Ökodesign - Vorgaben für effiziente und nachhaltige Produkte
Die bisherige Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG, die in Deutschland durch das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG) umgesetzt worden ist, hat über entsprechende delegierte Rechtsakte insbesondere energieverbrauchsrelevante Produkte betrachtet. Im Mittelpunkt standen dabei vor allem Anforderungen an einen geringen Ressourcen- und Energieverbrauch in der Nutzungsphase. Die bisherige Verordnung ist am 18. Juli 2024 durch die neue Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 abgelöst worden. Die bestehenden produktspezifischen Regelungen gelten weiterhin, bis sie durch neue delegierte Rechtsakte auf Grundlage der Ökodesign-Verordnung überarbeitet, ersetzt oder aufgehoben werden.
Neue Ökodesign-Verordnung
Mit der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 sowie der nachfolgenden Anpassung bzw. Veröffentlichung produktgruppen-spezifischer delegierter Verordnungen wird der Fokus auf ein deutlich breiteres Produktspektrum gerichtet und eine Reihe neuer Kriterien beim Ökodesign eingeführt.
Betroffene Produkte
Die Verordnung gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte.
Grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:
- Lebens- und Futtermittel
- Arzneimittel, Tierarzneimittel,
- lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen,
- Erzeugnisse menschlichen Ursprungs,
- Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
- Fahrzeuge
Übergangsregelungen
Übergangsregelungen insbesondere für Produktgruppen, für die delegierte Verordnungen unter der bisherigen Richtlinie spezifische Anforderungen stellen, sind in Artikel 79 beschrieben.
So gelten einige Artikel der Verordnung bis zum 31. Dezember 2026 nicht und zwar für
- Photovoltaikmodule,
- Raum- und Kombiheizgeräte,
- Warmwasserbereiter,
- Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte,
- Raumklimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärmepumpen und Komfortventilatoren,
- Festbrennstoffkessel,
- Luftheizungs- und -kühlungsprodukte,
- Lüftungsanlagen,
- Staubsauger,
- Kochgeräte,
- Wasserpumpen,
- Industrieventilatoren,
- Umwälzpumpen,
- externe Netzteile,
- Computer,
- Server und Datenspeicherprodukte,
- Leistungstransformatoren,
- gewerbliche Kühlgeräte und
- bildgebende Geräte.
Die Anforderungen der neuen Ökodesign-Verordnung greifen im Wesentlichen erst, wenn produktspezifische delegierte Verordnungen veröffentlicht worden und in Kraft getreten sind. Die bestehenden produktspezifischen Regelungen gelten also weiterhin, bis sie durch neue delegierte Rechtsakte auf Grundlage der Ökodesign-Verordnung überarbeitet, ersetzt oder aufgehoben werden.
Durchführungsverordnungen beachten
Die produktspezifischen delegierten Verordnungen gelten mit ihrem Inkrafttreten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und sind für Hersteller und Importeure für das Inverkehrbringen verbindlich. Die Konformität mit den Vorgaben wird durch das CE-Zeichen bestätigt. Wenn die Produkte den jeweiligen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen sie nach entsprechenden Übergangsfristen nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden.
Betroffene Unternehmen sollten sich frühzeitig vorzubereiten und insbesondere die vorbereitenden Arbeiten von Fachverbänden verfolgen. Zu empfehlen ist es, die Arbeit des Deutschen Instituts für Normung (DIN), und der EU-Kommission im Blick zu behalten. Wichtig für Hersteller und Importeure von relevanten Produkten ist, den Status der Durchführungsverordnungen fortlaufend zu verfolgen. Die aktive Mitarbeit an den Vorbereitungsgruppen oder die informelle Einwirkung auf den Prozess sollte erwogen werden.
Bisher zielte die Ökodesign-Verordnung auf energieverbrauchsrelevante Produktgruppen ab, künftig sollen weitere Produkte und wesentliche ökologische Aspekte von Produkten über den gesamten Lebenszyklus betrachtet werden. Ziel der grundlegend überarbeiteten Verordnung ist es, Nachhaltigkeit schon im Design von Produkten anzulegen, damit Produkte leichter zu reparieren, wiederzuverwenden und zu verwerten sind. Dadurch soll das Abfallaufkommen grundlegend reduziert und ein wesentlicher Beitrag zu einer effizienteren Kreislaufwirtschaft geleistet werden.
Als relevante Kriterien benennt der Entwurf der Ökodesign-Verordnung in Artikel 5 folgende Produktaspekte:
- Haltbarkeit,
- Zuverlässigkeit,
- Wiederverwendbarkeit,
- Nachrüstbarkeit,
- Reparierbarkeit,
- Möglichkeit der Wartung und Überholung,
- Vorhandensein besorgniserregender Stoffe,
- Energieverbrauch oder Energieeffizienz,
- Ressourcennutzung oder Ressourceneffizienz,
- Rezyclatanteil,
- Möglichkeit der Wiederaufarbeitung und des Recyclings,
- Möglichkeit der Verwertung von Materialien,
- Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks,
- Menge der voraussichtlich entstehenden Abfallstoffe.
