Pellet-Loss-Verordnung veröffentlicht
Ende November 2025 ist die Verordnung (EU) 2025/2365 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik ("Pellet Loss"-Verordnung) im EU-Amtsblatt erschienen. Sie regelt den Umgang mit Kunststoffgranulat in der gesamten Wertschöpfungskette und schreibt konkrete Maßnahmen zur Verhinderung von "Pellet Loss", zur Dokumentation und Überwachung vor. Sie gilt ab 17. Dezember 2027, in wichtigen Teilen aber bereits ab 16. Dezember 2026.
Wichtige Begriffsbestimmungen
- „Kunststoffgranulat“: eine Masse aus polymerhaltigem Material unabhängig von ihrer Gestalt, Form oder Größe, die für die Formgebung bei der Herstellung von Kunststofferzeugnissen erzeugt wird, unabhängig davon, was ihre tatsächliche Verwendung ist;
- „Freisetzung“ ein einmaliges oder anhaltendes Entweichen von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette entweder aus der Begrenzung der Anlage oder aus Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwagen, Binnenschiffen oder einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufenden oder verlassenden Seeschiffen, die Kunststoffgranulat befördern, in die Umwelt
- „Wirtschaftsteilnehmer“: jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage teilweise oder vollständig betreibt oder kontrolliert (…)
- „Anlage“: alle Räumlichkeiten, Strukturen, Standorte, Stellen oder Orte, in denen eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Handhabung von Kunststoffgranulat ausgeübt werden;
- "Frachtführer“: jede (in der EU oder außerhalb der EU sitzende) natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit (in der Union) Kunststoffgranulat durch den Einsatz von Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwagen oder Binnenschiffen befördert
Wer ist betroffen?
Die Verordnung regelt die Handhabung von Kunststoffgranulat zur Vermeidung von Freisetzungen entlang der gesamten Lieferkette von Kunststoffgranulat. Ziel ist, die Freisetzungen von Kunststoffgranulat auf null zu senken.
Die Verordnung gilt für natürliche und juristische Personen als
- Wirtschaftsteilnehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr in der Union Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von fünf Tonnen gehandhabt haben;
- Wirtschaftsteilnehmer, die in der Union Anlagen zur Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks betreiben;
- EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer, die Kunststoffgranulat in der Union befördern;
- Bevollmächtigte, die von Nicht-EU-Frachtführer schriftlich benannt und von deren Mandat die zuständigen Behörden vor der ersten Beförderung von Kunststoffgranulat in der Union unterrichtet worden sind; sowie
- Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat in Frachtbehältern befördern und einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder verlassen.
Wichtige Regelungen ab 16. Dezember 2025
Allgemeine Verpflichtungen (Artikel 3 Abs. 1):
Wirtschaftsteilnehmer und Frachtführer stellen sicher, dass Freisetzungen von Kunststoffgranulat vermieden werden. Bei Freisetzungen ergreifen sie unverzüglich ökologisch nachhaltige Maßnahmen, um diese Freisetzungen einzudämmen und zu beseitigen.
Verpflichtungen (Artikel 5 Abs. 6):
Wirtschaftsteilnehmer und Frachtführer haben folgende Verpflichtungen:
a) Schulung der Mitarbeitenden entsprechend der spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten und praktische Kenntnis der dafür notwendige Ausrüstung und Fähigkeit, die notwendigen Verfahren anzuwenden;
b) Dokumentation der jährlich geschätzten Freisetzungsmengen und der Gesamtmengen des gehandhabten Kunststoffgranulats.
Sechs Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Regularien schätzen die Wirtschaftsteilnehmer und Frachtführer die Freisetzungsmengen nach der in Artikel 18 genannten standardisierten Methode.
Bevollmächtigte weisen die Einhaltung der unter a festgelegten Verpflichtung durch Nicht-EU-Frachtführer nach. Wirtschaftsteilnehmer und EU-Frachtführer bzw. Bevollmächtigte bewahren die Dokumentation fünf Jahre lang auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage und gegebenenfalls den Zertifizierungsstellen zur Verfügung.
Wichtige Regelungen ab 17. Dezember 2026
Allgemeine Verpflichtungen (Artikel 3)
Wirtschaftsteilnehmer melden den zuständigen Behörden für jede Anlage, ob in der Anlage Kunststoffgranulat in Mengen unter, gleich oder über einem Schwellenwert von 1.500 Tonnen pro Jahr gehandhabt werden. EU-Frachtführer bzw. die von Nicht-EU-Frachtführern beauftragten Bevollmächtigten unterrichten die zuständigen Behörden vor der ersten Beförderung von Kunststoffgranulat über ihre Tätigkeit. Die gilt auch für alle wesentlichen Änderungen der jeweiligen Tätigkeiten.
