Ausbildung

Freistellung

Auszubildende dürfen nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen von der Ausbildung freigestellt werden. Das Berufsbildungsgesetz (§ 15 Abs. 1 BBiG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 629 BGB) regelt die Freistellungsgründe.

Freistellungsgründe nach dem Berufsbildungsgesetz

Sie haben Auszubildende freizustellen:
Freistellungsgrund
Anrechnung
Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht
Beschäftigungsverbot
Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
Berufsschultage mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
Berufsschulwochen mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit
Für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind
Die Freistellung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen
An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Teil 1 bzw. Teil 2 Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Die Freistellung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
Minderjährige Auszubildende: Für Auszubildende unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Freistellungsgrund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Wenn Auszubildende die Mitteilung erhalten, dass sie nach der Ausbildung nicht übernommen werden, kann die Bewerbung für eine neue Stelle losgehen.
Kommt es zu einem Vorstellungsgespräch noch während der Ausbildungszeit, sind Auszubildende nach § 629 BGB für das Vorstellungsgespräch oder Auswahlverfahren unter fortzahlung der Vergütung freizustellen.
Der Antrag ist beim Arbeitgeber rechtzeitig zu stellen und durch z.B. eine Einladung zum Vorstellungsgespräch bzw. Auswahlverfahren zu belegen.

Fortzahlung der Vergütung

Auszubildenden ist die Vergütung zu zahlen für eine Freistellung nach § 629 BGB sowie für die Zeit der Freistellung nach § 15 BBiG, bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie:
  • sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
  • aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
  • Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.

Schadensersatzpflicht

Eine über die genannten Freistellungsgründe hinausgehende Freistellung verstößt nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG immer – ob bezahlt oder unbezahlt – gegen die Verpflichtung des Ausbilders, berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln. Die bedeutet, dass weder eine schlechte Auftragslage noch ein behördliches Verbot, die Ausbildungsstätte weiter zu betreiben, Gründe für eine Freistellung von Auszubildenden sind.
Der Ausbildungsbetrieb ist im Einzelfall ggf. gegenüber dem Auszubildenden schadensersatzpflichtig, wenn dem Auszubildenden z.B. finanzielle Nachteile enstehen oder Lücken im Ausbildungsplan vorhanden sind, die zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung führen.zurück* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).