Energiepreisbremsen: Gas- und Strompreisbremsengesetze beschlossen
Der Bundestag hat die Einmalzahlung für Gaskunden am 10. November 2022 über das
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen. Das Gesetz ist am 19. November 2022 in Kraft getreten. Die Koalition hat sich zudem auch für Öl-, Flüssiggas- und Pelletheizungen auf Einmalzahlungen geeinigt. Das
Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz und das
Strompreisbremsegesetz sind am 15. Dezember vom Bundestag und am 16. Dezember vom Bundesrat beschlossen worden.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) informiert auf seiner
Homepage und stellt hier gleich mehrere FAQ-Kataloge zu EInzelfragen zur Verfügung:
- Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Höchstgrenzen und Selbsterklärungen
- FAQ Liste: Abschöpfung von Zufallsgewinnen
- FAQ-Liste zur Strompreisbremse
- FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse
Auch die DIHK hat einen
Katalog von Fragen und Antworten erstellt, der regelmäßig aktualisiert wird.
Erdgas- und Wärmepreisentlastung für Haushalte, Unternehmen bis 1,5 GWh Jahresverbrauch
Geltungsbereich:
- private Haushalte
- Unternehmen: jede über ein Standardlastprofil (SLP) abgerechnete Entnahmestelle oder jede Entnahmestelle mit registrierender Lastgangmessung (RLM, wenn deren Jahresverbrauch maximal 1,5 Gigawattstunden (GWh) beträgt.
- Entnahmestellen von Letztverbrauchern unabhängig von der Höhe des jährlichen Verbrauchs und der Art der Messung, die
- das Erdgas überwiegend zur Beheizung von Wohnraum verwenden,
- zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs sind oder
- Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter sind.
Ausgenommen sind Entnahmestellen, soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen oder soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind.
Einmalzahlung
Für den Dezember ist im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (ESWG) eine Einmalzahlung für Gas- und Fernwärmekunden durch den Staat vorgesehen:
- Basis der Berechnung bei Messung nach Standardlastprofil (SLP):
Die Entlastung entspricht dem im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch/12, multipliziert mit dem Arbeitspreis zum Stichtag 1. Dezember für den Dezember 2022, zuzüglich aller anderen Preiselementen, die laut Erdgasliefervertrag für den Monat Dezember 2022 anfallen. - Basis der Berechnung bei registrierender Lastgangmessung (RLM):
Die Entlastung entspricht der von November 2021 bis Ende Oktober 2022 gemessenen Netzentnahme/12, multipliziert mit dem Arbeitspreis zum Stichtag 1. Dezember für den Dezember 2022, zuzüglich aller anderen Preiselementen, die laut Erdgasliefervertrag für den Monat Dezember 2022 anfallen. - Die verschiedenen Möglichkeiten der Entlastung sind in § 3 geregelt. Sie reichen von einer Verrechnung, einem Aussetzen eines Abbuchungsvorgangs bis hin zur Rückerstattung.
- Wärmeversorgungsunternehmen sind bei Wärmeentnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 GWh verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2022 die im Dezember zu leistenden Zahlungen zu kompensieren. Die Höhe der Kompensation beträgt 120 Prozent der im September 2022 geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. Die Verbrauchsgrenze gilt nicht für Kunden, die Wärme im Zusammenhang mit Wohnnutzungen oder für staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs.
- Vermieter bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen die Mieter bzw. einzelnen Eigentümer über die Höhe der Entlastung informieren. Sie haben die Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder nach vertraglicher Vereinbarung für die laufende Heizperiode gesondert auszuweisen und an die Mieter weiterzugeben. Befreiungen von der Verpflichtung zur Vorauszahlung regelt § 5 Absatz 4.
- Die Entlastungen sind unpfändbar.
- Die Einmalzahlung wird wohl bei der Einkommenssteuer nicht berücksichtigt.
- Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, aber weniger als 1,5 GWh Gas verbrauchen (und deren Entnahmestellen nicht nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 ausgenommen sind), müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass sie anspruchsberechtigt sind.
Gas- und Wärmepreisbremse
- Für 80 Prozent des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, gilt ein gedeckelter Gas-Endkundenpreis von 12 Cent/kWh (inkl. aller staatlich induzierten Preisbestandteile wie Netzentgelte, Steuern und Umlagen). Für die verbleibende Menge wird der volle vertraglich vereinbarte Marktpreis fällig.
