Nr. 3320652
Ausbildung

Zweitschrift und Lehrzeitenbescheinigung

Sie brauchen eine Lehrzeitbescheinigung oder eine Zweitschrift Ihres Aus-, oder Fortbildungszeugnisses? Nutzen Sie in diesem Fall unseren Onlineservice!
Bitte beachten Sie, dass die Oldenburgische IHK ausschließlich Zweitschriften von Prüfungszeugnissen ausstellen kann, wenn es sich um einen IHK-Abschluss handelt, welchen die Oldenburgischen IHK selbst geprüft und dazu ein Prüfungszeugnis ausgestellt hat.
Haben Sie z.B. einen handwerklichen Ausbildungsberuf/Abschluss absolviert wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Handwerkskammer. Wenn Sie Ihre IHK-Prüfung/IHK-Ausbildung nicht im Kammerbezirk Oldenburg absolviert haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige IHK
Lehrzeitbescheinigungen können wir nur dann ausstellen, wenn Ihr Ausbildungsverhältnis bei der Oldenburgischen IHK registriert war und es sich um eine IHK-Abschluss handelt. Ihre Ausbildung muss also bei einem Ausbildungsbetrieb im Bezirk der Oldenburgischen IHK in einem IHK-Beruf stattgefunden haben. Sollten Sie Ihre Ausbildung außerhalb des Oldenburgischen IHK-Bezirks absolviert haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie örtlich zuständige Stelle.
Sie benötigen eine Zweitschrift Ihres Berufsschulzeugnisses? In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihre damalige Berufsschule.

Wie kann ich eine Zweitschrift oder eine Lehrzeitenbescheinigung beantragen?

Bitte füllen Sie in diesem Fall das Online-Formular aus. 

Welche Gebühren werden für die Zweitschrift oder Lehrzeitenbescheinigung erhoben?

Nach Abschnitt D Nr. 6 des Gebührentarifes der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer (PDF-Datei · 313 KB) wird für die Ausstellung von Zweitschriften von Prüfungsdokumenten eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben. Den Gebührenbescheid erhalten Sie nach der Einreichung des Antrags von uns.
Die Ausstellung einer Lehrzeitenbescheinigung ist für Sie kostenlos.

Wann erhalte ich die Zweitschrift meines Prüfungszeugnisses?

Sobald die Gebühr von Ihnen beglichen wurde, senden wir Ihnen das Ersatzprüfungszeugnis zu.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Allgemeine Informationen

Prüfungen

Damit Sie mit einem guten Gefühl in die Prüfung gehen können, haben wir die wichtigsten Informationen zu den Zwischen-, Abschluss- und Fortbildungsprüfungen für Sie zusammengefasst.

Ausbildungsprüfungen

Fortbildungsprüfungen

* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten aber selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Aus- und Fortbildung

Nachteilsausgleich für Prüfungen

Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen. Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, bei einer Prüfung entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Modifikation der Prüfung führen können. Modifikationen sind Veränderungen und sollen Nachteile ausgleichen, die durch die Behinderung entstehen. Die Prüfungsanforderungen selber bleiben aber gleich.

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Ein Nachteilsausgleich ist nur für Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (vergleiche § 2 SGB IX) möglich.
Der Antrag wird vom Prüfungsteilnehmer beziehungsweise der Prüfungsteilnehmerin gestellt.

Wie erfolgt der Antrag?

Der Antrag (PDF-Datei · 627 KB) wird von der zu prüfenden Person vor Prüfungsbeginn, spätestens mit der Prüfungsanmeldung gestellt. Wir empfehlen hierfür die Verwendung unseres Antragsformulars (PDF-Datei · 627 KB). Der vollständige Antrag (PDF-Datei · 627 KB) ist unter pruefung@oldenburg.ihk.de oder gemeinsam mit der Prüfungsanmeldung einzureichen. 
Die Art der Behinderung sowie der sich daraus ergebene konkrete Nachteil bei der Erbringung der Prüfungsleistung durch die Behinderung sind im Antrag zu nennen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Geeignete Nachweise können z.B. ein (aktuelles) Gutachten vom Facharzt oder psychologischen Psychotherapeuten, Behandlungsberichte aus Krankenhaus oder Rehazentrum, Bewilligungsbescheide von Trägern der Eingliederungshilfe u.ä. sein. 
Diese sollen auch konkrete Handlungsempfehlungen für die Kompensation des Nachteils enthalten. Es bedarf einer möglichst genauen Beschreibung der Beeinträchtigungen (möglichst "quantifiziert"), z.B.: Verminderung der Wahrnehmung um …x Prozent, Beeinträchtigung der Motorik; Verminderung der Lese- und Schreibgeschwindigkeit um x Prozent; eingeschränkte Beweglichkeit der Gliedmaßen, Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates.
Für jedes Prüfungsfach soll einzeln beschrieben werden, wie der Nachteilsausgleich erfolgen soll, z.B. durch: 
  • Änderungen bei der Prüfungszeit, zum Beispiel Zeitverlängerung, mehr Pausen, längere Pausen,
  • Einsatz technischer Hilfsmittel,
  • Änderungen beim Prüfungsort, zum Beispiel eigener Raum,
  • Hilfen bei der Prüfungs-Sprache (zum Beispiel Hilfsperson, die Aufgaben erklärt) oder
  • Hilfen durch Personen, zum Beispiel eine Vertrauensperson oder ein Gebärdendolmetscher oder "Vorleser" bei einer starken Lese- und Rechtschreibschwäche.
Wichtig: Einen Gebärdendolmetscher oder eine Vertrauensperson müssen Sie selber bestellen. Benötigen Sie besondere technische Hilfsmittel, müssen diese durch Sie funktionsfähig bereitgestellt werden. Die IHK ist nur für die Genehmigung zuständig.
Die besonderen Maßnahmen dürfen lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen. Die Prüfungsanforderungen dürfen dadurch qualitativ nicht verändert werden.
Hinweis: Über jeden Antrag trifft die IHK eine Einzelfallentscheidung. Diese wird der antragstellenden Person wie dem Prüfungsausschuss vor der Prüfung mitgeteilt.

Beschreibung der notwendigen Nachteilsausgleiche für die anstehende Prüfung

Grundlage für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist immer eine entsprechende detaillierte Empfehlung eines Facharztes mit einer konkreten Angabe des zu gewährenden Nachteilsausgleich. Der behandelnde Facharzt/Psychologe/ärztliche Psychotherapeut soll für jeden beantragten Nachteilsausgleich genau beschreiben:
  • Warum ist der Nachteilsausgleich wichtig? Der Arzt soll die Beeinträchtigungen genau beschreiben (möglichst "quantifiziert"), zum Beispiel Verminderung der Wahrnehmung um …%, Beeinträchtigung der Motorik, Verminderung der Lese- und Schreibgeschwindigkeit um …%, eingeschränkte Beweglichkeit der Gliedmaßen, Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates
  • Was genau sollen die Nachteilsausgleiche sein? Der Arzt soll genau und für jedes Prüfungsfach einzeln beschreiben, wie der Nachteilsausgleich erfolgen soll, zum Beispiel Verlängerung der Prüfungszeit, separater Raum oder Einsatz technischer Hilfsmittel.
Hinweis: Psychische Störungen (wie zum Beispiel Prüfungsangst, Depressionen, ADHS) sowie vorübergehende Erkrankungen (wie zum Beispiel Infektionskrankheiten) sind nicht ausgleichsberechtigt. Kürzere Krankheiten (zum Beispiel Arm gebrochen) sind keine Behinderung, deshalb gibt es in diesen Fällen keinen Nachteilsausgleich.

Welche Ausgleiche kommen beispielsweise in Betracht?

Beispiele für Nachteilsausgleiche:
  • Änderungen bei der Prüfungszeit, zum Beispiel Verlängerung der Prüfungszeit, mehr Pausen, längere Pausen
  • Änderungen beim Prüfungsort, zum Beispiel eigener Raum
  • Hilfen bei der Prüfungs-Sprache (zum Beispiel Hilfsperson, die Aufgaben erklärt)
  • Hilfen durch Personen, zum Beispiel eine Vertrauensperson oder ein Gebärdendolmetscher
  • "Vorleser" bei einer starken Lese- und Rechtschreibschwäche
Die besonderen Maßnahmen dürfen lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen. Die Prüfungsanforderungen dürfen dadurch qualitativ nicht verändert werden.
Wichtig: Einen Gebärdendolmetscher oder eine Vertrauensperson müssen Sie selber bestellen. Benötigen Sie besondere technische Hilfsmittel, müssen diese durch Sie funktionsfähig bereitgestellt werden. Die IHK ist nur für die Genehmigung zuständig.

Wie wird der Antrag aus Nachteilsausgleich bei der IHK bearbeitet?

Die Prüfungsbedingungen für einen Menschen mit Behinderung dürfen nicht schlechter und nicht besser sein als die Prüfungsbedingungen der anderen Prüfungsteilnehmer.
Dies erfolgt unter dem Leitsatz: Haben alle Prüfungsteilnehmer  gleich gute Prüfungs-Bedingungen ("Grundsatz der Chancengleichheit")?

Die IHK prüft:

  • Hat die Prüfung mit Nachteilsausgleich die gleichen Prüfungsinhalte wie die Prüfung ohne Nachteilsausgleich? Man darf nur die Prüfungsform verändern. Die Prüfungsinhalte müssen gleich bleiben.
  • Wird die Prüfungsleistung bei allen Prüfungsteilnehmern gleich streng bewertet? Wenn die Prüfungsleistung gleich ist, dann müssen auch die Noten gleich sein.
  • Hat der behinderte Mensch mit den beantragten Nachteilsausgleichsmaßnahmen weniger / keine Nachteile mehr in der Prüfung?

Die IHK informiert:

Nach Beschlussfassung informiert die IHK die zu prüfende Person sowie den Prüfungsausschuss über die Form des Nachteilsausgleichs.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Ausbildungsbetrieb werden!

Wer Ausbildungsbetrieb werden möchte, muss die Voraussetzungen des Berufsbildungsgesetzes erfüllen.
In einem persönlichen Beratungsgespräch mit einem IHK Ausbildungsberater wird im Unternehmen geklärt, welches Berufsbild inhaltlich passt, und wer die Ausbildungsverantwortung als Ausbilder übernimmt.
Alle Informationen zu den Voraussetzungen und zum Ablauf haben wir für Sie zusammengestellt.
 * Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).

Serviceportal Bildung

Digitales Berichtsheft

Was ist das Serviceportal Bildung?

Zukünftig werden alle digitalen Dienstleistungen der IHK gebündelt und allen Unternehmen bereitgestellt. Das Serviceportal Bildung startet mit der digitalen Bereitstellung eines Online-Berichtsheftes für alle Ausbildungsunternehmen. So können mit dem Portal nach und nach alle Standardprozesse der beruflichen Bildung digital an einem Ort abgewickelt werden.

Welche Funktionen hat das Digitale Berichtsheft?

  • Führen des Berichtshefts auf Tages- und Wochenbasis in Stichpunkt- oder Freitextform
  • Online-Einreichung von Berichtsheftwochen an den Ausbilder zur Kontrolle und Freizeichnung
  • Anhänge und Kommentare zu den Berichtshefteintragungen
  • Integrierte Dialogfunktion für Ausbilder und Auszubildende
  • Grafisches Tracking des Ausbildungsfortschritts für Ausbilder und Auszubildende
  • Digitale Übermittlung des Berichtsheftes an die IHK im Kontext der Prüfungsanmeldung
  • Optimierte Nutzung am PC, dem Tablet und dem Smartphone
Die Vorteile des Digitalen Berichtshefts sind:
  • Kostenlose digitale Berichtsheftlösung für alle IHK-Mitglieder
  • Berichtshefte prüfen wo und wann Sie wollen – von jedem Gerät
  • Verwaltungsaufwand reduzieren und Zeit für das Wesentliche gewinnen
  • Die Nutzung des Digitalen Berichtshefts ist für die Mitgliedsunternehmen der Oldenburgischen IHK kostenlos.

Für wen ist das Digitale Berichtsheft geeignet?

Das Digitale Berichtsheft ist für alle IHK-Ausbildungsberufe entwickelt und steht damit allen IHK-Mitgliedsunternehmen zur Verfügung.
Alle offiziellen Berufsbilder sind erfasst und werden vom System unterstützt. Die entsprechenden Datenbanken werden fortlaufend aktualisiert. Wenn es einen neuen Ausbildungsberuf gibt oder sich ein Berufsbild ändert, wird dies automatisch im Digitalen Berichtsheft angepasst.

Registrierung / Schritt für Schritt Anleitung

Haben Sie Interesse am Serviceportal Bildung und möchten die Ausbildungsnachweise digital führen? In wenigen Schritten zum Digitalen Berichtsheft!

Schritt 1: Registrieren

NUTZERHANDBUCH: Schritt für Schritt zum Digitalen Berichtsheft
LOGINAdministration – Digitales Berichtsheft (LUX-BS)

Schritt 2: Digitales Berichtsheft nutzen 

NUTZERHANDBUCH: Nutzung des Digitalen Berichtshefts
LOGIN: Fachanwendung – Digitales Berichtsheft (bildung.ihk.de)
Hinweis: Für die Erstanmeldung ist die Ausbilder oder Azubi ID notwendig. Sollte Ihnen diese nicht vorliegen, können Sie diese bei Ihrer IHK anfordern.
Tipp: Für einen schnellen Zugriff hinterlegen Sie die URL LUX-BS und bildung.ihk.de als Lesezeichen in Ihrem Standardbrowser.

Support

Bei technischen Problemen oder für Fragen zum LUX-Berechtigungssystem Self Service Portal oder zum Serviceportal Bildung wenden Sie sich bitte an support@bildung.ihk.de.
 * Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Elternzeit

Dauer

Oftmals schließt sich eine Elternzeit (bis zu drei Jahren) an den Mutterschutz an. Auszubildende werden im Hinblick auf Elternzeit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt (§ 20 Abs. 1 BEEG) und haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (§ 15 BEEG).

Fristen

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese rechtzeitig beantragen und sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 BEEG). Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.

Kündigungsschutz

Kündigungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit.     

Auswirkungen auf die Berufsausbildung

Die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert sich um die Zeit der in Anspruch genommenen Elternzeit; sie wird nicht angerechnet (§ 20 Abs. 1 BEEG). Während der Elternzeit ruht das Ausbildungsverhältnis.
Hinsichtlich der Fortführung des Ausbildungsverhältnisses gibt es die Möglichkeit, dieses mit reduzierter Arbeitszeit, also in Teilzeit mit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zu absolvieren. An dem regelmäßigen Besuch der Berufsschule und der praktischen Ausbildung im Betrieb ändert sich nichts (§ 15 Abs. 4 BEEG).
Die Oldenburgische IHK ist rechtzeitig vor Antritt der Elternzeit über die Änderung der Ausbildungszeit durch die Elternzeit zu informieren. Nach Rückkehr aus der Elternzeit, ist ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit mit dem Auszubildenden zu vereinbaren und bei der IHK einzureichen.

Berechnungsbeispiele

Elternzeit während der Ausbildung

Ausbildungszeit
01.08.2018 – 31.07.2021
Entbindungstermin
15.11.2019
Ende der Mutterschutzfrist (acht Wochen)
10.01.2020
Elternzeit bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes
15.11.2020
Verlängerungszeitraum/Dauer der Verlängerung (die Mutterschutzfrist wird nicht auf das Ausbildungsverhältnis angerechnet) vom 11.01.2020 – 15.11.2020
10 Monate
4 Tage
Vertragsverlängerung (01.08.2021 + Dauer der Verlängerung)
01.08.2021 – 04.06.2022
Empfehlung: Das Ausbildungsverhältnis sollte in diesem Beispiel vorsorglich bis zum 31.07.2022 verlängert werden, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Prüfungszeitraum würde unter Berücksichtigung der Daten im Sommer 2022 liegen.

Elternzeit über die Ausbildungszeit hinaus

Ausbildungszeit
01.08.2018 – 31.07.2021
Entbindungstermin
15.11.2019
Ende der Mutterschutzfrist (acht Wochen)
10.01.2020
Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes
15.11.2022
Verlängerungszeitraum/Dauer der Verlängerung (die Mutterschutzfrist wird nicht auf das Ausbildungsverhältnis angerechnet) vom 16.11.2020 – 31.07.2021
18 Monate
21 Tage
Vertragsverlängerung (16.11.2022 + Dauer der Verlängerung)
16.11.2022 – 05.06.2024
Empfehlung: Das Ausbildungsverhältnis sollte in diesem Beispiel vorsorglich bis zum 31.07.2024 verlängert werden, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Prüfungszeitraum würde unter Berücksichtigung der Daten im Sommer 2024 liegen.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Freistellung

Auszubildende dürfen nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen von der Ausbildung freigestellt werden. Das Berufsbildungsgesetz (§ 15 Abs. 1 BBiG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 629 BGB) regelt die Freistellungsgründe.

Freistellungsgründe nach dem Berufsbildungsgesetz

Sie haben Auszubildende freizustellen:
Freistellungsgrund
Anrechnung
Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht
Beschäftigungsverbot
Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
Berufsschultage mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
Berufsschulwochen mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit
Für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind
Die Freistellung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen
An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Teil 1 bzw. Teil 2 Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Die Freistellung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
Minderjährige Auszubildende: Für Auszubildende unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Freistellungsgrund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Wenn Auszubildende die Mitteilung erhalten, dass sie nach der Ausbildung nicht übernommen werden, kann die Bewerbung für eine neue Stelle losgehen.
Kommt es zu einem Vorstellungsgespräch noch während der Ausbildungszeit, sind Auszubildende nach § 629 BGB für das Vorstellungsgespräch oder Auswahlverfahren unter fortzahlung der Vergütung freizustellen.
Der Antrag ist beim Arbeitgeber rechtzeitig zu stellen und durch z.B. eine Einladung zum Vorstellungsgespräch bzw. Auswahlverfahren zu belegen.

Fortzahlung der Vergütung

Auszubildenden ist die Vergütung zu zahlen für eine Freistellung nach § 629 BGB sowie für die Zeit der Freistellung nach § 15 BBiG, bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie:
  • sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
  • aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
  • Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.

Schadensersatzpflicht

Eine über die genannten Freistellungsgründe hinausgehende Freistellung verstößt nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG immer – ob bezahlt oder unbezahlt – gegen die Verpflichtung des Ausbilders, berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln. Die bedeutet, dass weder eine schlechte Auftragslage noch ein behördliches Verbot, die Ausbildungsstätte weiter zu betreiben, Gründe für eine Freistellung von Auszubildenden sind.
Der Ausbildungsbetrieb ist im Einzelfall ggf. gegenüber dem Auszubildenden schadensersatzpflichtig, wenn dem Auszubildenden z.B. finanzielle Nachteile enstehen oder Lücken im Ausbildungsplan vorhanden sind, die zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung führen.zurück* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Finanzielle Unterstützung

Als Auszubildender möchte man mit eigenen Beinen im Leben stehen. Vielleicht ist auch ein Umzug in einen anderen Ort nötig, um seinen Beruf zu erlernen. In vielen Fällen reicht hierzu die Ausbildungsvergütung nicht aus um seine Miete, Lebensmittel und die Fahrt zum Ausbildungsbetrieb zu bezahlen.
Die Bundesregierung unterstützt verschiedene Maßnahmen für Jugendliche oder junge Erwachsene, um Ihnen einen Einstieg in die Berufsausbildung zu ermöglichen. Wir haben für Sie verschiedene finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten zusammengetragen.
Hinweis: Nicht jeder Auszubildender kann die finanziellen Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen. Der Bezug von den aufgeführten Leistungen ist von verschiedenen Kriterien abhängig, die bei der Antragsstellung überprüft werden.

Ausbildungsgeld

Das Ausbildungsgeld können Menschen mit Behinderung beantragen, die ihre Ausbildung in einer beruflichen Rehabilitationseinrichtung, einem Berufsbildungswerk oder vergleichbaren Einrichtung durchführen. Ebenso kann Ausbildungsgeld während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) im Berufsbildungsbereich in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beantragt werden.
Das Ausbildungsgeld wird von der Agentur für Arbeit für behinderte Menschen gezahlt, die kein Übergangsgeld erhalten. Vom Grundprinzip her werden auf das Ausbildungsgeld die Richtlinien für die Berufsausbildungsbeihilfe sowie die Bedarfe nach dem BAföG angewandt. Das Ausbildungsgeld wird in der Regel nur für die erste Berufsausbildung geleistet.
Ausbildungsgeld erhalten also im Regelfall jugendliche behinderte Menschen, die noch keine Berufsausbildung absolviert haben. Die Beratungsfachkräfte der Agentur für Arbeit beraten zu den Voraussetzungen einer Förderung der Erstausbildung oder Qualifizierung. Geregelt wird das Ausbildungsgeld für behinderte Menschen im dritten Sozialgesetzbuch, in § 122 SGB III.

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Die Berufsausbildungsbeihilfe ist eine staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt während der beruflichen Ausbildung. Sie wird monatlich gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden. Die BAB muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.
Der Anspruch auf Beihilfe kann zutreffen, wenn eine der Voraussetzungen erfüllt ist:
  • Der Auszubildende nimmt an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) teil.
  • Der Auszubildende durchläuft eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und der Ausbildungsbetrieb ist zu weit von den Eltern entfernt, um zuhause wohnen zu bleiben.
  • Der Auszubildende durchläuft eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, ist über 18 Jahre alt oder verheiratet beziehungsweise lebt mit seinem Partner zusammen.
  • Der Auszubildende durchläuft eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, hat mindestens ein Kind und lebt nicht in der Wohnung seiner Eltern.

Bildungskredit

Auszubildende, die sich in der Schlussphase der Berufsausbildung befinden, können einen Bildungskredit über die KfW beantragen. Gefördert werden, unabhängig vom Einkommen der Eltern, alle Personen die mindestens 18 Jahre und maximal 36 Jahre alt sind und sich in einer Vollzeitausbildung befinden. Nicht Förderfähig sind Personen in Teilzeitausbildung. Der Antrag ist bei der KfW zu stellen.

Einstiegsqualifizierung (EQ)

Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können Zuschüsse zur Praktika-Vergütung erhalten. Zusätzlich erhalten Unternehmen einen Zuschuss zum pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Die Einstiegsqualifizierung mit IHK-Zertifikat ist ein sechs- bis zwölfmonatiges Betriebspraktikum, das sich eng an den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe orientiert. Mit der Einstiegsqualifizierung erhalten junge Menschen die Chance, einen Ausbildungsberuf, einen Betrieb und das Berufsleben kennen zu lernen.
Die Betriebe haben die Möglichkeit geeignete Nachwuchskräfte zu finden und an die Ausbildung heranzuführen. Einstiegsqualifizierungen sind auch ein guter Weg für Unternehmen, um junge Flüchtlinge an eine Ausbildung heranzuführen. Im Rahmen der EQ können Sie ihre Sprachkenntnisse vertiefen und auf die Ausbildung vorbereitet werden. Weitere Informationen finden zur EQ sowie zur Höhe der Förderung finden Sie hier.

Insolvenzgeld

Wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auch Auszubildende bei Insolvenz des Arbeitgebers Anspruch auf Insolvenzgeld:

Insolvenz in der Ausbildung (Hinweise und Förderung)

Kindergeld

Kindergeld kann für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren gezahlt werden, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Das Kindergeld soll dazu dienen, die Ausbildung des Kindes mitzufinanzieren. Der Antrag ist bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit zu stellen.

Waisenrente

Waisenrente in Ausnahmefällen bis zum 27. Lebensjahr möglich.
Während eines Studiums, einer Schul- oder Berufsausbildung erhalten Waisen auch über das 18. Lebensjahr hinaus – längstens bis zum 27. Lebensjahr – Waisenrente. Auch wenn ein Wechsel zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, zum Beispiel zweier Schulausbildungen oder von einer Schul- zu einer Berufsausbildung beabsichtigt ist, fällt die Waisenrente für den Zeitraum zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten nicht einfach weg.
Wenn zwischen der vorherigen Schulausbildung und der neuen Schul- oder Berufsausbildung nur ein Zeitraum von höchstens vier Kalendermonaten liegt, wird die Waisenrente auch für diese „Übergangszeit“ weitergezahlt.
Allerdings müssen die geltend gemachten Zeiten nachgewiesen werden. Als geeignete Nachweise eingereicht werden können zum Beispiel Abschlusszeugnis, Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Immatrikulationsbescheinigung.

Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenlosen Servicetelefon-Nummer 0800 10004800 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

Wohngeld

Auszubildende, die eine Wohnung gemietet haben, können einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten bekommen. Den Antrag auf Wohngeld ist bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde (z.B. Stadt, Gemeinde etc.) zu stellen. 
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Notenschlüssel IHK

Die IHK führt jährlich in über 140 Berufen rund 8.500 Abschlussprüfungen durch. Welche Punktzahl in der Prüfung welcher Schulnote entspricht, kann man ganz einfach in dieser Umrechnungstabelle (Notenschlüssel) ablesen.
Schulnote
Punkte
Notenbereich
Schulnote
Punkte
Notenbereich
1,0
100
sehr gut
3,5
65 und 66
ausreichend
1,1
98 und 99
3,6
63 und 64
1,2
96 und 97
3,7
62
1,3
94 und 95
3,8
60 und 61
1,4
92 und 93
3,9
58 und 59
1,5
91
gut
4,0
56 und 57
1,6
90
4,1
55
1,7
89
4,2
53 und 54
1,8
88
4,3
51 und 52
1,9
87
4,4
50
2,0
85 und 86
4,5
48 und 49
mangelhaft
2,1
84
4,6
46 und 47
2,2
83
4,7
44 und 45
2,3
82
4,8
42 und 43
2,4
81
4,9
40 und 41
2,5
79 und 80
befriedigend
5,0
38 und 39
2,6
78
5,1
36 und 37
2,7
77
5,2
34 und 35
2,8
75 und 76
5,3
32 und 33
2,9
74
5,4
30 und 31
3,0
72 und 73
5,5
25 bis 29
ungenügend
3,1
71
5,6
20 bis 24
3,2
70
5,7
15 bis 19
3,3
68 und 69
5,8
10 bis 14
3,4
67
5,9
5 bis 9
6,0
0 bis 4
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten aber selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Minusstunden

Auszubildende haben den vertraglichen Anspruch, in der täglichen Ausbildungszeit vom Betrieb ausgebildet zu werden. Entfällt die Ausbildung ohne Verschulden des Auszubildenden (Beispiel: Weil im Betrieb wegen Absatzschwierigkeiten, Maschinenschäden oder Krankheit des Ausbilders wenig zu tun ist), darf der Betrieb den Auszubildenden nicht unter Anrechnung von Minusstunden vorzeitig nach Hause schicken.
Wird der Auszubildende vorzeitig nach Hause geschickt, ist er nach § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG unter Anrechnung der täglich durchschnittlichen vereinbarten Ausbildungszeit weiter zu vergüten (bezahlte Freistellung).
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Pflichten im Ausbildungsverhältnis

Pflichten der Auszubildenden

Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
  1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt (u.a. Besuch der Berufsschule) werden,
  3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
  4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
  5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
  6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
  7. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.

Pflichten des Ausbildenden

Ausbildende haben
  1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann (Ausbildungsplan),
  2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen,
  3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
  4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen,
  5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden,
  6. Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen,
  7. dafür zu sorgen, dass nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind,
  8. Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlen,
  9. nach Beendigung der Ausbildung ein schriftliches Zeugnis auszustellen.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).

Ausbildung

Schwangerschaft

Mitteilungs- und Benachrichtigungspflicht

Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen dies bekannt ist. Ausreichend ist die Mitteilung, dass wahrscheinlich eine Schwangerschaft bestehe.
Es handelt sich aber nur um eine gesetzliche Empfehlung, damit der Arbeitgeber von diesem Zeitpunkt an die Schutzbestimmungen beachten kann. Aus der Nichtbenachrichtigung kann der Arbeitgeber im allgemeinen aber keine Rechtsfolgen herleiten. Im Einzelfall können sich allerdings aus einer schuldhaft verspäteten oder völligen Unterlassung der Mitteilung Schadensersatzpflichten ergeben.
Es steht dem Arbeitgeber frei, von der Arbeitnehmerin die Vorlage eines entsprechenden Attestes eines Arztes oder einer Hebamme zu verlangen.
Hinweis: Der Ausbildungsbetrieb muss nach § 5 Abs. 1 MuSchG unverzüglich die Schwangerschaft der Aufsichtsbehörde mitteilen.