Verpflichtungen - Handhabung von Kunststoffgranulat (Artikel 5)
Die Wirtschaftsteilnehmer ergreifen folgende Maßnahmen:
- Erstellung eines Risikomanagementplans für jede Anlage nach Anhang I (…) und regelmäßige Aktualisierung;
- Installation der Ausrüstung und Durchführung der im Risikomanagementplan beschriebenen Verfahren;
- Übermittlung des Risikomanagementplans und einer Eigenerklärung über Konformität (Muster in Anhang II) an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats;
- Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um kleine, mittlere oder große Unternehmen handelt, die Anlagen betreiben, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen unter einem Schwellenwert von 1.500 Tonnen gehandhabt wurde, oder bei denen es sich um Kleinstunternehmen handelt, übermitteln der zuständigen Behörde alle fünf Jahre einen aktualisierten Risikomanagementplan für jede Anlage sowie eine erneuerte Eigenerklärung über Konformität
- Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um mittlere oder große Unternehmen handelt, die Anlagen betreiben, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1.500 Tonnen gehandhabt wurde, führen für jede Anlage jährlich eine interne Bewertung durch, inwieweit die Anlage die Anforderungen des Risikomanagementplans nach Anhang I oder etwaige Genehmigungsauflagen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt. Die Aufzeichnungen der internen Bewertungen sind für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren;
- Frachtführer stellen sicher, dass die in Anhang III genannten Maßnahmen umgesetzt werden.
Zertifizierung (Artikel 6)
Wirtschaftsteilnehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr in einer Anlage Kunststoffgranulat in Mengen von mind. 1.500 Tonnen gehandhabt haben müssen sich zertifizieren lassen, dass die in Anhang I festgelegten Anforderungen eingehalten werden. Es gelten folgende Fristen:
- Große Unternehmen: bis zum 17. Dezember 2027 und danach alle drei Jahre
- Mittlere Unternehmen: bis zum 17. Dezember 2028 und danach alle vier Jahre
- Kleine Unternehmen; bis zum 17. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre oder Meldung eines aktualisierten Risikomanagementplans für jede Anlage sowie einer erneuerten Eigenerklärung über Konformität
Die Zertifikate müssen müssen
- nach dem Muster in Anhang IV und in elektronischer Form ausgestellt werden und
- den Namen des Wirtschaftsteilnehmers, die im Zertifikat erfasste Anlage, das Datum jeder durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und die Gültigkeitsdauer beinhalten sowie
- die Konformität der im Zertifikat erfassten Anlage mit den in Anhang I festgelegten Anforderungen bescheinigen.
Einhaltung der Vorschriften durch Genehmigungen (Artikel 7)
Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsteilnehmer von den Verpflichtungen zur Übermittlung des Risikomanagementplans und der Eigenerklärung über Konformität sowie von dessen Aktualisierung und von der Verpflichtung zur Einholung eines Zertifikats für jede Anlage ausnehmen, sofern
- der Betrieb der Anlage genehmigungspflichtig ist;
- der Wirtschaftsteilnehmer die Genehmigungsbehörde über seinen Risikomanagementplan sowie dessen Aktualisierungen entsprechend des in Artikel 6 genannten Turnus unterrichtet;
- die Genehmigung auf der Grundlage der Überprüfung der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Anforderungen (…) erteilt oder überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert wurde; und
- die Anlage entsprechend des Turnus regelmäßigen Inspektionen und Ortsbesichtigungen durch die zuständigen Behörden unterzogen wird.
Einhaltung der Vorschriften durch Umweltmanagementsysteme (Artikel 8)
Wirtschaftsteilnehmer, die am EMAS-System teilnehmen, müssen sich nicht zusätzlich zertifizieren lassen, wenn die in Anhang I festgelegten Anforderungen in das Umweltmanagementsystem aufgenommen und umgesetzt sowie vom Umweltgutachter geprüft worden sind.
Die Mitgliedstaaten können regeln, dass diese Ausnahme auch für andere anerkannte und im dreijährigen Turnus zertifizierten Umweltmanagementsysteme gilt. Dies ist in Deutschland noch nicht erfolgt.
(Quelle DIHK, IHK Lippe)
