Greenwashing verboten: EmpCo-Umsetzungsgesetz veröffentlicht
Das 3. Änderungsgesetz zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist am 19. Februar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (nachrichtlich: bisher geltendes UWG). Es setzt die Empowering Consumer-Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo-Rl) in deutsches Recht um und fasst den rechtlichen Rahmen für Umwelt- und Klimaversprechen neu. Das Gesetz tritt vollständig am 27. September 2026 in Kraft. Die Zeit bis dahin sollten Unternehmen nutzen, ihre umweltbezogenen Werbeaussagen und Nachhaltigkeitssiegel zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die EU-Kommission hat in einem FAQ-Katalog zentrale Fragen von Unternehmen zur Anwendung der Richtlinie beantwortet.
Zentrale Inhalte der UWG-Änderung
Das neue UWG enthält erstmals Regelungen für umweltbezogene Aussagen. Alle Aussagen mit Umwelt- oder Klimabezug gelten als "Umweltaussagen".
“Allgemeine Umweltaussagen” wie “klimafreundlich” dürfen nur noch verwendet werden, wenn eine überdurchschnittliche Umweltleistung nachgewiesen wird. Aussagen zur Klimaneutralität sind nur noch zulässig, wenn sie auf einer konkreten Minderung von CO2-Emissionen basieren. Sie sind unzulässig, wenn sie auf Kompensationsmodellen beruhen.
Aussagen über ökologische Eigenschaften eines Produkts oder ökologische Leistungen eines Unternehmens gelten als irreführend, wenn sie nicht zutreffend oder belegbar sind. Das gilt ebenso für Aussagen über zukünftige Umweltleistungen, die nur zulässig sind, wenn sie auf konkreten, überprüfbaren Verpflichtungen als Teil eines Umsetzungsplans fußen. Allgemeine Zielsetzungen oder bloße Absichtserklärungen reichen dafür künftig nicht mehr aus.
Umweltaussagen über das gesamte Unternehmen oder Produkt sind untersagt, wenn sich die beworbene Umweltleistung nur auf einzelne Aspekte desselben bezieht. Verbesserungen in einzelnen Bereichen bleiben kommunizierbar, dürfen aber nicht den Eindruck erwecken, das gesamte Unternehmen oder Produkt sei entsprechend umweltfreundlich.
Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem basieren, sind verboten.
In einer Entschließung zum Gesetzesbeschluss am 19. Dezember 2025 hatte der Bundestag folgendes festgestellt:
- Anerkannte, belastbare Verbrauchertests, die ohne Einflussnahme der Anbieterseite durchgeführt werden und bereits ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit genießen (z. B: Öko-Test und Stiftung Warentest), sollten dann nicht erfasst sein, wenn beim Vertrieb des Produkts auf das Testergebnis hingewiesen wird.
- Eine über den 27. September 2026 hinausgehende Abverkaufsfrist für bereits mit Umweltaussagen oder Siegeln gekennzeichnete Waren und Verpackungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, kann im UWG nicht festgesetzt werden. Die Bundesregierung ist aufgefordert, sich auf europäischer Ebene wenigstens für eine Abverkaufsfrist bis zum 27. März 2027 einzusetzen.
- Siegel und Zeichen mit einem Bezug zu Nachhaltigkeitseigenschaften, die lediglich für den B2B-Bereich bestimmt sind, sollen auch dann nicht unter den Begriff von Nachhaltigkeitssiegeln fallen, wenn sie von Verbrauchern wahrgenommen werden können (z. B. bei Aufdruck auf Versandkarton).
FAQ-Katalog zur EmpCo-Richtlinie
Geltungsbereich
Die EmpCo-Richtlinie gilt laut Artikel 1 ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Sie zielt auf Geschäftspraktiken ab, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher in jeder Phase einer Transaktion beeinträchtigen. Das umfasst jede Handlung, Unterlassung oder Kommunikation, die in direktem Zusammenhang mit der Werbung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher steht. Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen (B2B-Richtlinie) fallen nicht unter ihren Anwendungsbereich.