- Analog zum Gaspreis wird auch für Fernwärme ein garantierter Bruttopreis von 9,5 Cent/kWh für ein Verbrauchskontingent von 80 Prozent eingeführt.
- Beide Preisbremsen werden automatisch umgesetzt. Eine Anmeldung von Ansprüchen beim Versorger ist nicht erforderlich. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, die für die zu gewährenden Entlastungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland haben.
Lediglich große Unternehmen, die selbst Erdgas am Großhandelsmarkt für den eigenen Verbrauch beschaffen, müssen ihre Entlastung direkt beantragen. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, wobei auch vierteljährliche Vorauszahlungen beantragt werden können. Mit der Entgegennahme der Anträge (Antragsportal) sowie der Prüfung der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung wurde Pricewaterhouse Coopers beauftragt. - Der Rabatt muss nicht zurückgezahlt werden – selbst, wenn der tatsächliche Verbrauch unterhalb der angenommenen Menge liegt.
- Die finanzielle Unterstützung muss von den Steuerpflichtigen versteuert werden, die die Ergänzungsabgabe auf die Einkommenssteuer (Solidaritätszuschlag) entrichten.
- Die Preisbremse wird zum 1. März 2023 eingeführt. Für die Monate Januar und Februar gilt die Preisbremse rückwirkend.
Gaspreisbremse für größere Verbraucher
- Für ein Kontingent von 70 Prozent des Verbrauchs des Jahres 2021 wird ohne mengenmäßige Obergrenze ein gedeckelter Gas-Arbeitspreis von 7 Cent/kWh (vor Steuern, Abgaben und Umlagen) berechnet, wenn
- die Entnahmestellen des Letztverbrauchers über eine registrierende Lastgangmessung (RLM) verfügt, der Jahresverbrauch größer als 1,5 GWh ist und kein Anspruch auf eine Entlastung nach § 3 Absatz 1 (Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümern, Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) besteht oder
- die Entnahmestelle ein zugelassenes Krankenhaus ist.
Zu beachten ist, dass je Unternehmen nur bis zu einem Gegenwert des vergünstigten Gaspreises von zwei Millionen Euro über den gesamten Geltungszeitraum keine Einschränkungen gelten (de-minimis-Regelung).
- Analog zum Gaspreis wird für ein Verbrauchskontingent von 70 Prozent für Fernwärme ein garantierter Nettopreis von 7,5 Cent/kWh und für Dampflieferungen von 9 Cent/kWh eingeführt.
- Mitteilungspflichten:
- Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100.000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 ihre Daten gemäß § 22 Absatz 5 mitteilen.
- Unternehmen, deren monatliche Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen 150.000 Euro übersteigen, unterliegen gegenüber ihrem Lieferanten erstmals zum 31. März 2023 bestimmten Mitteilungspflichten nach § 22 (pdf-Formular für die Selbsterklärung – PwC). Weitere Mitteilungspflichten folgen 2024.
- Übersteigt die Entlastungssumme zwei Millionen Euro, muss das Unternehmen dies dem Lieferanten und der Prüfbehörde mitteilen.
- Letztverbraucher, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan zur energetischen Transformation gemäß § 22 Absatz 6 vorlegen.
- Die geförderte Gasmenge kann betrieblich genutzt oder am Markt verwertet werden.
- Für die verbleibende Menge wird der volle vertraglich vereinbarte Marktpreis fällig.
- Entlastungen aus der Gas- und der Strompreisbremse von mehr als zwei Millionen Euro sind mit einer Verpflichtung zum Erhalt von 90 Prozent der Arbeitsplätze bis zum 30. April 2025 verbunden. Es gibt dazu folgende Ausnahmeregelungen: Alternativ können Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen in tariflich organisierten Strukturen eine davon abweichende Betriebsvereinbarung treffen. Erfolgt bis zum 31. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher oder Kunden nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung aus den beiden Energiepreisbremsengesetzen in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. Übersteigende Entlastungsbeträge sind zu erstatten. Die Unternehmen können ggf. die zugesicherten Arbeitsplätze unterschreiten, wenn sie stattdessen Investitionen tätigen. Auf 50 Prozent der zu erhaltenen Jobs kann dann ggf. verzichtet werden, wenn 50 Prozent des staatlichen Förderbetrags in Investitionen fließt, die für nachhaltige Projekte genutzt werden.
- Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie der gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorgane des Unternehmens dürfen im Jahr 2023 keine Boni oder anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile ausgezahlt werden, wenn das Unternehmen eine Entlastungssumme von über 50 Millionen Euro erhält bzw. wenn diese Vergütungsbestandteile im Falle einer Entlastungssumme von über 25, aber weniger als 50 Millionen Euro, nach dem 1. Dezember 2022 beschlossen oder angehoben worden sind. Ab einer staatlichen Unterstützung in Höhe von 50 Millionen Euro dürfen dürfen keine Dividenden ausgeschüttet werden. Bei der Grundvergütung (Bezugszeitraum vor dem 1. Dezember 2022) ist ein Inflationsausfleich zulässig. Unternehmen können formlos bis zum 31. Juli 2023 gegenüber der Prüfbehörde erklären, dass Sie auf eine Entlastung oberhalb der 25-Millionen-Euro-Grenze verzichten, um Boni- und Dividenden-Zahlungen zu ermöglichen.
- Ausgenommen sind Entnahmestellen, soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Stromerzeugungsanlagen verwenden. Für die Eigenerzeugung von Strom und Wärme genutzte Kraft-Wärmekopplungsanlagen sollen nicht ausgenommen werden.
Gaspreisbremse / Wärmepreisbremse
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Strompreisbremse
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Eingruppierung
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Entnahmestelle
</= 1.500 MWh/a |
Entnahmestelle
> 1.500 MWh/a |
Entnahmestelle
</= 30.000 kWh/a |
Entnahmestelle
> 30.000 kWh/a |
Laufzeit
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1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023
(Verlängerung bis 30. April 2024 geplant.) |
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Entlastungskontingent
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80 Prozent
des im September 2022 für 2023 prognostizierten Jahresverbrauchs |
70 Prozent
des gemessenen Jahresverbrauchs 2021 |
80 Prozent
des im September 2022 für 2023 prognostizierten Jahresverbrauchs |
70 Prozent
des gemessenen Jahresverbrauchs 2021 (RLM) bzw. des prognostizierten Jahresverbrauchs (SLP) |
Preisbremse / Referenzpreis
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Erdgas: 12 Cent/kWh
Wärme: 9,5 Cent/kWh (brutto)* |
Erdgas: 7 Cent/kWh
Wärme: 7,5 Cent/kWh (9 Cent/kWh für Dampf) (netto) |
40 Cent/kWh
(brutto)* |
13 Cent/kWh
(netto) |
Entlastungsbetrag
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Monatlicher Entlastungsbetrag = (individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent/12
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Höchstgrenzen
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Für die Summe aller staatlich gewährten Entlastungen (im Unternehmensverbund) greifen verschiedene absolute Höchstgrenzen, die mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen verknüpft sind. Zudem greifen für alle Unternehmen relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggf. verringern.
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* brutto: inkl. Steuern, Netzentgelten, Abgaben und Umlagen
Strompreisbremse
Der Gesetzentwurf sieht Mechanismen, analog zur Gas und Wärmepreisbremse vor:
- Haushalte sowie kleinere Stromverbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 kWh zahlen für ein Grundkontingent von 80 Prozent des Verbrauchs, der der Jahresverbrauchsprognose für die Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde liegt, einen gedeckelten Strompreis von max. 40 Cent/kWh. Die Preisbremse wird zum 1. März 2023 eingeführt, gilt aber rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar.
- Für größere Letztverbraucher (> 30 MWh Jahresverbrauch) soll der Arbeitspreis ab 1. Januar 2023 für 70 Prozent des Verbrauchs des Jahres 2021 auf 13 Cent/kWh (vor Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckelt werden.
- Mitteilungspflichten:
- Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100 000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 Daten gemäß § 30 Absatz 5 mitteilen.
- Unternehmen, deren monatliche Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen 150.000 Euro übersteigen, unterliegen gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen erstmals zum 31. März 2023 bestimmten Mitteilungspflichten nach § 30 (pdf-Formular für die Selbsterklärung – PwC). Weitere Mitteilungspflichten folgen 2024.
- Übersteigt die Entlastungssumme zwei Millionen Euro, muss das Unternehmen dies dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der Prüfbehörde mitteilen.
- Letztverbraucher, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2023 einen Plan zur energetischen Transformation gemäß § 30 Absatz 6 vorlegen.
- Die Strompreisbremse wird durch eine 90-prozentige Abschöpfung von “Überschusserlösen” aus der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, Kernenergie, Mineralöl, Abfall und Braunkohle teilweise gegenfinanziert. Dazu wird eine technologiespezifische Erlösobergrenze (“Treppenabsatz”) festgelegt. Die Abrechnung erfolgt gemäß § 14 StromPBG für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 und für das 2. Quartal 2023. Die Bundesregierung kann den Zeitraum per Verordnung verlängern, maximal bis zum 30. April 2024.