Pflichten des Arbeitgebers

Aus der Mitteilung der Schwangerschaft ergeben sich eine Reihe von Pflichten für den Arbeitgeber.
Der Ausbildungsbetrieb muss nach § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz MuSchG die für die Überwachung der Einhaltung der mutterschutzrechtlichen Vorschriften zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der Schwangerschaft benachrichtigen.
Dritten darf der Ausbildungsbetrieb die Schwangerschaft grundsätzlich nicht bekannt geben (Krankenkassen, Angehörige, Kollegen usw.).
Ausnahmen: Betriebsangehörige, die im Hinblick auf ihren Aufgabenkreis betroffen sind (Vorgesetzte, Personalsachbearbeiter, Fachkräfte für Arbeitssicherheit). Bei Minderjährigen darf auch der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) informiert werden.
Hinweis: Hat der Auszubildende selbst die Schwangerschaft im Betrieb bekannt gemacht, ist auch der Arbeitgeber nicht mehr an seine Schweigepflicht gebunden.
Der Arbeitsplatz und der Arbeitsablauf müssen so gestaltet werden, dass eine Gefahr für Gesundheit und Leben der werdenden Mutter vermieden wird. Die Maßnahmen richten sich an die Gegebenheiten des Betriebs und den individuellen gesundheitlichen Erfordernissen der Schwangeren. Ggf. sind die Maßnahmen mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen.

Generelles Beschäftigungsverbot

Schwangere unterliegen bei bestimmten Tätigkeiten einem generellen Beschäftigungsverbot. Werdende Mütter dürfen nicht mit schwerer körperlicher Arbeit (Definition s. § 4 Abs. 2 MuSchG) oder mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen gesundheitsgefährdender Art (z. B. durch Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Nässe, Lärm) ausgesetzt sind, beschäftigt werden. Grundsätzlich verboten sind auch Akkord- und Fließbandarbeit.
Werdende und stillende Mütter dürfen weiter nach § 8 MuSchG nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wobei eng begrenzte Ausnahmen für bestimmte Branchen gelten. Sie dürfen im Hotel- und Gaststättengewerbe in den ersten vier Monaten ihrer Schwangerschaft bis 22 Uhr beschäftigt werden (§ 8 Abs. 3 MuSchG). Sonn- und Feiertagsarbeit ist dort zulässig, wenn der Schwangeren in jeder Woche ein Ruhetag (mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe) gewährt wird.

Allgemeines Beschäftigungsverbot

In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung ist eine Beschäftigung der schwangeren Auszubildenden unzulässig, es sei denn, dass sie ausdrücklich ihre Ausbildungsbereitschaft erklärt.
Der Auszubildende kann diese Erklärung jederzeit widerrufen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Maßgeblich ist der im Zeugnis eines Arztes (Mutterpass) oder einer Hebamme angegebene voraussichtliche Tag der Entbindung, der bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet wird (§ 187 Abs. 1 BGB).
Nach der Entbindung ist die Beschäftigung 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen – selbst bei Einwilligung der Auszubildenden – absolut unzulässig (§ 6 Abs. 1 MuSchG).

Individuelles Beschäftigungsverbot

Im Einzelfall kann die Beschäftigung einer Schwangeren schon vor Beginn der gesetzlichen Schutzfrist verboten sein, wenn nach ärztlichem Zeugnis das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist (§ 3 MuSchG). Das Verbot kann sich hierbei auch auf bestimmte Tätigkeiten beziehen oder allgemein gültig sein.

Teilnahme an der Prüfung trotz Beschäftigungsverbot

Der Auszubildende darf trotz eines Beschäftigungsverbotes an der Prüfung teilnehmen, da das Mutterschutzgesetz nur für das privatrechtliche Ausbildungsverhältnis gilt. Die Abschlussprüfung wird dem öffentlich-rechtlichem Recht zugeordnet.

Mutterschaftsgeld

Während des gesetzlichen Mutterschutzes erhält die Auszubildende keine Ausbildungsvergütung vom Betrieb, sondern songenanntes Mutterschaftsgeld (pro Tag) von ihrer Krankenkasse (§ 13 Abs. 1 MuSchG).
Hinweis: Erhält die Auszubildende mit dem Mutterschaftsgeld weniger als die übliche Ausbildungsvergütung, muss der Arbeitgeber ihr den Differenzbetrag überweisen (§ 14 Abs. 1 MuSchG).
Hinweis zur Erstattung: Arbeitgebern mit weniger als 30 Vollzeitmitarbeitern (Auszubildende werden nicht mitgerechnet) wird dieser Differenzbetrag auf Antrag im sogenannten „U2-Verfahren“ von der Krankenkasse der Auszubildenden erstattet (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG). Antragsformulare sind bei den Krankenkassen erhältlich.

Freistellung für Untersuchungen

Der Ausbildungsbetrieb muss die schwangere Auszubildende für die Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft freistellen. Die Vergütung ist für den Freistellungszeitraum fortzuzahlen (§ 16 MuSchG).

Verlängerung der Ausbildungszeit

Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich nicht automatisch um die Zeiten der schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbote. Die IHK kann jedoch das Ausbildungsverhältnis auf Antrag der Auszubildenden verlängern (§ 8 Abs. 2 BBiG).

Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 Abs. 1 MuSchG).
Der Kündigungsschutz gilt auch schon in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn (LAG Düsseldorf 30.9.1992, NZA 1993, 1041). Dies gilt auch für Kleinstbetriebe (< 5 Angestellte), da die Kleinstbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG) hier nicht gilt.
Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Kündigung nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich (§ 9 MuSchG).
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Aus- und Weiterbildung

Prüfungsvorbereitung

Hinweis: Das Angebot richtet sich an Auszubildende, Ausbilder und Lehrkräfte.
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Digitale Lernangebote

Digitale Lernnangebote ermöglichen ein zeit- und ortsunabhängies Lernen und können somit optimal im beruflichen und privaten Alltag eingesetzt werden. Wir haben für Sie eine Übersicht verschiedener Anbieter aufgeführt. Die Plattformen können zur Prüfungsvorbereitung als auch ausbildungsbegleitend genutzt werden.

Aufgabensätze

Kaufmännische Prüfungen

Die Aufgabensätze der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen aller kaufmännischen und IT-Berufe können circa sechs Wochen nach Prüfungsabschluss über den U-Form Verlag bezogen werden.

Industriell-technische Prüfungen

Die Aufgabensätze der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen aller industriell-technischen Berufe können nach Prüfungsabschluss über die Christiani GmbH & Co. KG bezogen werden.
Übungsmaterialien für Berufe in der Druckindustrie können über den Zentral-Fachausschuss für die Druckindustrie bezogen werden: info@zfamedien.de, http://www.zfamedien.de

Vorbereitungslehrgänge

In unserem Weiterbildungs-Informations-System (WIS) finden Sie unterschiedliche Anbieter von Prüfungsvorbereitungslehrgängen.
Auch die Oldenburgische IHK bietet zur Prüfungsvorbereitung verschiedene Formate an: Seminare, Ferienakademien, Prüfungsvorbereitung und Online-Planspiele.  

Weitere Anbieter

Kaufmännische Berufe
Gewerblich-technische Berufe

Ausbildungsbegleitende Hilfen

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) unterstützen u.a. bei Prüfungsängsten. Die Maßnahmen können bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung gestalten

Umsetzungshilfen für die Ausbildungspraxis

Für die im Sommer 2022 neu geordneten Berufe in der Gastronomie und Hotellerie und für die Binnenschiffer sind die neuen Umsetzungshilfen veröffentlicht worden. 
In den Umsetzungshilfen „Ausbildung gestalten“ fließen wesentliche Erfahrungen der „Ausbildungsordnungsmacher“ aus der beruflichen Praxis ein.
Ziele und Hintergründe der Berufsverordnungen (u.a. der Berufe in der Gastronomie und Hotellerie, IT Berufe, Kaufleute für Groß- und Außenhandelsmanagement, Mediengestalter, Bankkaufleute etc.) wurden aufbereitet und anschaulich dargestellt.
Dazu werden praktische Handlungshilfen zur Planung und Durchführung der betrieblichen und schulischen Ausbildung angeboten. Sie sind eine wertvolle Unterstützung für Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Auszubildende.
Hier finden Sie eine Übersicht über die vorliegenden Umsetzungshilfen des BIBB.
 * Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Wissen und Tipps vom BIBB

Leitfaden für ausbildende Fachkräfte

Im Portal für Ausbilder hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BBiB) einen Online-Leitfaden veröffentlicht. Er soll ausbildenden Fachkräften Hinweise und Impulse für den Umgang mit Auszubildenden geben und den Lernprozesse erleichtern.

Was beinhaltet der Online-Leitfaden?

  • Ausbildende Fachkraft: eine facettenreiche Aufgabe
  • Gute Vorbereitung – erfolgreicher Start
  • Lehren und Lernen
  • Digitaler werden – Neue Medien nutzen
  • Auszubildende motivieren und begeistern
  • Konflikte erkennen, ansprechen und lösen
  • Kommunizieren und Feedback geben
  • Rechtliches Know-how
  • Interkulturelle Kompetenz
  • Nachhaltigkeit lehren und leben
  • Besonderen Förderbedarf erkennen
  • Ausbildung in Teilzeit
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Verkürzung der Ausbildungsdauer

Verkürzung vor Beginn der Ausbildung

Auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Betriebes kann die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in kürzerer Zeit erreicht wird (§ 8 Abs. 1 BBiG).
Mehrere Verkürzungsgründe können nebeneinander berücksichtigt werden, wenn die Mindestdauer der Ausbildung nicht unterschritten wird (§ 7 BBiG).

Verkürzung nach Beginn der Ausbildung

Nach Beginn der Ausbildung kann die Ausbildungszeit auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Betriebes verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in kürzerer Zeit erreicht wird.
Auch in diesem Fall können mehrere Verkürzungsgründe nebeneinander berücksichtigt werden, wenn die Mindestdauer der Ausbildung nicht unterschritten wird und die Restlaufzeit der Ausbildung mindestens 12 Monate beträgt.
Wird der Antrag im Laufe der letzten 12 Monate der Ausbildungszeit gestellt, ist vorrangig ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung zu stellen. Die Antragsfristen sind in diesem Fall zu beachten. 

Verkürzungsgründe und Anrechnungszeiten

Verkürzungsgründe
Anrechnungszeiten
  • Sekundarabschluss I (Realschulabschluss)
  • Fachoberschulreife oder gleichwertiger Abschluss
  • Fachlich einschlägige Lernleistungen hochschulischen Ursprungs im Umfang von mindestens 30 ECTS
bis zu 6 Monate
  • Fachhochschulreife
  • Allgemeine Hochschulreife
  • Abgeschlossene Berufsausbildung
  • Lebensalter (ab 21 Jahre)
bis zu 12 Monate
  • Einschlägige berufliche Grundbildung
  • Einschlägige Berufstätigkeit
  • Arbeitserfahrung im Berufsbild
Angemessene Berücksichtigung
  • Die betrieblichen Leistungen und die  berufsbezogenen Fächer der Berufsschule wurden im Durchschnitt mit Ø 2,49 bewertet.
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Mindestdauer der Ausbildung

Die Ausbildungsvertragsdauer soll in der Regel folgende Mindestzeiten, insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe bzw. bei vorzeitiger Zulassung, nicht unterschreiten:
Regelausbildungszeit
Mindestdauer der Ausbildung
3 ½ Jahre (42 Monate)
24 Monate
3 Jahre (36 Monate)
18 Monate
2 Jahre (24 Monate)
12 Monate
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Abmahnung von Auszubildenden

Vor Ausspruch einer Kündigung, die im Verhalten des Auszubildenden begründet liegt, ist grundsätzlich eine Abmahnung als milderes Mittel auszusprechen. Sie hat den Sinn, dem Auszubildenden einen Vertragsverstoß vor Augen zu führen (Beanstandungsfunktion) und ihm gleichzeitig aufzuzeigen, dass er im Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss (Warnfunktion).

Wann ist eine Abmahnung erforderlich?

Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens muss der Auszubildende abgemahnt werden. Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden damit Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. Nur bei schweren Vertrauensverstößen (z. B. bei Unterschlagung eines größeren Geldbetrages) kann eine Kündigung direkt ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.

Wie oft muss abgemahnt werden?

In der Regel muss der Auszubildende vor Ausspruch einer Kündigung mindestens zweimal eine einschlägige Abmahnungen erhalten haben. Dies bedeutet, dass die Abmahnungen und die Kündigung sich auf dieselbe Art von vertragswidrigem Verhalten beziehen müssen.
Beispiel: Einschlägige Abmahnungen
  1. Abmahnung – Zwei unentschuldigte Fehltage in der Berufsschule
  2. Abmahnung – Weitere unentschuldigte Fehltage in der Berufsschule
  3. Kündigung – Weitere Unentschuldigte Fehltage im Betrieb
Die Abmahnungen und die Kündigung ist einschlägig, weil ein gleichartiges vertragswidriges Verhalten (unentschuldigtes Fehlen) vorliegt. Die Kündigung ist wirksam.
Beispiel: Nicht einschlägige Abmahnungen
  1. Abmahnung – Nichtvorlage des Berichtsheftes
  2. Abmahung – Wiederholt verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  3. Kündigung – Unentschuldigter Fehltag im Betrieb
Die Abmahnungen und die Kündigung sind nicht einschlägig, da die jeweiligen vertragswidrigen Verhalten unterschiedlicher Art sind. Die Kündigung ist unwirksam.

Rechtswirkung einer Abmahnung

Die Rechtswirkung einer Abmahnung ist zeitlich begrenzt. Hat der Auszubildende längere Zeit unbeanstandet seine Pflichten erfüllt, kann die Abmahnung gegenstandslos werden. Die Wirkungsdauer der Abmahnung ist abhängig von der Schwere des abgemahnten Verhaltens. Richtlinien, wann die Wirkungen einer Abmahnung genau endet, gibt es nicht. Abmahnungen, die länger als ein Jahr zurückliegen, dürften aber in der Regel gegenstandslos geworden sein.

Form einer Abmahnung

Die Abmahnung ist formfrei, das heißt sie kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen. Sie sollte jedoch aus Beweisgründen ausschließlich schriftlich erteilt und als Kopie in der Personalakte hinterlegt werden.

Inhalt der Abmahnung

Eine Abmahnung muss folgende drei Bestandteile unbedingt enthalten:
Hinweis auf Vertragsverletzung (Rügefunktion)
Genaue Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens, das abgemahnt werden soll.  Erforderlich sind hierbei Angaben über Zeit (Datum, Uhrzeit), Ort und Art des Vertragsverstoßes.
Die Beschreibung muss so detailliert sein, dass kein Zweifel aufkommen kann, welcher Vorgang beanstandet werden soll. Beispiel: „Sie haben am 15.03. und 27.03.2019 unentschuldigt in der Berufsschule gefehlt." oder "Sie sind am 15.03 und 27.03.2019 erst um 10.30 Uhr bzw. 10.45 Uhr und damit verspätet in der Ausbildungsstätte erschienen." 
Typische Fehler: Schlagwortartige Hinweise wie "Störung des Betriebsfriedens", "untragbares Verhalten" oder "häufiges Zuspätkommen" genügen nicht. Hierzu sind vielmehr die tatsächlichen Vorfälle genau zu schildern, die diese Vorwürfe rechtfertigen.
Aufforderung zu künftigem Verhalten (Aufforderungsfunktion)
Aufforderung an den Auszubildenden, künftig den Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nachzukommen.
Beispiel: „Wir fordern Sie hiermit nachdrücklich auf, künftig Ihren Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beanstandungsfrei nachzukommen, insbesondere pünktlich zur betrieblichen Ausbildung und zum Berufsschulunterricht zu erscheinen“.
Androhung von Rechtsfolgen (Warnfunktion)
Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei erneutem Vertragsverstoß.
Beispiel: „Sollten sich diese oder ähnliche Pflichtverletzungen wiederholen, müssen Sie mit der Kündigung Ihres Ausbildungsverhältnisses rechnen.“
Typische Fehler: Die Androhung von „arbeitsrechtlichen Konsequenzen“ genügt nicht, da zu ungenau. Wirksam ist die Abmahnung nur, wenn in ihr ausdrücklich die Kündigung angedroht wird. Ansonsten handelt es sich bloß um eine Ermahnung.
Fehlt einer der drei Teile, ist die Abmahnung unwirksam, so dass auch eine Kündigung hierauf nicht gestützt werden kann!
Die Abmahnung sollte ausschließlich nachweisbare Tatsachen und keine Spekulationen enthalten.

Fristen einer Abmahnung

Anders als bei der Kündigung gibt es bei der Abmahnung keine einzuhaltende Frist. Wegen der pädagogischen Wirkung und aus Beweisgründen sollte die Abmahnung jedoch in möglichst engem Zusammenhang mit dem Vorfall erfolgen, der Anlass für die Abmahnung ist.

Wirksamkeit der Abmahnung

Die Abmahnung wird erst mit Zugang beim Auszubildenden wirksam (bzw. beim minderjährigen Auszubildenden: Zugang bei den Eltern).

Ungerechtfertigte Abmahnungen

Der Auszubildende kann verlangen und ggf. gerichtlich durchsetzen, dass eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Vor einer gerichtlichen Klärung ist der Schlichtungsausschuss anzurufen.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Allgemeine Informationen

Abschlussprüfung

Prüfungsergebnisse online

In unserem IHK-Online-Portal können Sie die Prüfungsergebnisse einsehen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass unsere Mitarbeiter aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu den Ergebnissen erteilen dürfen.
  • Bitte loggen Sie sich mit Ihrer Azubi-Identnummer und Ihrem Passwort ein. Falls Sie Ihr Passwort nicht mehr vorliegen haben sollten, können Sie sich über den Button “Passwort vergessen” ein neues Kennwort vergeben.
  • Die Ausbildungsordnungen des jeweiligen Berufsbildes können Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) herunterladen.

Ansprechpartner Zwischen- und Abschlussprüfungen

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zur Zwischen- und Abschlussprüfung zusammengestellt. Bei Fragen zur Zwischen- oder Abschlussprüfungen, wenden Sie sich bitte an unsere Prüfungskoordinatoren.

Allgemeine Informationen zur Abschlussprüfung

Nachteilsausgleich

Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen.
Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, bei einer Prüfung entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Modifikation der Prüfung führen können. Modifikationen sind Veränderungen und sollen Nachteile ausgleichen, die durch die Behinderung entstehen. Die Prüfungsanforderungen selber bleiben aber gleich.
Alle Informationen zum Nachteilsausgleich haben wir für Sie zusammengestellt.

Prüfungsantrag- und dokumentation online (PAO)

In einigen Berufen werden Prüfungsbestandteile über das Online-System (PAO) abgewickelt. Das Online-System bietet dem Prüfungsteilnehmer eine IHK-Plattform zum Hochladen der Prüfungsunterlagen (wie z.B. Antrag zur betrieblichen Projektarbeit, betr. Fachaufgabe, Report oder Dokumentation).
Zusätzlich unterstützt das Online-System die Prüfer in allen Phasen des Antrags-, Genehmigungs- und Bewertungsverfahrens.
Übersicht Berufsbilder:
  • Fachkräfte für Veranstaltungstechnik
  • Fluggerätmechaniker
  • Industrielle Metall- und Elektroberufe
  • Industriekaufleute
  • IT-Berufe
  • Kaufleute für Büromanagement
  • Kaufleute für Versicherungen und Finanzen
  • Köche
  • Mechatroniker
  • Servicekraft Schutz und Sicherheit
  • Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik (Faserverbundtechnologie)
  • Zeichnerische Berufe

Wie werden IHK-Prüfungen erstellt?

Die Prüfungsaufgaben werden von der IHK überwiegend von Aufgabenerstellungseinrichtungen erworben, die bundesweit für die IHKs die Prüfungen erstellen. Durch die Erstellung von einheitlichen Prüfungsaufgaben (je nach Beruf) können die Prüfungsergebnisse von Auszubildenden aus unterschiedlichen Bundesländern besser verglichen werden und Unternehmen kennen den Wissensstand ihrer künftigen Mitarbeiter.
Des Weiteren finden Sie nützliche Informationen zu den Zwischen- und Abschlussprüfungen (z.B. Bereitstellungslisten  etc.) sowie Informationen zu den jeweiligen Prüfungsterminen.
Organisation Aufgabenerstellung
Berufsfelder
Kaufmännische Berufe
Gewerblich-technische Berufe
Druck- und Medienberufe
Kaufmännische- und kaufmännisch verwandte Berufe)

Wie kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten?

Damit Sie mit einem guten Gefühl und einer großen Portion Sicherheit die Prüfungsanforderungen bewältigen können, haben wir Ihnen eine Übersicht mit verschiedenen Hilfen und Tipps zusammengestellt.

Assistierte Ausbildung - flex (AsA-flex) 

Die Förderprogramme "Assistierte Ausbildung" und "ausbildungsbegleitende Hilfen" wurden zusammengelegt: "Assistierte Ausbildung - flex" (AsA-flex) soll schwächeren Jugendliche eine erfolgreiche Ausbildung ermöglichen. Die Maßnahme kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.

Freistellung an Prüfungstagen

Voll- und minderjährige Auszubildende sind gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) von der betrieblichen Ausbildung freizustellen:
  • für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
  • an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Die Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen sind einschließlich der Pausen auf die Ausbildungszeit anzurechnen.
Eine Freistellung am Tag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit anzurechnen.

Wichtige Hinweise zum Prüfungsablauf

Krankheit

Kann ein Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund z.B. Krankheit, nicht an der Prüfung teilnehmen, wird die Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt, in der Regel ist dies ein halbes Jahr später. Zum Nachweis des wichtigen Grundes ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Hinweis: Endet der Ausbildungsvertrag mit dem vereinbartem Datum, ohne dass die Prüfung abgelegt wurde, empfiehlt es sich das Ausbildungsverhältnis bis zum nächstmöglichen Termin zu verlängern.

Rücktritt von der Prüfung

Prüfungsteilnehmer können vor Beginn der Prüfung z.B. aufgrund von Krankheit, zurücktreten, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt. Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsteilnehmer nicht an der Prüfung teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. ärztliches Attest), wird die Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet.
Bei Rücktritt, wird die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt- in der Regel im nächsten Prüfungszeitraum ein halbes Jahr später- durchgeführt.
Hinweis: Endet der Ausbildungsvertrag mit dem vereinbartem Datum, ohne dass die Prüfung abgelegt wurde, empfiehlt es sich das Ausbildungsverhältnis bis zum nächstmöglichen Termin zu verlängern.

Ausbildungsende

Bei bestandener Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Findet die Abschlussprüfung erst nach Ablauf der Ausbildungszeit statt, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz weder von selbst noch auf Verlangen des Auszubildenden, sondern endet mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit im Ausbildungsvertrag.

Prüfung nicht bestanden

Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen.
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich auf ihr Verlangen das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
Bei nicht bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Vertrag vorgesehenen Termin sofern das Ausbildungsverhältnis auf Antrag des Auszubildenden nicht verlängert wurde.

Wiederholungsprüfung

Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Welche Prüfungsteile wiederholt werden müssen, hängt von der jeweiligen Ausbildungsordnung ab. Eine detaillierte Mitteilung über die Anrechenbarkeit erhalten die Prüfungsteilnehmer von der IHK mit der Mitteilung über das Prüfungsergebnis.

Hinweise für die praktische Prüfung in verschiedenen Berufen

Die PAL (Prüfungsaufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle der IHK Stuttgart) bietet für diverse praktische Prüfungen Hinweishefte (H-Hefte) für die praktischen Prüfungen zum Download an. Die Einstellung in den offenen Bereich der PAL bedeutet, dass ALLE an der Prüfung Beteiligten (Prüfende, Ausbildende und Prüflinge) jederzeit Zugriff auf die wichtigen Inhalte der Prüfung haben.

Bereitstellungslisten PAL (technische Berufe)

Auf der Internetseite der PAL finden Sie für die einzelnen Berufe die notwendigen Informationen, wie z. B. Materialbereitstellungsunterlagen, Formulare oder Berufe-/Prüfungsübersicht etc.

Prüfungsmaterialien (technische Berufe)

In industriell-technischen Berufen müssen die Prüfungsteilnehmer zur Prüfung ggf. Prüfungsmaterialien mitbringen. Folgende Hersteller sind der IHK bekannt:
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Ärztliche Untersuchung

Erstuntersuchung

Mit der Ausbildung Jugendlicher (unter 18 Jahre) darf nur begonnen werden, wenn diese innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt.
Hinweis: Die Bescheinigung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsvertrag bei der Oldenburgischen IHK einzureichen. Bitte beachten Sie, dass ohne die Bescheinigung der Ausbildungsvertrag nicht bei der IHK eingetragen werden (§ 35 Abs. 2 BBiG).

Nachuntersuchung

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist, wenn er am Ende des ersten Ausbildungsjahres noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 33 JArbschG).

Erhebungsbogen/Bescheinigung

Für die Erst- oder Nachuntersuchung ist ein entsprechender Erhebungsbogen notwendig. Den Erhebungsbogen für die Erst- und Nachuntersuchung können Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit herunterladen oder sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde aushändigen lassen.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
IHK FOSA

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Worum geht es?

Seit 1. April 2012 haben alle Personen mit einem im Ausland erworbenen staatlich anerkannten Berufsabschluss einen Anspruch darauf, dass ihr Abschluss bewertet und mit einem entsprechenden deutschen Abschluss verglichen wird.
Hierfür muss ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung gestellt werden. Nach Beendigung des Verfahrens erhält der Antragsteller einen offiziellen Bescheid, dass der ausländische Berufsabschluss dem deutschen Berufsabschluss ganz – oder in Teilen oder nicht – entspricht.
Der Antragsteller kann sich mit diesem Bescheid auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben und so seine Chancen bei der Jobsuche erhöhen.

Wer ist antragsberechtigt?

Einen Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung können alle Personen stellen, die im Ausland einen Beruf erlernt haben und in Deutschland in diesem Beruf arbeiten wollen. Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden (auch Anträge aus dem Ausland sind möglich).

Ablauf des Verfahrens

Nach Eingang des Antrages und aller erforderlichen Dokumente wird geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen dem ausländischem und dem deutschen Berufsabschluss bestehen. Hauptkriterium für den Vergleich sind Ausbildungsdauer und –inhalt. Auch nachgewiesene Berufserfahrung und Weiterbildungen werden berücksichtigt.

Kosten und Dauer des Verfahrens

Die Gebühr des Verfahrens beträgt je nach Aufwand zwischen 100 und 600 Euro. Die Kosten sind i.d.R. vom Antragsteller zu tragen. Nach Empfang des Antrages und aller erforderlichen Unterlagen versendet die IHK FOSA innerhalb eines Monats eine Empfangsbestätigung mit Gebührenbescheid. Nach Zahlungseingang beginnt die IHK FOSA mit dem Verfahren, das innerhalb von 3 Monaten abzuschließen ist (bei schwierigen Fällen kann die Frist einmalig verlängert werden).

Welche Stellen bieten Beratung an?

Die Frage, ob ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung sinnvoll ist oder nicht, hängt vom persönlichen Werdegang und den beruflichen Zielen ab. Eine vorherige individuelle Beratung ist daher dringend zu empfehlen.
Eine Erstberatung zum Antrag bieten die örtlichen Industrie- und Handelskammern an (www.dihk.de/ihk-finder). Sie informieren über das gesamte Verfahren, beraten bei der Einschätzung des deutschen Referenzberufes und verweisen den Antragsteller an die zuständige Stelle.
Neben den IHKs gibt es eine Vielzahl weiterer Institutionen und Anlaufstellen mit unterschiedlichsten Beratungsangeboten zum Thema, etwa die Agenturen für Arbeit und JobCenter, Ausländerbehörden, Migrationsberatungsstellen, Auslandsvertretungen. Weiterführende Informationen finden Sie auch unter folgenden links: www.anerkennung-in-deutschland.de, www.bq-portal.de, www.netzwerk-iq.de.

