Herstellung und Handel betroffen

Neue Vorgaben für Produkte mit Kontakt zu Lebensmitteln

Verpackung, Geschirr, Kochutensilien: Lebensmittel kommen während der Herstellung, dem Handel und beim Verbrauch und Verzehr mit einer Reihe von Gegenständen in Berührung. Wer diese produziert oder vertreibt, muss neue Vorgaben beachten. Welche, erfahren Sie in diesem Artikel.
3. September 2023
Dekoratives Bild: Geschirr
© Copyright: Iakov Filimonov
Sogenannte “Lebensmittelbedarfsgegenstände” sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind oder bei vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, wie zum Beispiel Verpackungen, Maschinen zur Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln, Küchenutensilien, Geschirr, Besteck, Servietten und so weiter.
Zum 1. Juli 2024 trat die aktualisierte Version der Verordnung für Bedarfsgegenstände (BedGgstV) in Kraft. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Anzeigepflicht, die Konformitätserklärung und die Höchstmengen für Lebensmittelbedarfsgegenstände.
Alle Unternehmen, die diese Gegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, einschließlich des Online-Handels, müssen ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde melden. Diese Meldung umfasst Name, Anschrift, Rechtsform und Art der Tätigkeit. Die Anzeige muss spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Für bestehende Unternehmen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2024. Bereits registrierte Betriebe und Erzeuger von Primärerzeugnissen, die kleine Mengen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben sind ausgenommen.
Des Weiteren dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände nur verkauft werden, wenn sie eine schriftliche Konformitätserklärung enthalten. Diese Erklärung muss auf Deutsch vorliegen und die Anforderungen an Materialen und Gegenstände erfüllen.
Zusätzlich wurden neuen Höchstmengenregelungen eingeführt: Produkte, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dürfen keine Lacke oder Beschichtungen enthalten, die den Grenzwert für Bisphenol A nicht entsprechen. Andernfalls ist der Verkauf untersagt.
Durch die Neuregelung soll eine bessere Kontrolle und Transparenz entlang der gesamten Produktions- und Vertriebskette sichergestellt, und die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen überwacht werden.
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Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht