05.02.2024

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Meldepflicht bis 31. März 2024
Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Sie sind außerdem verpflichtet, ihre Beschäftigungsdaten bis zum 31. März an die Arbeitsagentur zu übermitteln. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Am schnellsten und einfachsten geht die Anzeige elektronisch über die kostenfreie Software IW-Elan. Sie steht auf der Homepage https://www.iw-elan.de unter der Rubrik "Software" zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik "Service" bestellt werden. Mit der elektronischen Anzeige über IW-Elan ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeige mehr erforderlich. Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen, die auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt wird. Die Ausgleichsabgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt und reicht von 140 bis 360 Euro je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz. So müssen Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen einen, Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen zwei Pflichtplätze besetzen. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet.
Wer sich über die Einstellung von schwerbehinderten Menschen im Betrieb informieren möchte, nimmt Kontakt mit dem Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit, Tel. 0800 4 555520, auf oder kontaktiert die Arbeitgeberberatung zur Beschäftigung Behinderter Menschen: https://www.awo-in-sachsen.de/beratung/arbeitgeber/