- Zudem sollen im Rahmen einer “Solidaritätsabgabe” übermäßige Einnahmen von Unternehmen abgeschöpft werden, die mindestens 75 Prozent ihres Umsatzes durch Erdgas- und Erdölförderung sowie durch Kohlebergbau, Raffination oder die Herstellung von Koksofenprodukten erzielen.
- Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht und die Einkommenssteuerpflicht sowie die Laufzeiten der Regelung gelten analog zur Gas- und Wärmepreisbremse.
- Die Auszahlung von Boni für Vorstände und Aufsichtsräte sowie die Ausschüttung von Dividenden wird analog zur Gaspreisbremse eingeschränkt.
Der DIHK hat einen
Katalog von Fragen und Antworten erstellt, der regelmäßig aktualisiert wird.
Meldepflicht für KWK-Anlagen
Betreiber von KWK-Anlagen gemäß
§ 2 Nr. 13 und 14 KWKG müssen ihren Lieferanten gem.
§ 10 Abs. 4 Satz 3 EWPBG in Textform bis zum 1. März 2023 (oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich) informieren, welche Mengen leitungsgebundenen Erdgases im zugrunde zu legenden Zeitraum auf die Erzeugung von
- Kondensationsstrom,
- KWK-Nutzwärmeerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird und
- KWK-Nettostromerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird,
entfallen . Sofern Letztverbraucher dieser Meldepflicht nicht nachkommen, beträgt die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases null.
Meldepflichten nach Höchstgrenzen
Für beide Energiepreisbremsen gelten beihilferechtliche Höchstgrenzen (§ 9 Strom-Preisbremse-Gesetz, § 18 Gas- und Wärme-Preisbremsen-Gesetz), für die bestimmte Meldepflichten zu beachten sind. Demnach gilt:
Absatz 1 (beider Paragraphen): Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers und sämtliche Netzentnahmestellen von den mit dem Letztverbraucher verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen:
Regelung
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Besondere Anforderungen an Unternehmen |
Absolute Entlastungsgrenze (Entlastungssumme*) [Mio. Euro] |
Relative Entlastungsgrenze der krisenbedingten Energiemehrkosten** auf Ebene des Letztverbrauchers (keine Verbundbetrachtung!) gemäß Anlage 1 |
Mitteilungspflichten für Letztverbraucher in Abhängigkeit von der gewährten Entlastungssumme |
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
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Besonders betroffen (EBITDA) ***
energieintensiv ***** Branche nach Anlage 2 |
150
|
max. 80 %
und EBITDA im Entlastungszeitraum (EZ) ≤ 70 % des EBITDA 2021 oder EBITDA EZ ≤ 0, wenn EBITDA 2021 < 0 |
> 100.000 Euro im Jahr 2023 gem. § 30 Abs. 5:
bis 30. Juni 2024 Mitteilung an ÜNB
> 150.000 Euro/Monat gem.
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG: bis 31. März 2023, andernfalls unverzüglich an Elektrizitäts-unternehmen (EVU) und gem. § 30 Abs. 1 Nr. 2: nach dem 31. Dezember 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2024 an EVU
> 2 Mio. Euro gem. § 30 Abs. 2:
unverzüglich nach Kenntnis an EVU und Prüfbehörde
> 50 Mio. Euro gem. § 30 Abs. 6:
bis 31. Dezember 2023 Energieeinsparplan an Prüfbehörde |
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
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Besonders betroffen (EBITDA) ***
energieintensiv ***** |
50
|
max. 65
und EBITDA im Entlastungszeitraum (EZ) ≤ 70 % des EBITDA 2021 oder EBITDA EZ ≤ 0, wenn EBITDA 2021 < 0 |
> 100.000 Euro im Jahr 2023 (s.o.)
> 150.000 Euro/Monat (s.o.)
> 2 Mio. Euro (s.o.)
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Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c)
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Besonders betroffen (EBITDA) ****
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100
|
max. 40 %
und EBITDA im Entlastungszeitraum (EZ) ≤ 70 % des EBITDA 2021 oder EBITDA EZ ≤ 0, wenn EBITDA 2021 < 0 |
> 100.000 Euro im Jahr 2023 (s.o.)
