EUDR: Rechtsakte zu Anhang I und zum Informationssystem verabschiedet

Die Europäische Kommission hat den Delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs I der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verabschiedet. Damit wird die Liste der von der Verordnung erfassten Produkte aktualisiert. Zudem wurde ein Delegierter Rechtsakt zu den technischen Regelungen für das EUDR-Informationssystem angenommen, über das Unternehmen künftig Sorgfaltserklärungen und vereinfachte Erklärungen einreichen. Der Delegierte Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Nach Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist soll er im Dezember in Kraft treten. Es muss keine Zustimmung des Rates und des Parlamentes erfolgen. EP und Rat haben ein Widerspruchsrecht, wofür allerdings eine qualifizierte Mehrheit notwendig ist.

Anhang I geändert

Der Delegierte Rechtsakt zur Änderung des Anhangs I passt den Produktumfang der EUDR auf Grundlage der Stakeholder-Konsultation an. Die Änderungen wurden von der Kommission anhand der im Staff Working Document beschriebenen Methodik bewertet.
Folgende Produkte werden künftig aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen:
  • Rinderhäute, -felle und Leder,
  • runderneuerte Reifen,
  • Sojabohnen zur Aussaat,
  • bestimmte Artikel aus vulkanisiertem Kautschuk,
  • Förder- und Antriebsriemen,
  • Flugzeug- und Kraftfahrzeugsitze.
Neu in den Anwendungsbereich aufgenommen werden:
  • löslicher Kaffee,
  • bestimmte Palmölderivate,
  • gefrorene Rinderzungen.
Proben sowie Produkte, die ausschließlich für Analysen, Untersuchungen oder Prüfungen verwendet werden, fallen nicht unter die EUDR. Für bestimmte Produktkategorien werden zudem gezielte Ausnahmen eingeführt.
Die neu aufgenommenen Produkte werden nach Angaben der Kommission erst ab dem 30. Dezember 2027 den Anforderungen der EUDR unterliegen, um betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben.
Der Delegierte Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Nach Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist soll er im Dezember in Kraft treten. Es muss keine Zustimmung des Rates und des Parlamentes erfolgen. EP und Rat haben ein Widerspruchsrecht, wofür allerdings eine qualifizierte Mehrheit notwendig ist.

EUDR-Informationssystem

Mit dem ebenfalls Durchführungsrechtsakt zum EUDR-Informationssystem werden die technischen Rahmenbedingungen für das EUDR-Informationssystem festgelegt. Das aktualisierte System sieht unter anderem vereinfachte Erklärungen für Kleinst- und kleine Primärerzeuger sowie aktualisierte technische Spezifikationen für automatisierte Schnittstellen (APIs) vor. Weitere Funktionalitäten sollen zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden. Das Informationssystem wurde Ende Juni wieder geöffnet. Die Kommission kündigt an, das System weiterzuentwickeln, die Dokumentation zu aktualisieren. Ab Ende Juli 2026 sollen Schulungen für Unternehmen angeboten werden.

Leitfaden veröffentlicht

Am 13. Juli 2026 hat die Europäische Kommission den Leitfaden zur Umsetzung der EUDR (C(2026) 4972) in englischer Sprache veröffentlicht. Der offizielle Leitfaden erläutert die wesentlichen Begriffe und Anforderungen der EUDR. Er enthält Erklärungen zu zentralen Definitionen und Rollen, Zeitpläne für die Umsetzung sowie Klarstellungen dazu, welche Produkte und Tätigkeiten unter die Verordnung fallen. Zudem bietet er Orientierungshilfen zur Durchführung der Sorgfaltspflicht (einschließlich Aspekten der Legalität), würdigt die Rolle von Zertifizierungs- und Verifizierungssystemen durch Dritte und präzisiert den Begriff der „landwirtschaftlichen Nutzung“. Der Leitfaden wurde gemeinsam mit Vertretern der EU-Mitgliedstaaten erarbeitet und wird auch die nationalen zuständigen Behörden sowie die Vollzugsstellen unterstützen.
Anfang Mai hatte die Kommission einen Bericht zu den bislang umgesetzten Vereinfachungsmaßnahmen der Europäischen Entwaldungsverordnung (EUDR) sowie aktualisierte Frequently Asked Questions (FAQ) zur Anwendung der Verordnung vorgestellt.

DIHK-Vorschläge zum Review der EUDR

Im Rahmen der Verschiebung und Vereinfachung der Europäischen Entwaldungsverordnung (EUDR) im letzten Dezember hatte die EU-Kommission beschlossen, die Verordnung in den ersten vier Monaten des Jahres 2026 einem Review zu unterziehen. Die DIHK hatte in einer Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 221 KB) folgende Änderungen vorgeschlagen:
  • Entfall der Archivierungspflicht von Referenznummern für erste nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler: Die Sorgfaltspflichten sowie die Vorhaltung der entsprechenden Dokumentation sollten ausschließlich beim Erstinverkehrbringer als erstem Akteur der Lieferkette angesiedelt werden.
  • Die “Rest-Sorgfaltspflichten” für nachgelagerte Marktteilnehmer aus Artikel 5, Absatz 5 und 6 (bei begründeten Bedenken, Erhalt einschlägiger Informationen, etc.) sollten entfallen.
  • Klarstellung zur Anwendung der EUDR auf Exporte: Die Abgabe einer Sorgfaltserklärung im Exportfall jenseits der ersten nachgelagerten Stufe der Lieferkette) ist praktisch nicht umsetzbar.
  • Einführung eines gesetzlich verankerten frühzeitigen Evaluationsmechanismus 12 Monate nach Geltungsbeginn der Verordnung.
  • Prüfung der Einführung einer De-minimis-Schwelle im Rahmen der Evaluation, um die Verhältnismäßigkeit der Verordnung sicherzustellen
  • Gebrauchte und recycelte Produkte sowie Muster und Proben sollten grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen werden
  • Anerkennung bestehender Zertifizierungs- und Kontrollsysteme als gleichwertiger Nachweis zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
  • Das Prüfungserfordernis der rechtskonformen Erzeugung im Produktionsstaat sollte wegen seines unverhältnismäßigen Aufwands gestrichen werden.
  • Alternative zur Geolokalisierungspflicht zulassen
  • EU-weite „No-Penalty-Phase“ in den ersten 12 Monaten nach Anwendungsbeginn
  • Einführung einer Null-Risiko-Kategorie für EU-Mitgliedstaaten ohne relevantes Entwaldungsrisiko.
(Quelle DIHK)