Zuständige Stelle für die Gleichwertigkeitsprüfung

Für IHK-Berufe wurde eine zentrale Antragstelle geschaffen, die IHK FOSA (Foreign Skill Approval) mit Sitz in Nürnberg. Die IHK FOSA nimmt die Anträge entgegen, führt die Gleichwertigkeitsprüfungen durch und stellt die Bescheide aus. Auf der Website der IHK FOSA finden Antragsteller alle nötigen Informationen und Dokumente, die für den Antrag benötigt werden, sowie eine Telefon-Hotline.
IHK FOSA – Foreign Skills Approval
Ulmenstraße 52g
90443 Nürnberg
Email: info@ihk-fosa.de
Telefon-Hotline: 0911/81 50 6-0
Für Ausbildungsberufe, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der IHKs fallen, muss sich der Antragsteller an die jeweils zuständige Stelle wenden. Diese werden künftig im Anerkennungsportal des Bundes ausgewiesen.

Einzureichende Unterlagen

Der Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung ist schriftlich bei der IHK FOSA einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Tabellarische Auflistung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepasses)
  • Nachweis der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation (Ausbildungszeugnis)
  • Nachweis über einschlägige Berufserfahrung
  • Sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Weiterbildungen)
  • Nachweis, dass der Antragsteller in Deutschland arbeiten will (z.B. Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Antrag auf Einreisevisum) (entfällt bei Antragstellern mit Wohnsitz innerhalb EU/EWR oder Schweiz)
Alle Dokumente sind i.d.R. ins Deutsche zu übersetzen, bei den Bescheinigungen sind i.d.R. beglaubigte Kopien erforderlich.
Nürnberg
Quelle: IHK FOSA

Anerkennungszuschuss

Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen haben in Deutschland mithilfe des Anerkennungsgesetzes die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit einem deutschen Referenzberuf im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens prüfen zu lassen.
Dieses Verfahren ist mit Kosten verbunden, die in der Regel von den Anerkennungssuchenden selbst getragen werden müssen. Oftmals ist dies aber aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten nicht möglich. Es existieren einzelne Angebote, allerdings keine bundesweit einheitliche Fördermöglichkeit für Anerkennungssuchende.
Mit der Einführung des Anerkennungszuschusses erhalten Anerkennungsinteressierte mit fehlenden finanziellen Mitteln flächendeckend eine finanzielle Unterstützung.
Bei der Förderung des Anerkennungsverfahrens handelt es sich um eine nicht rückzahlbare Förderung von bis zu maximal 600 Euro. Anträge können für Gesamtkosten ab 100 Euro gestellt werden.
Weitere Informationen zum Anerkennungszuschuss finden Sie hier.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Aus- und Weiterbildung

Assistierte Ausbildung - flex (AsA-flex)

Die Förderinstrumente "Assistierte Ausbildung" (AsA) und "ausbildungsbegleitede Hilfen" (abH) wurden zusammengelegt zur "Assistierten Ausbildung - flex" (AsA - flex).
Dies umfasst eine Förderung der Agentur für Arbeit und soll bei schwächeren Jugendlichen die Chancen für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf erhöhen.
Das Unterstützungsangebot orientiert sich am individuellen Förderbedarf der Auszubildenden und eines Betriebes.

Zielgruppen

Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können sowie Auszubildende, bei denen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ohne die Förderung ein Abbruch ihrer Berufsausbildung droht.
Eine Assistierte Ausbildung kann in Verbindung mit einer Einstiegsqualifizierung genutzt werden.

Inhalt der Förderung

Mit der Assistierten Ausbildung – AsA flex können durch Stützunterricht Sprach- und Bildungsdefizite abgebaut und fachliche Inhalte gefestigt werden. Die Assistierte Ausbildung – AsA flex beinhaltet unter anderem die Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie eine kontinuierliche sozialpädagogische Begleitung zur Entwicklung von Schlüsselkompetenzen, damit die Jugendlichen ihre Ausbildung erfolgreich abschließen können.
Die mit der Durchführung der AsA flex beauftragten Bildungsträger stimmen sich mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen ab, um eine zielgerichtete und individuelle Förderung der Auszubildenden zu gewährleisten.

Kosten und Träger der Maßnahme

Den Ausbildungsbetrieben und den teilnehmenden Auszubildenden entstehen keine Kosten, denn die Unterstützungsangebote werden von den Agenturen für Arbeit bzw. den Trägern der Grundsicherung finanziert. Die Angebote finden üblicherweise außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit statt.

Bewilligung

Für AsA flex sind die Agenturen für Arbeit bzw. die Träger der Grundsicherung zuständig. Sie prüfen, ob die individuellen Fördervoraussetzungen erfüllt sind und welche  Maßnahmen benötigt werden.
Hilfe bei Beantragung und Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit bzw. Jobcenter: 0800 4555500
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Ausbildung im Ausland

Auszubildende können während ihrer Ausbildung bis zu einem Viertel der Ausbildungsdauer ins Ausland gehen. Wenn Unternehmen ihren Nachwuchs in die große weite Welt schicken wollen, tauchen häufig Fragen auf:
  • Wie ist ein Auslandsaufenthalt vertraglich geregelt?
  • Wer zahlt die Ausbildungsvergütung weiter?
  • Wer übernimmt die Reisekosten?
  • Muss der Auslandsaufenthalt der IHK gemeldet werden?
  • Wie verhält es sich mit der Berufsschule?
  • Muss der Azubi auch im Ausland ein Berichtsheft führen?
  • Wie ist der Azubi im Ausland versichert?
Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie zusammengefasst.
Hinweis: Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des DIHK

Infoportal zu Auslandsaufenthalten

Mit dem neuen Portal “Auslandsberatung-Ausbildung.de” bündelt das BIBB Informationen für Ausbildungsbetriebe, Berufsschulen und Kammern. 
Das Angebot der Nationalen Agentur beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA beim BIBB) bietet den Nutzern einen Überblick über Chancen und Rahmenbedingungen eines Auslandspraktikums während der Ausbildung. Ergänzt werden diese mit Planungshinweisen und Praxistipps. Das Portal bietet eine umfassende Orientierung für Betriebe und Schulen, die Auszubildenden einen Auslandsaufenthalt anbieten möchten. 

Gesetzlicher Rahmen

Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist gesetzlich verankert, dass Unternehmen ihre Auszubildenden ohne Anerkennungsverfahren für einen Teil der Ausbildung ins Ausland schicken können, wenn dies dem Ausbildungsziel dient (§ 2 Abs. 3 BBiG).
Die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte sollten im Wesentlichen dem entsprechen, was in der deutschen Ausbildung vermittelt wird, auch wenn zusätzlich noch Sprachkenntnisse oder sonstige zusätzliche Kompetenzen hinzukommen. Der Auszubildende hat allerdings keinen Rechtsanspruch darauf, Teile der Ausbildung im Ausland zu verbringen.
Die Gesamtdauer eines Auslandsaufenthalts soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Anrechnungen bzw. Verkürzungen der Ausbildungszeit nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Beispiel: Bei einer dreijährigen Berufsausbildung ist ein bis zu neunmonatiger Auslandsaufenthalt möglich. Theoretisch können auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu dieser Gesamtdauer erfolgen.

Vertragliche Regelung

Jeder Auslandsaufenthalt muss als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte in den Ausbildungsvertrag – ggfs. auch nachträglich – mit aufgenommen werden. Es empfiehlt sich außerdem einen Vertrag zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Betrieb sowie dem Auszubildenden zu schließen. 
Weitere Information: Vertragsmuster

Ausbildungsvergütung

Die Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt auch während eines Auslandsaufenthaltes bestehen. Es kann mit dem aufnehmenden Betrieb vereinbart werden, dass dieser einen Teil der Vergütung übernimmt. Verantwortlich für die Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt der Ausbildungsbetrieb als Vertragspartner des Auszubildenden.

Reisekosten

Die Reise- und Unterbringungskosten müssen von den Auszubildenden selbst getragen werden. Es besteht die Möglichkeit über verschiedene Förderprogramme Zuschüsse zu erhalten.

Informationspflicht

Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet jeden Auslandsaufenthalt der zuständigen IHK anzuzeigen. Dauert der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen muss ein Ausbildungsplan mit der IHK abgestimmt werden.

Freistellung Berufsschule

Der Auszubildende muss eine Freistellung bei der Berufsschule beantragen. In den Ländern gibt es dazu unterschiedliche Regelungen. Im Ausland muss keine vergleichbare Berufsschule besucht werden, der Auszubildende ist aber dazu verpflichtet den versäumten Berufsschulstoff selbständig nachzuarbeiten.

Ausbildungsnachweis/Berichtsheft

Die Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes besteht auch im Ausland fort.

Versicherung

Werden Auszubildende im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes ins Ausland entsendet, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherungen in der Regel weiter.
Für Länder außerhalb der EU gilt dies nur, wenn ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland besteht. Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um sich die Entsendung und die Geltung für das jeweilige Land bescheinigen zu lassen.
Bei Entsendungen von EU-Staatsangehörigen, die in ein Land des europäischen Wirtschaftsraumes entsandt werden, ist dies das Formular A 1. Bei einer Entsendung in ein nicht-europäisches Land bzw. bei der Entsendung eines Nicht-Eu-Bürgers gilt das Formular E 101. Die Anträge sowie Informationen über die einzelnen Länder finden Sie auf der Internetseite der DVKA.
Grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss von zusätzlichen Versicherungen, da z.B. ein Krankenrücktransport nicht durch Regelleistungen abgedeckt wird. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihren Versicherungsträgern beraten. Die Berufsgenossenschaft sollte zudem über den Auslandsaufenthalt informiert werden.

Förder- und Ausbildungsmöglichkeiten

Berufsausbildung in Hong Kong

Die Außenhandelskammer in Hong Kong bietet jungen Menschen die Möglichkeit, eine Berufsausbildung vor Ort durchzuführen. Das Angebot richtet ist auf folgende Berufsbilder ausgerichtet:
  • Kaufmann/Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement
  • Kaufmann/Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung
  • Kaufmann/Kauffrau für Digitalisierungsmanagement
Die Sprachvorteile (in den Betrieben vor Ort wird vorwiegend Englisch gesprochen), die verkürzte Ausbildung (2 Jahre), welche durch kleine Klassen intensiver gestaltet werden kann, und nicht zuletzt der Erfahrungswert, in Hongkong am Geschäftsgeschehen einer der größten Handelsmetropolen der Welt teilnehmen zu können, erhöhen den Gesamtwert dieser Ausbildung und bieten dem erfolgreichen Absolventen erhebliche Vorteile beim Einstieg in das internationale Berufsleben.
 
Zu den Ausbildungsunternehmen in Hong Kong zählen international tätige Unternehmen wie Lidl, Tchibo, BASF, Hellmann Worldwide und Hamburg Süd ebenso wie Niederlassungen kleiner und mittelständischer Unternehmen.
Standort Hong Kong als...
  • Eingangstor zu China und den umliegenden asiatischen Märkten
  • das zweitgrößte Finanzzentrum Asiens
  • größter Frachtflughafen der Welt
  • beliebter Standort für "Asia Headquarters" deutscher und internationaler Unternehmen
Wer kann sich bewerben?
  • Jeder, der über einen Realschulabschluss, Abitur oder Mittlere Reife verfügt und gute Englischkenntnisse mitbringt.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite der German Industry and Commerce Ltd. (GIC) 

Erasmus +

Erasmus+ ist das EU-Programm zur Förderung von  allgemeiner  und beruflicher Bildung, Jugend und Sport. Im Zentrum des neuen EU-Programms steht die Förderung der Mobilität zu Lernzwecken und der transnationalen Zusammenarbeit.
Das Programm unterstützt Praktika im Ausland u.a. für Auszubildende und Studierende.
Bei einem Erasmus+-Praktikum im Ausland können Sie nicht nur Ihre Kommunikations-, Sprach- und interkulturellen Kenntnisse verbessern, sondern auch die von zukünftigen Arbeitgebern geschätzten „Soft Skills“ erwerben und Ihren Unternehmergeist entwickeln
Weitere Informationen: Erasmus+

Europass

Berufliche Auslandserfahrungen können von jungen Menschen mit dem Europass dokumentiert werden.
Personalverantwortliche können die Auswahl ihres Personals erleichtern, wenn sie bei Bewerbungen den EUROPASS verlangen. Der Vergleich der Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber fällt leichter, wenn einheitlich gestaltete Lebensläufe vorliegen und z. B. die Kenntnisse der erworbenen Fremdsprache differenziert beurteilt werden können. Nicht nur für Unternehmen, die international tätig sind, bieten diese Unterlagen Vorteile - auch im nationalen Bewerbungsverfahren schaffen sie Transparenz bei der Bewerberauswahl.
Fünf Einzeldokumente stehen zur Verfügung:
  • EUROPASS-Lebenslauf (zur Präsentation der Bildungs- und Berufsbiografie)
  • EUROPASS-Sprachenpass (für eine international einheitliche und differenzierte Beurteilung der Sprachkenntnisse)
  • EUROPASS-Mobilität (dient zur Dokumentation des Auslandsaufenthaltes)
  • EUROPASS-Diploma Supplement (für mehr Transparenz bei europäischen Hochschulabschlüssen)
  • EUROPASS-Zeugniserläuterung (für mehr Transparenz bei europäischen Berufsabschlüssen).
Die wichtigsten Vorteile sind, dass berufliche Auslandserfahrungen nach einem standardisierten Muster genau aufgeführt werden können.
Gleichzeitig macht der EUROPASS auch Arbeits- und Bildungsaufenthalte von Beschäftigten und Auszubildenden in Europa vergleichbar. So werden beispielsweise europaweit sehr unterschiedliche Arbeitszeugnisse durch ein einheitliches Kompetenzprofil ergänzt.
Der EUROPASS selbst ist eine Mappe, in die die oben genannten fünf Elemente eingelegt werden können. Dazu gehören das Standardmuster eines europäischen Lebenslaufs und eine Übersicht, in die der Beschäftigte seine Fremdsprachenkenntnisse präzise eintragen kann.
Außerdem erklärt ein "Diploma Supplement" den Universitätsabschluss sowie das Hochschulwesen des jeweiligen Landes. Das fünfte Element des EUROPASSES ist die so genannte Zeugniserläuterung. Sie stellt jedes einzelne Profil aller europäischen Berufsbildungsabschlüsse in Aus- und Weiterbildung dar. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung will diese Erläuterungen für die deutschen Abschlüsse in naher Zukunft vorlegen.
Der EUROPASS-Lebenslauf und der -Sprachenpass können vom Inhaber selbst online ausgefüllt und aktualisiert werden.
Weitere Informationen: Europass
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Qualifizierung:

Ausbildung.Plus

Was ist Ausbildung.Plus?

Das Modell "Ausbildung.Plus" ist ein Qualifizierungsangebot an leistungsbereite Jugendliche. Es richtet sich in erster Linie an Absolventen der Sekundarstufe I und verbindet eine um ein halbes Jahr verkürzte Ausbildung zu Industriekaufleuten bzw. Kaufleuten für Groß- und Außenhandel mit einer sich direkt anschließenden Weiterbildung zu "Geprüften Wirtschaftsfachwirten".
Die Teilnehmer erwerben in ausgesuchten Zusatzmodulen die Ausbildereignung und profitieren darüber hinaus von weiteren "Softskill"-Trainings. Das gesamte Qualifizierungsangebot findet berufsbegleitend, tagsüber und in der Berufsschule statt. Hinzu kommt ein dreiwöchiger Praktikumsaufenthalt in einem Unternehmen im Ausland.

Wo wird das Modell Ausbildung.Plus angeboten?

Gemeinsames Konzept von IHK, BBS und Unternehmen
Das Modell "Ausbildung.Plus" wird am Standort Löningen der Berufsbildenden Schulen am Museumsdorf Cloppenburg durchgeführt.

Welchen Vorteil hat das Modell Ausbildung.Plus?

Qualifizierungsvorsprung für beteiligte Unternehmen
Unternehmen bietet das Modell zahlreiche Vorteile. Einer ist die Ausweitung des Qualifizierungsangebotes für junge Mitarbeiter. Neben der Einstiegsqualfizierung und der klassischen dualen Ausbildung bieten die Unternehmen nun auch eine moderne und kompakte Variante an, die nach dem dualen Prinzip (Ausbildung in Schule und Betrieb) Aus- und Weiterbildungsinhalte verbindet.
Dies kommt einem dualen Studium konzeptionell nahe, das ebenfalls viele Firmen anbieten. Und damit ist in gewisser Weise eine Lücke geschlossen zwischen einer betrieblichen Karriere und Bachelorabschluss an der Uni.
Gewinn für Jugendliche
Für die Jugendlichen ist das Modell ebenso ein Gewinn. Sie haben mehr Wahlmöglichkeiten und können ihre Leistungsbereitschaft früh in Erfolge umsetzen. Um eine betriebliche Karriere einzuschlagen, brauchen sie nicht den langen und nicht immer erfolgreichen Weg über die Berufsfachschule, das berufliche Gymnasium und ein Studium einzuschlagen. "Gehe direkt über "Ausbildung.Plus", kann die Devise künftig lauten.
 * Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Aus- und Weiterbildung

Digitale Lernangebote

Digitale Lernangebote ermöglichen ein zeit- und ortsunabhängies Lernen und können somit optimal im beruflichen und privaten Alltag eingesetzt werden. Wir haben für Sie eine Übersicht verschiedener Anbieter aufgeführt.
Wichtiger Hinweis: Die aufgeführten Anbieter sind teilweise kostenpflichtig. Anbieter und Links sind sorgfältig recherchiert, dennoch übernehmen wir für die Angaben keine Gewähr hinsichtlich Vollständigkeit, inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Angebote für Auszubildende

Digitale Lernangebote können Auszubildende in ihrem Ausbildungsalltag zusätzlich unterstützen oder als Instrument zur Prüfungsvorbereitung genutzt werden.
Hinweis: Die aufgeführten Anbieter sind teilweise kostenpflichtig.

Sprachangebote für Geflüchtete

Hinweis: Die aufgeführten Anbieter sind teilweise kostenpflichtig.

Angebote für Ausbildende und Lehrkräfte

Hinweis: Die aufgeführten Anbieter sind teilweise kostenpflichtig.

Podcast für Azubis und Ausbildende

Hinweis: Die aufgeführten Anbieter sind teilweise kostenpflichtig.

Angebote für Fortbildungen

Digitale Lernplattformen bieten heutzutage auch die Möglichkeit, sich von zu Hause Fort- und Weiterzubilden.
Hinweis: Die aufgeführten Anbieter sind teilweise kostenpflichtig.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Für Auszubildende

VerA – Hilfe für Azubis in Schule und Betrieb

Fehlende Ausbildungsreife und Fachkräftemangel sind drängende Probleme am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt in Deutschland. Hinzu kommt, dass viele Lehrverträge vorzeitig gelöst werden, etliche schon im ersten Jahr. Eine Initiative hilft, wenn die Fortsetzung einer Ausbildung auf dem Spiel steht.
Gründe dafür, dass Jugendliche ihre Ausbildung abbrechen möchten, gibt es viele. Oft verbauen Probleme im persönlichen Umfeld, der Berufsschule oder im Betrieb den Weg. In anderen Fällen ist die Motivation zu gering, die Prüfungsangst zu groß oder aber der einstige Wunschberuf entpuppt sich schon in der Ausbildung als falsche Wahl.
Hier hilft VerA (Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen), eine bundesweite Initiative des Senior Experten Service (SES) für junge Menschen, denen die Ausbildung Probleme bereitet. Der SES stellt Jugendlichen ehrenamtliche Fachleute im Ruhestand zur Seite – als lebens- und berufserfahrene Ratgeber, die für ihre Aufgabe speziell geschult werden.
Eine VerA-Begleitung erfolgt auf Wunsch der Auszubildenden, kann aber auch von Seiten der Kammern, Ausbilder, Berufsschulen oder Eltern angeregt werden. VerA gewährt auf den Einzelfall bezogene Unterstützung: In der Regel kümmert sich ein Experte um einen Auszubildenden.
Die Bedürfnisse der jungen Menschen stehen dabei im Vordergrund. Inhaltliche Schwerpunkte, Anzahl und Dauer der Treffen vereinbaren sie mit ihrem Coach.
Im Mittelpunkt der SES-Ausbildungsbegleitung stehen:
  • Die Klärung von fachlichen Fragen,
  • die Begleitung von Übungen für die berufliche Praxis,
  • die Unterstützung von Prüfungsvorbereitungen,
  • der Ausgleich sprachlicher Defizite.
Das Angebot richtet sich auch an Flüchtlinge, Migrantinnen und Migranten. Voraussetzung ist, dass sie mit ihrer Lehre begonnen haben oder an einer beruflichen Einstiegsqualifizierung (EQ) teilnehmen.
Eine übergeordnete Rolle spielen die Förderung der sozialen Kompetenz und Lernmotivation und die Stärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen Auszubildendem und Ausbilder oder Berufsschullehrer.
VerA wird im Rahmen der Initiative Bildungsketten vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert und ist für Auszubildende, Ausbildungsbetriebe und Berufsschulen kostenlos.
VerA-Begleitungen ergänzen die Assistierte Ausbildung (AsA-flex) und werden mit den zuständigen Kammern abgestimmt. Sie haben eine Regeldauer von bis zu zwölf Monaten, können aber bis zum Ausbildungsabschluss verlängert werden.
VerA-Ansprechpartner in der IHK-Region:
Rüdiger Manke
Tel.: 0441 71546, Mobil: 0175 2478366
E-Mail: oldenburg@vera.ses-bonn.de
Josef Stukenborg
Tel.: 04441 8876922, Mobil: 0160 90156065
E-Mail: oldenburg@vera.ses-bonn.de
Ausbildung

Ausbildungsberatung

Ansprechpartner

Bei Fragen zum Thema Ausbildung wenden Sie sich bitte an unsere Ausbildungsberater für kaufmännische Berufe und für gewerblich-technische Berufe.

Wie wird man Ausbildungsbetrieb?

Wer Ausbildungsbetrieb werden möchte, muss die Voraussetzungen nach § 27 Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erfüllen.
In einem persönlichen Beratungsgespräch mit einem IHK Ausbildungsberater wird im Unternehmen geklärt, welches Berufsbild inhaltlich passt, und wer die Ausbildungsverantwortung als Ausbilder übernimmt. 

Ablauf

  1. Beratungstermin vereinbaren: Möchten Sie das erste Mal in einem Ausbildungsberuf ausbilden, nehmen Sie Kontakt zum entsprechenden Ausbildungsberater auf und vereinbaren Sie einen gemeinsamen Beratungstermin.
  2. Eignungsüberprüfung: Im gemeinsamen Termin bei Ihnen vor Ort, wird die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders geklärt.
  3. Ausbildungsberechtigung: Sind die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt, dürfen Sie in der entsprechenden Betriebsstätte die Berufsausbildung durchführen.

Wer darf ausbilden?

Eine gute Ausbildung kann nicht jeder Mitarbeiter in jedem Betrieb bieten. Daher macht das Berufsbildungsgesetz (§ 27 ff. BBiG) die Berechtigung zum Einstellen und zum Ausbilden von bestimmten Voraussetzungen abhängig.
Es unterscheidet zwischen der Berechtigung zum Einstellen und zum Ausbilden, weil andernfalls ein Betriebsinhaber, der nicht selbst ausbilden will oder kann, sondern die Ausbildung fachlich geeigneten Ausbildern überlassen will, keine Auszubildenden einstellen könnte. Einstellung zur Berufsausbildung heißt, die Ausbildung verantwortlich durchführen.
Wer Auszubildende einstellt, muss persönlich geeignet sein. Wer Auszubildende ausbildet, muss nicht nur persönlich, sondern auch fachlich geeignet sein.
Um ausbilden zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 

Betriebliche Eignung

Die Ausbildungsstätte muss nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein (§ 27 BBiG). Das ist der Fall, wenn
  • der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden, z. B. geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie die üblichen sozialen Einrichtungen.
  • Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung vermittelt werden können. 
Eignungsvoraussetzung ist außerdem, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht. Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte gilt in der Regel:
1-2 Fachkräfte =
1 Auszubildender
3-5 Fachkräfte =
2 Auszubildende
6-8 Fachkräfte =
3 Auszubildende
je drei weitere Fachkräfte =
1 weiterer Auszubildender
Diese Relationen müssen kontinuierlich während der gesamten Ausbildungszeit bestehen. Abweichungen von diesen Relationen sind in Einzelfällen zulässig. Sie müssen begründet werden und dürfen die Ausbildung nicht gefährden.

Eignung des Ausbilders

Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich, fachlich und berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist (§ 28 ff. BBiG). 
Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer
  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgelegt hat oder
  • über einen einschlägigen Hochschulabschluss und einschlägige berufliche Erfahrungen verfügt oder
  • die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt bekommen hat.
Berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist, wer über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese sind durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen.
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in
den Handlungsfeldern:
  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  • Ausbildung durchführen
  • Ausbildung abschließen.
Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse gem. § 6 AEVO besitzt, wer
  • eine Prüfung nach einer vor Inkrafttreten der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) am 01.08.2009 geltenden Ausbilder-Eingungsverordnung bestanden hat.
  • durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat.
Fortführen der Ausbildertätigkeit gem. § 7 AEVO
Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle geführt hat.

Was ist sonst noch wichtig?

Für die Ausbildung sind einige Gesetze maßgeblich. In erster Linie sind das folgende:
Darüber hinaus können noch tarifvertragliche Regelungen relevant sein. Weitere Tipps von A-Z rund um das Thema Ausbildung finden Sie hier.

Als Ausbilder eintragen lassen

Sie möchten sich als Ausbilder eintragen lassen oder Änderungen Ihrer Ausbilderfunktion vornehmen? Nutzen Sie dazu bitte unser Registrierungsportal.

Hilfe bei Streitigkeiten und Konflikten

Während der Ausbildung kann es zwischen Azubis, Ausbildern oder anderen Parteien zu Streitigkeiten und Konflikten kommen.
In solchen Fällen stehen die Ausbildungsberater der IHK Unternehmern, Azubis, Erziehungsberechtigten, Berufsschullehrern, Betriebsräten und Jugendvertretungen als Ansprechpartner für alle Ausbildungsfragen zur Verfügung.
Dabei helfen sie insbesondere bei der Klärung von Rechten und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag.

Aufgaben der Ausbildungsberatung

Die Ausbildungsberater gehören zu den Generalisten der IHK. Während der Ausbildung stehen sie Unternehmern, Auszubildenden und deren Erziehungsberechtigten, Berufsschullehrern, Betriebsräten und Jugendvertretungen als Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Berufsausbildung zur Verfügung. 
Die Beratung ist neutral und vertraulich. Ziel der Beratungsaktivitäten ist es, einen erfolgreichen Abschluss des Ausbildungsverhältnisses zu fördern und eine Berufsausbildung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.
Bei Streitigkeiten und Konflikten während der Ausbildung vermitteln die Ausbildungsberater zwischen den Parteien und versuchen, das Ausbildungsverhältnis zu erhalten. Kam es zur Kündigung, so kann der Schlichtungsausschuss der IHK angerufen werden, soweit dieser bei der zuständigen IHK eingerichtet ist.
Ausgehend von den allgemeinen Beratungen über Ausbildungsmöglichkeiten erfolgt die Feststellung der Eignung des Ausbildungsbetriebes und der persönlichen, fachlichen und berufs- und arbeitspädagogischen Eignung des Ausbildungspersonals. Dabei sind das Berufsbildungsgesetz, die Ausbilder-Eignungs-Verordnung, die jeweiligen Ausbildungsordnungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und weitere einschlägige Vorschriften zu beachten.
Zur Erledigung dieser Aufgaben besuchen die Ausbildungsberater die Unternehmen, beraten am Telefon oder geben schriftliche Tipps und Hinweise.
Ausbildungsberater als Vermittler: Im Rahmen ihrer Tätigkeit im Außendienst sind die Ausbildungsberater auch Ansprechpartner in allen Fragen zur IHK; z. B. Beitragsfragen, Fördermöglichkeiten, Außenhandel, Rechtsauskünfte und Weiterbildungsangebote. Soweit sie die Fragen nicht direkt beantworten können, stellen sie den Kontakt zu den entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der IHK her.
Hinzu kommen weitere Aufgaben, zum Beispiel
  • Kontakt zu der Arbeitsverwaltung
  • Teilnahme und Standbesetzung bei (Bildungs-)Messen
  • Kontakt zu den Berufsbildenden Schulen
  • Mitwirkung bei den Lernortkooperationen
  • Mitwirkung in Arbeitskreisen Schule/Wirtschaft
  • Betreuung Ausbilderarbeitskreise
  • Vorstellung neuer Berufe
  • Umsetzungshilfen bei der Ausbildung neuer Berufe in den Unternehmen
  • Beratung über Fördermöglichkeiten
  • Beobachtung des betrieblichen Qualifikationsbedarfs.
 * Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Verbundausbildung

Eine Verbundausbildung ist die Übertragung von Teilen der betrieblichen Ausbildung an einen Partner (anderer Betrieb oder Bildungsträger). Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Betrieb nicht alle Ausbildungsabschnitte eines Berufes selbst vermitteln kann.

