Freiwilliger Standards zur CSRD (VS): Kommission beschließt delegierte Verordnung

Die EU-Kommission hat den überarbeiteten Entwurf des freiwilligen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung als delegierte Verordnung (Anhang) beschlossen. Er soll als hinreichender Standard nicht CSRD-pflichtigen Unternehmen die Möglichkeit bieten, ihren Informationspflichten in der Lieferkette CRSD-pflichtiger Unternehmen nachzukommen. Der künftig "Voluntary Standard" (VS) genannte Standard enthält verschiedene Änderungen gegenüber dem bisherigen Voluntary Sustainability Standard for SME (VSME). Die DIHK hatte Stellung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 313 KB) bezogen. Die beschlossene delegierte Verordnung unterliegt noch der Prüfung von Rat und EU-Parlament.
Rat und EU-Parlament, können noch ein „Veto“ einlegen, dafür haben sie zwei Monate Zeit, eine Verlängerung wäre möglich. Sind Rat und EU-Parlament mit der delegierten Verordnung einverstanden, dürfte der Voluntary Standard (VS) im Herbst im Amtsblatt veröffentlicht werden und die verbindliche delegierte Verordnung in Kraft treten. Der VS tritt dann am 3. Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Die Verordnung gilt dann unmittelbar, d. h. sie muss nicht durch den nationalen Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt werden. Die definierten Wertobergrenzen gelten (erst) für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Die nach dem VS berichteten Informationen müssen nicht geprüft werden (Erwägungsgrund 5).
Die delegierte Verordnung präzisiert die durch die sog. Omnibusrichtlinie in der CSRD-Richtlinie eingeführte Wertobergrenze (Value Chain Cap) in Form des Voluntary Standards (VS). Nach der CSRD berichtspflichtige Unternehmen dürfen von den Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten nur die als „erforderlich“ gekennzeichneten Angaben des VS verlangen. Erforderliche Angaben finden sich sowohl im “Basic Module” als auch im "Comprehensive Module".

Grundlegendes

Nicht kapitalmarktorientierte kleinste, kleine und mittlere Unternehmen sind von der gesetzlichen Pflicht, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, nicht erfasst. Sie werden in vielen Fällen jedoch von ihren Geschäftspartnern und Kunden aufgefordert, Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen. Teilweise erhalten sie von ihren Kunden eine Vielzahl unterschiedlicher Fragebögen mit nicht deckungsgleichen Datenanforderungen. Ein europaweiter Standard soll – bei entsprechender Akzeptanz der Geschäftspartner – die Chance bieten, die mittelbare Belastung der nicht direkt berichtspflichtigen KMU einzudämmen (Trickle-Down-Effect).
Der VS soll nicht verbindlich sein, sondern eine "freiwillige" Alternative zu den individuellen Fragebögen bieten, die viele KMU von berichtspflichtigen Unternehmen erhalten. Entscheidend wird sein, ob der VSME-Entwurf einerseits den Informationsbedarf der berichtspflichtigen Geschäftspartner und Finanzinstitute erfüllen wird und andererseits die vom VSME geforderten Informationen den nicht berichtspflichtigen KMU auch vorliegen. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, könnte ein künftiger VSME-Standard dazu beitragen, die mittelbare Belastung der KMU zu reduzieren. Eine Wesentlichkeitsanalyse wird nicht gefordert.
Der Bericht gemäß VSME soll jährlich erstellt und unter bestimmten Voraussetzungen als separater Abschnitt im (Konzern-)Lagebericht aufgenommen werden können. Ansonsten ist eine separate Veröffentlichung vorgesehen. Er soll zur gleichen Zeit wie der Jahres-/Konzernabschluss beziehungsweise die Finanzberichterstattung zur Verfügung stehen, soweit diese zu erstellen sind. Bestimmte sensible Informationen darf das Unternehmen weglassen. Ab dem zweiten Jahr sollen Vergleichszahlen zum Vorjahr in den Bericht aufgenommen werden.
Die bisher integrierten Erläuterungen und Leitlinien bei Anwendung des Standards sind nicht mehr Teil der Verordnung. Die EFRAG stellt auf dem EFRAG Knowledge Hub und der EFRAG Homepage Schulungsmaterialien (u. a. Videos etc.) und digitale Templates zur Verfügung.

Fünf Kategorien

  1. erforderliche Datenpunkte, die ein Unternehmen angeben muss,
  2. freiwillige Datenpunkte,
  3. Datenpunkte, die nach dem „Falls-zutreffend“-Grundsatz nur unter besonderen, festgelegten Umständen erforderlich sind,
  4. Datenpunkte, die nur bei Angabe sektorspezifischer Informationen in Betracht zu ziehen sind und
  5. Datenpunkte, die für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten freiwillig sind.