Vernichtungsverbot
Die Verordnung enthält zudem ein Vernichtungsverbot von unverkaufter Verbraucherprodukten. Unverkaufte Verbraucherprodukte, die in Anhang VII (aktuell Bekleidung und Bekleidungszubehör sowie Schuhe) aufgeführt sind, dürfen ab dem 19. Juli 2026 nicht mehr vernichtet werden. Für mittlere Unternehmen gilt das Vernichtungsverbot ab dem 19. Juli 2030, für Kleinst- und Kleinunternehmen gar nicht.
Digitaler Produktpass
Ein wesentlicher Aspekt der künftigen Verordnung ist die Erweiterung der Produktverantwortung. Die Unternehmen müssen künftig nachhaltigkeitsrelevante Produktinformationen zur Verfügung stellen. Dies soll in Form eines digitalen Produktpasses (DPP, Artikel 8 bis 13) erfolgen, der das Produkt in Form eines digitalen Zwillings während des Lebenszyklus begleitet.
Darüber hinaus ist der DPP auch in produktspezifischen Regelungen, z. B. für Batterien, Spielzeug und Bauprodukte, vorgesehen. Der DPP soll künftig die wichtigsten Informationen über die Zusammensetzung eines Produkts, den Recyclinganteil, Details zur Energieeffizienz, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und die Wiederverwertbarkeit enthalten. Langfristig soll der Pass auch dazu beitragen einen Reparaturindex für elektronische Geräte zu etablieren.
In Anhang III der Verordnung werden die Informationen aufgelistet, die im Digitalen Produktpass enthalten sein können bzw. müssen
- Informationen zu den Ökodesign-Anforderungen und weitere nach Unionsrecht vorgeschriebene Produktinformationen
- Eindeutige Produktkennung (Unique Product Identifier)
- GTIN (Global Trade Item Number) oder eine gleichwertige Produktkennung
- Warencodes, z. B. TARIC-Codes
- Konformitätsunterlagen und Konformitätsinformationen, beispielsweise
- EU-Konformitätserklärung,
- technische Dokumentation,
- Konformitätsbescheinigungen.
- Benutzerhandbücher, Gebrauchsanleitungen sowie Warn- und Sicherheitshinweise
- Herstellerinformationen, einschließlich eindeutiger Kennung des Wirtschaftsakteurs und Kontaktdaten
- Kennungen weiterer Wirtschaftsakteure (z. B. Bevollmächtigte)
- Eindeutige Kennungen von Einrichtungen (soweit relevant)
- Importeursangaben, einschließlich EORI-Nummer
- Angaben zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU nach Marktüberwachungsrecht bzw. Produktsicherheitsrecht
- Referenz des DPP-Drittdienstleisters, der die Sicherungskopie des Produktpasses speichert
Die jeweils tatsächlich relevanten Informationen werden durch die produktspezifischen delegierten Rechtsakte festgelegt.
Entscheidend für die Entwicklung des DPP ist das “CIRPASS”-Projekt. Dabei handelt es sich um ein unabhängiges Forschungsprojekt, das ein Konzept für die Ausgestaltung und Umsetzung des DPP erarbeitet und sich in 13 Pilotprojekten speziellen Fragestellungen gewidmet hat.
Ab 18. Februar 2027 startet mit dem Batteriepass der erste Digitale Produktpass. Die Kommission plant ein schrittweises, produktspezifisches Vorgehen (Arbeitsplan 2025-2030 für Ökodesign für nachhaltige Produkte und für die Energieverbrauchskennzeichnung):
- 2026 – Eisen und Stahl
- 2027 – Textilien, Reifen, Aluminium
- 2028 – Möbel
- 2029 – Matratzen und IKT-Produkte
Die EU-Kommission hat im Februar 2026 einen FAQ-Katalog zum Digitalen Produktpass veröffentlicht.
Der Digitale Produktpass ist als dezentrale Lösungen konzipiert. Das heißt, dass bei jedem Unternehmen die nötige IT-Infrastruktur vorhanden sein muss. Es gibt außerdem ein zentrales DPP-Register, das die produktspezifischen “unique identifiers” enthält und nur für Zollbehörden zugänglich sein soll. Zusätzlich soll es ein Webportal geben, das öffentlich zugänglich ist und jedem erlaubt, nach einem Produktpass zu suchen. Die Details zu den kritischen Zugangsrechten sollen in delegierten Rechtsakten festgelegt werden. Zudem verfolgt die Kommission die Idee, dass vor allem KMU manche Aufgaben an externe Serviceanbieter auslagern könnten.
DPP: Harmonisierte Normen veröffentlicht
Die Europäische Kommission hat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 der Kommission Mitte Juli die ersten sechs harmonisierten europäischen Normen für den Digitalen Produktpass (DPP) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Zwei weitere sollen in Kürze folgen. Der Beschluss schafft die normative Grundlage für die technische Umsetzung digitaler Produktpässe unter der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR).