In welchem Maße die Verbundausbildung durch die Ausbildungsbetriebe genutzt wird, hängt von den betrieblichen Möglichkeiten und Bedürfnissen ab. Sie kann ganz individuell sein, zum Beispiel im ersten Ausbildungsjahr für die Grundausbildung oder in der Fachausbildung für besondere Lehrgänge, wie zum Beispiel Speicherprogrammierbare Steuerungen - SPS, Hydraulik, an rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen - CNC-Technik.

Die Verbundausbildung hilft
  • Unternehmen bei der Realisierung des kompletten Ausbildungsumfanges,
  • Aufwendungen für die berufliche Bildung besser zu verteilen,
  • den Nachwuchs zu sichern, gerade wenn der Betrieb spezialisiert ist,
  • spezielle Ausbildungsinhalte bei Partnerbetrieben zu vermitteln,
  • abwechslungsreiche und qualitativ hochwertige Berufsausbildung zu sichern,
  • jungen Leuten in der Region eine Berufsperspektive zu erschließen.
Einen Mustervertrag für die Durchfühung einer Verbundausbildung finden Sie hier (PDF-Datei · 98 KB).
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Ausbildungsende

Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, kann der Auszubildene einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stellen. Auf ihr Verlangen verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Weitere Beendigungsgründe:
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).

Ausbildung

Ausbildungsvertrag

Vor dem Beginn der Berufsausbildung

Zu Beginn der Berufsausbildung hat der Auszubildende dem Ausbildenden (Betrieb) vorzulegen:
  1. Steueridentifikationsnummer (IdNr) vom Finanzamt
  2. Sozialversicherungsausweis/Versicherungsnachweisheft
  3. Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse
  4. ggf. Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende

Form des Ausbildungsvertrages

Der Ausbildende hat vor Beginn der Berufsausbildung mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Dafür soll der Formularsatz der zuständigen IHK verwendet werden. Dieser besteht aus sechs Seiten:
  • Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (vom Ausbildungsbetrieb zu unterzeichnen)
  • zwei Ausbildungsvertrags-Exemplaren (von beiden Parteien zu unterschreiben)
Der Antrag auf Eintragung in das IHK-Ausbildungsverzeichnis ist vor Beginn der Ausbildung bei der IHK einzureichen.

Ausbildungsdauer

Die jeweilige Ausbildungsordnung bestimmt die Ausbildungsdauer. Sie beträgt je nach Beruf zwei, drei bzw. dreieinhalb Jahre.
Die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungsdauer kann verkürzt werden, wenn der Auszubildende eine anrechnungspflichtige Schulform mit Erfolg besucht hat. Über Anrechnungspflichten der IHK-Berufe geben die Ausbildungsberater gerne Auskunft.
Ist zu erwarten, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in kürzerer Zeit erreicht (z. B. Abiturienten, Realschulabsolventen), können die Vertragspartner die Ausbildungsdauer auf Antrag verkürzen.
In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen, z. B. bei längerer Krankheit.

Probezeit

Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Ort der Ausbildung

Der Ort der Ausbildung gibt an, wo die Ausbildung tatsächlich stattfindet. Er ist im Berufsausbildungsvertrag einzutragen. Filialbetriebe müssen ggf. die Filialen erwähnen, wenn auch dort ausgebildet werden soll.

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Ergänzende Ausbildungsmaßnahmen sind mit Inhalt und Dauer festzulegen.

Vergütung

Die Ausbildungsvergütung ist für jedes Ausbildungsjahr einzutragen.

Tägliche Ausbildungszeit

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hat ihre obere Grenze im  Arbeitszeitgesetz bzw. in tariflichen Regelungen. Für Jugendliche ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.

Urlaub

Jeder muss einmal ausspannen, deshalb erhält der Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub.
Der Mindesturlaub ergibt sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem betreffenden Tarifvertrag oder dem Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch ist für jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) ggf. auch anteilig, in den Vertrag einzutragen.
Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.

Ärztliche Untersuchung

Mit der Ausbildung Jugendlicher (unter 18 Jahre) darf nur begonnen werden, wenn diese innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt.
Eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist die IHK mit dem Ausbildungsvertrag einzureichen.
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist, wenn er am Ende des ersten Ausbildungsjahres noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Sonstige Vereinbarungen

Der Vertrag darf keine Vereinbarungen enthalten, die dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung widersprechen oder zu Ungunsten des Auszubildenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Im Vertrag müssen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen bezeichnet werden, denen der Vertrag unterliegt.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung dokumentieren

Ausbildungsnachweis / Berichtsheft

Elektronische oder schriftliche Form?

Der Ausbildungsnachweis kann gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz schriftlich oder elektronisch geführt werden. Schriftliches Führen liegt vor, wenn der Ausbildungsnachweis handschriftlich geführt wird.
Beim elektronischen Führen wird der Ausbildungsnachweis mit digitaler Unterstützung erstellt – zum Beispiel mit digitalen Anwendungsprogrammen (z.B. über das Serviceportal Bildung) oder Word- bzw. PDF Vorlagen.

Serviceportal Bildung: Digitales Berichtsheft

Tages- und Wochenberichte verfassen, einreichen, sichten und freizeichnen – der Ausbildungsnachweis kann für Auszubildende und Ausbilder im Alltag gleichermaßen aufwändig sein.
Mit dem digitalen Berichtsheft haben die Industrie- und Handelskammern ein Angebot entwickelt, dass die Pflege des Ausbildungsnachweises für alle Beteiligten zeitgemäßer, einfacher und intuitiver gestaltet.

Inhalte des Ausbildungsnachweises

Im Ausbildungsnachweis bzw. Berichtsheft sind folgende Inhalte zu erfassen:
  • praktische Unterweisungen im Betrieb
  • überbetriebliche Ausbildungstätigkeiten im Bildungszentrum
  • außerbetriebliche Ausbildungstätigkeiten in einem Kooperationsbetrieb
  • Unterricht der Berufsschule

Rechte und Pflichten

Pflicht des Auszubildenden

Jeder Auszubildende ist zum Führen eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises bzw. Berichtshefts nach § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) verpflichtet.

Pflicht des Arbeitgebers/Ausbildenden

Für den Ausbilder ergeben sich ebenfalls entsprechende Verpflichtungen aus dem Berufsbildungsgesetz.
§ 14 Abs. 2 BBiG sieht vor, dass Ausbildende:
  • Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise bzw. Berichtshefte anzuhalten haben.
  • Verpflichtet sind die Ausbildungsnachweise regelmäßig durchzusehen.
  • Auszubildenden die Gelegenheit geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
Der Ausbildungsbetrieb hat zudem die Pflicht, seinen Auszubildenden die Ausbildungsnachweise kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Umschüler

Für Umschüler ist die Führung eines Ausbildungsnachweises (Berichtsheftes) gesetzlich nicht vorgeschrieben, da die §§ 43, 48 BBiG nicht auf Umschüler anwendbar sind. Die Führung eines Ausbildungsnachweises wird durch die Oldenburgische IHK jedoch empfohlen und sollte im Umschulungsvertrag unter Punkt H („Nebenabreden“) vereinbart werden.

Zulassung zur Abschlussprüfung

Der vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichnete Ausbildungsnachweis ist nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Der Ausbildungsnachweis muss nicht zur Prüfung mitgebracht werden. Die IHK kann jedoch den Ausbildungsnachweis im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Abschlussprüfung vom Prüfling anfordern und sich vorlegen lassen. Wer die Ausbildungsnachweise nicht oder unvollständig geführt hat, kann von der Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
 * Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Fachkräfte

Mit Teilqualifikation zum Berufsabschluss

Was bedeutet Teilqualifikation?

Teilqualifikationen (TQ) sind eine Chance, schrittweise berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben und am Ende einen Berufsabschluss nachzuholen. Sie sind aus anerkannten Ausbildungsberufen abgeleitet.
Die Wirtschaft ist auf qualifizierte Fachkräfte angewiesen, und die sind knapper denn je. Vor diesem Hintergrund schaffen Teilqualifikationen (TQ) eine Win-win-Situation: Für An- und Ungelernte bilden sie eine Brücke zum Erwerb eines Berufsabschlusses, Unternehmen gewinnen neue Fachkräfte.
Die IHKs engagieren sich hier in Abhängigkeit vom regionalen Bedarf der Mitgliedsbetriebe und des Arbeitsmarktes. Insbesondere nehmen sie die "IHK-Kompetenzfeststellung" vor, zertifizieren also die bundeseinheitlichen Teilqualifikationen, die im Rahmen von Maßnahmen bei Bildungsdienstleistern, aber auch von Betrieben angeboten werden. Auch in die Konzeption der TQ-Maßnahmen sind sie vielfach eingebunden.
Das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Projekt "Chancen nutzen! Mit Teilqualifikationen Richtung Berufsabschluss" unterstützt die IHKs dabei, ein flächendeckendes, bundeseinheitliches TQ-Angebot voranzutreiben, und leistet so einen wirkungsvollen Beitrag zur Qualifizierung von an- und ungelernten Erwachsenen.
Das bieten die Industrie- und Handelskammern:
  • Informationen für Betriebe über Qualifizierungsmöglichkeiten
  • Abstimmung konkreter Weiterbildungswege und TQs mit Bildungsdienstleistern und Betrieben
  • IHK-Kompetenzfeststellung der TQ-Absolventen: Test zur Überprüfung der erlernten beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse
  • nach erfolgreicher Kompetenzfeststellung Vergabe eines IHK-Zertifikates
Die Unternehmen profitieren von der Möglichkeit, durch schrittweise Qualifizierung neue Mitarbeiter zu gewinnen beziehungsweise an- und ungelernte Arbeitnehmer zu potenziellen Fachkräften weiterzuentwickeln. Die IHK-Zertifikate machen zudem die beruflichen Qualifikationen dieser Mitarbeiter in anerkannter Form nachweisbar.

Wer kann eine TQ in Anspruch nehmen?

Die Zielgruppe insbesondere Erwachsene, die aus unterschiedlichen Gründen keine Umschulung absolvieren können und deren Berufserfahrung noch nicht ausreichend für die Zulassung als sog. „Externer“ zur IHK-Abschlussprüfung ist. Konkret richten sich TQs an Erwachsene über 25 Jahre, die
  • keinen Berufsabschluss oder nur einen Abschluss in einem veralteten Beruf ohne Beschäftigungsmöglichkeiten haben,
  • arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind,
  • aber auch an geflüchtete Menschen mit guter Bleibeperspektive.
Die Qualifizierung kann begleitend zu einer Beschäftigung oder in Vollzeit mit begleitenden betrieblichen Praktika erfolgen.

Welche Vorteile hat eine TQ?

  • IHK-Zertifikat als anerkannter Nachweis über berufliche Qualifikationen
  • bundesweit einheitliche Teilqualifikationen, angelehnt an anerkannten Berufen
  • IHK-Kompetenzfeststellung als Kontrolle des Lernstandes
  • schrittweise Vorbereitung auf die IHK-Abschlussprüfung
  • beschäftigungsbegleitend oder in einer Vollzeitqualifizierung mit betrieblichen Praktika möglich
Hinweis der IHK: Über regionale Angebote und finanzielle Fördermöglichkeiten informieren und beraten Sie insbesondere die Arbeitsagenturen und Jobcenter vor Ort.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Arbeitszeit und Pausen

Hinweis: Das neue Berufsbildungsgesetz (§ 15 Abs. 2 BBiG) regelt künftig auch die Anrechnung und Freistellung der Berufsschul- und Prüfungszeiten für erwachsene und jugendliche Auszubildende. Für Auszubildende unter 18 Jahren (Minderjährige) gilt weiterhin das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Arbeitszeit- und Pausenregelungen

Die regelmäßige tägliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit wird im Ausbildungsvertrag vereinbart. Sie kann durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorgegeben werden. Bei Betrieben die nicht tarifgebunden sind gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) bzw. des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
Regelungen für Auszubildende unter 18 Jahren (§ 8 ff. JArbSchG):
  • Arbeitszeit: Die Arbeitszeit beträgt max. 40 Stunden pro Woche / max. 8 Std. pro Tag
  • Fünf Tage Woche: Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden.
  • Nachtruhe: Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 06:00 Uhr – 20:00 Uhr beschäftigt  werden. In einigen Branchen und Tätigkeitsbereichen gibt es jedoch Ausnahmen.
  • Ruhepausen: Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 Std. bis zu 6 Std. beträgt die Ruhepause mindestens 30 Minuten. Wird der Jugendliche mehr als 6 Std. am Tag beschäftigt, sind 60 Minuten Pausenzeit einzuhalten. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Länger als 4,5 Std. Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
  • Tägliche Freizeit: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit, dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
Regelungen für Auszubildende ab 18 Jahren (§ 3 ff. ArbZG):
  • Arbeitszeit: max. 48 Stunden pro Woche / max. 8 Std. pro Tag
  • Ausnahme/Höchstarbeitszeit: max. 10 Std. pro Tag sind zulässig, wenn die über 8 Std. hinausgehende Arbeitszeit durch Freizeitausgleich in einem Zeitraum von höchstens 6 Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird.
  • Ruhepausen: Bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Std. täglich, ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Wird der Erwachsene mehr als 9 Std. täglich beschäftigt, ist eine Pausenzeit von 45 Minuten einzuhalten. Als Ruhepause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
  • Tägliche Freizeit: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit, dürfen Erwachsene nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 11 Stunden beschäftigt werden.
Hinweis: Wird ein Auszubildende länger beschäftigt, als es im Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. In diesem Zusammenhang besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.

Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen

Regelungen für Auszubildende unter 18 Jahren (§ 16 ff. JArbSchG):
  • Samstagsruhe: An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. In einigen Branchen/Tätigkeitsbereichen lässt das Jugendarbeitsschutzgesetz jedoch Ausnahmen zu. Mindestens zwei Samstage sollen in diesem Zusammenhang beschäftigungsfrei bleiben.
  • Sonntagsruhe: An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Auch hier gibt es in einigen Branchen/Tätigkeitsbereichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Ausnahmeregelungen. Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen jedoch beschäftigungsfrei bleiben.
  • Feiertagsruhe: Am 24. und 31. Dezember sowie an Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Hinweis: Werden Jugendliche an einem Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche, kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.
Regelungen für Auszubildende ab 18 Jahren (§ 9 ff. ArbZG):
  • Sonntags- und Feiertagsruhe: An Sonn- und Feiertagen dürfen Erwachsene nicht beschäftigt werden. In einigen Branchen/Tätigkeitsbereichen lässt das Arbeitszeitgesetz jedoch Ausnahmeregelungen zu. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen jedoch beschäftigungsfrei bleiben.
Hinweis: Werden Erwachsene an einem Sonntag beschäftigt, muss innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Bei einer Beschäftigung an einem Feiertag muss innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden.

Arbeitszeit für Berufsschultage

§ 15 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt künftig die Anrechnung und Freistellung der Berufsschul- und Prüfungszeiten für erwachsene und jugendliche Auszubildende. Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt weiterhin zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Beschäftigung vor Beginn der Berufsschule
Volljährige und minderjährige Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden. 
Freistellung an Berufsschultagen
Erwachsene und jugendliche Auszubildende sind freizustellen:
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von 25 oder mehr Stunden an mindestens fünf Tagen.
Die genannten Berufsschulzeiten sind einschließlich der Pausen und unter Anrechnung der durchschnittlichen Tages- bzw. Wochenausbildungszeit anzurechnen.
Findet die Berufsschule im Blockunterricht statt, sind zusätzliche Ausbildungsveranstaltungen von bis zu zwei Stunden in der Woche zulässig.

Freistellung an Prüfungstagen und für Ausbildungsmaßnahmen

Voll- und minderjährige Auszubildende sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) von der betrieblichen Ausbildung freizustellen:
  • für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
  • an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Die Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen sind einschließlich der Pausen auf die Ausbildungszeit anzurechnen.
Eine Freistellung am Tag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit anzurechnen.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Berufsschule

Übersicht zuständige Berufsschule

Unter Ausbildungsberufe von A-Z sind die jeweils zuständigen Berufsschulen zum Ausbildungsberuf aufgeführt. In einigen Fällen gibt es nur einen Unterricht in Landes- oder Bundesfachklassen.

Anmeldung an der Berufsschule

Die Anmeldung des Auszubildenden an der Berufsschule erfolgt durch den Betrieb selbst. Das Anmeldeverfahren (online oder schriftlich) unterscheidet sich an den jeweiligen Berufsschulen.

Freistellung an Berufsschultagen

§ 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt künftig die Anrechnung und Freistellung der Berufsschul- und Prüfungszeiten für erwachsene und jugendliche Auszubildende. Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt weiterhin zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Beschäftigung vor Beginn der Berufsschule
Volljährige und minderjährige Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden. 
Freistellung an Berufsschultagen
Erwachsene und jugendliche Auszubildende sind freizustellen:
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von 25 oder mehr Stunden an mindestens fünf Tagen.
Die genannten Berufsschulzeiten sind einschließlich der Pausen und unter Anrechnung der durchschnittlichen Tages- bzw. Wochenausbildungszeit anzurechnen.
Findet die Berufsschule im Blockunterricht statt, sind zusätzliche Ausbildungsveranstaltungen von bis zu zwei Stunden in der Woche zulässig.

Fahrtkosten

Wenn ein Auszubildender für die Fahrt zur Berufsschule Kosten aufwenden muss, hat er keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch den Arbeitgeber. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung.
Etwas anderes gelte nur, wenn der Auszubildende auf Veranlassung des Arbeitgebers nicht die nächstliegende oder eine andere als die staatliche Berufsschule besuche (Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Hamm vom 30. August 2007; Az.: 17 Sa 969/07) oder wenn der Betrieb diese Kosten bislang ständig übernommen hat (BAG 11.1.1973, EzB § 6 Abs. 1 Nr. 4 BBiG Nr. 1).
Tipp
Bei überregionalen Berufsschulen (Bezirks-, Landes- oder Bundesfachklassen) kann der Auszubildende über die Berufsschule Landeszuschüsse zu Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung beantragen. Nähere Informationen erteilt die zuständige Berufsschule.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
  
Aus- und Weiterbildung

Deutscher Qualifikationsrahmen

Spitzenvertreter von Bund, Ländern und Sozialpartnern haben sich am 31. Januar 2012 auf den sogenannten Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) geeinigt. Im DQR werden die deutschen Abschlüsse jeweils einem der acht Niveaustufen zugeordnet. Durch den DQR soll Bildungseinrichtungen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben werden, Qualifikationen und Kompetenzen besser einzuordnen. Ziel des DQR ist, mehr Transparenz der Bildungswege innerhalb Deutschlands zu schaffen. Außerdem soll der DQR zur angemessenen Bewertung und Vergleichbarkeit deutscher Qualifikationen in Europa beitragen.

Welcher Abschluss ist wo eingestuft?

Im Detail wurde jetzt beschlossen, dass zweijährige berufliche Erstausbildungen auf Niveau 3 und drei- und dreieinhalbjährige Erstausbildungen auf Niveau 4 eingestuft werden. Der Bachelorabschluss und die IHK-Fortbildungsabschlüsse wie Meister oder Fachwirt sowie Fachschulabschlüsse wie Techniker sollen auf Niveau 6 verortet werden. Auf Stufe 7 werden der Master und der Operative Professional (IT) zugeordnet, die Promotion auf Stufe 8.
Aus- und Weiterbildung

DSGVO – Datenaustausch zwischen BBS und Betrieb

Die Landesschulbehörde schafft Klarheit zum Datenaustausch mit Ausbildungsbetrieben.

Für Ausbildungsbetriebe ist ein regelmäßiger Austausch mit den Berufsbildenden Schulen über den Lern- und Leistungstand der Auszubildenden ein wichtiger Baustein in der Ausbildung. Schulprobleme können so frühzeitig erkannt und mit dem Auszubildenden thematisiert werden. So lassen sich gemeinsame Lösungen in Zusammenarbeit mit der BBS erarbeiten.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat auch hier bei Schulen und Ausbildungsbetrieben Fragen ausgelöst. Insbesondere in den Schulen herrschte große Unsicherheit, ob der regelmäßige Austausch mit den Betrieben mit der DSGVO vereinbar ist.
Die Landesschulbehörde hat alle Berufsbildenden Schulen informiert, dass die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der dualen Berufsausbildung auch weiterhin erfolgen kann.
Eine Datenweitergabe bezüglich der Fehlzeiten und Leistungsstände der Auszubildenden an deren Ausbildungsbetriebe bedarf keiner vorherigen Einwilligung, sofern besondere schutzwürdige Belange nicht betroffen sind.
Gleiches gilt auch für die Datenweitergabe an die Kammern. Klassenlisten oder Namen und Adressen von Lehrkräften für die Berufung in Prüfungsausschüsse dürfen ebenso ohne vorherige Einwilligung weitergegeben werden.
 * Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).

Ausbildung

Duales Studium

Was ist ein duales Studium?

Das duale Studium verbindet einen praktischen Teil in einem Unternehmen mit einem Studium an einer Hochschule oder einer Berufsakademie. In den Praxis- und Theoriephasen erhalten die dualen Studenten ein Gehalt, dass sich an den Ausbildungsvergütungen orientiert.
Ungefähr in der Mitte des Studiums kann eine IHK-Abschlussprüfung im gewählten Ausbildungsberuf vor der IHK abgelegt werden. Das Studium endet mit einem Bachelor-Abschluss.
Voraussetzung zur Teilnahme an einem dualen Studium ist in der Regel die Hochschulzugangsberechtigung (Abitur/Fachabitur). Die Teilnehmer gehen in den meisten Studiengängen nicht zur Berufsschule und gelten -rechtlich gesehen- daher nicht als Auszubildende. Zur Abschlussprüfung werden die dualen Studenten in diesen fällen als "Externe Prüfungsteilnehmer" zugelassen.

Zuständigkeit der IHK und Berufsschulpflicht

Die dualen Studenten gelten nicht als Auszubildende. Dadurch ergibt sich, dass die niedersächsische Berufsschulpflicht und die Zuständigkeit der IHK bei Problemen und Fragen im Praxisbetrieb entfällt.

Sozialversicherungspflicht

Zuletzt hatten die Sozialversicherungsträger ausbildungsintegrierte (zum Beispiel mit IHK-Abschluss) und praxisintegrierte duale Studiengänge rechtlich unterschieden. Nun hat der Gesetzgeber diese Unterscheidung wieder aufgehoben. Damit steigt zwar die Beitragslast für betroffene Unternehmen und dual Studierende, die Rechtslage ist aber einfacher geworden, da viele praxisintegrierende Studiengänge nicht eindeutig abgegrenzt werden konnten. Die Änderung wurde im Bundesgesetzblatt vom 29.12.2011, Teil I Nr. 71, S. 3057ff. veröffentlich.

Vorteile für Unternehmen

Betriebe sehen in dualen Studiengängen eine attraktive Möglichkeit zur Sicherung ihres Fachkräftenachwuchses, denn diese ist auf allen Qualifikatiosniveaus eine zunehmend größere Herausforderung. Mit einem dualen Studium spricht ein Unternehmen daher leistungsstarke Schulabsolventen an, die sowohl studieren als auch praxisnah lernen wollen.

Herausforderungen

Duale Studiengänge bieten durch die Verzahnung von Wissenschaft und Praxis auf der einen Seite zwar ein breiteres Lernspektrum, die Betriebe setzen aber auf der anderen Seite aufgrund dieser “Doppelbelastung” auch ein hohes Engagement, Durchhaltevermögen und gutes Ressourcenmanagement bei den Studierenden voraus. Die Entscheidung für ein duales Studium muss daher sowohl bei Betrieben als auch bei Interessierten gut überlegt sein und vorher sollten verschiedene Studienmodelle miteinander verglichen werden.

Studienmodelle

Ausbildungsintegrierend

Das ausbildungsintegrierende duale Studium ist das einzige Modell, in dem sowohl ein Ausbildungs- als auch ein Studienabschluss erworben wird. Gerade der “Doppelabschluss” macht dieses Modell besonders attraktiv. Die Ausbildungsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer wird in der Regel zeitlich etwas vorgezogen, sodass nicht am Ende alle Abschlussprüfungen in einem kurzen Zeitraum abgelegt werden müssen.

Praxisintegrierend

Das praxisintegrierende duale Studium hat den größten Anteil an allen dualen Studienmodellen und ist in der Regel ein ganz normales Bachelor-Studium in Vollzeit. Die Zeit allerdings, die nicht von der Hochschule durch Vorlesungen und Seminare in Anspruch genommen wird, verbringen die Studierenden zu einem gewissen Teil in einem oder auch in wechselnden Betrieben. Die Semesterferien oder auch ein vorlesungsfreier Tag in der Woche werden also gezielt dafür genutzt, um passend zum Studienfach berufspraktische Erfahrungen zu sammeln.

Berufsintegrierend

Die Studierenden in berufsintegrierenden dualen Studiengängen haben bereits eine abgeschlossene Erstausbildung und arbeiten in diesem Beruf. Um sich mit einem Studium weiter zu qualifizieren, wird in Absprache mit dem Unternehmen die Zahl der Wochenarbeitsstunden reduziert. So stehen zeitliche Ressourcen für das Studium zur Verfügung, die Erwerbstätigkeit bleibt aber in Teilzeit bestehen. Ein inhaltlicher Bezug zwischen Arbeit und Studium ist empfehlenswert.
Die Verteilung der Studienzeit auf bestimmte Wochentage oder längere Blöcke richtet sich nach dem Angebot der jeweiligen Hochschule. Auch Fernstudiengänge können berufsintegrierend belegt und nicht nur Bachelor- sondern zunehmend auch Master-Abschlüsse erreicht werden.

Berufsbegleitend

Das berufsbegleitende duale Studium wird parallel zu einer beruflichen Vollzeittätigkeit studiert, das heißt, die Studierenden verfügen ebenfalls bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung und sind erwerbstätig. Generell handelt es sich um ein Selbst- oder Fernstudium, das nicht zwingend inhaltlich mit der aktuellen Tätigkeit verknüpft ist.
Die Auseinandersetzung mit den Inhalten erfolgt privat in den Abendstunden oder an den Wochenenden. Der Arbeitgeber kann aber in die Organisation des Studiums miteinbezogen werden und die Studierenden zum Beispiel für Präsenzphasen und Prüfungszeiten von der Arbeit freistellen.

Anbieter dualer Studiengänge

Hinweis: Auf der Seite des Bundesinstituts für Berufsbildung haben Sie die Möglichkeit, im gesamten Bundesgebiet nach dualen Studiengängen zu suchen: Bundesweite Datenbank zur Suche nach dualen Studiengängen.

Hinweis zur Rückzahlungsvereinbarung

Wenn ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Finanzierung eines Studiums als Darlehen mit Rückzahlungsvereinbarung für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung trifft, muss diese Vereinbarung möglichst klar und verständlich formuliert sein. Andernfalls ist die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Sozialversicherungsfachwirts entschieden, der von seinem Arbeitgeber ein Studium der „Gesundheitsökonomie im Praxisverbund“ finanziert bekam, dann aber nach Abschluss des Studiums die angebotene Stelle mit einer Vergütung als Sozialversicherungsfachwirt ablehnte.In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 23.921 Euro nicht bestehe, weil die Vereinbarung das Transparenzgebot (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verletze und den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Sie sei nicht klar und verständlich, weil nicht eindeutig geregelt worden sei, welche Tätigkeit mit welcher Vergütung der Arbeitnehmer aufnehmen sollte. Dadurch würden dem Arbeitgeber unangemessen weite Entscheidungsspielräume eröffnet, deren Auswirkungen für den Arbeitnehmer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar gewesen seien.

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 18. März 2008; Az.: 9 AZR 186/07)
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).

