EU-Kommission: Deutsche Leitlinien und neue FAQ zur PPWR

Die EU-Kommission hat im Juni die Übersetzung der Leitlinien zur Anwendung und Umsetzung der neuen Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR) veröffentlicht. Anfang August hat die Kommission die FAQs aktualisiert und deutlich erweitert. So gehen die FAQ auch auf die Rollendefinition bei Transportverpackungen ein und interpretieren sie neu. Die Leitlinien und die FAQs stellen keine rechtlich verbindlichen Regelungen dar. Hilfreich ist, dass in die FAQs neue Fragen und Antworten mit "New" und geänderte mit „Updated“ gekennzeichnet sind.

Beispiel: Wer ist Erzeuger bei Transportverpackungen?

In FAQ 5 stellt die EU-Kommission klar, wer als Erzeuger bei Transportverpackungen gilt. So wird der Erzeuger von Transportverpackungen regelmäßig in dem Stadium ermittelt werden, in dem die leere Verpackung ihre endgültige Form erreicht hat. Dies ist der Fall, wenn sie verwendet werden kann, ohne dass ihr weitere Komponenten oder Zusatzelemente hinzugefügt werden.
Es muss dabei aber klar zwischen einer Kombination von verwendeten „Verpackungselementen“ und einem echten Montage- oder Umformvorgang der Verpackung unterschieden werden, wie beispielsweise dem Formen von Materialien vor Ort oder der Herstellung eines Verpackungselements aus Komponenten, die an sich keine Verpackungsfunktion erfüllen.
Die gemeinsame Verwendung mehrerer Verpackungselemente (Klebeband, Folie, Kartons, Paletten usw.) bedeutet nicht, dass sich nicht jedes Element bereits in seiner endgültigen Form befindet.
So hat ein Karton seine endgültige Form erreicht, auch wenn er noch flach ist und gefaltet werden muss. Wenn der Karton einen Namen oder ein Markenzeichen trägt, ist das Unternehmen, das den Namen führt oder das Markenzeichen besitzt, der „Erzeuger“. Bei markenlosen, standardisierten Kartons ist das Unternehmen, das die Kartons physisch herstellt, der „Erzeuger“. Wenn ein Unternehmen für Versandzwecke einen Aufkleber auf den Karton aufbringt, gilt dies nicht als Markenkennzeichnung. Dieses Unternehmen sollte nicht als „Erzeuger“ betrachtet werden.
Stretchfolie zur Stabilisierung verpackter Produkte auf Paletten sollte als Verpackung betrachtet werden, wenn sie auf einer Rolle verkauft wird, auch wenn sie anschließend zugeschnitten wird, um Palettenladungen zu umwickeln. Der „Erzeuger“ ist das Unternehmen, das die Folie physisch herstellt und sie als Verpackung in Verkehr bringt, sofern sie markenlos ist, und nicht das Unternehmen, das die Folie kauft und anschließend zur Sicherung von Waren verwendet.

Fazit für Transportverpackungen ohne Namen oder Markenzeichen:

Verpackt ein Unternehmen Ware in einen Karton, füllt Styroporchips zur Sicherung ein, klebt den Karton mit Klebeband zu und adressiert den Karton mit einem Etikett, dann liegen die Erzeugerpflichten bei den Herstellern der einzelnen Verpackungselemente. D.h. das verpackende Unternehmen muss keine Konformitätserklärung für die Transportverpackung erstellen und vorhalten, wohl aber die Hersteller der einzelnen Verpackungselemente.
Hinweis: Nach der Veröffentlichung der PPWR sind der EU-Kommission zahlreiche Fragen zur Auslegung bestimmter Regelungen gestellt worden. Die EU-Kommission versucht, in den veröffentlichten Leitlinien und FAQs Antworten zu geben, um für mehr Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen sowie die einheitliche Anwendung der Verordnung in der gesamten Union zu erleichtern. Die Leitlinien und die FAQs ersetzen, ergänzen oder ändern jedoch nicht die Bestimmungen der PPWR.
(Quellen: DIHK, EU-Kommission, Deepl)