EU-Kommission: CSRD-Standards (ESRS) beschlossen
Die EU-Kommission hat die delegierte Verordnung (Anhänge) für die überarbeiteten Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards/ESRS) beschlossen. Rat und EU-Parlament können noch ein Veto einlegen. Die Verordnung soll die Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards/ESRS) in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 ersetzen. Die ESRS gelten unmittelbar für die berichtspflichtigen Unternehmen.
Die delegierte Verordnung wird nun an Rat und EU-Parlament übermittelt. Beide Gremien können noch ein „Veto“ einlegen, dafür haben sie zwei Monate Zeit, eine Verlängerung wäre möglich. Gibt es keine Einwendungen von Rat und EU-Parlament, könnte die delegierte Verordnung mit den geänderten ESRS im Herbst im Amtsblatt veröffentlicht werden und in Kraft treten. Die Verordnung gilt dann unmittelbar, d. h. sie muss nicht durch den nationalen Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Verordnung tritt vier Monate und eine Woche nach ihrer Annahme in Kraft. Die geänderten ESRS wären dann auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Bei Geschäftsjahren, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, haben die nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen ein Wahlrecht. Sie können entweder die „alten“ ESRS (gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/1416) anwenden. In diesem Fall können Sie auch verschiedene Erleichterungen zu ESRS 1 gemäß Anhang I der vorliegenden delegierten Verordnung nutzen. Alternativ können sie auch die neuen, überarbeiteten ESRS (gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung) bereits für das „Geschäftsjahr 2026“ anwenden. Vgl. dazu Art. 2 der delegierten Verordnung vom 3. Juli 2026.
Die Kommission ist der Ansicht mit den überarbeiteten ESRS folgende Ziele erreicht zu haben:
- eine Verringerung der verpflichtenden Datenpunkte um 61 % bei gleichzeitiger Beibehaltung der Kernziele des europäischen Grünen Deals,
- eine Verbesserung der Interoperabilität mit internationalen Normen und anderen Rechtsvorschriften der Union, soweit dies mit dem Vereinfachungsziel vereinbar ist,
- sowie eine Vereinfachung der Wesentlichkeitsanalyse durch Einführung eines wesentlich klareren und verhältnismäßigeren Ansatzes mit grundsatzbasierten Leitlinien und der Möglichkeit, eindeutig identifizierte nicht wesentliche Informationen aufzunehmen, ohne wesentliche Angaben zu verschleiern.
Vorschlag der EU-Kommission
Im Zuge des Omnibus I-Verfahrens hatte die EU-Kommission die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt, die ESRS grundsätzlich zu überarbeiten. Auf Basis der im Dezember 2025 veröffentlichten Technischen Empfehlung schlägt die Kommission weitere Änderungen und Klarstellungen vor. Sie betreffen folgende Punkte:
Wesentlichkeit und Wesentlichkeitsbeurteilung
Von dem Unternehmen wird nicht erwartet wird, die spezifischen Informationsbedürfnisse jedes einzelnen Nutzers zu erfüllen. Das Ziel der Standards ist, die Berichterstattung solcher Informationen sicherzustellen, die für die nützlich sind. Es wird eine Definition des Konzepts der „fundierten Beurteilung“ eingeführt. Ferner wird festgelegt, dass Unternehmen Informationen, die nicht wesentlich sind, „nicht“ berichten dürfen (sollen) – außer unter bestimmten, klar definierten Umständen. Der „Top-down“-Ansatz bei der Wesentlichkeitsbeurteilung ermöglicht es dem Unternehmen, unnötigen Arbeitsaufwand zu vermeiden und generell davon abzusehen, die Wesentlichkeit jedes einzelnen Auswirkung, Risikos oder jeder einzelnen Chance gesondert zu beurteilen.
Getreue Darstellung
Die getreue Darstellung bezieht sich auf die gesamte Nachhaltigkeitserklärung und nicht auf jeden einzelnen Datenpunkt. Die Anwendung der ESRS führt zu einer getreuen Darstellung.
Aggregations- und Disaggregationsgrad
Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob bei der Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse spezifische geografische Kontexte zu berücksichtigen sind. Der für die Wesentlichkeitsanalyse gewählte Disaggregationsgrad bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Informationen auch auf demselben Disaggregationsgrad zu berichten sind.
Weglassung von Informationen
Integration von Bestimmungen, die aus der „Omnibus-I-Richtlinie“ abgeleitet wurden und es Unternehmen unter bestimmten Umständen gestatten, gewisse Informationen wegzulassen – einschließlich solcher Informationen, die der geschäftlichen Position des Unternehmens ernsthaft schaden könnten. Dies kann auch für die Berichterstattung über erwartete finanzielle Auswirkungen gelten.
Erwartete finanzielle Auswirkungen
Die Berichterstattung über erwartete finanzielle Auswirkungen kann Schätzungen beinhalten. Angesichts neuer Informationen können sie aktualisiert werden, ohne dass dies als Berichterstattungs„fehler“ gilt.
Treibhausgasemissionen
Die ESRS orientieren sich stärker an globalen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Den Unternehmen wird die Flexibilität einräumt, bei der Festlegung der anzuwendenden Berichtsgrenzen entweder den Ansatz der finanziellen Kontrolle oder den Ansatz der operativen Kontrolle zu wählen.
Pläne für den Klimawandel-Übergang
Die ESRS verpflichten Unternehmen, im Transformationsplan transparent über die Ziele zu berichten, die nicht mit dem 1,5-Grad-Ziel vereinbar sind.
