Referentenentwurf: Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie
Am 15.01.2026 hat das Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie (EU) 2024/1799 veröffentlicht. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie bis zum 31.07.2026 in deutsches Recht. Dazu sind auch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) notwendig. Die DIHK hat zum Entwurf Stellung genommen.
Zu den wichtigsten geplanten Änderungen zählen:
Änderungen bei der Mängelgewährleistung
Künftig muss die Reparierbarkeit der gekauften Sache zwingend zu den Merkmalen zählen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache bei Kaufverträgen ausmacht. Wenn eine Reparatur nicht möglich ist, liegt ein Sachmangel vor und es gelten Mängelgewährleistungsansprüche. Darüber hinaus wird die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 Monate verlängert, wenn ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung für mangelhafte Kaufsachen die Reparatur anstelle der Ersatzlieferung wählt. Unternehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie Verbraucher im Vorfeld der Nacherfüllung über das bestehende Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die verlängerte Gewährleistungsfrist im Reparaturfall informieren müssen.
Einführung eines „Rechts auf Reparatur“
Hersteller von Produkten, für die EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, müssen diese auf Verlangen des Verbrauchers unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums reparieren. Dieses „Recht auf Reparatur“ darf nicht untergraben werden. Deshalb wird es den Herstellern verboten, eine Reparatur durch Schutzvorrichtungen zu verhindern, außer die Schutzmaßnahmen sind durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt. Hersteller müssen stattdessen Reparaturleistungen anbieten. Die dafür erforderlichen Informationen müssen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise sowie kostenlos zur Verfügung gestellt werden, solange ein Hersteller zur Reparatur verpflichtet ist. Außerdem müssen Hersteller bzw. Unternehmen auf frei zugänglichen Website Preisverzeichnisse für typische Reparaturen zur Verfügung stellen.
Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der EU gilt die Reparaturpflicht für deren Beauftragte bzw. deren Importeure. Gibt es keinen offiziellen Importeur, dann treffen den Anbieter der Ware die Pflichten des Herstellers.
DIHK-Stellungnahme
Die DIHK begrüßt in ihrer Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 767 KB) die in weiten Teilen wortgleiche deutsche Umsetzung, weist aber auch auf mehrere kritische Abweichungen hin, die die Wirtschaft belasten können.
(Quelle DIHK)
