Ausbildung

Verlängerung der Ausbildungsdauer

In Ausnahmefällen, kann die Ausbildungsdauer verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel nicht in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann (§ 21 Abs. 3 BBiG).

Voraussetzungen

  • Der Antrag ist vom Auszubildenden schriftlich bei der zuständige Stelle (IHK) zu stellen. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  • Der Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden.
  • Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Ausbildungsbetrieb anzuhören.
  • Der Auszubildende muss glaubhaft machen, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Bei einer Verlängerung der Ausbildungsdauer sind die Prüfungstermine und der Anmeldeschluss zu berücksichtigen.

Verlängerungsgründe

Verlängerungsgründe können unter anderem sein:
  • Erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung
  • Nichterreichen des Leistungszieles der Berufsschulklasse
  • Längere, vom Auszubildenden nicht zu vertretende, Ausfallzeiten
  • Körperliche, geistige und seelische Behinderung des Auszubildenden, die dazu führen, dass das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungszeit erreicht werden kann
  • Betreuung des eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen
  • Verkürzte tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit
  • Abschlussprüfung wurde nicht bestanden

Verlängerung bei nicht bestandener Abschlussprüfung

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nicht automatisch.
Nach dem Berufsbildungsgesetz endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe der bestandenen Abschlussprüfung oder mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis nur auf das Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um 12 Monate. Der Antrag ist beim Ausbildungsbetrieb zu stellen und bei der IHK einzureichen.
Eine Verlängerung aufgrund der oben genannten Verlängerungsgründe, ist nach einer Zulassung zur Abschlussprüfung nicht mehr möglich.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).