Ausbildung

Externenprüfung

Was ist eine Externenprüfung?

Die Externenprüfung nach § 43 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit der Prüfungsordnung (PDF-Datei · 176 KB) der IHK bietet erfahrenen Berufspraktikern die Chance, einen anerkannten Berufsabschluss zu erhalten, ohne vorab eine Ausbildung absolviert zu haben.

Zulassungsvoraussetzung

Die Berufspraxis zählt! Entscheidend ist, dass die betriebliche Praxis zu dem betreffenden Ausbildungsberuf in enger Beziehung steht.
Der nachzuweisende Zeitraum dieser Tätigkeit muss mindestens das 1,5 fache der Zeit betragen, die als Ausbildungszeit nach der staatlich anerkannten Verordnung vorgeschrieben ist. Bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf sind das 4,5 Jahre Berufstätigkeit.
Über Dauer und Inhalt der betrieblichen Tätigkeit sowie eine eventuelle Teilnahme an Schulungsmaßnahmen sind Bescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen. Hieraus sollte detailliert ersichtlich sein, ob die im Berufsbild festgelegten Fertigkeiten ausgeübt und angewandt wurden. Eventuell erworbene Prüfungsdokumente sind in Kopie einzureichen.

Antrag auf Zulassung

Die Zulassung zur Externenprüfung muss bei der zuständigen IHK beantragt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 628 KB) werden. Bitte beachten Sie, dass die IHK für die Prüfungsanmeldung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 628 KB) örtlich zuständig ist, in deren Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort (Wohnort) des Prüfungsbewerbers liegt.
Senden Sie uns gerne den Antrag per Mail an pruefung@oldenburg.ihk.de ein. 
Hinweis zu Fachrichtungen und Wahlqualifikationen: Bitte beachten Sie, dass abhängig vom Ausbildungsberuf, im Antrag die Fachrichtung des Berufsbildes oder eine Auswahl von Wahlqualifikationseinheiten angebenen werden muss. Dies ist notwendig, da Sie in der entsprechenden Fachrichtung bzw. Wahlqualifikationseinheit geprüft werden.

Prüfungsanforderungen

Die Prüfungsanforderungen und Bewertungsrichtlinien sind die gleichen wie bei den Prüflingen, die aufgrund eines Berufsausbildungsverhältnisses zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Die Prüfungen haben theoretische und fachpraktische Anteile und werden in der Regel gemeinsam mit den Auszubildenden abgelegt.

Nachteilsausgleich

Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen.
Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, bei einer Prüfung entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Modifikation der Prüfung führen können. Modifikationen sind Veränderungen und sollen Nachteile ausgleichen, die durch die Behinderung entstehen. Die Prüfungsanforderungen selber bleiben aber gleich.
Alle Informationen zum Nachteilsausgleich haben wir für Sie zusammengestellt.

Anmeldefristen

Der vollständig ausgefüllte Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen zum Anmeldeschluss des jeweiligen Jahres einzureichen.
  • Sommerprüfung: 1. November
  • Winterprüfung: 1. Juni

Zulassungsbescheid und Gebühren

Jeder Prüfungsbewerber erhält über seine Prüfungszulassung bzw. Ablehnung einen Bescheid. Bei positivem Bescheid wird der Prüfungsbewerber rechtzeitig zur Prüfung eingeladen. 
Zu beachten ist, dass antragsgebundene Leistungen stets gebührenpflichtig (PDF-Datei · 313 KB) sind. Die Prüfungsgebühr (PDF-Datei · 313 KB)wird unmittelbar nach der Eintragung als „Externer Prüfling“ fällig.
Die Prüfungsgebühren (ohne Sachkosten) werden mit Prüfungszulassung erhoben. Sachkosten – das sind Material-, Miet- und/oder Energiekosten – werden, falls angefallen, getrennt davon entweder vor oder nach der Prüfung in Rechnung gestellt. Gemäß der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer in Verbindung mit dem Gebührentarif Berufsbildung geht dem Antragsteller zu gegebener Zeit der entsprechende Gebührenbescheid zu.
Bleibt der Prüfungsteilnehmer nach der Anmeldung zur Prüfung aus unwichtigem oder wichtigem Grund (ärztlich bescheinigte Krankheit) fern, ist die volle Gebühr zu tragen.

Krankheit am Prüfungstag

Fehlt der Prüfungsbewerber ohne ausreichende Entschuldigung bei der Prüfung oder Teilen davon, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Ausreichende Entschuldigungen wären z. B. Krankheit, die durch ein ärztliches Attest zu bescheinigen ist, oder das Vorliegen sonstiger höherer Gewalt, was vom Prüfling ggf. nachzuweisen wäre.

Prüfungsantrag- und dokumentation online (PAO)

In einigen Berufen werden Prüfungsbestandteile über das Online-System (PAO) abgewickelt. Das Online-System bietet dem Prüfungsteilnehmer eine IHK-Plattform zum Hochladen der Prüfungsunterlagen (wie z.B. Antrag zur betrieblichen Projektarbeit, betr. Fachaufgabe, Report oder Dokumentation).
Zusätzlich unterstützt das Online-System die Prüfer in allen Phasen des Antrags-, Genehmigungs- und Bewertungsverfahrens.
Übersicht Berufsbilder:
  • Fachkräfte für Veranstaltungstechnik
  • Fluggerätmechaniker
  • Industrielle Metall- und Elektroberufe
  • Industriekaufleute
  • IT-Berufe
  • Kaufleute für Büromanagement
  • Kaufleute für Versicherungen und Finanzen
  • Köche
  • Mechatroniker
  • Servicekraft Schutz und Sicherheit
  • Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik (Faserverbundtechnologie)
  • Zeichnerische Berufe

Prüfungsvorbereitung

Eine gezielte Prüfungsvorbereitung ist die beste Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss. In der Ausbildungsordnung für den angestrebten Beruf (www.bibb.de) erfahren Sie alles über die praktischen und theoretischen Prüfungsanforderungen. Sie können sich selbständig auf die Prüfung vorbereiten.
Für die schriftlichen Prüfungsbereiche benötigen Sie umfangreiche Kenntnisse, die normalerweise überwiegend durch die Berufsschule – im Rahmen der regulären Ausbildung – vermittelt werden. Um diese Prüfungsbereiche bestehen zu können, müssen Sie sich die erforderlichen Kenntnisse im Selbststudium aneignen.
Tipp der IHK: Nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Berufsschule auf, an der der von Ihnen gewünschte Ausbildungsberuf beschult wird. Dort sind ggf. Literaturlisten oder weitere prüfungsvorbereitende Tipps bekannt, die Ihnen weiterhelfen können.
Des Weiteren haben wir Ihnen eine Übersicht mit verschiedenen Hilfen und Tipps zusammengestellt, damit Sie mit einem guten Gefühl und einer großen Portion Sicherheit die Prüfungsanforderungen bewältigen können.

Zusammenfassung

Hinweis: Eine Zusammenfassung und weitere Informationen zur Externenprüfung finden Sie in unserem Infoblatt zur Externenprüfung.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Inklusion – Ausbildungsberufe für Menschen mit Behinderungen

Fachpraktikerausbildung

Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen werden auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes von den zuständigen Stellen für jene Menschen erlassen, für die aufgrund von Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Frage kommt.
Laut Gesetz werden die Ausbildungsinhalte aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt (Fachpraktikerausbildung) und orientieren sich an den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB).
Fachpraktikerausbildungen berücksichtigen das individuelle Leistungsprofil der Auszubildenden. In der Regel werden fachpraktische Inhalte und Prüfungsanforderungen im Vergleich zur Fachtheorie stärker gewichtet, da häufig Menschen mit Lernbehinderungen diese Ausbildungsform durchlaufen. In regelmäßigen Abständen kann geprüft werden, ob der Übergang in die Referenzberufe möglich ist.
Während für junge Menschen mit Behinderungen die Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt dadurch erheblich steigen, wird Unternehmen die Möglichkeit geboten, ihren Fachkräftebedarf zu decken und motivierte Mitarbeiter langfristig ans Unternehmen zu binden.
Hinweis: Um die Qualität der Ausbildung und Inklusion zu sichern, müssen die entsprechenden Ausbilder von Fachpraktikerberufen über eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation (ReZA) verfügen. In Einzelfällen kann diese behinderungsspezifische Qualifikation anderweitig nachgewiesen oder durch eine qualifizierte externe Unterstützung erfolgen.
Die Oldenburgische IHK hat bisher folgende Fachpraktikerregelungen erlassen:
  • Fachpraktiker für Bürokommunikation
  • Fachpraktiker im Gastgewerbe
  • Fachpraktiker Küche
  • Fachpraktiker im Lagerbereich
  • Fachpraktiker im Verkauf
  • Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik und
  • Fachpraktiker für Zerspanungstechnik
  • Fachpraktiker für Industriemechaniker
  • Fachpraktiker für Metalltechnik
  • Fachpraktiker für Medientechnologie
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten aber selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Gruppenumschulung

Bei der erstmaligen Beantragung einer Gruppenumschulung und auch im Falle der wiederholten Durchführung ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme ein vollständiges Konzept bei der IHK einzureichen.
Welche Merkmale und Besonderheiten für eine Gruppenumschulung zu Grunde zu legen sind, entnehmen Sie bitte der Richtlinie für Gruppenumschulungen.
Beachten Sie bitte, dass es im Bereich der Eignung der Umschulungsstätten einige Änderungen gegeben hat. Zudem sind in der neuen Richtlinie auch besondere Vorgaben für virtuelle Umschulungen formuliert worden.
Bei Fragen rund um die Beantragung und Durchführung von Gruppenumschulungsmaßnahmen nehmen sie bitte rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten aber selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Insolvenz in der Ausbildung (Hinweise und Förderung)

Förderung bei Übernahme von Azubis aus Insolvenzbetrieben

Unternehmen, die Auszubildende aus Insolvenzbetrieben zur Fortführung ihrer Ausbildung übernehmen bzw. einstellen wollen, können eine Förderung bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank beantragen.
Das Land Niedersachsen möchte mit der Förderung erreichen, dass Auszubildende ihre begonnene Ausbildung erfolgreich in einem anderen Unternehmen fortsetzen können. Die Förderung kann von Unternehmen oder Ausbildungsstätten beantragt werden, die ihren Sitz in Niedersachsen haben und dort auch ausbilden. Die Förderung beträgt maximal 50% zuwendungsfähigen Ausgaben.
Hinweis zur Antragstellung: Die Anträge sind online im Kundenportal der NBank zu stellen.
Wichtig: Der Antrag auf Förderung ist durch den Übernahmebetrieb vor Abschluss des Ausbildungsvertrages zu stellen!

Auswirkung auf das Ausbildungsverhältnis

Eine drohende Insolvenz oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens haben keine direkten Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Aus dem Ausbildungsverhältnis resultierende Rechte und Pflichten bleiben bestehen, gehen allerdings nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über.
Der Ausbildungsbetrieb bzw. der Insolvenzverwalter ist dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Ausbildungsbetrieb und Auszubildender können sich auf eine Kürzung der Ausbildungsvergütung einigen. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch weiterhin angemessen und höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres sein (§17 Abs. 1 BBiG).
Wird im Zuge des Insolvenzverfahrens das Unternehmen, zum Beispiel durch Kauf, vollständig auf eine andere Person übertragen, tritt diese in die Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis ein.

Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Arbeitgeber

Eine drohende Insolvenz oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen keinen wichtigen Kündigungsgrund dar! Allein die Eröffnung des Verfahrens oder die Bestellung eines Insolvenzverwalters erweitern noch nicht die Kündigungsrechte.
Allerdings steht dem Insolvenzverwalter dann ein "besonderes Kündigungsrecht" zu, wenn der Betrieb gänzlich stillgelegt und die Geschäftstätigkeit vollständig eingestellt wird.
Keine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn der Betrieb gem. § 613a BGB übergeht. In solchen Fällen übernimmt ein Dritter den Betrieb mit sämtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten und tritt in die Rechtsstellung des ursprünglichen Geschäftsinhabers mit sämtlichen Rechten und Pflichten auch gegenüber der Belegschaft ein.
Sofern in der Folge eines Insolvenzverfahrens die Betriebsstilllegung eintritt, muss die Betriebsstilllegung im Kündigungsschreiben als Kündigungsgrund angegeben werden. Erfolgt im Betrieb keine Ausbildung mehr, so kann auch der Auszubildende oder - sofern dieser noch nicht volljährig ist - sein Erziehungsberechtigter kündigen.
Sollte eine Kündigungen ausgesprochen werden, jedoch der Betrieb nur unter eine neue Leitung gestellt wird, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ob in diesen Fällen ein Betriebsübergang stattgefunden hat oder die Betriebsstilllegung vorliegt, kann in den meisten Fällen nur gerichtlich geklärt werden.
Wichtig: Auch wenn in der Folge des Insolvenzverfahrens keine Ausbildungsvergütung mehr gezahlt wird, sollte der Auszubildende weiterhin seine Arbeitskraft anbieten und weiter die Berufsschule besuchen.

Auszubildende

Auszubildende können, wenn die ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr sichergestellt ist, ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dieses Recht besteht auch dann, wenn der Ausbildungsbetrieb bereits gekündigt hat. Auszubildende können hier also, wenn sie einen neuen Ausbildungsplatz gefunden haben, sofort wechseln.
Weitere Informationen: Kündigung Ausbildungsverhältnis.
Unterstützung durch die IHK: Ist die Einstellung des Geschäftsbetriebs absehbar, sollte das insolvente Unternehmen Kontakt mit der IHK-Ausbildungsberatung aufnehmen, um die Weiterführung der Berufsausbildungsverhältnisse abzuklären. Welchen Einfluss die Betriebsstilllegung auf das Prüfungsverfahren hat, kann dann auch im Einzelfall mit der IHK Ausbildungsberatung abgesprochen werden.

Vergütung und Insolvenzgeld für Azubis

Insolvenzgeld

Wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auch Auszubildende bei Insolvenz des Arbeitgebers Anspruch auf Insolvenzgeld.
Der Antrag auf Zahlung des Insolvenzgeldes kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der (ehemalige) Ausbildungsbetrieb seine Lohnabrechnungsstelle hat.
Das Insolvenzgeld wird in Höhe des rückständigen Nettoentgeltes von der Agentur für Arbeit gezahlt, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Rückständiges Arbeitsentgelt, für das kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht, kann im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Forderung geltend gemacht werden.

Vergütung

Wichtig: Auch wenn in der Folge des Insolvenzverfahrens keine Ausbildungsver-gütung mehr gezahlt wird, sollte der Auszubildende weiterhin seine Arbeitskraft anbieten und weiter die Berufsschule besuchen.
Eventuell noch ausstehende Vergütungsansprüche sind beim Insolvenzverwalter anzumelden, wenn dieser bestellt worden ist. Der Insolvenzverwalter ist die Person, die vom Zeitpunkt der Bestellung an, an die Stelle des ursprünglichen Vertragspartners rückt, der im Ausbildungsvertrag als Ausbildender genannt ist. Er nimmt von seiner Bestellung an alle Rechtsgeschäfte wahr.
Der Auszubildende sollte keine Vereinbarungen eingehen, durch die er auf die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung verzichtet. Auch nicht, wenn ihm gesagt wird, er würde dadurch sein Ausbildungsverhältnis retten können. Ein solcher Verzicht hätte unter Umständen Auswirkungen auf einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld.
Der Auszubildende sollte sich umgehend mit der für ihn zuständigen Abteilung der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen, damit auch bei Wegfall der Ausbildungsvergütung die Kranken- und Rentenversicherung aufrecht erhalten wird.
Soweit darauf ein Anspruch besteht, erfolgt eine Zahlung von Arbeitslosengeld erst nach persönlicher Meldung. Die zuständige Arbeitsagentur prüft, ob der Auszubildende Anspruch auf Insolvenzausfallgeld hat.

Berufsschule und Ausbildungsplatzsuche

Der Auszubildende sollte sich mit der Berufsschule in Verbindung setzen, inwieweit ein dortiger Unterricht fortgesetzt werden kann. Unter anderem sind dabei die Erfüllung der Berufsschulpflicht und die Unfallversicherung im Rahmen des Schulbesuches zu klären.
Vorrangig für den Auszubildenden und den insolventen Betrieb muss es jedoch sein, bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz aktiv mitzuwirken. Die IHK Ausbildungsberatung unterstützt ebenfalls bei der Vermittlung eines neuen Ausbildungsplatzes.

Prüfung

Welchen Einfluss die Betriebsstilllegung auf das Prüfungsverfahren hat, kann dann auch im Einzelfall mit der IHK abgesprochen werden.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Jugend- und Auszubildendenvertretung

Allgemeine Information zur JAV

Was ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung?

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Interessenvertretung der Jugendlichen (unter 18 Jahren) oder der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten, Volontäre etc.) in einem Betrieb. Sie kann nur gewählt werden, wenn ein Betriebsrat besteht.

Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die JAV kann nicht alleine entscheiden. Sie arbeitet eng mit dem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung zusammen. Sie nehmen in ihrer Funktion folgende Aufgaben wahr:
  • Vertretung der Interessen der Auszubildenden.
  • Beraten von Jugendlichen und Auszubildenden in Fragen zur Arbeit und Ausbildung.
  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen im Betrieb.
  • Unterstützen bei der Übernahme nach der Ausbildung.
  • Mitwirkung bei der Gleichstellung von Frauen und Migranten im Unternehmen.
  • Mithilfe bei der Integration ausländischer Auszubildenden im Betrieb.

Besonderer Kündigungsschutz

Um die Aufgaben der JAV bestmöglich ausüben zu können, werden die Mitglieder der JAV durch § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) besonders geschützt.
  • JAV Mitglieder können nicht ordentlich gekündigt werden. Der Kündigungsschutz besteht während als auch ein Jahr nach Beendigung der erfolgreichen Amtszeit.
  • Eine Kündigung eines JAV Mitgliedes ist nur außerordentlich (fristlos) während der Amtszeit möglich. Allerdings kann die Kündigung nur dann erfolgen, wenn die Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) zugestimmt hat.

Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung

Für Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten besondere Schutzvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes.
Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der JAV, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen
Verlangt ein Jugend- und Auszubildendenvertreter innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
In den entsprechenden Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes ist allerdings festgelegt worden, dass die Weiterbeschäftigungspflicht grundsätzlich nur beim Vorhandensein eines freien Dauerarbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden kann. Dieser Sachverhalt ist an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft und muss deshalb jeweils im Einzelfall geprüft werden.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe eines Kündigungsgrundes aufgelöst werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Ggf. muss der Betriebsrat, sofern vorhanden, einer Kündigung zustimmen. 
Diese Regelung gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Auszubildenden.

Kündigung nach der Probezeit

Erfolgt die Kündigung nach der Probezeit, sind die Regelungen des § 22 Abs. 2 BBiG zu berücksichtigen. 
Kündigung durch den Arbeitgeber
Eine Kündigung ist nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich (§22 Abs. 2 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes (§ 22 Abs. 3 BBiG) erfolgen. Ggf. muss der Betriebsrat, sofern vorhanden, einer Kündigung zustimmen. 
Eine Kündigung, die nicht schriftlich erfolgt oder in der die Kündigungsgründe nur unzu­reichend angegeben werden, ist nichtig. Ein Nachreichen der Kündigungsgründe ist nicht zulässig. 
Kündigung durch den Auszubildenden
Ein Auszubildender kann nach Beendigung der Probezeit aus zwei Gründen kündigen: 
  1. Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 22 Abs. 1 BBiG).
  2. Mit einer Frist von vier Wochen, wenn er das Berufsbild aufgeben möchte oder sich in einer anderen Berufstätigkeit ausbilden lassen möchte (§ 22 Abs 2 BBiG).
In beiden Fällen muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Kündigt der Auszubildende aus einem wichtigen Grund, müssen die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben aufgeführt werden (§ 22 Abs. 3 BBiG). 
Auch in diesem Fall gilt: Erfolgt die Kündigung nicht schriftlich oder sind die Kündigungsgründe nur unzureichend angegeben, ist diese nichtig. Ein Nachreichen der Kündigungsgründe ist nicht zulässig.
Beispiele für einen “wichtigen Grund”
  • schlechte Ausbildung durch den Betrieb
  • Beleidigungen und Schläge
  • sexuelle Übergriffe
  • wiederholt verspätete Zahlung der Ausbildungsvergütung
  • wiederholte Nichtfreistellung zur Berufsschule oder notwendige überbetriebliche Ausbildung
  • wiederholt unerlaubte Überstunden
  • Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Fehlen eines geeigneten Ausbilders
  • Betrieb wird die Ausbildungsbefugnis entzogen
Wenn der Gekündigte gegen die Kündigung vorgehen will, muss er den Schlichtungsausschuss der IHK anrufen.

Zugang einer Kündigung

Eine Kündigung gilt bei ihrer persönlichen Aushändigung als zugegangen. Bei Einwurf in den Briefkasten gilt sie zu dem Zeitpunkt als zugegangen, an dem der Empfänger normalerweise mit Posteingang rechnen muss.
Wie kann der Zugang des Kündigungsschreibens nachgewiesen werden und was ist insbesondere bei minderjährigen Auszubildenden zu beachten?
Am einfachsten lässt sich der Zugang dadurch beweisen, dass das Abmahnungs- oder Kündigungsschreiben des volljährigen Auszubildenden im Betrieb ausgehändigt wird und dieser den Erhalt auf einer Kopie des Schreibens quittiert.
Bei Minderjährigen kommt diese Form nicht in Betracht, hier muss das Schreiben dem gesetzlichen Vertreter zugehen.
Der Zugang lässt sich auch dadurch beweisen, dass (möglichst zwei) Mitarbeiter des Betriebes das Schreiben in den Briefkasten des volljährigen Auszubildenden einwerfen und dies auf einer Kopie vermerken. Bei minderjährigen Auszubildenden muss der Briefkasten der gesetzlichen Vertreter genutzt werden. Der Ausbildende, der das Abmahnungs- oder Kündigungsschreiben unterschrieben hat, sollte es nicht selbst einwerfen, da er ansonsten in einem Kündigungsschutzprozess nicht als Zeuge, sondern lediglich als Partei aussagen könnte.
Beim „Einschreiben Einwurf“ dokumentiert der Postzusteller, dass die Sendung in den Briefkasten eingeworfen wurde. Das Zustelldatum kann im Internet über die Sendungsverfolgung abgerufen werden. Dadurch lässt sich beweisen, wann der Zugang erfolgte, nicht aber, dass das Abmahnungsschreiben eingeworfen wurde und nicht ein ganz anderer Brief. Um auch dies beweisen zu können, sollten möglichst zwei Mitarbeiter auf einer Kopie vermerken, dass dieses Schreiben als Einwurf-Einschreiben aufgegeben worden ist.
Die Zustellung durch ein normales Einschreiben oder ein Einschreiben mit Rückschein bewirkt nicht den rechtzeitigen Zugang. Trifft der Postbote nämlich weder den Empfänger noch einen anderen Empfangsberechtigten an, wirft er nur einen Benachrichtigungszettel ein und hinterlegt das Schreiben bei der Post. Das Schreiben geht aber erst dann zu, wenn es bei der Post abgeholt wird, was eventuell dazu führt, dass das Schreiben zu spät zugeht oder nicht abgeholt wird und die Kündigung daher unwirksam ist.

Wechsel des Ausbildungsbetriebes

Wenn ein Auszubildender denselben Beruf weiter erlernen will und lediglich den Betrieb wechseln möchte, besteht die besondere Kündigungsmöglichkeit (Kündigung wegen Aufgabe des Berufsbildes bzw. Ausbildung in einer anderen Berufstätigkeit) durch den Auszubildenden  nicht!
Hat der Auszubildende den besonderen Kündigungsgrund des Berufswechsels nur vorgeschoben, um die gleiche Ausbildung in einem anderen Betrieb machen zu können, kann der alte Aus­bildungsbetrieb von ihm Schadenersatz verlangen. 
In diesen Fällen kann ein Aufhebungsvertrag die bessere Lösung sein!

Aufhebungsvertrag

Im beiderseitigen Einvernehmen kann das Ausbildungsverhältnis auch mithilfe eines Aufhebungsvertrages (PDF-Datei · 113 KB) jederzeit beendet werden.
Wenn kein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag vorliegt - zum Beispiel bei Krankheit - haben Auszubildende in der Regel zunächst 12 Wochen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Zeitpunkt
Ein Ausbildungsverhältnis kann von den Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich beendet werden.
Besonderer Kündigungsschutz
Ein Aufhebungsvertrag ist auch dann zulässig, wenn eine Kündigung wegen besonderer Kündigungsschutzregeln unwirksam wäre. Voraussetzung ist aber, dass der Auszubildende vom Betrieb darüber aufgeklärt wird, dass eine Kündigung wegen der besonderen Kündigungsschutzvorschriften nicht möglich wäre.
Voraussetzungen/Form
  • Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen.
  • Arbeitgeber und Auszubildender müssen auf der selben Urkunde unterschreiben.
Mit minderjährigen Auszubildenden kann ein Aufhebungsvertrag nur geschlossen werden, wenn der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) dem Aufhebungsvertrag zustimmt. Da die Eltern grundsätzlich nur zusammen vertretungsberechtigt sind, müssen beide unterschreiben, wenn nicht einem von ihnen das alleinige Sorgerecht übertragen worden ist.
Inhalt/Musteraufhebungsvertrag
Grundsätzlich ist jeder Inhalt von Aufhebungsverträgen den Parteien überlassen. Dies ist hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Eine Zusammenfassung, welche Punkte bei der Erstellung eines Aufhebungsvertrags grundsätzlich zu beachten sind, finden Sie in unserem Musteraufhebungsvertrag (PDF-Datei · 113 KB).
Aufklärungspflicht
Um zu verhindern, dass der Aufhebungsvertrag wegen fehlender Aufklärung des Azubis angefochten werden kann, sollte der Betrieb den Auszubildenden über Folgendes aufklären:
  • Gegebenenfalls bestehenden besonderen Kündigungsschutz (zum Beispiel  Schwangerschaft § 17 MuSchG)
  • Sozialrechtliche Konsequenzen des Aufhebungsvertrages (Sperrfrist beim Arbeitslosengeld gemäß § 159 SGB III).
Diese Aufklärung sollte sich der Ausbildende schriftlich bestätigen lassen.
Bei Verletzung einer Aufklärungspflicht bleibt der Aufhebungsvertrag zwar wirksam, die Pflichtverletzung kann aber einen Schadensersatzanspruch des Auszubildenden zur Folge haben.

Tipps für Betrieb und Azubis

Für Ausbildungsbetriebe und Azubis

Eine Kündigung sollte immer gut überlegt sein! In der Regel hilft ein offenes, vertrauensvolles Gespräch mit dem zuständigen Ausbildungspersonal bzw. dem Auszubildenden, um einen eventuellen Konflikt zu lösen und um von einer Kündigung abzusehen. Unsere Ausbildungsberater unterstützen Sie gern! 

Für Betriebe

Ein Ausbildungsverhältnis aufzulösen ist manchmal gar nicht so einfach, da besondere Kündigungsvoraussetzungen und Rahmenbedingungen einzuhalten sind. Wenn Sie mit dem Gedanken spielen das Ausbildungsverhältnis aufzulösen, sprechen Sie gerne vorab unsere Ausbildungsberater an und prüfen Sie gemeinsam, ob eine Kündigung ggf. gerechtfertigt sein kann.  