Unternehmen, deren Digitaler Produktpass der harmonisierten Normen erfüllt, können davon ausgehen, dass ihr Produktpass die Anforderungen der Artikel 10 und 11 der ESPR einhält. Die Anwendung der harmonisierten Normen ist freiwillig. Nutzen Unternehmen andere technische Lösungen, müssen sie die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen nachweisen.
Harmonisierte Normen:
| Norm | Titel |
| EN 18216:2026 | Digitaler Produktpass – Protokolle zum Datenaustausch |
| EN 18219:2026 | Digitaler Produktpass – Eindeutige Kennungen |
| EN 18220:2026 | Digitaler Produktpass – Datenträger |
| EN 18221:2026 | Digitaler Produktpass – Datenspeicherung, Archivierung und Datenpersistenz |
| EN 18222:2026 | Digitaler Produktpass – APIs für Lebenszyklusmanagement und Durchsuchbarkeit |
| EN 18223:2026 | Digitaler Produktpass – System-Interoperabilität |
DPP-Register
Den rechtlichen Rahmen für das DPP-Register bildet die Verordnung (EU) 2026/1778 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für das digitale Produktpassregister. Mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung kommen auf Unternehmen folgende Herausforderungen zu, falls ihre Produkte unter die DPP-Pflicht fallen:
- Verifizierungspflicht als Voraussetzung für eine Registrierung
- Verpflichtung zur Registrierung digitaler Produktpass der jeweiligen Produktgruppen
- Nutzung vorgegebener Schnittstellen und Formate
- Inhaltliche Verantwortung für Richtigkeit und Aktualität der Daten
- Pflicht zur Versionierung und Nachvollziehbarkeit
- IT- und Zugriffssicherheitsanforderungen
- Datenschutzrechtliche Verantwortung
Register eingerichtet
Die Europäische Kommission hat am 22. Juli 2026 das Register für den digitalen Produktpass (DPP) sowie eine Testumgebung und einen speziellen Helpdesk eingerichtet.
Das Register wird Wirtschaftsakteure unterstützen, deren Produkte unter die Verordnung über die Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ESPR) fallen. Dazu stellt das Register den Wirtschaftsakteuren eine sichere Infrastruktur zur Registrierung digitaler Produktpässe (DPP) zur Verfügung, einschließlich der eindeutigen Kennungen und der zugehörigen Metadaten. Die Produktdaten werden dezentral von den Wirtschaftsakteuren oder DPP-Dienstleistern gehostet.
Hauptzielgruppen sind
- Unternehmen, die Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen;
- Anbieter technischer Lösungen, die bei der DPP-Registrierung und Systemintegration unterstützen;
- Recycling- und Reparaturbetriebe sowie sonstige Nutzer von DPP-Daten;
- Branchenverbände, nationale Kontaktstellen und andere Organisationen, die die Vorbereitungen der Akteure auf die DPP-Einführung unterstützen.
Über die neu gestartete Digital Product Passport Website zum digitalen Produktpass können Unternehmen bereits auf Folgendes zugreifen:
- das DPP-Register,
- die Testumgebung,
- den speziellen Helpdesk,
- die technischen Leitlinien sowie
- aktuelle Neuigkeiten und Webinare.
Die Europäische Kommission will das Register auf der Grundlage der aktuellen Testphase weiterentwickeln und optimieren, um eine reibungslose Einführung im Vorfeld der ersten Umsetzungsfrist am 18. Februar 2027 für bestimmte Arten von Großbatterien zu gewährleisten.
Was müssen Hersteller bzw. Importeure tun?
- Berücksichtigung der in den Durchführungsmaßnahmen festgelegten Ökodesign-Anforderungen bei der Produktentwicklung.
- bei Vorliegen einer neuen bzw. novellierten delegierten Verordnung: Erstellung des Digitalen Produktpasses
- Durchführung einer Konformitätsbewertung und Erstellung technischer Unterlagen.
- Ausstellung einer Konformitätserklärung und Anbringen der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt.
- Anbringen eventuell weiterer vorgeschriebener Informationen (Codes, Piktogramme) auf dem Produkt.
- Aufbewahrung der Unterlagen zur Konformitätsbewertung und der abgegebenen Konformitätserklärungen bis zehn Jahre nach Produktionsende.
- Vorlage der Unterlagen auf Anforderung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
- Bereitstellung zusätzlicher Informationen für die Verbraucher sowie ggf. detaillierte Reparaturanleitungen sowie eine ausreichende Ersatzteilverfügbarkeit.
Ist der Hersteller nicht im EWR niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht,
- sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkt den Ökodesign-Anforderungen entspricht
- die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten (Die Erstellung diese Unterlagen obliegt alleine dem Hersteller/Bevollmächtigten)
(Quellen DIHK, EU-Kommission, DIN Media)
