Bundesrat beschließt Stellungnahme zur IED Umsetzung

Das Bundesratsplenum hat Anfang März über die Empfehlungen seiner Ausschüsse zur nationalen Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED) entschieden. Während zahlreiche Vereinfachungen und vollzugsrelevante Änderungen übernommen wurden, fand der Vorschlag des Wirtschaftsausschusses zur Verschiebung des Gesetzes keine Mehrheit.
103 von insgesamt 135 Anträgen der Ausschüsse stimmten die Länder mehrheitlich zu. Darunter befinden sich viele Erleichterungen des Genehmigungsverfahrens und zur 1:1‑Umsetzungen der IE-Richtlinie, die vielen Empfehlungen der DIHK-Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 160 KB) entsprechen.

Zentrale Punkte der Stellungnahme des Bundesrates

1:1‑Umsetzung und vermeiden von Gold-Platin (Ziffern 1, 2d, 101 und 102): Keine zusätzlichen nationalen Vorgaben („kein Gold‑Platin“) und vollständige Nutzung aller EU‑Spielräume, um Bürokratie abzubauen.
Unmittelbare Geltung von BVT‑Schlussfolgerungen (Ziffer 2a, 68): Forderung nach alternativen Regelungen zur unmittelbaren Geltung von BVT‑Schlussfolgerungen. Konkrete Anpassungen fordert der Bundesrat dafür in § 61c und 61g WHG
Umsetzung von Ausnahmeregelungen (Ziffern 6, 7, konkret: 25, 39, 40, 43, 58, 59, 69, 70): Forderung und Änderungsanträge zur vollständigen Umsetzung aller EU‑Ausnahmen zu Emissionsbandbreiten, Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerten in § 7a, § 12a, § 48 und § 52a BImSchG sowie §61c und § 61g WHG.
Ausnahmen auch für Nicht-IED-Anlagen zulassen (Ziffer 24): In §12a Absatz 4 und 5 BImSchG sollen auch für genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der IE-Richtlinie fallen, Ausnahmen gewährt werden können.
Pflicht zur Veröffentlichung von Nebenbestimmungen (Ziffer 20): Einschränkung der Pflicht auf Bestimmung, die den Behörden vorliegen.
Umweltmanagementsystem (UMS) (Ziffern 44, 45): Konformitätsgeprüfte Umweltmanagementsysteme sollen nicht durch die Behörden gesondert geprüft werden müssen (§ 52a Absatz 7 BImSchG). Die Vermutungsregel, dass das Vorliegen eines konformitätsgeprüften UMS der Einhaltung der Anforderungen genügt, wird um Systeme ergänzt, die Daten auf andere Weise erheben und dokumentieren und der neuen 45. BImSchV genügen.
Vereinfachungen und Digitalisierung im Genehmigungsverfahren
  • Streichung der Pflicht zur Bekanntmachung im „amtlichen Veröffentlichungsblatt“ in § 10 Absatz 3 Satz 1 BImSchG (Ziffer 12).
  • Einschränkung von Widersprüchen auf „von dem Vorhaben betroffene“ (Ziffer 13)
  • Verzicht auf die Schriftform bei Bekanntgabe, Fristverlängerung und Zustellung des Genehmigungsbescheides. (Ziffer 14, 15)
  • Verkürzung der Frist für das Einvernehmen der Gemeinde von zwei auf einen Monat (Ziffer 17).
  • Allgemein werden zudem weitere Beschleunigung in der 4. BImSchV, ein fakultativer Erörterungstermin, eine Monatsfrist in § 57 WHG, Verfahrensvorschriften wie im Bau- und Immissionsschutzrecht auch im WHG gefordert (Ziffern 101 und 102)
UVPG‑Erleichterungen: Anpassungen und Erleichterungen im UVPG (Ziffern 88-100).
(Quelle DIHK)