Für Azubis

Wenn Sie das Ausbildungsverhältnis kündigen möchten, ist es ratsam zum Zeitpunkt der Kündigung bereits einen neuen Ausbildungsplatz gefunden zu haben sofern die Ausbildung weiter oder in einem anderen Ausbildungsberuf fortgeführt werden soll. So entstehen unter anderem keine Fehlzeiten, die bei der Zulassung zur Abschlussprüfung eine wichtige Rolle spielen. 
Was tun wenn Sie gekündigt wurden?
  • Melden Sie sich umgehend bei Ihrer Agentur für Arbeit Ausbildungsplatzsuchend.
  • Kontaktieren Sie einen Ausbildungsberater der IHK und lassen Sie unverbindlich prüfen, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Ggf. können Sie im Rahmen einer Schlichtung gegen die Kündigung vorgehen. 
  • Informieren Sie die Berufsschule über Ihre Kündigung. In der Regel können Sie für eine begrenzte Dauer (4 – 8 Wochen) als Gastschüler weiter am Unterricht teilnehmen. 
Ausbildungsplätze finden
Freie Ausbildungsstellen finden Sie z.B. in unserer IHK-Lehrstellenbörse und im Ausbildungsstellenatlas. Auch die Agentur für Arbeit steht Ihnen mit Rat und Tat bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsbetrieb zur Seite. Es bietet sich auch an, aktiv auf Betriebe zuzugehen, um sich nach einem freien Ausbildungsplatz zu erkundigen. 
Hinweis: Endet das Ausbildungsverhältnis mit der Prüfung und soll der Auszubildende nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden, sollte dies vorab schriftlich mit dem Auszubildenden geklärt werden. Zum einen entsteht mit einer kommentarlosen Weiterbeschäftigung mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers nach der Prüfung ein unbefristetes Angestelltenverhältnis. Zum anderen sehen einige Tarifverträge eine solche Erklärungspflicht drei Monate vor Ausbildungsende vor.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Kurzarbeit bei Auszubildenden

Allgemeines

Grundsätzlich sind Auszubildende bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, außen vor zu lassen.
Dennoch ist auch die Ausbildung in der Regel von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen. Die folgende Übersicht verdeutlicht die Handlungsspielräume und Optionen der betroffenen Betriebe.
Wichtig: Die IHK sollte bei einer drohenden Kurzarbeit unverzüglich informiert werden.

Kurzarbeit von Auszubildenden

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er z. B. folgende Möglichkeiten:
  • Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.
Wichtig: Die IHK sollte bei einer drohenden Kurzarbeit unverzüglich informiert werden.

Kurzarbeit der Ausbilder

Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.

Vergütungspflicht

Die Vergütung der Auszubildenden ist kein Arbeitslohn, sondern eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Ausbildung. Deshalb bleibt der Ausbildungsbetrieb auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn dem Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet worden ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG).

Kündigung

Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen, es sei denn, der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen.
Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten aber selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Freie Ausbildungsplätze finden

Finde deinen Ausbildungsplatz! Finden Sie Azubis!

Ausbildungsplatz gesucht?

Viele Betriebe suchen noch für 2023 und auch schon für 2024 passende Auszubildende!
In der Lehrstellenbörse der IHKs findest du deinen Ausbildungsplatz. Suche in deiner Region oder bundesweit nach deinem Wunschberuf und dem passenden Ausbildungsbetrieb.
Die IHK-Lehrstellenbörse hat viele Angebote für den Berufseinstieg für dich. Hier findest du Praktikumsangebote, Ausbildungsplätze und duale Studiengänge in ganz Deutschland.
Ausbildungsplatz per Smartphone
Die Lehrstellenbörse gibt‘s jetzt auch als kostenfreie App für Smartphone und Tablet. Deutschlandweit findest du hier tausende Ausbildungsplätze. So kannst du bequem von unterwegs nach Lehrstellen in deiner Umgebung suchen. Mit der App kannst du Infos zu Berufen oder interessanten Angeboten auch über Social Media oder SMS mit anderen teilen. App für Android-Geräte (Google Play Store) oder App für iPhone/ iOS (iTunes)
Oder nutze den IHK-Ausbildungsatlas. Hier findest du Anschriften von Ausbildungsbetrieben in den mehr als 150 Ausbildungsberufen im Oldenburger Land. Gesucht werden kann sowohl nach Branchen als auch nach Sitz der Unternehmen.
Hinweis: Der IHK-Ausbildungsatlas ist KEIN Verzeichnis der freien Ausbildungsplätze! Bevor du dich bewirbst, erkundige dich bitte bei den Betrieben, ob für das entsprechende Ausbildungsjahr überhaupt Auszubildende gesucht werden.
Auch bei der Agentur für Arbeit sind viele freie Ausbildungsstellen gemeldet. Hier geht es zur Ausbildungsplatzsuche.

Azubis gesucht? (Für Firmen)

Freie Ausbildungsplätze anbieten

Mit Hilfe der IHK-Lehrstellenbörse können Sie als Unternehmen Ihre freien Ausbildungsplätze, Praktikumsplätze und dualen Studiengänge kostenfrei bewerben. Registrieren Sie sich in der Lehrstellenbörse! Zugangsdaten für Ihr Unternehmen senden wir Ihnen gerne zu. Schreiben Sie uns eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten an ausbildungsberatung@oldenburg.ihk.de.

Schon im Ausbildungsatlas registriert?

Ein Eintrag im IHK-Ausbildungsatlas unterstützt Unternehmen, sich als Ausbildungsbetrieb bekannt zu machen. Bewerber können mit Hilfe des Ausbildungsatlasses erfahren, welche Unternehmen in ihrem Wunschberuf ausbilden.
Unser Ausbildungsatlas ist andererseits eine wichtige Informationshilfe für Bewerber, die Anschriften von Ausbildungsbetrieben in mehr als 130 Ausbildungsberufen im IHK-Bezirk suchen. Gesucht werden kann sowohl nach Branchen als auch nach Sitz der Unternehmen.
Unternehmen, die über den IHK-Ausbildungsatlas gefunden werden möchten, können sich selbst über ihren online-Zugang (IHK-Online-Portal) dafür freischalten.
 * Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Berufsbildungsgesetz

Mit der Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gibt es in der Aus- und Weiterbildung seit dem 1. Januar 2020 einige Neuerungen: der Bachelor Professional, die Mindestvergütung für Auszubildende, eine einheitliche Regelung zur Freistellung für den Berufsschulunterricht und Erleichterungen im Prüfungsbereich. Hier können Sie sich über die wichtigsten Neuerungen informieren.

Ab wann gelten die Regeln und für wen?

Die neuen Regeln gelten seit dem 1. Januar 2020 für alle Ausbildenden und Auszubildenden.

Mindestausbildungsvergütung

Die neue Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Ausbildungsverhältnisse mit Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2020. Die Höhe ist geregelt bis zum Jahr 2023.
Danach passt sich ihre Höhe ab 2024 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an und wird durch Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des entsprechenden Vorjahres bekannt gegeben.
Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung. Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung.
Als Serviceleistungen für die Unternehmen ermitteln wir die durchschnittliche Ausbildungsvergütung weiterhin, damit sich die Unternehmen bei der Festlegung ihrer Vergütung orientieren können. Unter Ausbildungsinfos von A-Z haben wir aktuelle Informationen zu tariflichen Ausbildungsvergütungen und unsere Empfehlung für Sie zusammengestellt.
Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt. Folgende Mindestausbildungsvergütungen gelten ab 2020:
Ausbildungsbeginn
2020
2021
2022
2023
1. Ausbildungsjahr
515,00 €
550,00 €
585,00 €
620,00 €
2. Ausbildungsjahr
607,70 €
649,00 €
690,30 €
731,60 €
3. Ausbildungsjahr
695,25 €
742,50 €
789,75 €
837,00 €
4. Ausbildungsjahr
721,00 €
770,00 €
819,00 €
868,00 €
Was ändert sich mit der Gesetzesnovelle für die Ausbildungsvergütung? Ein Erklärfilm bringt die wichtigsten Neuerungen verständlich auf den Punkt.
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Freistellung vor und nach der Berufsschule

Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit wurden für Jugendliche und Erwachsene vereinheitlicht.
  • Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
  • Erwachsene und Jugendliche sind dabei an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen.
  • In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden.

Freistellung vor der Abschlussprüfung

Ab 2020 haben alle Auszubildenden Anspruch auf einen freien Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung.

Verbesserte Durchlässigkeit innerhalb der Ausbildung

Die Anrechnung der Ausbildungsdauer bei „gestuften“ Ausbildungen ist vereinfacht worden.
Zur Verbesserung der Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen („gestufte Ausbildung“) kann eine Ausbildungsordnung künftig zusätzlich regeln, dass
  • Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufes vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes ohne Antrag befreit sind und
  • Auszubildende bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, auf Antrag bei mindestens ausreichenden Leistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung gleichzeitig den Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufes erwerben.
Die Voraussetzungen für die aufgeführten Neuerungen werden jeweils in den zugrunde liegenden Ausbildungsordnungen festgelegt – das BBiG gibt „lediglich“ den Rahmen dafür vor.
Besteht ein Auszubildender erstmalig seine Abschlussprüfung in einem drei- bzw. dreieinhalbjährigen Beruf nicht, so kann er auf Antrag den zweijährigen Berufsabschluss zu erwerben. Durch den Erwerb des zweijährigen Abschlusses geht die Option, weitere Wiederholungsversuche in der Abschlussprüfung des drei- bzw. dreieinhalbjährigen Berufes zu unternehmen, nicht verloren.

Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung

Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, musste dafür bislang einen besonderen Grund nachweisen. Das ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr erforderlich.
Mit dem Einverständnis des Ausbildungsbetriebes, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen.
Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum 1,5-fachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.
Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
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Neue Abschlussbezeichnungen

Zur Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung werden die in der Ordnungspraxis des Bundes bereits entwickelten und vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) empfohlenen drei beruflichen Fortbildungsstufen unmittelbar im BBiG verankert.
In der höheren Berufsbildung werden die Bezeichnungen „Bachelor Professional“ für die Meister und Fachwirte und der „Master Professional“ für die IHK-Betriebswirte und Berufspädagogen eingeführt. Die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium wird dadurch verdeutlicht.
Hinweis: Damit die neuen Abschlussbezeichnungen zukünftig auf den Prüfungszeugnissen der IHK ausgegeben werden dürfen, muss der Verordnungsgeber (insbesondere Bundesministerien) zunächst die Fortbildungsordnungen anpassen. In der Regel werden die neuen Bezeichnungen nur für Prüfungen nach Anpassung der Fortbildungsordnungen gelten, soweit dort nichts Anderes festgelegt wird.

Entlastung und Freistellung des Prüferehrenamtes

Das neue Berufsbildungsgesetz hat Regelungen erlassen, die das Prüferehrenamt entlasten. Zukünftig dürfen beispielsweise zwei anstelle von drei Prüfungsausschussmitgliedern die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bewerten, wenn der gesamte Prüfungsausschuss dies im Vorfeld gemeinsam beschließt. Für die praktischen Prüfungen gilt dieses Verfahren nur dann, wenn es sich um sogenannte „flüchtige“ Prüfungsleistungen handelt. Flüchtige Prüfungsleistungen sind die erbrachten Leistungen, die nicht mehr rekonstruiert werden können wie z.B. eine Fahrprüfung.
Mit der Neufassung des BBiG wurde auch die Freistellung von Prüfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit geregelt. Künftig sind Prüfungsausschussmitglieder freizustellen, wenn keine wichtigen betrieblichen Grunde einer Ausübung des Prüferehrenamtes entgegenstehen.

Weitere Informationen zum novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) finden Sie beim DIHK sowie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Dort sind auch die wichtigsten Fragen und Antworten zur Gesetzesnovelle zusammengefasst.

Elektronische Ausbildungsnachweise

Die elektronischen Ausbildungsnachweise sind bereits mit der Novellierung zum 1. Oktober 2017 in das BBiG aufgenommen worden.
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Ausbildung

Prüfungsantrag und -dokumentation online

Was ist PAO und für welche Berufsbilder wird das Online-System benötigt?

In einigen Berufen werden Prüfungsbestandteile über das Online-System PAO (Prüfungsantrag- und dokumentation online) abgewickelt. Das Online-System PAO bietet dem Prüfungsteilnehmer eine Plattform zum Hochladen von Prüfungsunterlagen (wie z.B. Antrag zur betrieblichen Projektarbeit, betr. Fachaufgabe, Report oder Dokumentation). Zusätzlich unterstützt das Online-System PAO die Prüfer in allen Phasen des Antrags-, Genehmigungs- und Bewertungsverfahrens.
Für die aufgeführten Berufe gelten ggf. andere Anmelde- und Abgabefristen:
  • Fachkräfte für Veranstaltungstechnik
  • Fluggerätmechaniker
  • Industrielle Metall- und Elektroberufe
  • Industriekaufleute
  • IT-Berufe
  • Kaufleute für Büromanagement
  • Kaufleute im E-Commerce
  • Kaufleute für Groß- und Außenhandelsmanagement
  • Kaufleute für Versicherungen und Finanzanlagen
  • Köche
  • Mechatroniker
  • Servicekraft Schutz und Sicherheit
  • Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik (Faserverbundtechnologie)
  • Zeichnerische Berufe

LOGIN und Antragsverfahren für Prüfungsteilnehmer

  • Schritt 1: Etwa drei Wochen vor Antragsfrist erhalten Ausbildungsbetrieb und Prüfling jeweils eine Ident-Nummer, ein Passwort sowie ausführliche Hinweise zum Online-Verfahren.
  • Schritt 2: Der Prüfungsteilnehmer lädt seine Prüfungsunterlagen (z.B. Antrag zur betrieblichen Projektarbeit, betr. Fachaufgabe, Report oder Dokumentation) im Online-System hoch. In einigen Fällen ist im Vorfeld die Freigabe durch den Ausbilder/Ausbildungsbetrieb erforderlich. Nach der Übermittlung der Unterlagen an die IHK ist das Ändern der Antragsdaten nicht mehr möglich.
  • Schritt 3: Nach der Freigabe zur Prüfungsdurchführung durch den Prüfungsausschuss erhält der Antragsteller die Möglichkeit, die benötigten Prüfungsunterlagen (wie z.B. Dokumentation, betr. Unterlagen oder Report) als PDF-Dokument auf dem Server zu hinterlegen. Zu diesen Unterlagen ist die unterschriebene Erklärung (Deckblatt – Erklärung) als 1. Seite des PDF-Dokuments beizufügen. Der Prüfungsteilnehmer steht während des Antrags- und Genehmigungsverfahrens im Online-Dialog mit Prüfern und der IHK.

LOGIN für Ausbilder und Ausbildungsbetriebe

LOGIN: Den Zugang erhält der zuständige Ausbilder/Ausbildungsbetrieb automatisch per E-Mail, nachdem der Prüfungsteilnehmer seinen Antrag im Online-System gestellt hat.
  • Das Online-System bietet dem Ausbilder bzw. Ausbildungsbetrieb die Möglichkeit zur Freigabe der Prüfungsunterlagen. In einigen Fällen ist bei der Antragsstellung die Freigabe durch den Ausbilder bzw. Ausbildungsbetrieb erforderlich.
  • Nachdem der Prüfungsteilnehmer den Antrag im Online-System gestellt hat, wird automatisch eine E-Mail mit einem Genehmigungslink zur Freigabe erstellt und dem Empfänger (wird durch den Prüfling festgelegt) zugesandt.
  • Mit der Freigabe der Prüfungsanträge durch den Ausbilder/Ausbildungsbetrieb werden die Daten im Online-System hochgeladen und können durch den Prüfungsausschuss genehmigt oder abgelehnt werden.

LOGIN für Prüfungsausschüsse

Das Online-System unterstützt die Prüfer in allen Phasen des Antrags-, Genehmigungs- und Bewertungsverfahrens. Der Prüfer steht während des Antrags- und Genehmigungsverfahrens in ständigem Online-Dialog mit Prüfungsteilnehmern und IHK-Prüfungskoordinatoren.
  • Die Zugänge zum Online-System werden von unseren Prüfungskoordinatoren eingerichtet. Die Zugangsdaten erhalten die einzelnen Prüfer anschließend von der IHK.
  • Änderungen am Benutzerkonto können später selbstständig durch den Prüfer durchgeführt werden.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Probezeit

Wozu dient die Probezeit?

Zu Beginn eines Berufsausbildungsverhältnisses wird eine Probezeit vereinbart. Sie dient dem gegenseitigen Kennenlernen von Auszubildenden und Ausbildern und ist zugleich eine sogenannte Bedenkzeit.
Der Betrieb kann prüfen, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und ob er in der Lage ist, in den Betrieb integriert zu werden. Der Auszubildende prüft, ob er den richtigen Beruf gewählt hat und ob er in dem Betrieb klar kommt.

Dauer der Probezeit

Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 20 BBiG) beträgt die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Die genaue Dauer legen der Ausbildende und der Auszubildende im Ausbildungsvertrag fest.

Verlängerung der Probezeit

Die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Frist ist nach dem Berufsbildungsgesetz unwirksam.
Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit ist demnach unzulässig (LAG Baden-Württemberg vom 15. November 1975. EzB Nr. 5 zu § 13 BBiG a. F.).
Bei einer vertraglich vereinbarten Probezeit von weniger als vier Monaten:
Haben Ausbildende und Auszubildende in dem Berufsausbildungsvertrag z.B. nur eine dreimonatige Probezeit vereinbart und es treten während dieser Zeit Unsicherheiten bezüglich der Eignung für den Ausbildungsberuf, der Einordnung der Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb oder der Ausbildungsreife der Auszubildenden auf, kann die Probezeit mittels einer „Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag“ bis zur Höchstgrenze von vier Monaten verlängert werden.
Hinweis: Diese Zusatzvereinbarung ist schriftlich abzuschließen und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. In der Regel werden die Auszubildenden einer solchen Verlängerung zustimmen, bestünde doch sonst die Gefahr, dass es bei Verweigerung umgehend zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der noch verbleibenden Probezeit kommt.
Eine Kopie dieser Zusatzvereinbarung ist bei der IHK einzureichen, die als zuständige Stelle bei Vertragsänderungen zwingend und umgehend zu informieren ist.

Verlängerung der Probezeit bei Krankheit

Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, kann die Probezeit auf Antrag um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Bei kurzfristigen Unterbrechungen kommt eine Verlängerung der Probezeit nicht in Frage. Eine automatische Verlängerung um die Dauer der Unterbrechung, gleich aus welchem Grund, tritt nicht ein.
Hinweis: Diese Zusatzvereinbarung ist schriftlich abzuschließen und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. In der Regel werden die Auszubildenden einer solchen Verlängerung zustimmen, bestünde doch sonst die Gefahr, dass es bei Verweigerung umgehend zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der noch verbleibenden Probezeit kommt.
Eine Kopie dieser Zusatzvereinbarung ist bei der IHK einzureichen, die als zuständige Stelle bei Vertragsänderungen zwingend und umgehend zu informieren ist.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
Hinweis: Wird der Berufsausbildungsvertrag durch einer der beiden Vertragsparteien in der Probezeit gekündigt, so ist eine Kopie der Kündigung bei der IHK zur Löschung des Berufsausbildungsverhältnisses einzureichen.

Anrechung von Praktika

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass ein Berufsausbildungsverhältnis zwingend mit einer Probezeit zwischen einem und vier Monaten beginnt. Beide Vertragspartner haben damit ausreichend Gelegenheit, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen.
Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Inhalt und Zielsetzung eines Vorpraktikums sind dabei unerheblich.
Das BAG weist auch darauf hin, dass dasselbe auch dann gilt, wenn kein Praktikum, sondern ein Arbeitsverhältnis dem Berufsausbildungsvertrag vorgelagert ist.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 19.11.2015, Az.: 6 AZR 844/14)

Tipps für die Gestaltung der Probezeit

Die Probezeit ist sorgfältig auszunutzen, damit innerhalb der Frist eine Beurteilung der Eignung möglich ist. Eine regelmäßige Beobachtung der Arbeitsweise und des Sozialverhaltens des Auszubildenden ist hierbei hilfreich.
Der Auszubildende sollte unterschiedliche Aufgaben und Tätigkeiten ausführen, die Hinweise auf die Eignung für den Beruf geben können. Bei anfänglichen Schwierigkeiten sollte über die Probleme mit dem Auszubildenden gesprochen werden.
Rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit muss der Ausbilder entscheiden, ob der Auszubildende für die Ausbildung geeignet ist. Hierzu ist es notwendig, noch einmal all diejenigen zu befragen, die mit dem Auszubildenden näheren Kontakt hatten.
Der Ausbilder sollte folgende Kriterien zur Beurteilung der Berufseignung des Auszubildenden berücksichtigen:
  • Leistung
  • Motivation
  • Verhalten im Betrieb
  • Entwicklungsfähigkeit
Die Probezeit ist somit eine ganz besonders wichtige Phase innerhalb der Ausbildung, denn nach dieser Zeit kann ein Ausbildungsverhältnis nur noch im gegenseitigen Einvernehmen oder im Wege einer fristlosen Kündigung aufgelöst werden, wenn der Auszubildende schwerwiegende Verfehlungen begangen hat.
Eine gut genutzte Probezeit kann viel Ärger und Enttäuschung auf beiden Seiten ersparen.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Aus- und Weiterbildung

Prüfungsausschuss

In jedem Prüfungsausschuss sind Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und Lehrer der Berufsbildenden Schulen vertreten. Es ist ein Ehrenamt, das auf den Grundlagen des Berufsbildungsgesetzes und der Prüfungsordnung angeübt wird.
Hinweis: Die IHK kann aus Gründen des persönlichen Datenschutzes die Namen der Prüfer nicht an Dritte weitergeben.
Prüfer gesucht! Wir suchen engagierte Fachleute, die sich mit ihrem Know-how als IHK-Prüfer oder -Prüferin im Bereich der Aus- und Weiterbildung einbringen möchten. Die Prüfertätigkeit bietet handfeste Vorteile! Alle Informationen dazu finden Sie hier.
 * Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).

Ausbildung

Prüfungsordnung Abschluss- und Umschulungsprüfungen

Ausbildung

Prüferportal und Prüfungsrecht

Das BiBB-Prüferportal soll Prüfer bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit unterstützen und zum Beispiel Hilfestellungen zum Erstellen von Prüfungsaufgaben geben.
In übersichtlicher Form sind in der Rubrik Prüfungsrecht aktuelle Urteile zum Beispiel aus den Gebieten Prüfungszulassung, Prüfungsdurchführung, Täuschung usw. zusammengefasst.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Abschlussprüfungen

Prüfungsstatistik: Vergleichen Sie Ihr Ergebnis!

Wie gut bin ich? Das fragt sich mancher Ausbildungsabsolvent nach bestandener Prüfung. Die Industrie- und Handelskammern veröffentlichen bundesweit einheitliche Prüfungsergebnisse in allen IHK-Berufen.
Unsere Prüfungsstatistik beinhaltet die aktuellen Ergebnisse der Abschlussprüfung aus dem Oldenburger Land, ergänzt um Ergebnisse auf Landes- und Bundesebene – mit Excel-Export-Funktion.
Damit ist es für Betriebe und Azubis leichter, die Ergebnisse „ihrer“ Abschlussprüfung mit den Durchschnittsergebnissen auf IHK-, Landes- und Bundesebene zu vergleichen. Das ermöglicht u. a. Unternehmen, die an mehreren Standorten ausbilden, die Qualität ihrer jeweiligen Ausbildung schneller einzuschätzen.
Zugleich erlaubt die Prüfungsstatistik den jungen Fachkräften, ihr Leistungsvermögen mit anderen Ausbildungsabsolventen zu messen.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).

Ausbildung

Prüfungstermine

Zwischen- und Abschlussprüfungen Teil 1

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird während der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung bzw. die Abschlussprüfung Teil 1 durchgeführt.
Hinweis zur Anmeldung zur Zwischenprüfung: Die IHK fordert die Ausbildenden rechtzeitig zur Anmeldung der Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischenprüfung auf. 
Hinweis: Eine Zwischenprüfung ist für externe Prüflinge und Umschüler nicht vorgesehen. Auf Antrag des Umschülers kann jedoch eine Zwischenprüfung abgelegt werden.

Anmeldefristen zur Abschlussprüfung (Teil1) und zur
Zwischenprüfung für Umschulende

Prüfungszeitpunkt
Anmeldeschluss
Frühjahr
30. November
Herbst
30. April

Anmeldefristen zur Abschlussprüfung (Teil1) und AP Teil 2

Prüfungszeitpunkt
Anmeldeschluss
Berufsfeld
Sommer
15. Dezember
Anmeldeschluss für alle Berufe
Anfang Februar
Abgabefrist z. B. Projektanträge, Anträge für betr. Aufträge
Prüfungszeitpunkt
Anmeldeschluss
Berufsfeld
Winter
15. Juli
Anmeldeschluss für alle Berufe
Anfang September
Abgabefrist z. B. Projektanträge, Anträge für betr. Aufträge

Antragsfristen vorzeitige Zulassung Abschlussprüfung

Prüfungszeitpunkt
Antragszeitraum
Berufsfeld
Sommer
15. Oktober – 15. November
Antragsfrist für alle Berufe
Prüfungszeitpunkt
Anmeldeschluss
Berufsfeld
Winter
15. Mai – 15. Juni
Antragsfrist für alle Berufe

Prüfungstermine

Schriftliche Prüfungstermine (ZP/AP)

Hinweis: Auf den Internetseiten der jeweiligen Aufgabenerstellungseinrichtungen erhalten Sie Informationen zu den bundeseinheitlichen schriftlichen Prüfungsterminen sowie zu aktuellen Informationen Ihrer Prüfung. Den genauen Termin der praktischen Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmer ca. 4 Wochen schriftlich vor dem jeweiligen Prüfungstermin.
Organisation Aufgabenerstellung und Prüfungstermine
Berufsfelder
Kaufmännische Berufe
Gewerblich-technische Berufe
Druck- und Medienberufe

Mündliche und praktische Abschlussprüfungen

Den jeweiligen Prüfungstermin für diese Prüfungen erfahren die Prüfungsteilnehmer rechtzeitig, ca. 4 Wochen vor dem jeweiligen Termin, schriftlich.
Prüfung
Prüfungszeiträume
Sommerprüfung
Mai, Juni, Juli
Winterprüfung
November, Dezember, Januar
Hinweis: Auf den Internetseiten der jeweiligen Aufgabenerstellungseinrichtungen (siehe oben) erhalten Prüfungsteilnehmer und Ausbildungsbetriebe aktuelle Informationen zur jeweiligen Prüfung. 
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Welchen Anspruch haben Auszubildende?

Sachbezugswerte

Anrechenbarkeit von Sachbezugswerten

Erhalten Auszubildende von ihrem Betrieb bestimmte Sachleistungen, wie freie Verpflegung oder Unterkunft, so können diese unter bestimmten Voraussetzungen auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden.

Erläuterung zur Anrechenbarkeit von Sachleistungen

Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus (§ 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).
Die Vorschrift enthält lediglich ein Verbot einer völligen Umwandlung von Geldleistungen in Sachleistungen, nicht aber auch das Gebot, dass dem Auszubildenden mindestens 25 Prozent der Bruttovergütung als Geldleistung auszubezahlen sind. Welcher Betrag von der vereinbarten Ausbildungsvergütung nach der Anrechnung zur Auszahlung noch übrig bleibt, ergibt sich aus den jeweiligen steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften.
Das Gesetz gibt dem Ausbildenden lediglich die Möglichkeit einer Anrechnung von Sachleistungen auf die Ausbildungsvergütung. Ob angerechnet werden kann oder muss, richtet sich nach dem Ausbildungsvertrag oder nach tariflichen Vereinbarungen.
Darüber hinaus gilt, dass Sachleistungen, die der Auszubildende aus berechtigtem Grund (Urlaub, Krankheit, Berufsschulzeit) nicht abnehmen kann, nach Sachbezugswerten abzugelten sind. Anstelle der Sachleistungen erhält der Auszubildende also Geld.
Festgelegt werden die Sachbezugswerte in der Sozialversicherung-Entgeltverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Neben der vertraglich festgelegten Ausbildungsvergütung kann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Die Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe muss notwendig sein. Sie richtet sich nach dem Einkommen des Auszubildenden und dem Verdienst seiner Eltern.

Sachbezugswerte 2023 für Auszubildende

Nach der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung gelten voraussichtlich für 2023 bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte für freie Verpflegung:
Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung insgesamt
kalendertäglich
2,00 €
3,80 €
3,80 €
9,60 €
monatlich
60,00 €
114,00 €
114,00 €
288,00 €
Sachbezugswerte für freie Unterkunft (von Jugendlichen und Auszubildenden):
Unterkunft belegt mit Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein Monatlicher Wert für Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt
1 Mitarbeiter
255,25 €
185,50 €
2 Mitarbeitern
119,25 €
79,50 €
3 Mitarbeitern
92,75 €
53,00 €
mehr als 3 Mitarbeitern
66,25 €
26,50 €

Sachbezugswerte 2024 für Auszubildende

Nach der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung gelten voraussichtlich für 2024 bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte für freie Verpflegung:
Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung insgesamt
kalendertäglich
2,17 €
4,13 €
4,13 €
10,43 €
monatlich
65,00 €
124,00 €
124,00 €
313,00 €
Sachbezugswerte für freie Unterkunft (von Jugendlichen und Auszubildenden):
Unterkunft belegt mit Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein Monatlicher Wert für Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt
1 Mitarbeiter
236,30 €
194,60 €
2 Mitarbeitern
125,10 €
83,40 €
3 Mitarbeitern
97,30 €
55,60 €
mehr als 3 Mitarbeitern
69,50 €
27,80 €
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Schlichtungsstelle

Kommt es im Betrieb einmal zu Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden, kann die IHK weiterhelfen.
Bei unserer IHK besteht gemäß Arbeitsgerichtsgesetz ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten. Dieser Schlichtungsausschuss kann nur Streitigkeiten aus bestehenden Ausbildungsverhältnissen verhandeln. Die Verhandlung ist Prozessvoraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht.

