Konsultation: DIHK-Forderungen zu PPWR-Herstellerregister
Die EU-Kommission arbeitet aktuell an konkreten Vorgaben für die nationalen Herstellerregister nach der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR). Dabei geht es insbesondere darum, welche Angaben für die Registrierung erforderlich sind und in welcher Form Hersteller ihre Verpackungsmengen melden müssen. Die EU-Kommission hatte bis 10. September 2026 den Entwurf einer Durchführungsverordnung (Ares(2026)7688068) zur Konsultation gestellt. Die DIHK hat dazu eine kritische Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 156 KB) abgegeben.
Die PPWR hat bei Unternehmen zu einem unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand und viel Unsicherheit geführt. Die Vorschriften zur Bestellung von Bevollmächtigten und Registrierung in allen einzelnen Mitgliedstaaten behindern den Binnenmarkt erheblich. Viele Unternehmen berichten, dass sie den Export in andere Länder der EU aufgrund der PPWR ausgesetzt haben. Um diese negativen Effekte auf Unternehmen und die wirtschaftliche Entwicklung im Binnenmarkt zu reduzieren, sollte die Kommission einen praxistauglichen, digital umsetzbaren Regelungsansatz vorlegen. Darin sollte der Bürokratieaufwand substanziell reduziert und eine echte europäische Zentralisierung verfolgt werden.
Die DIHK unterstützt das Ziel, Registrierungs- und Berichtsformate nach Artikel 44 PPWR unionsweit zu vereinheitlichen. Ein einheitlicher digitaler Vollzug kann grundsätzlich dazu beitragen, Rechtsklarheit zu schaffen, Mehrfachmeldungen zu vermeiden und grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit zu erleichtern. Der vorliegende Entwurf erreicht dieses Ziel aus Sicht der DIHK jedoch nicht. Er harmonisiert vor allem Datenfelder, lässt aber parallele nationale Register, zusätzliche nationale Anforderungen und Bevollmächtigtenstrukturen bestehen. Zugleich erweitert er die Datentiefe erheblich und verlagert Informationsbeschaffungsrisiken in die Lieferkette. Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft bedarf der Entwurf daher einer grundlegenden Überarbeitung.
Empfehlungen im Einzelnen
- Echte EU-Harmonisierung statt 27 paralleler Register: Erforderlich ist ein europäisches EPR-Gateway nach dem One-Stop-Shop und Once-only-Prinzip. Eine einmalige Registrierung und Meldung muss für alle Mitgliedstaaten nutzbar sein.
- Deutliche Reduzierung der Meldetiefe: Die vorgesehene Aufschlüsselung nach Hauptmaterial, sämtlichen Materialanteilen und einzelnen Komponenten verursacht hohe IT-, Erhebungs- und Prüfkosten, ohne dass ein entsprechender Vollzugs- oder Umweltnutzen dargelegt wird.
- Die faktische Weitergabepflicht für technische Dokumentationen führt dazu, dass vollständige technische Dokumentationen einschließlich sensibler Material- und Konstruktionsdaten entlang der gesamten Lieferkette weitergegeben werden müssen. Nachvollziehbare Lieferantenerklärungen und standardisierte Verpackungsdatenblätter genügen.
- Die Schwelle von zehn Tonnen reduziert lediglich den Datenumfang. Sie befreit Kleinstunternehmen und Unternehmen mit nur gelegentlichen grenzüberschreitenden Lieferungen nicht von der Registrierung und Berichterstattung. Notwendig sind echte Bagatellgrenzen und vereinfachte Verfahren.
- Die Veröffentlichung von Markennamen kann bei Eigenmarken-, Lohnherstellungs- und Abfüllkonstellationen vertrauliche Lieferbeziehungen offenlegen. Öffentlich zugängliche Daten sollten auf das erforderliche Maß begrenzt werden.
Entwurf der Durchführungsverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 229 KB) (mit Künstlicher Intelligenz (DeepL) übersetzt - daher ohne Gewähr; Bitte beachten: in Punkt (9) wird davon gesprochen, dass Hersteller zur Erstellung einer schriftlichen EU-Konformitätserklärung verpflichtet sind, es muss hier selbstverständlich Erzeuger heißen)
Entwurf des Anhangs zur Durchführungsverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 160 KB) (mit Künstlicher Intelligenz (DeepL) übersetzt - daher ohne Gewähr)
Entwurf des Anhangs zur Durchführungsverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 160 KB) (mit Künstlicher Intelligenz (DeepL) übersetzt - daher ohne Gewähr)
(Quelle EU-Kommission, DIHK)
