Umweltstrafrecht: Kabinett beschließt Novelle
Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf vom Oktober 2025 ist der Entwurf geringfügig erweitert worden. Der Empfehlung der DIHK, die Strafen verhältnismäßiger zu gestalten und auf das europarechtliche Mindestmaß zu begrenzen, ist die Bundesregierung nicht gefolgt.
Regierungsentwurf
Der Regierungsentwurf geht in vielen Punkten über die EU-Vorgaben hinaus. Das betrifft nicht nur das Umweltstrafrecht, sondern auch den allgemeinen Bußgeldrahmen im OWiG. Dieser wird im Vergleich zum geltenden Recht vervierfacht. Insgesamt kann dieses Gesetz für Unternehmen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Belastungen mit sich bringen.
Nach einer ersten Einschätzung wurde der Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf an mehreren Stellen erweitert.
§ 324 Absatz 4 StGB Gewässerverunreinigung: Der Straftatbestand wurde auf erhebliche nachteilige Veränderungen statt wie im RefE alle nachteiligen Veränderungen eingeschränkt. Dies entspricht der Empfehlung der DIHK.
§ 325 StGB Luftverunreinigung: Die Straftat bei Luftverunreinigung in erheblichem Umfang wird in Absatz 1 für den Fall von Fahrzeugen etwas eingeschränkt (erhebliche Menge an Stoffen). In Absatz 2 wird konkretisiert, dass dies auch für das widerrechtliche „auf den Marktbringen“ von Erzeugnissen gilt. Hintergrund dieser Verschärfung ist der sogenannte Diesel-Abgasskandal.
§ 326 StGB Unerlaubter Umgang mit Abfällen: Die Liste der Gefahrenmerkmale wird durch einen Verweis auf Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie ersetzt. Er bestimmt die Einstufung als gefährlicher Abfall. Ergänzt wird die Straftat für den Fall des illegalen Umgangs mit Abfällen, die zu Gesundheitsschädigung oder Tod führen. In Absatz 7 wir die illegale Abfallverbringung ergänzt.
Artikel 2 Strafprozessordnung: Die Kataloge der Straftaten in § 100a StPO, die die Überwachung der Telekommunikation rechtfertigt, und § 443 StPO, der die Beschlagnahmung von Vermögen rechtfertigt, werden um den § 330 StGB (Besonders schwere Umweltstraftaten) ergänzt.
§ 30 Absatz 2a Satz 1: OWiG-E führt Grundlagen der Bemessung von Verbandsgeldbuße ein. Grundlage der Bemessung sollen die Bedeutung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf und die wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person oder Personenvereinigung sein. Zur Bemessung werden dann mehrere Umstände in eine Gesamtabwägung einfließen. Erstmalig sind hier ausdrücklich auch Compliance-Maßnahmen genannt, und zwar sowohl solche, die schon vor der Tat vorhanden waren, als auch solche, die nach der Tat eingeführt wurden (Ziff. 5).
Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zugeleitet, der dazu am 12. Juni eine Stellungnahme beschließen kann. Das Gesetz ist hier jedoch nicht zustimmungsbedürftig. Besonders relevant werden deshalb die dann folgenden Beratungen im Bundestag.
Referentenentwurf
Der Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Ordnungswidrigkeitengesetzes und weiterer Umweltgesetze (Bundesnaturschutzgesetz, UVP-Gesetz, Abfallverbringungsgesetz, Chemikaliengesetz, Chemikalien-Sanktionsverordnung) weitet die Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände im Umweltbereich deutlich aus. Mit dem Artikelgesetz soll die EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt umgesetzt werden. In der Gesetzesbegründung führt das BMJV mehrfach aus, dass der Entwurf über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgeht.
Im Strafgesetzbuch plant das BMJV in § 330d Absatz 1 Nummer 2 der Begriff „Ökosystem“ als ein weiteres Umweltmedium aufzunehmen und in verschiedenen Straftatbeständen zu ergänzen. Auch unerlaubte Handlungen von Immissionen bestimmter Energieformen wie Geräusche, Erschütterungen, thermische Energie oder nichtionisierende Strahlen werden ergänzt. Bestehenden Straftatbestände zur Luft- und Gewässerverunreinigung werden zudem deutlich erweitert.
Das unrechtmäßige Betreiben genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftiger Anlagen soll in § 327 StGB bereits aufgrund des bloßen Versuchs strafbar werden. Ein neuer § 327a StGB stellt die unerlaubte Ausführung von Vorhaben unter Strafe, die unter die UVP-Pflicht oder die Vorprüfungspflicht nach UVPG fallen.
Auch das Strafmaß wird teilweise erheblich erhöht. So soll in § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Höchstmaß der Geldbuße gegen juristische Personen auf vierzig Millionen bzw. zwanzig Millionen bei vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Straftat angehoben werden. Dies entspricht einer Vervierfachung der bisher zulässigen Geldbuße. In zahlreichen Umweltgesetzen werden die Bestimmungen zu Sanktionen, Strafen oder Ordnungswidrigkeiten angepasst.
DIHK-Stellungnahme
In ihrer Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 215 KB) kritisiert die DIHK die deutliche Ausweitung der Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände im Umweltbereich. In zahlreichen Umweltgesetzen würden die Bestimmungen zu Sanktionen, Strafen oder Ordnungswidrigkeiten angepasst. Insbesondere werde das Strafmaß teilweise erheblich erhöht. So soll in § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Höchstmaß der Geldbuße gegen juristische Personen auf vierzig Millionen bzw. zwanzig Millionen bei vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Straftat angehoben werden. Dies entspreche einer Vervierfachung des bisher vorgesehenen Bußgeldrahmens. Zudem gelte dieser dann nicht nur für Umwelt-Ordnungswidrigkeiten, sondern generell für alle Ordnungswidrigkeiten.
Mit den erweiterten Regelungen zum Strafrecht würden Unternehmen erhebliche Aufwendungen zur Anpassung ihrer Compliance-Regeln vornehmen müssen. Wenn Sanktionen über das europarechtlich vorgegebene Maß hinausgehen, benachteilige dies deutsche Unternehmen im europäischen Wettbewerb. Deshalb sollte das Strafmaß - auch in Einklang mit den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag - den europäischen Maßgaben entsprechend angepasst werden.
Die grundlegenden Probleme, die die deutsche gewerbliche Wirtschaft mit diesem Gesetz hat, sind bereits in der EU-Richtlinie begründet. Die Bundesregierung sollte sich deshalb - bspw. im Rahmen des sog. Umwelt-Omnibus – für eine verhältnismäßigere und nachvollziehbarere Gestaltung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie einsetzen. Um die Verständlichkeit und Rechtssicherheit für Unternehmen zu verbessern, sollten die Begriffsdefinitionen eindeutiger und verständlicher formuliert werden und die Kohärenz verschiedener Sanktionsregelungen im Umweltrecht verbessert werden.
(Quelle DIHK, BMJV)
(Quelle DIHK)
