Ausbildung

Ausbildungsberatung

Ansprechpartner

Bei Fragen zum Thema Ausbildung wenden Sie sich bitte an unsere Ausbildungsberater für kaufmännische Berufe und für gewerblich-technische Berufe.

Wie wird man Ausbildungsbetrieb?

Wer Ausbildungsbetrieb werden möchte, muss die Voraussetzungen nach § 27 Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erfüllen.
In einem persönlichen Beratungsgespräch mit einem IHK Ausbildungsberater wird im Unternehmen geklärt, welches Berufsbild inhaltlich passt, und wer die Ausbildungsverantwortung als Ausbilder übernimmt. 

Ablauf

  1. Beratungstermin vereinbaren: Möchten Sie das erste Mal in einem Ausbildungsberuf ausbilden, nehmen Sie Kontakt zum entsprechenden Ausbildungsberater auf und vereinbaren Sie einen gemeinsamen Beratungstermin.
  2. Eignungsüberprüfung: Im gemeinsamen Termin bei Ihnen vor Ort, wird die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders geklärt.
  3. Ausbildungsberechtigung: Sind die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt, dürfen Sie in der entsprechenden Betriebsstätte die Berufsausbildung durchführen.

Wer darf ausbilden?

Eine gute Ausbildung kann nicht jeder Mitarbeiter in jedem Betrieb bieten. Daher macht das Berufsbildungsgesetz (§ 27 ff. BBiG) die Berechtigung zum Einstellen und zum Ausbilden von bestimmten Voraussetzungen abhängig.
Es unterscheidet zwischen der Berechtigung zum Einstellen und zum Ausbilden, weil andernfalls ein Betriebsinhaber, der nicht selbst ausbilden will oder kann, sondern die Ausbildung fachlich geeigneten Ausbildern überlassen will, keine Auszubildenden einstellen könnte. Einstellung zur Berufsausbildung heißt, die Ausbildung verantwortlich durchführen.
Wer Auszubildende einstellt, muss persönlich geeignet sein. Wer Auszubildende ausbildet, muss nicht nur persönlich, sondern auch fachlich geeignet sein.
Um ausbilden zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 

Betriebliche Eignung

Die Ausbildungsstätte muss nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein (§ 27 BBiG). Das ist der Fall, wenn
  • der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden, z. B. geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie die üblichen sozialen Einrichtungen.
  • Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung vermittelt werden können. 
Eignungsvoraussetzung ist außerdem, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht. Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte gilt in der Regel:
1-2 Fachkräfte =
1 Auszubildender
3-5 Fachkräfte =
2 Auszubildende
6-8 Fachkräfte =
3 Auszubildende
je drei weitere Fachkräfte =
1 weiterer Auszubildender
Diese Relationen müssen kontinuierlich während der gesamten Ausbildungszeit bestehen. Abweichungen von diesen Relationen sind in Einzelfällen zulässig. Sie müssen begründet werden und dürfen die Ausbildung nicht gefährden.

Eignung des Ausbilders

Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich, fachlich und berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist (§ 28 ff. BBiG). 
Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer
  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgelegt hat oder
  • über einen einschlägigen Hochschulabschluss und einschlägige berufliche Erfahrungen verfügt oder
  • die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt bekommen hat.
Berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist, wer über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese sind durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen.
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in
den Handlungsfeldern:
  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  • Ausbildung durchführen
  • Ausbildung abschließen.
Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse gem. § 6 AEVO besitzt, wer
  • eine Prüfung nach einer vor Inkrafttreten der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) am 01.08.2009 geltenden Ausbilder-Eingungsverordnung bestanden hat.
  • durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat.
Fortführen der Ausbildertätigkeit gem. § 7 AEVO
Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle geführt hat.

Was ist sonst noch wichtig?

Für die Ausbildung sind einige Gesetze maßgeblich. In erster Linie sind das folgende:
Darüber hinaus können noch tarifvertragliche Regelungen relevant sein. Weitere Tipps von A-Z rund um das Thema Ausbildung finden Sie hier.

Als Ausbilder eintragen lassen

Sie möchten sich als Ausbilder eintragen lassen oder Änderungen Ihrer Ausbilderfunktion vornehmen? Nutzen Sie dazu bitte unseren Onlineservice.

Hilfe bei Streitigkeiten und Konflikten

Während der Ausbildung kann es zwischen Azubis, Ausbildern oder anderen Parteien zu Streitigkeiten und Konflikten kommen.
In solchen Fällen stehen die Ausbildungsberater der IHK Unternehmern, Azubis, Erziehungsberechtigten, Berufsschullehrern, Betriebsräten und Jugendvertretungen als Ansprechpartner für alle Ausbildungsfragen zur Verfügung.
Dabei helfen sie insbesondere bei der Klärung von Rechten und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag.

Aufgaben der Ausbildungsberatung

Die Ausbildungsberater gehören zu den Generalisten der IHK. Während der Ausbildung stehen sie Unternehmern, Auszubildenden und deren Erziehungsberechtigten, Berufsschullehrern, Betriebsräten und Jugendvertretungen als Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Berufsausbildung zur Verfügung. 
Die Beratung ist neutral und vertraulich. Ziel der Beratungsaktivitäten ist es, einen erfolgreichen Abschluss des Ausbildungsverhältnisses zu fördern und eine Berufsausbildung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.
Bei Streitigkeiten und Konflikten während der Ausbildung vermitteln die Ausbildungsberater zwischen den Parteien und versuchen, das Ausbildungsverhältnis zu erhalten. Kam es zur Kündigung, so kann der Schlichtungsausschuss der IHK angerufen werden, soweit dieser bei der zuständigen IHK eingerichtet ist.
Ausgehend von den allgemeinen Beratungen über Ausbildungsmöglichkeiten erfolgt die Feststellung der Eignung des Ausbildungsbetriebes und der persönlichen, fachlichen und berufs- und arbeitspädagogischen Eignung des Ausbildungspersonals. Dabei sind das Berufsbildungsgesetz, die Ausbilder-Eignungs-Verordnung, die jeweiligen Ausbildungsordnungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und weitere einschlägige Vorschriften zu beachten.
Zur Erledigung dieser Aufgaben besuchen die Ausbildungsberater die Unternehmen, beraten am Telefon oder geben schriftliche Tipps und Hinweise.
Ausbildungsberater als Vermittler: Im Rahmen ihrer Tätigkeit im Außendienst sind die Ausbildungsberater auch Ansprechpartner in allen Fragen zur IHK; z. B. Beitragsfragen, Fördermöglichkeiten, Außenhandel, Rechtsauskünfte und Weiterbildungsangebote. Soweit sie die Fragen nicht direkt beantworten können, stellen sie den Kontakt zu den entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der IHK her.
Hinzu kommen weitere Aufgaben, zum Beispiel
  • Kontakt zu der Arbeitsverwaltung
  • Teilnahme und Standbesetzung bei (Bildungs-)Messen
  • Kontakt zu den Berufsbildenden Schulen
  • Mitwirkung bei den Lernortkooperationen
  • Mitwirkung in Arbeitskreisen Schule/Wirtschaft
  • Betreuung Ausbilderarbeitskreise
  • Vorstellung neuer Berufe
  • Umsetzungshilfen bei der Ausbildung neuer Berufe in den Unternehmen
  • Beratung über Fördermöglichkeiten
  • Beobachtung des betrieblichen Qualifikationsbedarfs.
 * Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).