Allgemeine Umwelt- und Sozialaussagen verboten
Allgemeine Umweltaussagen wie “umweltfreundlich“, ”ökologisch“, “grün“, “naturschonend“, ”ökologisch“, ”umweltverträglich“, “klimafreundlich“, ”umweltschonend“, “energieeffizient“, ”biologisch abbaubar“, "biobasiert“ oder ähnliche Aussagen, die eine hervorragende Umweltleistung suggerieren, sind verboten, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.
Die Angabe “klimafreundliche Verpackung” auf dem Produkt wäre ohne nähere Erläuterung nicht zulässig. Im Gegensatz dazu wäre eine Aussage wie „100 Prozent der zur Herstellung dieser Verpackung verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ eine spezifische Umweltaussage und würde nicht unter das Verbot allgemeiner Umweltaussagen fallen.
Elemente wie Farben oder Bilder ohne Text gelten für sich nicht als allgemeine Umweltaussagen. Mit schriftlichen oder mündlichen Aussagen kombiniert, kann aber eine allgemeine Umweltaussage vorliegen. Bestimmte visuelle Gestaltungselemente (grüne Blätter, Regenwald oder naturbezogene Symbole) können zudem - insbesondere bei Platzierung neben Aussagen zur Nachhaltigkeit - vom durchschnittlichen Verbraucher als freiwilliges Qualitätssiegel wahrgenommen werden. Damit müssten sie den strengen Anforderungen für Nachhaltigkeitssiegel genügen.
Die Bildsprache und die gesamte Produktpräsentation (d. h. Layout, Farbwahl, Bilder, Grafiken, Töne, Symbole oder Beschriftungen) sollten das Ausmaß des Umweltnutzens wahrheitsgemäß und präzise darstellen. Implizite Aussagen können, je nach den Umständen des Einzelfalls, die Verwendung von Bildern (z. B. Bäume, Regenwälder, Wasser, Tiere) und Farben (z. B. blauer oder grüner Hintergrund oder Text) umfassen, die mit ökologischer Nachhaltigkeit assoziiert werden. Eine solche Botschaft oder Darstellung kann eine irreführende „Umweltaussage“ darstellen, wenn sie falsche Informationen enthält und daher unwahr ist oder in irgendeiner Weise, einschließlich ihrer Gesamtpräsentation, den durchschnittlichen Verbraucher täuscht oder wahrscheinlich täuschen wird, selbst wenn die Informationen faktisch korrekt sind, und in jedem Fall den durchschnittlichen Verbraucher zu einer Kaufentscheidung veranlasst oder wahrscheinlich veranlassen wird, die er sonst nicht getroffen hätte.
Die Richtlinie enthält jedoch auch Vorgaben zur Werbung mit sozialen Merkmalen von Produkten, etwa zur Zahlung angemessener Löhne oder zum Sozialschutz entlang der Wertschöpfungskette. „Soziale Merkmale“ werden ausdrücklich als wesentliche Produkteigenschaft im Rahmen der irreführenden Geschäftspraktiken benannt. Entsprechende irreführende Aussagen sind explizit untersagt.
Nachhaltigkeitssiegel
Nachhaltigkeitssiegel müssen laut FAQ entweder von einer staatlichen Stelle eines EU-Mitgliedstaats festgelegt sein oder auf einem Zertifizierungssystem basieren. Nachhaltigkeitssiegel staatlicher Stellen von Nicht-EU-Staaten sind unzulässig, wenn sie nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen.
Auch Siegel, die sich auf soziale Merkmale beziehen, fallen unter den Begriff des Nachhaltigkeitssiegels und müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie Umweltsiegel.
Keine Übergangsfrist
Auch für bereits im Markt befindliche Produkte gelten die Vorgaben ab dem 27. September 2026. Eine zusätzliche Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Produkte und Werbung sollten daher bereits vor dem Geltungszeitpunkt angepasst und durch Überkleben nicht zulässiger Aussagen oder ergänzende Informationen rechtkonform gestaltet werden.
Inkrafttreten
Das 3. UWG-Änderungsgesetz tritt am 27. September 2026 in Kraft. Der neu eingefügte § 5 Abs. 6 UWG tritt bereits am 19. Juni 2026 in Kraft, weil er sich auf § 312d Abs. 2 S. 2 BGB bezieht, der ebenfalls am 19. Juni 2026 in Kraft tritt.
(Quelle DIHK, EU-Kommission, Kanzlei Heuking)
