Ausbildung

Berufsbildungsgesetz

Mit der Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gibt es in der Aus- und Weiterbildung seit dem 1. Januar 2020 einige Neuerungen: der Bachelor Professional, die Mindestvergütung für Auszubildende, eine einheitliche Regelung zur Freistellung für den Berufsschulunterricht und Erleichterungen im Prüfungsbereich. Hier können Sie sich über die wichtigsten Neuerungen informieren.

Ab wann gelten die Regeln und für wen?

Die neuen Regeln gelten seit dem 1. Januar 2020 für alle Ausbildenden und Auszubildenden.

Mindestausbildungsvergütung

Die neue Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Ausbildungsverhältnisse mit Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2020. Die Höhe ist geregelt bis zum Jahr 2023.
Danach passt sich ihre Höhe ab 2024 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an und wird durch Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des entsprechenden Vorjahres bekannt gegeben.
Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung. Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung.
Als Serviceleistungen für die Unternehmen ermitteln wir die durchschnittliche Ausbildungsvergütung weiterhin, damit sich die Unternehmen bei der Festlegung ihrer Vergütung orientieren können. Unter Ausbildungsinfos von A-Z haben wir aktuelle Informationen zu tariflichen Ausbildungsvergütungen und unsere Empfehlung für Sie zusammengestellt.
Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt. Folgende Mindestausbildungsvergütungen gelten ab 2020:
Ausbildungsbeginn
2020
2021
2022
2023
1. Ausbildungsjahr
515,00 €
550,00 €
585,00 €
620,00 €
2. Ausbildungsjahr
607,70 €
649,00 €
690,30 €
731,60 €
3. Ausbildungsjahr
695,25 €
742,50 €
789,75 €
837,00 €
4. Ausbildungsjahr
721,00 €
770,00 €
819,00 €
868,00 €
Was ändert sich mit der Gesetzesnovelle für die Ausbildungsvergütung? Ein Erklärfilm bringt die wichtigsten Neuerungen verständlich auf den Punkt.
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Freistellung vor und nach der Berufsschule

Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit wurden für Jugendliche und Erwachsene vereinheitlicht.
  • Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
  • Erwachsene und Jugendliche sind dabei an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen.
  • In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden.

Freistellung vor der Abschlussprüfung

Ab 2020 haben alle Auszubildenden Anspruch auf einen freien Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung.

Verbesserte Durchlässigkeit innerhalb der Ausbildung

Die Anrechnung der Ausbildungsdauer bei „gestuften“ Ausbildungen ist vereinfacht worden.
Zur Verbesserung der Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen („gestufte Ausbildung“) kann eine Ausbildungsordnung künftig zusätzlich regeln, dass
  • Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufes vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes ohne Antrag befreit sind und
  • Auszubildende bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, auf Antrag bei mindestens ausreichenden Leistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung gleichzeitig den Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufes erwerben.
Die Voraussetzungen für die aufgeführten Neuerungen werden jeweils in den zugrunde liegenden Ausbildungsordnungen festgelegt – das BBiG gibt „lediglich“ den Rahmen dafür vor.
Besteht ein Auszubildender erstmalig seine Abschlussprüfung in einem drei- bzw. dreieinhalbjährigen Beruf nicht, so kann er auf Antrag den zweijährigen Berufsabschluss zu erwerben. Durch den Erwerb des zweijährigen Abschlusses geht die Option, weitere Wiederholungsversuche in der Abschlussprüfung des drei- bzw. dreieinhalbjährigen Berufes zu unternehmen, nicht verloren.

Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung

Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, musste dafür bislang einen besonderen Grund nachweisen. Das ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr erforderlich.
Mit dem Einverständnis des Ausbildungsbetriebes, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen.
Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum 1,5-fachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.
Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
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Neue Abschlussbezeichnungen

Zur Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung werden die in der Ordnungspraxis des Bundes bereits entwickelten und vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) empfohlenen drei beruflichen Fortbildungsstufen unmittelbar im BBiG verankert.
In der höheren Berufsbildung werden die Bezeichnungen „Bachelor Professional“ für die Meister und Fachwirte und der „Master Professional“ für die IHK-Betriebswirte und Berufspädagogen eingeführt. Die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium wird dadurch verdeutlicht.
Hinweis: Damit die neuen Abschlussbezeichnungen zukünftig auf den Prüfungszeugnissen der IHK ausgegeben werden dürfen, muss der Verordnungsgeber (insbesondere Bundesministerien) zunächst die Fortbildungsordnungen anpassen. In der Regel werden die neuen Bezeichnungen nur für Prüfungen nach Anpassung der Fortbildungsordnungen gelten, soweit dort nichts Anderes festgelegt wird.

Entlastung und Freistellung des Prüferehrenamtes

Das neue Berufsbildungsgesetz hat Regelungen erlassen, die das Prüferehrenamt entlasten. Zukünftig dürfen beispielsweise zwei anstelle von drei Prüfungsausschussmitgliedern die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bewerten, wenn der gesamte Prüfungsausschuss dies im Vorfeld gemeinsam beschließt. Für die praktischen Prüfungen gilt dieses Verfahren nur dann, wenn es sich um sogenannte „flüchtige“ Prüfungsleistungen handelt. Flüchtige Prüfungsleistungen sind die erbrachten Leistungen, die nicht mehr rekonstruiert werden können wie z.B. eine Fahrprüfung.
Mit der Neufassung des BBiG wurde auch die Freistellung von Prüfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit geregelt. Künftig sind Prüfungsausschussmitglieder freizustellen, wenn keine wichtigen betrieblichen Grunde einer Ausübung des Prüferehrenamtes entgegenstehen.

Weitere Informationen zum novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) finden Sie beim DIHK sowie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Dort sind auch die wichtigsten Fragen und Antworten zur Gesetzesnovelle zusammengefasst.

Elektronische Ausbildungsnachweise

Die elektronischen Ausbildungsnachweise sind bereits mit der Novellierung zum 1. Oktober 2017 in das BBiG aufgenommen worden.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).