Basismodul

Das Unternehmen hat über seine Umwelt-, Sozial- und Geschäftspraktiken (zusammen „Nachhaltigkeitsthemen“) unter Verwendung der nachstehenden Angaben B1 bis B11 zu berichten:
  • B1 Grundlage für die Erstellung
    (Rechtsform, NACE-Code, Bilanzsumme, Umsatz, Mitarbeiterzahl, Land der Hauptgeschäftstätigkeit, Geolokalisierung von Standorten, Nachhaltigkeitszertifizierungen oder -label)
  • B2 Verfahrensweisen, Konzepte und künftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
    (jeweils Angabe, ob vorhanden sowie Aktivitäten zur Verringerung negativer und zur Verstärkung positiver Auswirkungen)
  • B3 Energie und Treibhausgasemissionen
    (Verbräuche: Gesamtenergie, Strom, Kraft- und Brennstoffen; THG-Emissionen nach GHG: Scope 1 und 2)
  • B4 Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung
    (Offenlegung von an Behörden oder im Rahmen von Umweltmanagementsystemen bereits gemeldeten Daten, bzw. Verweis auf Dokumente, falls Daten bereits öffentlich verfügbar sind)
  • B5 Biodiversität
    (Standorte und Grundstücke, die in oder in der Nähe eines Gebiets liegen, in dem die Artenvielfalt gefährdet ist)
  • B6 Wasser
    (Verbrauch des innerhalb der Grenzen der Organisation entnommenen Wassers; an Standorten in Gebieten mit hohem Wasserstress entnommene Wassermenge; Wasserverbrauch bei wasserintensiven Produktionsprozessen)
  • B7 Ressourcennutzung, Kreislaufwirtschaft und Abfallwirtschaft
    (Anwendung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, gesamte Abfallmenge nach Art, dem Recycling oder der Wiederverwendung zugeführte Menge; bei abfallintensiven Sektoren: Massenstrom der verwendeten relevanten Materialien)
  • B8 Belegschaft – Allgemeine Merkmale
    (Zahl der Beschäftigten in Kopfzahlen oder Vollzeitäquivalenten nach Art des Arbeitsvertrags, Geschlecht und Land des Arbeitsvertrags, wenn in mehr als einem Land tätig)
  • B9 Belegschaft – Gesundheit und Sicherheit
    (Anzahl und Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle, Anzahl der Todesfälle infolge meldepflichtiger Arbeitsunfälle und meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen)
  • B10 Belegschaft – Vergütung, Tarifverhandlungen und Weiterbildung
    (Angaben zum Lohn gegenüber Mindestlohn des Landes oder Tarifvertrag; durchschnittliche Anzahl der jährlichen Weiterbildungsstunden pro Mitarbeiter; falls nach EU-Recht oder nationalen Vorschriften verpflichtet: prozentuales Verdienstgefälle zwischen weiblichen und männlichen Beschäftigten; Prozentsatz der Beschäftigten, die unter Tarifverträge fallen)
  • B11 Verurteilungen und Geldstrafen wegen Korruption und Bestechung
    (Im Falle von Verurteilungen und Geldbußen im Berichtszeitraum muss das Unternehmen die Anzahl der Verurteilungen und die Gesamtsumme der wegen Verstößen gegen Antikorruptions- und Antibestechungsgesetze verhängten Geldbußen offenlegen.)
Manche Angaben sind nur dann zu melden, wenn sie vom Unternehmen als „anwendbar“ erachtet werden. Werden solche Angaben ausgelassen, wird davon ausgegangen, dass sie nicht anwendbar sind.

