Greenwashing verboten: EmpCo und geändertes UWG in Kraft

Das 3. Änderungsgesetz zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist am 19. Februar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (nachrichtlich: bisher geltendes UWG). Es setzt die Empowering Consumer-Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo-Rl) in deutsches Recht um und fasst den rechtlichen Rahmen für Umwelt- und Klimaversprechen neu. Eine Übergangsfrist sieht die Richtlinie selbst nicht vor. Der Bundestag hat am 24. September mit dem neuen § 15b UWG eine Sondervorschrift für bereits in Verkehr gebrachte, langlaufende Produkte beschlossen. Ungeachtet dessen müssen Unternehmen ihre umweltbezogenen Werbeaussagen und Nachhaltigkeitssiegel überprüfen und ggf. anpassen. Die EU-Kommission hat in einem FAQ-Katalog zentrale Fragen von Unternehmen zur Anwendung der Richtlinie beantwortet.

Zentrale Inhalte der UWG-Änderung

Das neue UWG enthält erstmals Regelungen für umweltbezogene Aussagen. Alle Aussagen mit Umwelt- oder Klimabezug gelten als "Umweltaussagen".
“Allgemeine Umweltaussagen” wie “klimafreundlich” dürfen nur noch verwendet werden, wenn eine überdurchschnittliche Umweltleistung nachgewiesen wird. Aussagen zur Klimaneutralität sind nur noch zulässig, wenn sie auf einer konkreten Minderung von CO2-Emissionen basieren. Sie sind unzulässig, wenn sie auf Kompensationsmodellen beruhen.
Aussagen über ökologische Eigenschaften eines Produkts oder ökologische Leistungen eines Unternehmens gelten als irreführend, wenn sie nicht zutreffend oder belegbar sind. Das gilt ebenso für Aussagen über zukünftige Umweltleistungen, die nur zulässig sind, wenn sie auf konkreten, überprüfbaren Verpflichtungen als Teil eines Umsetzungsplans fußen. Allgemeine Zielsetzungen oder bloße Absichtserklärungen reichen dafür künftig nicht mehr aus.
Umweltaussagen über das gesamte Unternehmen oder Produkt sind untersagt, wenn sich die beworbene Umweltleistung nur auf einzelne Aspekte desselben bezieht. Verbesserungen in einzelnen Bereichen bleiben kommunizierbar, dürfen aber nicht den Eindruck erwecken, das gesamte Unternehmen oder Produkt sei entsprechend umweltfreundlich.
Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem basieren, ist verboten.
In einer Entschließung zum Gesetzesbeschluss am 19. Dezember 2025 hatte der Bundestag folgendes festgestellt:
  • Anerkannte, belastbare Verbrauchertests, die ohne Einflussnahme der Anbieterseite durchgeführt werden und bereits ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit genießen (z. B: Öko-Test und Stiftung Warentest), sollten dann nicht erfasst sein, wenn beim Vertrieb des Produkts auf das Testergebnis hingewiesen wird.
  • Eine über den 27. September 2026 hinausgehende Abverkaufsfrist für bereits mit Umweltaussagen oder Siegeln gekennzeichnete Waren und Verpackungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, kann im UWG nicht festgesetzt werden. Die Bundesregierung ist aufgefordert, sich auf europäischer Ebene wenigstens für eine Abverkaufsfrist bis zum 27. März 2027 einzusetzen.
  • Siegel und Zeichen mit einem Bezug zu Nachhaltigkeitseigenschaften, die lediglich für den B2B-Bereich bestimmt sind, sollen auch dann nicht unter den Begriff von Nachhaltigkeitssiegeln fallen, wenn sie von Verbrauchern wahrgenommen werden können (z. B. bei Aufdruck auf Versandkarton).

FAQ-Katalog zur EmpCo-Richtlinie

Geltungsbereich

Die EmpCo-Richtlinie gilt laut Artikel 1 ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Sie zielt auf Geschäftspraktiken ab, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher in jeder Phase einer Transaktion beeinträchtigen. Das umfasst jede Handlung, Unterlassung oder Kommunikation, die in direktem Zusammenhang mit der Werbung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher steht. Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen (B2B-Richtlinie) fallen nicht unter ihren Anwendungsbereich.

