Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen der Antragstellung

Gemäß § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen der Oldenburgischen IHK in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Auszubildende, nach Anhörung des Ausbildenden (Betrieb) und der Berufsschule, vor Ablauf der Ausbildungszeit vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

Antrag, Antragsfrist und Einreichung

  • Der Antrag auf vorzeitige Zulassung soll in den letzten 12 Monaten der Ausbildungszeit gestellt werden.
  • Der vollständige Antrag auf vorzeitige Zulassung kann 6 Monate vor der Antragsfrist ausschließlich im IHK-Online Portal beantragt und hochgeladen werden.
  • Bitte laden Sie dort den Antrag (PDF-Datei · 703 KB)und das letzte Zeugnis der Berufsschule in einer PDF Datei hoch.
  • Soll die Ausbildungszeit vor Ablauf der letzten 12 Monate verkürzt werden, ist ein Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit im IHK-Online Portal zu stellen.
Prüfungszeitpunkt Antragstellung möglich ab Antragsfrist* Berufsfeld
Sommer 01. August 01. Februar Antragsfrist für alle Berufe
Winter 01. März 01. September Antragsfrist für alle Berufe
*Bitte beachten Sie, dass eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr berücksichtigt werden können!

Zulassungsvoraussetzungen

Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende sowohl in der Praxis (Betrieb) als auch in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) überdurchschnittliche Leistungen nachweist (§ 11 Abs. 1 Prüfungsordnung der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen).
Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn die aktuellen Berufsschulleistungen in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern einen Notendurchschnitt besser als 2,5 enthält und die praktischen Ausbildungsleistungen als überdurchschnittlich werden.
Die betriebliche Leistung ist durch Unterschrift des Ausbildungsbetriebes auf dem Antrag zu bestätigen.
Die Berufsschulleistung ist durch die zuständige Berufsschule durch Unterschrift auf dem Antrag zu bestätigen und durch das letzte Berufsschulzeugnis nachzuweisen.
Die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfungen wie ggf. Teilnahme an der Zwischenprüfung und das ordnungsgemäße Führen der Ausbildungsnachweise gelten selbstverständlich auch in diesen Fällen.

Zulassungsentscheidung

Die Zulassungsentscheidung trifft die Oldenburgischen IHK. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs.1 BBiG).
Die vorgezogene Prüfung soll nicht mehr als 6 Monate vor dem ursprünglichen Prüfungstermin stattfinden. Darüber hinausgehende Anträge sollen als Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit behandelt werden.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).