Zusatzmodul

Das Zusatzmodul stellt Offenlegungen bereit, die ergänzend zu den Informationen des Basismoduls die Informationsbedürfnisse der Geschäftspartner des Unternehmens, wie etwa Investoren, Banken und Unternehmenskunden, umfassend abdecken. Sie spiegeln die jeweiligen Verpflichtungen wider, die für Finanzmarktteilnehmer und Unternehmenskunden gemäß den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften gelten. Zudem berücksichtigen sie jene Informationen, die die Geschäftspartner benötigen, um das Nachhaltigkeitsrisikoprofil des Unternehmens zu bewerten – beispielsweise in dessen Rolle als (potenzieller) Lieferant oder (potenzieller) Kreditnehmer.
  • C1 Strategie: Geschäftsmodell und Nachhaltigkeit – Zugehörige Initiativen
    (Kernelemente des Geschäftsmodells und der Strategie, wichtige Produktgruppen und/oder Dienstleistungen, wichtige Märkte, in denen das Unternehmen tätig ist, Beschreibung der wichtigsten Geschäftsbeziehungen, ggf. für Nachhaltigkeitsthemen wichtige Elemente)
  • C2 Beschreibung der Verfahrensweisen, Konzepte und künftigen Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
    (ggf. spezifische Verfahrensweisen, Konzepte oder zukünftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft; ggf. Angabe der höchsten für die Umsetzung verantwortlichen Ebene des Unternehmens)
  • Berücksichtigung bei der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen nach B3
    (wenn angemessen (berichtsrelevant ggf. Verarbeitendes Gewerbe, Agrarlebensmittel, Immobilienbau, Abfüllen/Verpacken), kann das Unternehmen Scope 3-Emissionen - möglichst auf GHG-Basis - erfassen; dabei muss es auf Basis einer eigenen Bewertung die wichtigsten Scope 3-Kategorien einbeziehen, wenn das Unternehmen bei der Berichterstattung Scope 3-Emissionen offenlegt, muss es diese zusammen mit den unter B3 – Energie- und Treibhausgasemissionen – geforderten Informationen vorlegen.)
  • C3 Treibhausgasreduktionsziele und klimabedingter Wandel
    (wenn THG-Reduktionsziele festgelegt: Offenlegung in absoluten Werten für Scope 1- und Scope 2-Emissionen; wenn Reduktionsziel für Scope 3 festgelegt: Ziele für signifikante Scope 3-Emissionen, insb. Zieljahr, Zieljahreswert, Basisjahr, Basisjahreswert, verwendete Maßeinheiten, zielbezogener Anteil von Scope 1, Scope 2 und, falls angegeben, Scope 3, Liste der wichtigsten Maßnahmen; wenn in Sektoren mit hoher Klimaauswirkung tätig und Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels verabschiedet: optional Informationen dazu; wenn in Sektoren mit hoher Klimaauswirkung tätig und kein Übergangsplan: Angabe, ob und wann Übergangsplan erstellt wird)
  • C4 Klimarisiken
    (wenn klimabedingte Gefahren und klimabedingte Übergangsereignisse identifiziert: Beschreibung; Bewertung der Gefährdung und Anfälligkeit von Vermögenswerten, Aktivitäten und Wertschöpfungskette, Zeithorizonte aller identifizierten klimabedingten Gefahren und Übergangsereignisse; Darstellung, ob Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel hinsichtlich aller klimabedingten Gefahren und Übergangsereignisse ergriffen; Option, die potenziellen nachteiligen Auswirkungen von Klimarisiken offenzulegen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit oder Geschäftstätigkeit kurz-, mittel- oder langfristig beeinträchtigen können und Angabe, ob die Risiken als hoch, mittel oder niedrig eingeschätzt werden)
  • C5 Zusätzliche (allgemeine) Merkmale der Belegschaft
    (Fluktuation im Berichtszeitraum; optional: Angabe des Verhältnisses von Frauen zu Männern auf Führungsebenes, der Zahl der ausschließlich für das Unternehmen arbeitenden Selbständigen sowie der Leiharbeiter)
  • C6 Zusätzliche Informationen zur eigenen Belegschaft – Konzepte für die Achtung der Menschenrechte und diesbezügliche Prozesse
    (Angaben zum Vorhandensein eines Verhaltenskodexes oder einer Menschenrechtspolitik für die Belegschaft bezüglich Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Menschenhandel, Diskriminierung, Unfallverhütung, Existenz eines Beschwerdemechanismus für die Belegschaft)
  • C7 Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte
    (Existenz bestätigter Vorfälle in der eigenen Belegschaft im Zusammenhang mit: Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Menschenhandel, Diskriminierung; falls ja: Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen; bestätigte Vorfälle, an denen Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer beteiligt waren)
  • C8 Umsatzerlöse aus bestimmten Tätigkeiten
    (falls zutreffend, Einnahmen aus folgenden Sektoren: verbotene Waffen, Anbau und Produktion von Tabak, fossile Brennstoffe, Produktion von Pestiziden und anderen Agrochemikalien)
  • C9 Geschlechtervielfalt im Leitungsorgan
    (wenn Leitungsgremium vorhanden: Geschlechterdiversitätsquote)
Anhang I, Anlage A enthält Begriffsbestimmungen. Anlage B listet die möglichen Nachhaltigkeitsaspekte auf. Anlage C enthält Hintergrundinformationen, die für die Nutzer des freiwilligen Nachhaltigkeitsberichts relevant sind. Aufgeführt werden die Datenpunkte für ein nachhaltiges Finanzwesen, die in verschiedenen Modulen dieses Standards enthalten sind und den Anforderungen verschiedener Nutzertypen (Banken, Investoren, große Unternehmen) entsprechen.