Wie kann eine Schlichtung einberufen werden?

Eine Streitigkeit soll erst vor den Schlichtungsausschuss getragen werden, wenn die Bemühungen der Vertragspartner, selbst zu einer Verständigung zu kommen, ohne Erfolg geblieben sind.
Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag (PDF-Datei · 729 KB) des Ausbildenden oder des Auszubildenden tätig. Anträge minderjähriger Auszubildender bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Wie läuft ein Schlichtungsverfahren ab?

In der Verhandlung strebt der Schlichtungsausschuss eine gütliche Einigung der Vertragspartner an. Ist diese nicht möglich, hat der Schlichtungsausschuss einen Spruch zu fällen.
Dieser Spruch wird nur dann wirksam, wenn er innerhalb einer Woche nach seiner Verkündigung von den Vertragspartnern schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anerkannt wird. Erfolgt keine Anerkennung, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.
Erscheint ein Vertragspartner nicht zum Verhandlungstermin, so kann der Schlichtungsausschuss einen Säumnisspruch fällen.
Die Beteiligten erhalten eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung. Aus den Vergleichen, die vor dem Schlichtungsausschuss geschlossen worden sind und aus Sprüchen, die von den Vertragspartnern anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Spruch von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist.
Die Anwesenheit des Ausbildenden und des Auszubildenden sowie dessen gesetzlichen Vertreters ist in der Regel erforderlich. Arbeitgeber und Auszubildende können die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss selbst führen oder sich vertreten lassen. Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht befugt sind.
Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist nicht öffentlich.

Wer trägt die Kosten des Schlichtungsverfahrens?

Das Verfahren ist gebührenfrei. Jeder Vertragspartner trägt die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst.
Eine Prozesskostenhilfe (PKH) für Auszubildende kommt bei einer Schlichtung nicht zum tragen. Zeugen und Sachverständige sind von demjenigen zu entschädigen, der sie zum Beweis seiner Behauptung angeboten hat.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Tarifverträge

Ein Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einer Arbeitgebervereinigung oder einem einzelnem Arbeitgeber. Der Vertrag regelt die Mindestbedingungen von Arbeitsverhältnisse wie z.B. Höhe und Zusammensetzungen von Gehältern, Ausbildungsvergütungen, Arbeitszeiten, Mehrarbeit, Zuschläge für Überstunden etc.
Auch für Auszubildende kann ein solcher Vertrag unter bestimmten Bedingungen gültig sein. Beim Abschluss eines Ausbildungsvertrages muss der Arbeitgeber prüfen, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet und welche Vergütung er unter Umständen zu zahlen hat.

Wann gilt ein Tarifvertrag?

Ein Tarifvertrag findet Anwendung, wenn die Vertragspartner des Ausbildungsvertrages tarifgebunden sind. Tarifbindung besteht in drei Fällen:
  • Der Arbeitgeber ist im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft.
  • Die Anwendung eines Tarifvertrages wird im individuellen Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart.
  • Ein Tarifvertrag wird durch das Arbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Ein Traifvertrag kann auch für eine Branche für allgemeinverbindlich erklärt werden. Wird ein Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für allgemeinverbindlich erklärt, gilt der Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer dieser Branche. Die Rechtswirkung des tarifvertrages wird somit auch auf Nichttarifgebundene erstreckt.

Abweichungen zum Nachteil des Auszubildenden?

Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden durch den Tarifvertrag sind nur möglich, wenn der Tarifvertrag sogenannte Öffnungsklauseln enthält. 

Abweichung vom üblichen Lohn, wenn keine Tarifbindung besteht

Beim Abschluss von Ausbildungsverträgen zwischen nicht tarifgebundenen Parteien stellt sich für den Arbeitgeber häufig die Frage, ob von der tariflichen Vergütung nach unten abgewichen werden kann.
Sofern keine Tarifbindung besteht und es sich insbesondere nicht um einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag handelt, kann die IHK eine Abweichung von bis zu 20 Prozent des üblichen Branchentarifs zulassen, wenn es sich dann immer noch um eine angemessene Vergütung handelt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit nur in den Fällen ohne Tarifbindung besteht.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Tipps und Hilfen für die Ausbildung

Handbuch "Stark für Ausbildung"

„Stark für Ausbildung“ unterstützt Unternehmen bei der Ausbildung von jungen Fachkräften. Ausbilder finden hier umfangreiche Tipps und Hilfen für die Ausbildung von Jugendlichen mit und ohne Förderbedarf – erarbeitet von Experten der IHKs und HWKs. Es vermittelt an der Praxis orientiertes neues Know-how und ist ein praktischer Ratgeber für Ausbilder und in der Ausbildung tätige Mitarbeiter.
Das Internetportal "stark-fuer-ausbildung.de" bietet ein breit gefächertes Angebot an Praxistipps für die Ausbildung – neben Erfahrungsberichten von erprobten Ausbildern steht für die Nutzer ein Ausbilderhandbuch bereit. Experten aus der Praxis geben darin gezielte und handlungsorientierte Informationen zu den unterschiedlichsten Themen, Situationen und Problemen im Ausbildungsalltag.
Neben den konkreten Handlungstipps erhalten Sie weiterführende Adressen, die Sie unterstützen. Sie erhalten Tipps und Hilfen von A bis Z rund um die Ausbildung. Praxisnahe Tipps für Ausbilder und Ausbildungspersonal helfen Ihnen, Auszubildende richtig ansprechen, sie zu stärken und professionell zu begleiten.
Das Ausbilderhandbuch als gedrucktes Hardcover-Exemplar mit zusätzlichen Informationen kann für 29,90 € bei der DIHK-Bildungs-GmbH bestellt werden.
Stark für Ausbildung ist ein gemeinsames Projekt der DIHK-Bildungs GmbH und des ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks) im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung.
Ausbildung

Teilzeitausbildung

Teilzeitausbildung – gemeinsame Vereinbarung

Mit dem Einverständnis des Ausbildungsbetriebes, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht.

Untergrenze für Ausbildungszeit

Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen.
Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum 1,5-fachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden.

Verkürzung der Ausbildungsdauer

Trotz einer Teilzeitberufsausbildung besteht die Möglichkeit die Ausbildungszeit zu verkürzen. Der Antrag auf Eintragung eines Berufsausbildungsverhältnisses für eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer verbunden werden.
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Teilzeitrechner

Die angestrebte Wochenarbeitszeit darf nie weniger als 50 % der regulären wöchtlichen Arbeitszeit betragen.
Die Gesamtdauer in Monaten verlängert sich um max. 50% der regulären Ausbildungsdauer

Eingabe

Ausbildungsdauer

Berufsschule

Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
Die Berufsschulzeit ist auf die durchschnittlich täglich bzw. wöchentlich vereinbarte Ausbildungszeit anzurechnen. Diese Regelung gilt sowohl für voll- als auch für minderjährige Auszubildende.

Vergütung

Auch bei einer Teilzeitberufsausbildung gilt die Mindestausbildungsvergütung. Die Ausbildungsvergütung darf jedoch prozentual, um die prozentual vereinbarte tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit, gekürzt werden. Die Mindestausbildungsvergütung darf in diesem Fall um die prozentuale Veränderung unterschritten werden.
In den meisten Fällen liegt die Mindestausbildungsvergütung jedoch unter den durchschnittlichen Vergütungssätzen, die in den meisten Branchen gezahlt werden. Attraktive Ausbildungsvergütungen helfen, die Qualität des Ausbildungs- und Fachkräftenachwuchses zu sichern! 
Unsere Empfehlung: orientieren Sie sich an den tariflichen Ausbildungsvergütungen in unserer IHK-Region!
Hinweis: Am 1. Juli 2022 ist das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung in Kraft getreten.

Das Gesetz enthält eine gesetzliche Klarstellung zur Mindestausbildungsvergütung bei Teilzeitberufsausbildungen. Der aufgrund des o.g. Gesetzes geänderte § 17 Absatz 5 BBiG stellt nun in Satz 3 klar, dass die Vergütung in dem Zeitraum, der aufgrund der teilzeitbedingten Verlängerung (§ 7a Abs. 2 S. 1 BBiG) über die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsjahre hinausgeht, nicht weiter ansteigen muss.   

Beispiel: Bei einer nach der Ausbildungsordnung dreijährigen Ausbildung und einer vereinbarten täglichen Ausbildungszeit in Höhe von 75 % verlängert sich die Ausbildungsdauer nach automatischer Verlängerung (§ 7a Abs. 2 S. 1 BBiG) auf vier Jahre.  Im vierten Jahre der Teilzeitberufsausbildung wird dann weiterhin die Vergütung für das dritte Ausbildungsjahr gezahlt, die Vergütung muss nicht weiter ansteigen.  

Vertragliche Vereinbarung

Die Teilzeitberufsausbildung kann vor und nach Beginn eines Ausbildungsverhältnisses vereinbart werden. Der Berufsausbildungsvertrag muss die Dauer der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit beinhalten.
Jede Änderung eines bestehenden Ausbildungsvertrages bedarf einer Vertragsanpassung und muss bei der IHK eingereicht werden.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).

Ausbildung

Überstunden bei Azubis

Überstunden sind alle Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte tägliche Dauer der Ausbildungszeit hinausgehen. Sie ergeben sich, wenn der Arbeitgeber anordnet, dass im Anschluss an die regelmäßige Ausbildungszeit die Arbeit fortzusetzen ist, oder wenn der Arbeitgeber vorgeschriebene Pausen nicht gewährt. Von Mehrarbeit im arbeitsrechtlichen Sinn spricht man, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.

Muss ein Auszubildender überhaupt Überstunden machen?

Der Auszubildende ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Die im Vertrag vereinbarte Arbeitszeit reicht gewöhnlicherweise aus, um die Lerninhalte zu vermitteln.
Dementsprechend müssen Überstunden immer dem Ausbildungszweck dienen. Das bedeutet, es muss ein Ausbilder anwesend sein. Auch die Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten während der Überstunden ist nicht zulässig. Die tägliche Ausbildungszeit ist vertraglich genau geregelt und kann daher nicht einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden. Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht nur, wenn das im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Ausbildungsvertrag ausdrücklich geregelt ist.

Darf der Auszubildende Mehrarbeit verweigern?

Unberechtigte Überstundenforderungen kann der Auszubildende zurückweisen. Eine Abmahnung oder Kündigung deshalb ist unwirksam. Bei Notfällen, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, muss jeder Arbeitnehmer – Minderjährige nur, sofern erwachsene Arbeitnehmer nicht ausreichen – Überstunden leisten (arbeitsvertragliche Treuepflicht).

Darf die Höchstarbeitszeit überschritten werden?

Wenn Überstunden aufgrund ausdrücklicher tariflicher oder vertraglicher Vereinbarung zu leisten sind, darf die gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit in keinem Fall überschritten werden.
Minderjährige dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich an 5 Werktagen beschäftigt werden.
Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden.
Eine weitere besondere Ausnahme: wenn in Verbindung mit einem Feiertag an Werktagen nicht gearbeitet wird, darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf  zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei 8,5 Stunden nicht überschreiten.
Für Erwachsene beträgt die höchstzulässige Arbeitszeit 8 Stunden und bei einer möglichen 6- Tagewoche 48 Stunden. In Ausnahmefällen kann die tägliche Arbeitszeit bei Erwachsenen bis zu 10 Stunden betragen.
In diesem Fall muss gewährleistet sein, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).

Muss der Betrieb Überstunden bezahlen?

Überstunden müssen gem. § 17 Abs. 3 BBiG besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden.
Einen Überstundenzuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Das Wort „besonders” ist nur so zu verstehen, dass die Überstunden gesondert, das heißt zusätzlich vergütet werden müssen.
Sofern nicht in dem jeweiligen (Mantel-)Tarifvertrag Mehrarbeitszuschläge geregelt sind, ist daher für die Überstunden mindestens der normale Stundensatz zu zahlen. Der Ausbildungsbetrieb kann gem. § 262 BGB wählen, ob er die Überstunden vergüten oder durch Freizeitgewährung ausgleichen will. Auch unzulässige Überstunden müssen vergütet werden.

Ist der Betrieb verpflichtet, Mehrarbeit zu protokollieren?

Gemäß § 16 Abs. 2 i. V. m. § 3 Satz 1 ArbZG muss der Ausbildungsbetrieb die über die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und die Aufzeichnungen zwei Jahre verwahren. Verstöße hiergegen können mit Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG).
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Aus- und Weiterbildung

Hinweise zu Umschulungen

Voraussetzungen für Umschulungen

Eine Umschulung richtet sich üblicherweise an Erwachsene, die in den meisten Fällen bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Berufsbild oder eine mehrjährige Berufspraxis verfügen oder mindestens sechs Semester eines Studiums nachweisen können. 

Rechtliche Grundlagen

Für eine Umschulung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Dort ist unter anderem vorgeschrieben, dass neben den notwendigen Fertigkeiten und Kenntnissen auch Berufserfahrung zu erwerben ist. Ziel, Inhalt, Art und Dauer der beruflichen Umschulung werden ebenfalls über das Berufsbildungsgesetz bestimmt.
In § 62 BBiG wird zudem vorgegeben, dass alle Maßnahmen und Prüfungen den besonderen Erfordernissen der Erwachsenenbildung entsprechen müssen. Die Umschulungsprüfungen und die Voraussetzungen zur Zulassung sind über die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen sowie der Umschulungszulassungsregelung der Oldenburgischen IHK geregelt.
Grundsätzlich gelten die bei Umschulungen allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechtes. Beispielsweise ist für Umschüler der Schlichtungsausschuss (vgl. § 111 Abs. 2 ArbGG) nicht zuständig. Bei Streitigkeiten ist daher direkt das Arbeitsgericht anzurufen.

Betriebliche Voraussetzungen

Die Ausbildung im Rahmen einer betrieblichen Umschulungsmaßnahme hat in einem der Ausbildung entsprechend geeigneten Unternehmen, d. h. in einem Unternehmen mit einer Ausbildungsberechtigung für den Umschulungsberuf, zu erfolgen (§60 S.2 BBiG). Neben der betrieblichen und fachlichen Eignung muss auch die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) vorliegen.

Umschulungsträger

Die Umschulung kann als Einzel- oder Gruppenmaßnahme durchgeführt werden. Träger der Umschulung können Betriebe der gewerblichen Wirtschaft, freiberuflich Tätige oder Organisationen der Erwachsenenbildung sein.

Dauer der Umschulung

Aufgrund der bereits vorliegenden beruflichen Erfahrungen kann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung in der Regel maximal 2/3 der regulären Ausbildungsdauer beträgt.
Dies bedeutet, dass die Umschulung in einem dreijährigen Ausbildungsberuf in der Regel 24 Monate dauert. Im Einzelfall ist auch eine kürzere Umschulungsdauer möglich, jedoch mindestens 21 Monate. Bei der Umschulungsdauer ist die übliche tarifliche Wochenarbeitszeit zugrunde gelegt. Um die ohnehin relativ kurze Umschulungsdauer optimal nutzen zu können, empfiehlt die IHK, das vertragliche Ende des Umschulungsverhältnisses in die Prüfungszeiträume zu legen (Sommerprüfung im Juli/August, Winterprüfung im Januar/Februar).

Umschulungsplan

Bestandteil des Umschulungsvertrages ist eine sachliche und zeitliche Gliederung des Umschulungsablaufs. Bei Umschulungsmaßnahmen außerhalb der gewerblichen Wirtschaft (z. B. außerbetriebliche Einrichtungen) ist innerhalb der sachlichen und zeitlichen Gliederung ein
betriebliches Praktikum zum Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen in dem entsprechenden Beruf vorzusehen. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung richtet sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Ausbildungsberufes und wird durch die IHK festgelegt.

Probezeit

Die Oldenburgische IHK empfiehlt, beim Abschluss eines Umschulungsvertrages unter Punkt H (,,Nebenabreden") des Umschulungsvertrages eine Probezeit von bis zu vier Monaten (sonst bis zu sechs Monaten) sowie eine Regelung zur Kündigungsfrist zu vereinbaren. Hierbei sind die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts zu beachten, wonach eine Kündigung in der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen möglich ist. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung zur Probezeit gem. §622 Abs. 3 BGB für eine Dauer von längstens sechs Monaten.

Vergütung

Die §§ 17 - 19 Berufsbildungsgesetz sind auf Umschulungsverhältnisse nicht direkt übertragbar. Die Höhe der Vergütung kann frei in angemessener Höhe vereinbart werden, wobei man sich auch hier an den einschlägigen Tarifverträgen orientieren sollte. Bei finanziell geförderten Umschulungsverhältnissen hat der Träger der Leistungen (z. B. Arbeitsagentur, usw.) den Umschulungsvertrag als Kostenträger mit zu unterzeichnen.

Ausbildungsnachweis/Berichtsheft

Für Einzelumschüler ist die Führung eines Ausbildungsnachweises (Berichtsheftes) gesetzlich nicht vorgeschrieben, da die §§ 43, 48 BBiG nicht auf Umschüler anwendbar sind. Die Führung eines Ausbildungsnachweises wird durch die Oldenburgische IHK jedoch empfohlen und sollte im Umschulungsvertrag unter Punkt H („Nebenabreden“) vereinbart werden.
Gruppenumschüler hingegen sind wie Auszubildende verpflichtet, ein Ausbildungsnachweis-/Berichtsheft zu führen. Die Umschulungsträger weisen in den zu schließenden Umschulungsverträgen darauf hin, dass die Umschüler verpflichtet sind, während der gesamten Umschulungszeit Ausbildungsnachweise anzufertigen.

Berufsschule

Die Vertragspartner sollten sich vor Vertragsabschluss über einen (in der Regel freiwilligen) Berufsschulbesuch einigen und auch diese Absprache Umschulungsvertrag unter Punkt H („Nebenabreden“) aufnehmen. Der Berufsschulbesuch ist für Umschüler i.d.R. kostenpflichtig.  
Um einen Kenntnisstand über die schulischen Leistungen des Umschülers zu erhalten, wird empfohlen, unter Punkt H („Nebenabreden“) die Vorlage der Klassenarbeiten beim Ausbilder zu vereinbaren.
Wird auf den Berufsschulbesuch verzichtet, ist der Betrieb verpflichtet, die für die Umschulung wesentlichen Inhalte des Berufsschulstoffes selbst zu vermitteln.

Umschulungsprüfung

Zur Prüfung ist zuzulassen
  1. wer an einer auf das Ausbildungsziel des jeweiligen staatlich anerkannten Ausbildungsberufs gerichteten Umschulungsmaßnahme teilgenommen hat, welche nach Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprochen hat,
  2. wessen Umschulungsvertrag bei der zuständigen Stelle eingetragen wurde,
  3. wessen Umschulung über einen Träger der IHK schriftlich angezeigt wurde, sofern es sich um eine Gruppenumschulungsmaßnahme handelt,
  4. wer die im Umschulungsvertrag vereinbarte Umschulungsdauer zurückgelegt hat.
Sofern die Prüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung gesondert zu entscheiden. Dies gilt nicht, wenn Umschüler aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Umschulungsprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Umschulungsprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
Nach dem BBiG sind Umschüler auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen. Der Antrag ist formlos, vier Monate vor dem Zwischenprüfungstermin, bei der Oldenburgischen IHK einzureichen.
Die Prüfungstermine finden Sie hier.

Kündigung

Bei Umschulungsverträgen ist nur eine außerordentliche Kündigung gemäß § 7 des Umschulungsvertrages zulässig.

Beendigung des Umschulungsverhältnisses

Das Umschulungsverhältnis endet durch Vertragsablauf oder - in sinngemäßer Anwendung von § 21 Berufsbildungsgesetz - mit Bestehen der Abschlussprüfung, das heißt mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Urlaub von Auszubildenden

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub. Das gilt auch für Auszubildende.

Online-Urlaubsrechner

Der Online-Azubi-Urlaubsrechner der IHK Düsseldorf hilft Ihnen, den richtigen Urlaubsanspruch zu ermitteln. Eine kurze Begründung zeigt an, wie sich der Anspruch berechnet.

Mindesturlaubsanspruch

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach dem §3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) 24 Werktage bei einer regelmäßigen Sechs-Tage-Arbeitswoche. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht dies 20 Arbeitstagen.
Dieser Mindesturlaub kann durch Arbeitsvertrag verlängert, aber nicht verkürzt werden. Auch Tarifverträge sehen oftmals längere Urlaubszeiten vor, die aber nur eingehalten werden müssen, wenn der Betrieb tarifgebunden ist.
Hinweis: Für jugendliche Auszubildende gelten die Mindestansprüche aus § 19 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz).

Teilurlaubsanspruch

Ausbildungsende nach dem 30.06. eines Jahres:
Eine wichtige, in der Praxis aber vielfach unbekannte Besonderheit sieht das Gesetz für den Fall vor, dass ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht zum Jahresende, sondern mitten im Jahr beendet wird. Endet ein Ausbildungsverhältnis nach dem 30. Juni des laufenden Jahres, dann hat der Auszubildende dennoch Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (§5 BUrlG)!
Die Monate bis zum Jahresende, die er nicht mehr im Betrieb tätig ist, wirken sich also nicht verkürzend auf den Urlaubsanspruch aus. So hat z. B. ein Azubi, der am 3. September seine Prüfung besteht und damit aus dem Betrieb ausscheidet, dennoch Anspruch auf mindestens 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage Urlaub (je nach Anzahl der regelmäßigen Wochenarbeitstage, siehe oben).
BAG Urteil: Bundesarbeitsgericht, 09.03.1984 - 6 AZR 442/83
Ausbildungsende vor dem 30.06. eines Jahres:
Anders ist die Rechtslage, wenn der Azubi bis (einschließlich) 30. Juni ausscheidet. In diesem Fall entsteht der Urlaubsanspruch nur gekürzt. Für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit im laufenden Jahr hat der Azubi hier einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes. Scheidet er also z. B. am 7. April aus, dann steht ihm nur Urlaub in Höhe von 3/12 der 24 Tage zu, d. h. insgesamt 6 Tage.

Minderjährige Auszubildende

Bei Jugendlichen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG) anwendbar.
§ 19 JArbSchG bestimmt die (Mindest-) Höhe des Jahresurlaubs.
Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Der Urlaub beträgt jährlich:
  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist
Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen der Antragstellung

Gemäß § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung (PDF-Datei · 176 KB) für die Durchführung von Abschlussprüfungen der Oldenburgischen IHK in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Auszubildende, nach Anhörung des Ausbildenden (Betrieb) und der Berufsschule, vor Ablauf der Ausbildungszeit vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. 

Antragsfrist und Einreichung

  • Der vollständige Antrag ist im IHK-Online Portal zu beantragen und hochzuladen.
  • Dem Antrag sind die, nach der geltenden Prüfungsordnung, erforderlichen Unterlagen (z. B. letztes Zeugnis der Berufsschule, Bescheinigung der Berufsschule) beizufügen.
Prüfungszeitpunkt
Antragszeitraum
Berufsfeld
Sommer
15. Oktober – 15. November
Antragsfrist für alle Berufe
Prüfungszeitpunkt
Antragszeitraum                    
Berufsfeld
Winter
15. Mai – 15. Juni
Antragsfrist für alle Berufe

Zulassungsvoraussetzungen

Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende sowohl in der Praxis (Betrieb) als auch in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) überdurchschnittliche Leistungen nachweist (§ 11 Abs. 1 Prüfungsordnung der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen).
Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn die aktuellen Berufsschulleistungen in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern einen Notendurchschnitt besser als 2,5 enthält und die praktischen Ausbildungsleistungen als überdurchschnittlich bzw. besser als 2,5 bewertet werden.
Die Berufsschule bestätigt durch ihre Unterschrift auf dem Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, dass überdurchschnittliche Leistungen bei dem Auszubildenden gem. § 11 Abs. 1 Prüfungsordnung der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen vorliegen. 
Der Ausbildungsbetrieb bestätigt durch Genehmigung des Antrags im IHK-Online-Portal, dass die betrieblichen Leistungen gem. § 11 Abs. 1 Prüfungsordnung der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im überdurchschnittlichen Bereich liegen.   
Die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfungen wie ggf. Teilnahme an der Zwischenprüfung und das ordnungsgemäße Führen der Ausbildungsnachweise gelten selbstverständlich auch in diesen Fällen.

Zulassungsentscheidung

Die Zulassungsentscheidung trifft die Oldenburgischen IHK. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs.1 BBiG).
Die vorgezogene Prüfung soll nicht mehr als 6 Monate vor dem ursprünglichen Prüfungstermin stattfinden. Darüber hinausgehende Anträge sollen als Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit behandelt werden.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Verlängerung der Ausbildungsdauer

In Ausnahmefällen, kann die Ausbildungsdauer verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel nicht in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann (§ 21 Abs. 3 BBiG).

Voraussetzungen

  • Der Antrag ist vom Auszubildenden schriftlich bei der zuständige Stelle (IHK) zu stellen. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  • Der Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden.
  • Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Ausbildungsbetrieb anzuhören.
  • Der Auszubildende muss glaubhaft machen, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Bei einer Verlängerung der Ausbildungsdauer sind die Prüfungstermine und der Anmeldeschluss zu berücksichtigen.

Verlängerungsgründe

Verlängerungsgründe können unter anderem sein:
  • Erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung
  • Nichterreichen des Leistungszieles der Berufsschulklasse
  • Längere, vom Auszubildenden nicht zu vertretende, Ausfallzeiten
  • Körperliche, geistige und seelische Behinderung des Auszubildenden, die dazu führen, dass das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungszeit erreicht werden kann
  • Betreuung des eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen
  • Verkürzte tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit
  • Abschlussprüfung wurde nicht bestanden

Verlängerung bei nicht bestandener Abschlussprüfung

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nicht automatisch.
Nach dem Berufsbildungsgesetz endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe der bestandenen Abschlussprüfung oder mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis nur auf das Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um 12 Monate. Der Antrag ist beim Ausbildungsbetrieb zu stellen und bei der IHK einzureichen.
Eine Verlängerung aufgrund der oben genannten Verlängerungsgründe, ist nach einer Zulassung zur Abschlussprüfung nicht mehr möglich.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).

Vocational education and training

Video "Duale Ausbildung"

Videos Karriere mit Lehre

Vier Azubi-Insider haben wir an ihrem Arbeitsplatz gefilmt. Auf den Seiten "Karriere mit Lehre” könnt ihr euch die Videos anschauen.

