Arbeitsrecht
Ausbildung: Keine Umdeutung nach der Probezeit
Die Umdeutung einer nach Ende der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ist nicht möglich.
Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestand auf Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages, ein Berufsausbildungsverhältnis. Nachdem der Kläger unentschuldigt im Betrieb des Beklagten fehlte, übersandte dieser ihm eine Abmahnung. Der Kläger erschien auch an einem weiteren Tag nicht, worauf der Beklagte ihm gegenüber der "fristgerechte Kündigung zum 14. Dezember 2025" aussprach, einige Zeit später die außerordentliche Kündigung.
Nach § 22 Abs. 1 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist kann das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Die "fristgerechte Kündigung zum 14. Dezember 2025" war als ordentliche Kündigung zu verstehen. Die Auslegung einer Kündigungserklärung hat aus Sicht eines objektiven Empfängers zu erfolgen. Für eine ordentliche Kündigung spricht, dass eine Frist von einem Monat bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisse ablaufen sollte. Diese orientierte sich an den Fristen für Arbeitsverhältnisse gemäß § 622 Abs. 1 BGB. Zudem wollte er "fristgerecht" kündigen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine außerordentliche Kündigung gewollt war. Jene erfordert einen wichtigen Grund, der nicht dargelegt wurde.
Ebenfalls scheidet eine Umdeutung in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus. Eine solche Umdeutung setzt regelmäßig voraus, dass die Geltung des Ersatzgeschäfts bei Kenntnis von der Nichtigkeit gewollt sein würde. Dieser hypothetische Wille des Kündigenden muss jedoch erkennbar zum Ausdruck gekommen sein. Im zugrunde liegenden Fall wurde ursprünglich eine ordentliche Kündigung angenommen. Dadurch bringt der Erklärende nur zum Ausdruck, dass er das vorangegangene Fehlverhalten nicht derart schwer gewichtet, dass eine weitere Zusammenarbeit unerträglich erschiene.
(Quelle: ArbG Heilbronn, Urteil vom 20. März 2026 – 7 Ca 440/25)