Kommunalabwasserrichtlinie (KARL): Kippt die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)?
Die Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat ihre Schlussanträge im Verfahren zur EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) vorgelegt. Darin empfiehlt sie dem Gericht, die Bestimmungen des Artikels 9 zur EPR für nichtig zu erklären.
Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III der KARL verpflichtet Hersteller von Humanarzneimitteln und kosmetischen Produkten, mindestens 80 Prozent der Kosten für die Einführung und den Betrieb einer vierten Reinigungsstufe zur Entfernung von Mikroschadstoffen in kommunalen Kläranlagen zu tragen. Gegen diese Regelung hatte Polen im März 2025 Nichtigkeitsklage beim EuGH erhoben (Rechtssache C-139/25).
In ihren Schlussanträgen bemängelt Juliane Kokott, Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), insbesondere die fehlende Datengrundlage und die fehlende Auseinandersetzung mit anderen Verursachern in der Begründung. Nach ihrer Auffassung haben die europäischen Institutionen nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Finanzierung weitgehend auf Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetikprodukten beschränkt wurde. Die Generalanwältin stellt dabei weder die erweiterte Herstellerverantwortung noch die Einführung einer vierten Reinigungsstufe grundsätzlich infrage.
Wie es weitergeht, ist noch offen. Ein Termin für die Verkündung des Urteils wurde bislang nicht veröffentlicht. Die Generalanwältin deutet zudem an, dass die mündliche Verhandlung erneut eröffnet oder die Entscheidung gemeinsam mit einem Parallelverfahren (C‑614/26) getroffen werden könnte (Rn. 97).
Die Schlussanträge der Generalanwältin sind für das Gericht nicht bindend, gelten jedoch als wichtiger Hinweis auf den möglichen Ausgang des Verfahrens. Sollte der EuGH der Empfehlung folgen, könnte die Finanzierung der vierten Reinigungsstufe durch Hersteller von Humanarzneimitteln und kosmetischen Produkten entfallen.
(Quelle DIHK)