Value Chain Cap

Zum Schutz von Kleinstunternehmen enthält der VS zwei unterschiedlich umfangreiche Obergrenzen für die Wertschöpfungskette (vgl. Anhang II):
  • Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern haben neun Datenpunkte und Informationen aus dem Basis-Modul zu erheben und an die anfragenden Geschäftspartner zu geben. Sie erhalten somit zusätzlichen Schutz vor dem “Trickle-down-Effekt” in der Wertschöpfungskette.
  • Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern haben zusätzliche Datenpunkte und Informationen aus dem Basis- und dem Zusatzmodul zu erheben und anzugeben. Insgesamt sind es hier 23 Angaben.

Anhang II

enthält eine Übersicht der Angaben, die für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten und für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten unter die Obergrenze für die Wertschöpfungskette fallen:
Kennung der Angabepflicht Verweis Thema/Datenpunkt Obergrenze
für Unternehmen
mit bis zu 10 Beschäftigten
Obergrenze
für Unternehmen
mit mehr als 10 Beschäftigten

Basismodul

B1 Nummer 27 Buchstabe a Ziffern i Gewählte Moduloption (Basis- und/oder Zusatzmodul) x x
B1 Nummer 27 Buchstabe c Gewählte Berichtsgrundlage (individuell oder konsolidiert) x x
B1 Nummer 27 Buchstabe e Ziffern i bis vii Allgemeine Informationen zum Unternehmen x x
B3 Nummer 32 Satz 1 Gesamtenergieverbrauch in MWh freiwillig x
B3 Nummer 33 Geschätzte absolute Brutto-Treibhausgasemissionen freiwillig x
B6 Nummer 36 Gesamte Wasserentnahme freiwillig x
B7 Nummer 38 Satz 1 Anwendung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft freiwillig x
B7 Nummer 39 Buchstabe a Gesamtgewicht der erzeugten Abfälle, aufgeschlüsselt nach gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen freiwillig x
B7 Nummer 39 Buchstabe b Anteil der Abfälle, die dem Recycling oder der Wiederverwendung zugeführt werden freiwillig x
B8 Nummer 40 Buchstabe a Zahl der Beschäftigten (als Anzahl der Personen oder in Vollzeitäquivalenten) nach Art des Arbeitsvertrags x x
B8 Nummer 40 Buchstabe b Zahl der Beschäftigten (als Anzahl der Personen oder in Vollzeitäquivalenten) nach Geschlecht x x
B9 Nummer 41 Buchstabe a Zahl und Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle x x
B10 Nummer 42 Buchstabe a Ob die Beschäftigten ein Entgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns erhalten, der in dem Land gilt, auf das sich der Bericht bezieht x x
B10 Nummer 42 Buchstabe c Prozentualer Anteil der Beschäftigten, für die Tarifverträge gelten x x
B10 Nummer 42 Buchstabe d Durchschnittliche Anzahl der jährlichen Weiterbildungsstunden pro Beschäftigtem x x

Zusatzmodul

C1 Nummer 46 Buchstabe a Beschreibung bedeutender Gruppen von angebotenen Produkten und/oder Dienstleistungen freiwillig x
C1 Nummer 46 Buchstabe b Beschreibung des bedeutenden Marktes bzw. der bedeutenden Märkte, auf dem/denen das Unternehmen tätig ist freiwillig x
C1 Nummer 46 Buchstabe c Beschreibung der wesentlichen Geschäftsbeziehungen freiwillig x
C5 Nummer 58 Fluktuation der Beschäftigten freiwillig x
C6 Nummer 61 Buchstabe a Verhaltenskodex oder Konzept für die Achtung der Menschenrechte freiwillig x
C6 Nummer 61 Buchstabe c Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden freiwillig x
C7 Nummer 62 Buchstabe a Ziffern i bis v Bestätigte Vorfälle unter den Arbeitskräften des Unternehmens freiwillig x
C7 Nummer 62 Buchstabe c Satz 1 Bestätigte Vorfälle, an denen Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer beteiligt sind freiwillig x
(Quelle DIHK)