Mikroplastik
Die Offenlegungspflicht wird auf primäres Mikroplastik begrenzt. Aus Gründen der Durchführbarkeit und der Verhältnismäßigkeit wird von den Unternehmen nicht verlangt, Kennzahlen zu sekundärem Mikroplastik zu berichten.
Emissionen von Schadstoffen
Die Entscheidung darüber, welche Schadstoffe für die Berichterstattung wesentlich sind, soll auf der Grundlage einer unternehmensinternen Einschätzung (Management-Assessment) getroffen werden, die die Tätigkeiten des Unternehmens sowie dessen Wirtschaftszweig berücksichtigt.
Besonders besorgniserregende Stoffe
Neue einjährige Übergangsregelung für die Meldung von besonders besorgniserregenden Stoffen durch Unternehmen, die Erzeugnisse verwenden, die solche Stoffe enthalten.
Technische Empfehlung der EFRAG
EFRAG hatte am 3. Dezember 2025 die geänderten europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) als Technische Empfehlung an die Europäische Kommission übermittelt. Vorausgegangen war unter anderem eine 60-tägige öffentliche Konsultation. Die Standards reduzieren den Berichtsaufwand nach Einschätzung der EFRAG erheblich und wahren gleichzeitig die Kernziele des EU Green Deals.
Übersicht
Der Fokus der EFRAG lag auf der Reduzierung der Datenpunkte und einer umfassenden Verringerung des Aufwands für die Einhaltung der Standards. Die Interoperabilität mit internationalen Standards und anderen europäischen Vorschriften wurde verbessert. Der vereinfachte Standardkatalog bietet mehr Flexibilität und deutliche Erleichterungen.
Wesentlichkeitsanalyse
Die Wesentlichkeitsanalyse wurde vereinfacht, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die Änderungen sollen die Rolle der Wesentlichkeit von Informationen als übergeordneten Filter stärken und verdeutlichen das Verhältnis zwischen „Impacts, Risks & Opportunities“ (IROs) und berichtspflichtigen Themen.
- Fokus auf Nützlichkeit der Informationen
- flexiblere, prinzipienbasierte Leitlinien
- Top-Down-Ansatz
- vereinfachte Bestimmungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen von Sanierungs-, Minderungs- und Präventionsmaßnahmen
- Listung von nicht zwingend zu berücksichtigenden Themen
- Möglichkeit, ausschließlich über wesentliche Unterthemen zu berichten
- verbesserte Aggregations- und Disaggregationskriterien
- mehr Flexibilität bei der Aktualisierung der Wesentlichkeitsanalyse
- sachgerechte Darstellung und Vermeidung unnötiger Detailinformationen: neue Anwendungsanforderungen (ARs), um Vollständigkeit zu gewährleisten und irreführende Berichterstattung zu vermeiden.
Verständlichkeit
- Der Fokus liegt auf verbesserter Verständlichkeit, Klarheit und Zugänglichkeit der geänderten Standards. Verbindliche Vorgaben werden vollständig von Leitlinien getrennt, alle obligatorischen ARs direkt unter ihren entsprechenden Offenlegungspflichten platziert.
- Die Kategorie „freiwillige Offenlegung“ wurde abgeschafft. Nicht obligatorische Inhalte wurden aus den Standards entfernt und werden von der EFRAG in zukünftigen nicht obligatorischen Leitlinien berücksichtigt.
- Terminologie und Struktur wurden vereinfacht, um die Klarheit zu erhöhen und sicherzustellen, dass Anwender leicht erkennen können, was gemeldet werden muss.
Angemessenheit von Aufwand und Nutzen
- Die geänderten ESRS führen einen Proportionalitätsmechanismus ein, der auf „angemessenen und nachvollziehbaren Informationen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand oder Kosten verfügbar sind“ basiert. Der Mechanismus soll jährlich neu bewertet werden.
- Erleichterung bei Kennzahlen aufgrund fehlender Daten: Das Unternehmen darf bei der Berechnung von Kennzahlen in der Wertschöpfungskette und im eigenen Betrieb eine teilweise Abdeckung des Geltungsbereichs angeben, wenn die erforderlichen Informationen nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand oder Kosten ermittelt werden können.
- Unternehmen können Aktivitäten von der Berechnung von Kennzahlen ausschließen, wenn diese aufgrund ihrer Art keinen wesentlichen Treiber der IROs darstellen.
- Direktdaten werden gegenüber Schätzungen in der Wertschöpfungskettenberichterstattung nicht mehr bevorzugt.
- Um Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit und der geschäftlich sensiblen Natur der Informationen Rechnung zu tragen, ermöglichen die ESRS, Informationen wegzulassen, wenn das Recht der Union die Offenlegung bestimmter Informationen verbietet oder nicht zulässt.
- Für Unternehmen der ersten Welle wird eine zusätzliche schrittweise Einführung (bis 2029) für die Offenlegung quantitativer Informationen über finanzielle Auswirkungen und besorgniserregende Stoffe gewährt.
- Erleichterungen bei den erwarteten finanziellen Auswirkungen. Bedenken hinsichtlich der erwarteten finanziellen Auswirkungen beziehen sich hauptsächlich auf die Datenqualität, die Sensibilität der Informationen und die Schwierigkeiten bei der Aufbereitung und Prüfung dieser Informationen aufgrund fehlender standardisierter Methoden.
(Quelle EU-Kommission)
