Ausbildung

Verlängerung der Ausbildungsdauer

In Ausnahmefällen, kann die Ausbildungsdauer verlängert werden, wenn z.B. das Ausbildungsziel nicht in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
§ 8 Abs. 2 BBiG ist die zentrale Norm für eine echte Verlängerung der Ausbildungsdauer. Die zuständige Stelle (IHK) kann in Ausnahmefällen auf Antrag des Auszubildenden verlängern, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen; der Ausbildende ist vor der Entscheidung zu hören. Hierzu sind die Gründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit zu beachten.

Antragstellung

Bei einer Verlängerung der Ausbildungsdauer sind die Prüfungstermine und der Anmeldeschluss zu berücksichtigen. Wird der Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit nicht rechtzeitig bei der IHK eingereicht, kann dies dazu führen, dass der Auszubildende nicht mehr zum gewünschten Prüfungstermin vorgesehen werden kann.

Verlängerungsgründe

Als anerkannte Gründe nennt die BIBB-Empfehlung Nr. 129 für § 8 Abs. 2 BBiG insbesondere die nachfolgenden Verlängerungsgründe. Sprachdefizite oder ein Prüfungszeitpunkt nach Vertragsende sind kein Grund für eine Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 BBiG. Bei der Dauer der Verlängerung sollen die Prüfungstermine berücksichtigt werden. Der spätere reguläre Prüfungstermin ist nicht selbst der Verlängerungsgrund. Er kann nur bei der Bemessung der Verlängerungsdauer eine Rolle spielen, wenn ein eigenständiger Grund nach § 8 Abs. 2 BBiG vorliegt, also wenn ohne Verlängerung das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht wird.
Verlängerungsgründe können unter anderem sein:
  • Erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung
  • Nicht erreichen des Leistungszieles der Berufsschulklasse
  • Längere, vom Auszubildenden nicht zu vertretende, Ausfallzeiten
  • Körperliche, geistige und seelische Behinderung des Auszubildenden, die dazu führen, dass das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungszeit erreicht werden kann
  • Betreuung des eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen
  • Verkürzte tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit
  • Abschlussprüfung wurde nicht bestanden
Das BAG-Urteil vom 13.03.2007 – 9 AZR 494/06 – ist der zentrale Bezugspunkt. Das Gericht hat entschieden, dass ein Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit endet, auch wenn die Abschlussprüfung erst danach stattfindet.
Weder eine automatische Verlängerung noch ein Anspruch auf Verlängerung allein wegen des späteren Prüfungstermins bestehen. Das BAG begründet dies unter anderem damit, dass das BBiG ausdrückliche Verlängerungsregelungen enthält und der Gesetzgeber die Möglichkeit späterer Prüfungstermine kannte.
Praktisch bedeutet das: Der Auszubildende kann zwar noch zur Prüfung zugelassen sein beziehungsweise die Prüfung ablegen, soweit die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt aber kein Anspruch auf weitere Ausbildungsvergütung oder betriebliche Beschäftigung bis zum Prüfungstermin.

Sonderfall Prüfungsleistung wurde bereits begonnen oder erbracht

Ein Sonderfall ist zu trennen: Die Prüfungsleistungen wurden bereits begonnen oder erbracht, aber das Ergebnis wird erst nach dem vereinbarten Vertragsende bekanntgegeben.
§ 21 Abs. 2 BBiG beendet das Ausbildungsverhältnis bei Bestehen erst mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss; das BAG hat 2018 bestätigt, dass es auf den Abschluss des Prüfungsverfahrens und die Mitteilung des Ergebnisses ankommt. Auszubildende können eine Verlängerung verlangen, wenn die Prüfung vor Ausbildungsende begonnen hat, das Ergebnis aber erst danach feststeht.
Für die Praxis ist deshalb die sauberste Lösung: Vor dem Vertragsende sollte ausdrücklich beantragt und dokumentiert werden, ob und bis wann fortgesetzt werden soll, etwa befristet bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Dies ist im Änderungsvertrag zu vereinbaren und unverzüglich bei der IHK einzureichen.
Rechtlich ist aber Vorsicht geboten, andernfalls besteht bei tatsächlicher Weiterbeschäftigung ein Risiko nach § 24 BBiG: Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Verlängerung bei nicht bestandener Abschlussprüfung

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nicht automatisch.
Nach dem Berufsbildungsgesetz endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe der bestandenen Abschlussprüfung oder mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis nur auf das Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um 12 Monate (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Eine Verlängerung aufgrund der oben genannten Verlängerungsgründe, ist nach einer Zulassung zur Abschlussprüfung nicht mehr möglich.

Handlungsempfehlung

Erster Schritt: Prüfen, ob es wirklich nur um einen späteren regulären Prüfungstermin geht oder ob zusätzlich ein Ausbildungszielproblem vorliegt. Nur der spätere Termin begründet nach BAG-Urteil vom 13.03.2007 – 9 AZR 494/06 keinen Verlängerungsanspruch.
Zweiter Schritt: Liegen Ausbildungsmängel, erhebliche Fehlzeiten, schulische Defizite, Behinderung, Pflege- oder Betreuungsbelastungen oder ähnliche Gründe vor, sollte der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit einen schriftlichen Antrag (Änderungsvertrag) nach § 8 Abs. 2 BBiG bei der zuständigen IHK stellen. Der Antrag sollte konkret begründen, warum das Ausbildungsziel ohne Verlängerung nicht erreicht wird, und Nachweise enthalten, etwa Fehlzeitenübersicht, Berufsschulzeugnisse, Ausbildungsnachweise, Stellungnahmen oder ärztliche Unterlagen.
Dritter Schritt: Liegt kein Grund nach § 8 Abs. 2 BBiG vor, endet das Ausbildungsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Prüfling kann die Prüfung ablegen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Zeit bis zur Prüfung besteht dann kein Ausbildungsverhältnis mehr; eine Beschäftigung müsste arbeitsrechtlich gesondert und ausdrücklich geregelt werden.
Vierter Schritt: Wird die Prüfung nicht bestanden oder kann wegen Krankheit nicht teilgenommen werden, sollte der Auszubildende unverzüglich schriftlich die Verlängerung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlangen. Die Verlängerung ist mit einem Änderungsvertrag unverzüglich bei der IHK einzureichen.
Fünfter Schritt (Sonderfall): Wenn Prüfungsleistungen bereits erbracht wurden, das Ergebnis aber erst nach Vertragsende bekannt wird, sollte die Fortsetzung ausdrücklich befristet und schriftlich geregelt werden, etwa bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses. Die IHK-Praxis sieht hier teils eine Fortsetzungsmöglichkeit. Achtung: Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).