Erklärfilm "Duale Ausbildung" (deutsch)

Wie duale Ausbildung in Deutschland funktioniert, zeigt dieses Video in knapp drei Minuten. Der Erklärfilm steht in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:
Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch, Tigrinya, Dari, Ukrainisch
In only three minutes the video shows what vocational education and training in Germany is like. The video is available in different languages, see below:
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© IHK24

Vocational education and training (English)

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La formation en alternance (français)

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Duale Ausbildung ARAB مبسطًا عن "التعليم ﺍلمزﺩﻭﺝ" (arabisch)

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Vocational education and training (Tigrinya/Eritrea, Äthiopien)

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Vocational education and training (Dari/Afghanistan)

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IHK просто пояснює, що таке «дуальна освіта» / Duale Ausbildung (Ukrainisch)

Ausbildung

Zulassung zur Abschlussprüfung

Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung

Gemäß § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind folgende Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung vorgeschrieben:
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
  1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
(2) Ferner zur Abschlussprüfung zuzulassen ist, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
  1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
  2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
Fehlzeiten: Zurücklegung der Ausbildungszeit (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG)
Für eine Zulassung reicht der kalendarische Ablauf der Ausbildungszeit nicht aus. Die Ausbildungszeit gilt nur dann als zurückgelegt, wenn
  • der Auszubildende während der gesamten Zeit auch tatsächlich entsprechend der Ausbildungsordnung in Berufsschule und Ausbildungsbetrieb ausgebildet worden ist und
  • ihm alle Ausbildungsinhalte vermittelt wurden.
Fehlzeiten (>10 %) die verschuldet oder unverschuldet während der Berufsausbildung entstehen, werden von der Oldenburgischen IHK bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung abgefragt und sind vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin wahrheitsgemäß anzugeben. Ggf. ist eine Stellungnahme zum Ausbildungsstand des Auszubildenden durch den Ausbildungsbetrieb/Auszubildenden abzugeben.
Fehlzeiten sind alle Tage, an denen Auszubildende  entschuldigt oder unentschuldigt der Ausbildung (Betrieb und Schule) ferngeblieben sind. Urlaubstage sind keine Fehlzeiten.
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Aufforderung zur Anmeldung für die Abschlussprüfung erfolgt automatisch durch die Industrie- und Handelskammer.
Tipp der IHK:
  • Die Stellungnahmen zum Ausbildungsstand sollten ausführlich sein und auch schulische Vorbildungen (z.B. Berufsfachschule, Höhere Handelsschule, Studium) enthalten. Wurden vor der Ausbildung schon andere Ausbildungen oder ein längeres Praktikum absolviert, können diese Zeiten in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
  • Ist bereits weit vor der Prüfungsanmeldung klar, dass die Fehlzeiten über 10 Prozent liegen, sollten Aussgleichsmaßnahmen (wie zum Beispiel zusätzliche Lehrgänge) möglichst in der ausbildungsfreien Zeit frühzeitig eingeplant und durchgeführt werden.
  • Schwangerschaften bzw. Mutterschutzzeiten unterbrechen die Ausbildung und verlängern sie dadurch nicht wirklich. Eine Zulassung dürfte dann in vielen Fällen zum regulären Prüfungstermin schwierig sein. In den meisten Fällen erfolgt die Prüfungszulassung erst zur nächsten Prüfung. Mutterschutzzeiten verlängern die Ausbildungszeit zwar (anders als Elternzeiten gemäß § 20 Abs. 1 BEEG) nicht, in der Mutterschutzzeit findet jedoch keine ordnungsgemäße Ausbildung statt, so dass diese Zeiten auch nicht auf das Zurücklegen der Ausbildungszeit angerechnet werden können.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Gemäß § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung (PDF-Datei · 176 KB) für die Durchführung von Abschlussprüfungen der Oldenburgischen IHK in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Auszubildende, nach Anhörung des Ausbildenden (Betrieb) und der Berufsschule, vor Ablauf der Ausbildungszeit vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. 
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung muss bei der Oldenburgischen IHK beantragt werden.

Zulassung zur Externenprüfung

Die Zulassung zur Externenprüfung nach § 43 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit der Prüfungsordnung (PDF-Datei · 176 KB) der Oldenburgischen IHK bietet erfahrenen Berufspraktikern die Chance, einen anerkannten Berufsabschluss zu erhalten, ohne vorab eine Ausbildung absolviert zu haben.
Die Zulassung zur Externenprüfung muss bei der Oldenburgischen IHK beantragt werden.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Aus- und Weiterbildung

Zwischenprüfung

Digitale Zwischenprüfungen

Im Herbst 2023 findet für einen Teil der kaufmännischen Berufe erstmalig eine digitale Zwischenprüfung statt. Hierbei werden die bisherigen Aufgabenstrukturen bezüglich der Inhalte und Abläufe beibehalten. Es ändert sich lediglich das Medium. Die IHK wird den entsprechenden Prüflingen die dazu notwendigen lauffähigen Tablet's zur Verfügung stellen. Damit setzt die IHK-Organisation den allgemeinen zukunftsorientierten Trend zur Digitalisierung auch in der klassischen Papierprüfung fort.
Für die Oldenburgische Industrie- und Handelskammer wird erstmals für folgende Berufe am PC geprüft:
  • Kaufmann/frau für Marketingkommunikation
  • Personaldienstkaufmann/frau
  • Fachkraft für Kurier,-Express und Postdienstleistungen

Allgemeine Informationen zur Zwischenprüfung

Ansprechpartner Zwischen- und Abschlussprüfungen

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zur Zwischen- und Abschlussprüfung zusammengestellt. Bei Fragen zur Zwischen- oder Abschlussprüfungen, wenden Sie sich bitte an unsere Prüfungskoordinatoren.

Zweck einer Zwischenprüfung

Je nach Ausbildungsberuf ist in den Ausbildungsverordnungen eine Zwischenprüfung vorgesehen. Sie findet in der Regel zur Hälfte der Ausbildungszeit statt. Die Zwischenprüfung dient zur Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
Wichtiger Hinweis: Der Nachweis der Teilnahme an der Zwischenprüfung ist für Auszubildende eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Diese Zulassungsvoraussetzung gilt für Umschüler und Teilnehmer an der Externenprüfung nicht.

Nachteilsausgleich

Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen.
Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, bei einer Prüfung entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Modifikation der Prüfung führen können. Modifikationen sind Veränderungen und sollen Nachteile ausgleichen, die durch die Behinderung entstehen. Die Prüfungsanforderungen selber bleiben aber gleich.
Alle Informationen zum Nachteilsausgleich haben wir für Sie zusammengestellt.

Wie läuft eine Zwischenprüfung ab?

In einigen Berufen wird überwiegend die Kenntnisprüfung abgelegt. Dies betrifft meistens die kaufmännischen Berufe. Dagegen wird in anderen Ausbildungsberufen (z.B. Fachkraft für Lagerlogistik, Bauberufen, Berufen aus dem Hotel- und Gaststättenbereich) nur eine Fertigkeitsprüfung durchgeführt.
Die Prüfungsaufgaben ergeben sich aus der entsprechenden sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsrahmenplan) des jeweiligen Berufsbildes und der im Berufsschulunterricht vermittelte Lehrstoff. 
Für die Durchführung der Zwischenprüfung sind die gleichen Prüfungsausschüsse, die für Abschlussprüfungen errichtet sind, zuständig.

Wann finden die Zwischenprüfungen statt?

Auf den Internetseiten der jeweiligen Aufgabenerstellungseinrichtungen erhalten Sie Informationen zu den bundeseinheitlichen schriftlichen Prüfungsterminen sowie zu aktuellen Informationen Ihrer Prüfung.
Organisation Aufgabenerstellung
Berufsfelder
Kaufmännische Berufe
Gewerblich-technische Berufe
Druck- und Medienberufe

Muss ich mich zur Zwischenprüfung anmelden?

Die IHK fordert die Ausbildenden rechtzeitig zur Anmeldung der Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischenprüfung auf.
Hinweis: Umschüler und Teilnehmer an der Externenprüfung legen keine Zwischenprüfung ab. Auf Antrag können Umschüler eine Zwischenprüfung ablegen.

Werde ich für die Zwischenprüfung freigestellt?

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt unter anderem die Freistellung an Prüfungstagen.

Erhalte ich ein Prüfungsergebnis?

Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie enthält eine Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden.
Die Teilnahmebescheinigung erhalten die Prüfungsteilnehmer in der Regel 6 Wochen nach dem Prüfungstermin.

Wie kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten?

Damit Sie mit einem guten Gefühl und einer großen Portion Sicherheit die Prüfungsanforderungen bewältigen können, haben wir Ihnen eine Übersicht mit verschiedenen Hilfen und Tipps zusammengestellt.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbildung

Ausbildungsvergütung

Wie wird eine angemessene Ausbildungsvergütung ermittelt?

Die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung regelt das Berufsbildungsgesetz (§ 17 BBiG). Maßgeblich für die Ausbildungsvergütung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes. Wenn eine allgemein verbindliche Tarifregelung (Tarifvertrag) vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein als im Tarifvertrag.

Fälligkeit 

Die Ausbildungsvergütung muss dem Auszubildenden monatlich gezahlt werden, wobei die Auszahlung spätestens am letzten Arbeitstag des (laufenden) Monats stattfinden muss (§ 18 Abs. 2 BBiG).
Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat mit 30 Tagen gerechnet. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet (§ 18 Abs. 1 BBiG).
Die Gewährung der Vergütung erfolgt grundsätzlich in Form einer Geldleistung. Sie bedeutet eine gewichtige und fühlbare finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt des Auszubildenden, aber auch eine Zuwendung in gewissem Umfang mit Entgeltcharakter für die vom Auszubildenden erbrachte Arbeitsleistung. Die Vergütung muss konkret im Berufsausbildungsvertrag bestimmt werden. Sie darf nicht von bestimmten oder bestimmbaren Ergebnissen (zum Beispiel Umsatz, Prämien) abhängig sein.

Sachbezugswerte

Sachbezugswerte sind für die Ausbildungsvergütung von Bedeutung, wenn der Ausbildende dem Auszubildenden Unterkunft oder Verpflegung während der Ausbildung gewährt. Diese Möglichkeit derartiger Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag sieht das Berufsbildungsgesetz (§ 17 Abs. 6 BBiG) ausdrücklich vor

Übersicht der Mindestausbildungsvergütung

Die Vergütungssätze beziehen sich immer auf das Jahr, in dem das Ausbildungsverhältnis beginnt. 
Beispiel: Startet der Azubi im Jahr 2023 mit seiner Ausbildung, sind die Vergütungssätze aus der Spalte 2023 (von oben nach unten) zu vereinbaren. Diese gelten dann bis zum Ende der vereinbarten Ausbildungszeit und müssen nicht auf die neuen Vergütungssätze der Folgejahre angepasst werden.
Ausbildungsbeginn
2021
Ausbildungsbeginn
2022
Ausbildungsbeginn
2023
Ausbildungsbeginn
2024
1. Ausbildungsjahr
550,00 €
585,00 €
620,00 €
649,00 €
2. Ausbildungsjahr
649,00 €
690,30 €
731,60 €
766,00 €
3. Ausbildungsjahr
742,50 €
789,75 €
837,00 €
876,00 €
4. Ausbildungsjahr
770,00 €
819,00 €
868,00 €
909,00 €

Durchschnittliche Ausbildungsvergütung in der IHK-Region

AusbildungsjahrØ Vergütung
1. Ausbildungsjahr
       947,00 €
2. Ausbildungsjahr
    1.032,00 €
3. Ausbildungsjahr
    1.125,00 €
4. Ausbildungsjahr
    1.197,00 €
Stand: Januar 2024
Eine Zusammenstellung der durchschnittlichen tariflichen Brutto-Ausbildungsvergütungen, geordnet nach Ausbildungsberufen, finden Sie zudem in der Datenbank Ausbildungsvergütungen des BIBB (Bundesinstitut für Berufsbildung).

Übersicht der Branchentarifverträge A-Z

Ausbildung

Ausbildungsplan

Zu jedem nach Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf gibt es eine Verordnung, die einen Ausbildungsrahmenplan mit sachlicher und zeitlicher Gliederung umfasst.
Auf dieser Grundlage ist ein betrieblicher Ausbildungsplan vom Ausbildungsbetrieb zu entwickeln, der auf die speziellen betrieblichen Gegebenheiten abgestimmt ist.
Berufsausbildungsverträge ohne Ausbildungsplan entsprechen nicht den Anforderungen gemäß § 11 Berufsbildungsgesetz und dürfen nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.
Wie wird ein betrieblicher Ausbildungsplan erstellt und was muss bei der Planung beachtet werden?
Der betriebliche Ausbildungsplan regelt konkret
  • was
  • von wem
  • wo
  • wie
  • wann        
vermittelt wird und beschreibt somit den „Regeldurchlauf“ einer Ausbildung im Betrieb.
Schritt 1:
Ermitteln Sie alle betrieblichen Aufgaben in den Abteilungen/Ausbildungsabschnitten, die der Auszubildende durchlaufen soll und schreiben Sie diese nieder.
Ergänzung: Für einige Berufe finden Sie auch Umsetzungshilfen des BIBB der Reihe "Ausbildung gestalten" mit Tipps zur Umsetzung von Ausbildungsinhalten in die Praxis unterstützt.
Schritt 2:
Ordnen Sie die betrieblichen Aufgaben dem Ausbildungsrahmenplan zu. Haben Sie alle Bereiche abgedeckt? Identifizieren Sie die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte, die Sie nicht in Ihrem Betrieb umsetzen können.
Schritt 3:
Legen Sie fest, mit welchen Hilfsmitteln und welchen Ausbildungsmethoden Sie die Aufgaben dem Auszubildenden vermitteln wollen. Planen Sie Alternativen für die Ausbildungsinhalte, die Sie nicht im Betrieb umsetzen können (z.B. interner Unterricht, externe Schulungen, Ausbildungsverbund etc.). Sprechen Sie in diesem Zusammenhang gerne unsere Ausbildungsberater an.
Schritt 4:
Legen Sie fest, in welchem Zeitraum Sie dem Auszubildenden die Aufgaben vermitteln wollen. Bestimmen Sie auch das Ausbildungspersonal, welches für die Vermittlung der Aufgaben verantwortlich ist. Berücksichtigen Sie hierbei auch die Urlaubsplanung sowie die Termine zur Zwischen- und Abschlussprüfung und deren Vorbereitung. Planen Sie bei der zeitlichen Umsetzung auch die Berufsschulinhalte mit ein.
Schritt 5:
Kommunizieren Sie den Ausbildungsplan mit allen Beteiligten und schaffen Sie eine Verbindlichkeit bei der Durchführung der Ausbildung. Binden Sie die Auszubildenden in diesen Prozess mit ein. Halten Sie regelmäßig Kontakt zur Berufsschule um den Ausbildungsplan an den Ausbildungsstand des Azubis anzupassen. Besprechen Sie in regelmäßigen Abständen (z.B. vierteljährig) den Ausbildungsstand mit Ihrem Auszubildenden.
Tipp: Die Oldenburgische IHK bietet für dieses Thema einen kostenlosen Workshop an. Die Termine entnehmen Sie bitte dem Veranstaltungskalender auf unserer Internetseite.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Recht

Gebührenordnung und Gebührentarif (29.11.2022)

Ausbildung

Außerbetriebliche Berufsausbildung

Was ist BaE?

Die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE) ist ein staatliches Angebot für junge Menschen, die keinen Ausbildungsplatz finden.
Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Ausbildung im Dualen System mit dem Unterschied, dass die Ausbildung überwiegend bei einem sozialen Träger stattfindet.
Die praktischen Teile der Ausbildung werden in verschiedenen Pratika in Unternehmen und Betrieben vermittelt. Zusätzlich erhält der BaE Teilnehmer Unterstützung z.B. in der schulischen Betreuung.

Welche Rahmenbedingungen gelten für eine BaE Maßnahme?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Förderung von außerbetrieblicher Berufsausbildung (BaE) sind sehr komplex. Es müssen Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes sowie der fördernden Stellen eingehalten werden. Die Richtlinien BaE sind bindend.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Fortbildungsprüfungen

Ausbilder-Eignungsprüfung

Informationen zur Ausbildereignungsprüfung auf einen Blick. 

Zielgruppe

Ausbilder, Ausbilderinnen von Auszubildenden und Ausbildungsbeauftragte nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen. Jedoch darf nicht jeder ausbilden, denn das BBiG fordert auch weiterhin im § 30 Abs. 2 die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die persönliche Eignung.  Die bestandene AEVO-Prüfung berechtigt nicht automatisch zum Ausbilden, sondern ist einer von mehreren Nachweisen, die erbracht werden müssen.

Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsablauf

Wir sind örtlich für Teilnehmende unseres IHK-Bezirks zuständig. Das bedeutet, dass Sie sich nur bei uns zur Prüfung anmelden können, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • Sie wohnen in unserem IHK Gebiet oder
  • Sie arbeiten in unserem IHK Gebiet oder
  • Sie besuchen einen Vorbereitungskurs in unserem IHK Gebiet.
So funktioniert die Anmeldung zur Prüfung.
Die schriftliche Prüfung wird ausschließlich am Tablet geprüft. Kleine Teilnehmergruppen schaffen eine optimale Prüfungsatmosphäre – ohne störendes Papier blättern. Das System ist dank der übersichtlichen Menüführung und einfachen Navigation selbsterklärend. So haben auch Teilnehmende ohne Tablet-Erfahrung keine Probleme.
In 3 h werden 80 Multiple-Choice Fragen gestellt. Die Prüfungsergebnisse werden direkt im Anschluss an die Prüfung auf dem Tablet angezeigt. Hilfsmittel dürfen genutzt werden. Welche Sie nutzen dürfen, finden Sie auf der rechten Seite unter „Weitere Informationen“.
Die praktische Prüfung besteht aus der Präsentation oder der Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. Die Zeitvorgabe dafür beträgt max. 30 Minuten (15 Min. Durchführung bzw. Präsentation; 15 Min. Fachgespräch).
Eine betriebliche Ausbildungssituation kann z.B. sein:
  • Führen eines Feedbackgesprächs mit dem Auszubildenden
  • Einführung eines Beurteilungsbogens für Auszubildende
  • Planung eines Einführungstages zu Beginn der Ausbildung
  • Lehr/Lernprozess zu einem konkreten Lernziel 
  • Planung eines Ausbildungsabschnittes
Wollen Sie Ihr Thema als Präsentation darbieten, kommt es dabei darauf an, dass Sie geeignete Präsentationsmedien sinnvoll einsetzen z.B. mit Power-Point, einer Flipchart oder einer Pinnwand. Auch Mimik und Gestik werden hierbei bewertet. Zielgruppe einer Präsentation ist der Prüfungsausschuss.
Bei der Durchführung einer Ausbildungssituation ist die Zielperson ein Auszubildender. Dazu können Sie Unterstützung durch die Prüfenden bekommen, indem sich einer der Prüfenden als Auszubildender zur Verfügung stellt. Sie können aber auch ohne Mitwirkung eines Prüfenden agieren. Denken Sie daran, dass Sie die Ausbildungs-/Arbeitsmittel mit zur Prüfung bringen.
Ein Konzept / Unterweisungsentwurf /Deckblatt etc. wird nicht gefordert. Zu Ihrer Orientierung, empfehlen wir Ihnen einen Ablaufplan z.B. in tabellarischer Übersicht zu erstellen.
Das Fachgespräch baut auf der Ausbildungssituation auf. Fragen können aber grundsätzlich zu allen Handlungsfeldern gestellt werden.
Im Prüfungsraum stehen Ihnen ein Beamer (Anschluss: HDMI Typ A), ein Flipchart sowie Whiteboard oder Pinnwand zur Verfügung. Laptop, Stifte, Magnete, etc.sind selbst mitzubringen.
Für die technische Funktion sind die Prüfungsteilnehmenden verantwortlich. Ggf. muss für alternative Präsentationsmöglichkeiten gesorgt werden. (zum Beispiel mittels Handout).

Prüfungstermine 

Diese Prüfungstermine sind für 2024 aktuell:
Monat
Schriftliche Prüfung
(voraussichtliche Termine)
Praktische Prüfung
Januar 
keine Prüfungen
Februar
6. oder 7. Februar
7. KW – 9. KW
März
5. oder 6. März
11. KW – 13. KW
April
9. oder 10. April
16. KW – 18. KW
Mai
7. Mai
20. KW – 22. KW
Juni
4. oder 5. Juni
24. KW – 25. KW
Juli
keine Prüfungen
August
keine Prüfungen
September
3. oder 4. September
37. KW – 40. KW
Oktober
7., 9. oder 10. Oktober
42. KW – 44. KW
November
4. oder 5. November
46. KW – 48. KW
Dezember
keine Prüfungen
Zur Prüfung müssen Sie sich online anmelden. Bitte melden Sie sich rechtzeitig an, da die Teilnehmeranzahl pro Prüfungstermin begrenzt ist.

Prüfungseinladung

Ihre Prüfungstermin(e) zur Ausbilder-Eignungsprüfung werden wir ca. vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung in Ihren Online-Account unter “Prüfungstermine“ einstellen. Wir informieren Sie darüber per E-Mail.
Denken Sie vor Ihren Prüfungen an Ihren Personalausweis – Sie müssen sich vor jedem Prüfungsteil ausweisen.

Prüfungsgebühr und Rechnung

Die Prüfungsgebühr beträgt zurzeit 170,00 Euro und richtet sich nach dem aktuellen Gebührentarif (PDF-Datei · 313 KB)der Oldenburgischen IHK.
Der Rechnungsversand erfolgt etwa zwei Wochen nach Erhalt der Anmeldebestätigung. Die Rechnung erhalten Sie per Post. Änderung des Rechnungsempfängers / der Rechnungsanschrift können noch eine Woche nach Erhalt der Anmeldebestätigung mitgeteilt werden. Sobald die Rechnung versandt wurde, sind Änderung zur Rechnung nicht mehr möglich!

Abmeldung/Rücktritt von der Prüfung

Ein Rücktritt muss schriftlich (E-Mail ist ausreichend) erklärt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Bei einem Rücktritt werden 50 Prozent der jeweiligen Gebühr erhoben. Sofern die Gebühr beim Rücktritt bereits vollständig bezahlt wurde, werden Ihnen 50 Prozent der Prüfungsgebühr erstattet. 

Nichtteilnahme / Nichterscheinen bei der Prüfung

Beim Nichterscheinen zum Prüfungstermin sind der IHK unverzüglich die Gründe für das Fehlen schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen anzuzeigen. Das Fehlen ohne wichtigen Grund bedeutet, dass die Prüfung mit 0 Punkten bewertet wird. 
Im Falle eines wichtigen Grundes werden 50 Prozent der Prüfungsgebühren erhoben (auch bei Krankheit).  Sofern die Gebühr bereits vollständig bezahlt wurde, werden Ihnen 50 Prozent der Prüfungsgebühr erstattet.  Bei unentschuldigtem Nichterscheinen zum Prüfungstermin bleibt es bei der Erhebung von 100 Prozent der Prüfungsgebühren. 

Vorbereitungslehrgänge

Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung finden Sie bei der IHK und bei weiteren Bildungsanbietern.

Ausbildungsberatung

Sie möchten das erste Mal in einem Beruf oder Ihrem Betrieb ausbilden? Wenden Sie sich in diesem Zusammenhang an unsere IHK Ausbildungsberater.

Eintragung als Ausbilder

Zukünftige Ausbilder können sich über unser Registrierungstool als Ausbilder eintragen lassen. 
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Ausbilder qualifizieren

Ausbilder-TrainingsCamp

Sinkende Bewerberzahlen, wachsende Anforderungen an Methodik und Didaktik, die Schaffung einer Arbeitgebermarke (Employer Branding) im Ausbildungsbereich und das Thema Fachkräftesicherung sind Schlagworte, die betriebliche Ausbilder und Personalverantwortliche beschäftigen. Alle Seminare/Workshops sind praxisnah, lebendig gestaltet und sofort in die Praxis umsetzbar.

Zielgruppe

Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte oder Personalverantwortliche, die die Qualität in der Betrieblichen Ausbildung steigern und Ihren eigenen Kompetenzkoffer erweitern wollen.

Seminarinhalte

Baustein 1 (Pflichtseminar) – Entwicklung des Ausbildungsmarkts – Generation Z und Alpha in der betrieblichen Ausbildung
Dieses Seminar bietet eine Analyse der aktuellen Entwicklungen im Ausbildungsmarkt und nimmt dabei die Merkmale und Prägungen der Gen Z und Alpha in der Fokus. Sie erhalten Einblicke in die Herausforderungen und Chancen, die sich in der Ausbildung dieser Generationen ergeben und entwickeln praxisorientierte Strategien, um effektiv auf die Bedürfnisse der Zielgruppen einzugehen.
Baustein 2 (Pflichtseminar) – Erfolgreiches Recruiting und nachhaltige Bindung von Auszubildenden
Dieses Seminar vermittelt praxisorientierte Gestaltungsmöglichkeiten, um junge Talente für die Ausbildung zu gewinnen und zu binden. Sie lernen innovative Ansätze kennen, die darauf abzielen, ein attraktives Arbeitsumfeld zu schaffen und die individuellen Bedürfnisse der Auszubildenden zu berücksichtigen.
Baustein 3  (Wahlseminar) – Aktuelles Recht in der Ausbildung
Sie erfahren im Seminar welche rechtlichen Rahmenbedingungen in der Ausbildung greifen, was Sie bei Fehlverhalten der Auszubildenden beachten sollten und wie Sie in schwierigen Situationen sensibel und korrekt reagieren.
Baustein 4 (Pflichtseminar) – Konstruktive Kommunikation, Kompetenz für die Gesprächsführung
Kommunikation ist die Grundlage für alles, was wir tun. Das Azubis Kritik annehmen ist keine Grundvoraussetzung in dieser Lebens- und Entwicklungsphase. Sie erfahren und (er)leben, wie Sie die Kommunikationskompetenz Ihrer Azubis stärken und ausbauen.
Baustein 5  (Pflichtseminar) – Stärken und Potentiale der Auszubildenden erkennen und fördern
Als Führungskraft für die junge Generation sind Sie nicht nur gefordert, ein motivierendes Umfeld zu bieten. Sie sind auch Organisator, Mentor und Coach. Wie Sie die Potenziale Ihrer Auszubildenden erkennen und bestmöglich weiterentwickeln, erarbeiten Sie in diesem abwechslungsreichen Seminar.
Baustein 6 (Pflichtseminar) – Wenn der Azubi Ärger macht …
Während der Ausbildung kann es immer wieder zu Konfliktsituationen zwischen Ausbilder und Auszubildenden kommen. Im Seminar gehen Sie möglichen Ursachen auf den Grund und entwickeln Lösungsstrategien.
Baustein 7  (Wahlseminar) – Ausbilder als Teamentwickler
In der Arbeitswelt geht es immer mehr darum, dass der Arbeitnehmer sich im betrieblichen Umfeld wohlfühlt. Das gilt auch  besonders für Auszubildende. Im Seminar erlernen Sie anhand praktischer Übungen, die im Team üblichen Prozesse bewusster wahrzunehmen und dadurch die Teamentwicklung positiv zu unterstützen.
Baustein 8 (Wahlseminar) –  Ausbilder sein – gut für sich und andere sorgen
Einen guten Weg finden, mit Stress umzugehen! Achtsam die eigenen Bedürfnisse wahrnehmen! Gelassen den Anforderungen unserer Zeit begegnen – das kann man lernen. Ziel des Seminars ist es, die eigenen Stärken (wieder-)zuentdecken und den achtsamen Umgang mit sich und anderen zu fördern.
Baustein 9 (Wahlseminar) – Interkulturelle Kompetenzen für Ausbilder
Unser Wirtschaftsstandort braucht junge Arbeitnehmer, egal welcher Herkunft, Hautfarbe und Religion. Einen Wettbewerbsvorteil hat das Unternehmen, das sich frühzeitig darauf einstellt. Erarbeiten Sie im Seminar, welche Chancen und Besonderheiten die aktuelle Situation bietet.
Baustein 10 (Pflichtseminar) –  Jeder lernt anders – Psychologie des Lernens
Nicht erst, wenn Auszubildende Lernschwierigkeiten haben und die Ausbilder reagieren müssen, ist es wichtig, Lernen zu fördern. Im Seminar erfahren Sie konkrete Strategien, mit denen Lernen gelingt.
Baustein 11 (Pflichtseminar) – Aktive Ausbildungsmethoden und deren Umsetzung in die Praxis
Lehr- und Lerninteressen sind unterschiedlich. Deshalb brauchen wir Mittel und Wege, um an die Lerninteressen der Azubis zu kommen. Sie erlernen im Training, wie Sie mit aktivierenden Ausbildungsmethoden auch schwierige Themen vermitteln.

Seminardaten

Termine und Preise der einzelnen Seminare finden Sie in unserer Datenbank.
Preisvorteil bei Buchung der kompletten Seminarreihe: 165,00 €

Förderung

Für die berufliche Weiterbildung gibt es eine Reihe unterschiedlicher Förderprogramme.
Nutzen Sie unseren Informationsservice.

Zertifikatsvoraussetzungen

Beim Besuch von insgesamt 8 Seminaren innerhalb von 2 Jahren (7 Pflicht- und 1 Wahlseminar) und einem erfolgreichen Abschlusskolloquium erwerben Sie das Zertifikat IHK-Fachkraft Betriebliche Ausbildung.
 * Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten aber selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).