Strom- und Energiesteuergesetz

Ab 2025 Onlinepflicht für Strom- und Energiesteuer

Berlin, 17.12.2024. Für Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG soll es ab dem 1. Januar 2025 eine Online-Verpflichtung geben. Die entsprechenden Rechtsänderungen in der Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung werden derzeit vorbereitet.

Weitere Änderungen

Zusätzlich zur Online-Verpflichtung entfallen für die Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, 51, 54 EnergieStG und nach den §§ 9a, 9b StromStG die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2025.

Antragsfristen wie bisher

Die Frist zur Beantragung der Steuerentlastungen für im Jahr 2024 verbrauchte Strom- und Energieerzeugnismengen endet wie bisher zum Ende des Folgejahres, also zum 31. Dezember 2025.

Formular 1402 nur noch auf Verlangen notwendig

Zudem entfällt die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für ab dem 1. Januar 2025 gestellte Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, 51, 54 EnergieStG und nach den §§ 9a, 9b StromStG. Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) ist nur noch auf Verlangen des Hauptzollamtes vorzulegen.

Alle Formulare im Zoll-Portal

Eine Übersicht im Zoll-Portal gibt alle Formulare (in Papierform und Papierlose) wieder, welche für die Strom- und Energiesteuer notwendig sind. Zu den Online-Formularen oder den Downloads gelangt man nach der Registrierung und Anmeldung im Zoll-Portal.
Quelle: Zoll, DIHK