Eigenmarken unter PPWR: Handel muss Pflichten übernehmen
Durch die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) verändern sich auch die Pflichten von Handelsunternehmen grundlegend, die unter eigener Marke (Eigenmarken) Produkte zum Beispiel bei Lohnabfüllern herstellen lassen. Die Handelsunternehmen werden als Auftraggeber zum Erzeuger und Hersteller und sind ab 12. August 2026 systembeteiligungspflichtig.
Damit sind solche Handelsunternehmen nach Einschätzung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) für die Erstellung der technischen Dokumentation und die Konformitätserklärung verantwortlich. Zudem tragen sie die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen von Eigenmarken und Importen ohne inländischen Zwischenhändler und unterliegen somit der Systembeteiligungspflicht und Finanzierung des Recyclings der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Die gesetzliche Pflicht muss vor dem Vertrieb der jeweiligen Waren erfüllt sein.
Die Unternehmen sind daher gefordert, ihre Systembeteiligung rechtzeitig zu organisieren und ihre Mengen korrekt zu melden. Bis zum 12. August 2026 muss die Systembeteiligung von Eigenmarken und Importen vollständig und lückenlos auf den Handel übergegangen sein.
(Quelle ZSVR)
