Arbeitsrecht
Kein Inflationsausgleich bei langer Krankheit
Wer länger erkrankt ist und kein Gehalt mehr bekommt, hat auch keinen Anspruch auf die Zahlung eines Inflationsausgleichs.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Mitarbeiterin in der Seniorenpflege beschäftigt und bezog Krankengeld. Bei der Beklagten bestand eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Inflationsausgleichsprämie (GBV IAP). Diese sah vor, dass Mitarbeiter die arbeitsunfähig erkrankt sind und aus der Lohnfortzahlung gefallen sind/fallen, keine Inflationsgebühr für diesen Zeitraum erhalten. Die Inflationsausgleichsprämie (GVB IAP) ermöglichte es dem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zusätzliche Zahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zu leisten.
Der Klägerin steht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kein Anspruch auf eine Inflationsausgleichszahlung zu. Der Bezug von Entgelt stellt einen sachlichen Grund dar, der eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern rechtfertigt.
Die Inflationsausgleichsprämie nach dem GBV IAP hat Entgeltcharakter, zumal sich die Prämie entsprechend des jeweiligen Stellenanteils reduzierte. Teilzeitbeschäftige erhielten also eine geringere Prämie als Vollzeitbeschäftigte. Zudem war in der Regelung vorgesehen, dass ein Inflationsausgleich nur dann gezahlt wird, wenn das Gehalt durch den Arbeitgeber bezogen wird.
Darüber hinaus durften die Betriebsvertragsparteien mit der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie weitere Zwecke verfolgen. In Betracht kommt etwa die Honorierung erbrachter Arbeitsleistungen. Dahingehend durfte der Arbeitgeber differenzierend vorgehen, ohne dass sein Vorgehen als willkürlich zu bezeichnen war.
(Quelle: LAG Niedersachsen, Urteil vom 16. März 2026 – 15 SLa 555/25)