ElektroG novelliert: Neue Regeln für den Handel

Zum 1. Januar 2026 ist die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG IV - Begründung) in Kraft getreten. Ab 1. Juli müssen Handelsunternehmen mit einer bestimmten Mindestverkaufsfläche, die Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, deutlicher und einheitlich über die Rückgabe im Geschäft informieren. Die Sammelstellen müssen mit einem bundeseinheitlichen Sammelstellenlogo gekennzeichnet werden. Die Rücknahmepflicht für E-Zigaretten wird auf alle Verkaufsstellen erweitert.
Handelsunternehmen mit Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten müssen laut § 18 ElektroG ab 1. Juli 2026 deutlicher und einheitlich über die Rückgabe in den Geschäftsräumen informieren. Hierfür ist z.B. im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms (im Eingangsbereich) das bundeseinheitliche Sammelstellenlogo aufzuhängen. Der Onlinehandel muss diese Informationen für die privaten Haushalte gut sichtbar und leicht auffindbar in den verwendeten Medien veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beifügen.
Die Rücknahmepflicht für E-Zigaretten wird auf kleine Verkaufsstätten ausgeweitet: Damit sind auch Kioske, Tankstellen und andere Vertriebsstellen von E-Zigaretten ab 1. Juli 2026 verpflichtet, ausgediente Geräte zurückzunehmen. Die Rückgabe ist nicht an den Neukauf einer E-Zigarette gebunden. Auch an diesen Verkaufsstellen muss über die Rücknahme ausdrücklich informiert werden.
Die Gesetzesnovelle fordert, dass Elektro-Altgeräte bei der Sammlung am Wertstoffhof künftig ausschließlich durch geschultes Personal in die Sammelbehältnisse einsortiert werden. Mit der neuen Vorgabe wird sichergestellt, dass Batterien und Lithium-Akkus aus abgegebenen Elektrogeräten – sofern möglich – entfernt und gesondert entsorgt werden. Dadurch sinkt das Risiko einer Beschädigung und damit auch das Brandrisiko.
(Quelle BMUKN)