Energie

Netzbetreiber geben weitere Strompreisumlagen für 2022 bekannt

Teilweise Steigende und sinkende Umlagen

Berlin, 26.11.2021. Insgesamt geht die Belastung des Strompreises über alle Umlagen um rund 2,6 ct/kWh oder gut ein Drittel für Vollzahler zurück, vor allem dank der stark sinkenden EEG-Umlage. Vollzahler müssen knapp 5 ct/kWh im kommenden Jahr an Umlagen bezahlen.

Offshore-Netzumlage

Neben der EEG-Umlage (EEG-Umlage 2022) wurde auch die Offshore-Netzumlage von den Übertragungsnetzbetreibern für das kommende Jahr bekannt gegeben. Der Regelsatz steigt leicht von 0,395 auf 0,419 ct/kWh. Der Umlagebetrag hat ein Volumen von rund 1,481 Mrd. Euro.
Mit dieser Umlage werden die Windparkbetreiber auf See entschädigt, wenn es zu Störungen oder Verzögerungen bei der Netzanbindung kommt. Des Weiteren werden damit auch die Netzentgelte für die Anbindung der Windparks in Nord- und Ostsee bezahlt. Auf die Entschädigungszahlungen entfallen 2022 rund 133 Mio. Euro und auf die Netzanbindung 1,557 Mrd. Euro.

KWK-Umlage

Die KWK-Umlage steigt von 0,254 auf 0,378 ct/kWh. Der Umlagebetrag beläuft sich auf 1,337 Mrd. Euro und bleibt damit unter dem gesetzlichen Deckel von 1,8 Mrd. Euro. Rabatt gibt es nur für Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung des EEG in Anspruch nehmen. Mit der Umlage werden die Förderkosten von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen bezahlt.

§19-StromNEV-Umlage

Die §19-StromNEV-Umlage steigt leicht von 0,432 auf 0,437 ct/kWh. Insgesamt werden 1,221 Mrd. Euro auf die Stromverbraucher gewälzt. Die Umlage ist trotz des geringeren Umlagebetrags höher als die KWK-Umlage, da hier breitere Entlastungstatbestände greifen. So können alle Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 1 GWh Entlastungen in Anspruch nehmen. Mit der Umlage werden den Netzbetreibern entgangene Einnahmen aus den Sondernetzentgelten ausgeglichen. Der Betrag bei der Atypik beläuft sich auf ca. 300 Mio. Euro (§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV) und auf rund 965 Mio. Euro bei der sog. Bandlast (§ 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 StromNEV).

AbLaV-Umlage

Die AbLaV-Umlage bleibt mit Abstand die kleinste Umlage und sinkt von 0,009 auf 0,003 ct/kWh. Mit der Umlage, die alle Stromverbraucher in voller Höhe entrichten müssen, wird die Vorhaltung und der Einsatz abschaltbarer Lasten zur Systemstabilität vergütet.
Weitere Informationen zu den Umlagen finden Sie unter https://www.netztransparenz.de/
Quelle: IHK Freiburg