Allgemeine Umwelt- und Sozialaussagen verboten

Allgemeine Umweltaussagen wie “umweltfreundlich“, ”ökologisch“, “grün“, “naturschonend“, ”ökologisch“, ”umweltverträglich“, “klimafreundlich“, ”umweltschonend“, “energieeffizient“, ”biologisch abbaubar“, "biobasiert“ oder ähnliche Aussagen, die eine hervorragende Umweltleistung suggerieren, sind verboten, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.
Die Angabe “klimafreundliche Verpackung” auf dem Produkt wäre ohne nähere Erläuterung nicht zulässig. Im Gegensatz dazu wäre eine Aussage wie „100 Prozent der zur Herstellung dieser Verpackung verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ eine spezifische Umweltaussage und würde nicht unter das Verbot allgemeiner Umweltaussagen fallen.
Elemente wie Farben oder Bilder ohne Text gelten für sich nicht als allgemeine Umweltaussagen. Mit schriftlichen oder mündlichen Aussagen kombiniert, kann aber eine allgemeine Umweltaussage vorliegen. Bestimmte visuelle Gestaltungselemente (grüne Blätter, Regenwald oder naturbezogene Symbole) können zudem - insbesondere bei Platzierung neben Aussagen zur Nachhaltigkeit - vom durchschnittlichen Verbraucher als freiwilliges Qualitätssiegel wahrgenommen werden. Damit müssten sie den strengen Anforderungen für Nachhaltigkeitssiegel genügen.
Die Bildsprache und die gesamte Produktpräsentation (d. h. Layout, Farbwahl, Bilder, Grafiken, Töne, Symbole oder Beschriftungen) sollten das Ausmaß des Umweltnutzens wahrheitsgemäß und präzise darstellen. Implizite Aussagen können, je nach den Umständen des Einzelfalls, die Verwendung von Bildern (z. B. Bäume, Regenwälder, Wasser, Tiere) und Farben (z. B. blauer oder grüner Hintergrund oder Text) umfassen, die mit ökologischer Nachhaltigkeit assoziiert werden. Eine solche Botschaft oder Darstellung kann eine irreführende „Umweltaussage“ darstellen, wenn sie falsche Informationen enthält und daher unwahr ist oder in irgendeiner Weise, einschließlich ihrer Gesamtpräsentation, den durchschnittlichen Verbraucher täuscht oder wahrscheinlich täuschen wird, selbst wenn die Informationen faktisch korrekt sind, und in jedem Fall den durchschnittlichen Verbraucher zu einer Kaufentscheidung veranlasst oder wahrscheinlich veranlassen wird, die er sonst nicht getroffen hätte.
Die Richtlinie enthält jedoch auch Vorgaben zur Werbung mit sozialen Merkmalen von Produkten, etwa zur Zahlung angemessener Löhne oder zum Sozialschutz entlang der Wertschöpfungskette. „Soziale Merkmale“ werden ausdrücklich als wesentliche Produkteigenschaft im Rahmen der irreführenden Geschäftspraktiken benannt. Entsprechende irreführende Aussagen sind explizit untersagt.

Nachhaltigkeitssiegel

Nachhaltigkeitssiegel müssen laut FAQ entweder von einer staatlichen Stelle eines EU-Mitgliedstaats festgelegt sein oder auf einem Zertifizierungssystem basieren. Nachhaltigkeitssiegel staatlicher Stellen von Nicht-EU-Staaten sind unzulässig, wenn sie nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen.
Auch Siegel, die sich auf soziale Merkmale beziehen, fallen unter den Begriff des Nachhaltigkeitssiegels und müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie Umweltsiegel.

Keine Übergangsfrist, aber …

Auch für bereits im Markt befindliche Produkte gelten die Vorgaben prinzipiell seit dem 27. September 2026. Eine zusätzliche Übergangsfrist sieht die EmpCo-Richtlinie nicht vor. Produkte und Werbung sollten daher bereits vor dem Geltungszeitpunkt angepasst und durch Überkleben nicht zulässiger Aussagen oder ergänzende Informationen rechtkonform gestaltet werden.
Die Europäische Kommission hat aber in ihren FAQ zur Auslegung der Richtlinie (EU) 2024/825 unter Nummer 18 dargestellt, dass - soweit es um Bestandsprodukte geht - bei der Durchsetzung der neuen Regelung der Richtlinie (EU) 2024/825 der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von besonderer Bedeutung sei.
Auf dieser Basis hat der Bundestag sehr kurzfristig am 24. September mit dem neuen § 15b UWG (Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) eine Sondervorschrift für bereits in Verkehr gebrachte, langlaufende Produkte beschlossen:
Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Absatz 1 wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Hinblick auf ökologische oder soziale Merkmale und Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit sowie wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 3 Nummer 3 oder 4, § 5b Absatz 3a sowie die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d des Anhangs im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren erfolgt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Schwere des Rechtsverstoßes,
  2. die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,
  3. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten und
  4. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen.
  5. Artikel 6 tritt am 27. September 2028 in Kraft.
§ 15 b wird am 27. September 2028 aus dem Gesetz gestrichen.
Laut Gesetzesbegründung ergäben sich gerade bei Produkten mit langer oder unbegrenzter Haltbarkeit, wie beispielsweise Büchern, Slow-Mover-Produkten in Baumärkten und Lebensmittelkonserven, erhebliche Herausforderungen. Es könne vielfach trotz intensiver Bemühungen der Wirtschaftsbeteiligten nicht sichergestellt werden, dass zum 27. September 2026 alle Bestandsprodukte den neuen Regelungen entsprechen.
Die Rechtsprechung könne zudem entsprechend der bisher geübten Praxis auch über den 26. September 2028 hinaus in besonderen Härtefällen weiterhin individuelle Abverkaufsfristen nach den allgemeinen Grundsätzen vorsehen.
Wichtig: Die Sondervorschrift bietet für Altbestände keinen Schutz vor Abmahnung, sondern erfordert im Streitfall eine umfassende Interessenabwägung. Die nach 15 b UWG erforderliche umfassende Interessenabwägung kann im Einzelfall die Auferlegung zusätzlicher Informationspflichten, die Gewährung einer konkreten Abverkaufsfrist für bestimmte Produkte oder – sofern die Auswirkungen unverhältnismäßig wären – den gänzlichen Ausschluss eines Unterlassungsanspruchs zur Folge haben.
Die Sondervorschrift ist nur auf physische Produkte anwendbar, die begleitende digitale und physische Nachhaltigkeitskommunikation, z.B. auf Websites und Social-Media sowie in gedruckten Werbemitteln muss vollständig EmpCo-konform sein.

Inkrafttreten

Das 3. UWG-Änderungsgesetz ist am 27. September 2026 in Kraft getreten. Der neu eingefügte § 5 Abs. 6 UWG ist bereits seit 19. Juni 2026 in Kraft, weil er sich auf § 312d Abs. 2 S. 2 BGB bezieht, der ebenfalls am 19. Juni 2026 in Kraft getreten ist.
(Quelle DIHK, EU-Kommission, Kanzlei Heuking)