> 150.000 Euro/Monat (s.o.)
> 2 Mio. Euro (s.o.)
> 50 Mio. Euro (s.o.)
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Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a)
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keine
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4
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max. 50 %
|
> 100.000 Euro im Jahr 2023 (s.o.)
> 150.000 Euro/Monat (s.o.)
> 2 Mio. Euro (s.o.)
|
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b)
|
keine
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2
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max. 100 %
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> 100.000 Euro im Jahr 2023 (s.o.)
> 150.000 Euro/Monat (s.o.)
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* Entlastungssumme: Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind, dazu zählen Entlastungen aus der Strompreisbremse, des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes, der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022, des Energiekostendämpfungsprogramms und aller weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder auf Grund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zum Zweck der Bewältigung der Folgen des kriegsbedingten Anstiegs der Erdgas- und Strompreise gewährt worden sind.
** Die “krisenbedingte Energiemehrkosten
bilden die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässigen Höchstwertes. Es können nur für solche Kalendermonate Mehrkosten berücksichtigt werden, wenn der Energiepreis im jeweiligen Kalendermonaten zwischen Februar 2022 und Dezember 2023 mindestens 50 Prozent über den Referenzenergiekosten im Vergleichsmonat 2021 gelegen hat (Formel gemäß Anlage 1):
Preis [Energiemehrkosten im Kalendermonat (p(t))] – Referenzpreis [vergleichbarer Kalendermonat (p(ref))] x 1,5 > 0 [Cent/kWh]
Preis [Energiemehrkosten im Kalendermonat (p(t))] – Referenzpreis [vergleichbarer Kalendermonat (p(ref))] x 1,5 > 0 [Cent/kWh]
Die krisenbedingten Energiemehrkosten (kMk) werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum getrennt für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:
Februar 2022 bis August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) x 1,5)) x q(ref(m)).
September 2022 bis Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) x 1,5)) x (q(ref(m)) x 0,7).
Februar 2022 bis August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) x 1,5)) x q(ref(m)).
September 2022 bis Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) x 1,5)) x (q(ref(m)) x 0,7).
q(ref(m) ist dabei
die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr 2021
*** § 9 Abs. 4: besonders betroffen von hohen Energiepreisen
1.) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b das EBITDA des Letztverbrauchers nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers im Kalenderjahr 2021 verringert hat
1.) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b das EBITDA des Letztverbrauchers nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers im Kalenderjahr 2021 verringert hat
**** § 9 Abs. 4: besonders betroffen von hohen Energiepreisen
2.) in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 um wenigstens 30 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers im Kalenderjahr 2021 verringert hat.
2.) in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 um wenigstens 30 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers im Kalenderjahr 2021 verringert hat.
***** § 2 Nummer 7: energieintensive Letztverbraucher
Letztverbraucher, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten
a) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder
b) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen,
Letztverbraucher, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten
a) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder
b) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen,
Preisbremse für Öl-, Pellet- und Flüssiggas
Die Koalition hat sich kurz vor der parlamentarischen Verabschiedung der Gesetze im Bundestags am 15. Dezember 2023 auch auf eine Preisbremse für Öl-, Pellet- und Flüssiggasheizungen geeinigt. Bürger:innen, die derartige Heizungen nutzen, können Hilfen in Form einer rückwirkenden Preisbremse beantragen. Dazu müssen sie ihre Rechnungen für den Einkauf der Heizmittel zwischen erstem Januar und erstem Dezember 2022 bei noch zu bestimmenden staatlichen Stellen der Bundesländer einreichen.
Die Preisbremse greift, wenn die Rechnung bezogen auf den Brennstoffpreis doppelt so hoch ausfällt wie im Jahr 2021. Dann übernimmt der Staat 80 Prozent des Betrags, der über den doppelten Kosten liegt. Dabei wird eine Bagatellgrenze für die Mehrbelastung von 100 Euro gezogen. Maximal werden 2.000 Euro ausgezahlt.
Um Missbrauch vorzubeugen, müssen die Antragsteller mit der Rechnung auch eine eidesstaatlichen Erklärung abgeben.
Der Bund wird über die Länder 25 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung stellen, die mit Öl oder Pellets heizen und als Härtefälle eingestuft werden.
NRW-Härtefallregelung
Kleine und mittlere Unternehmen können in Härtefällen zusätzliche Unterstützung erhalten, wenn steigende Energiepreise trotz Strom- und Gaspreisbremse eine besondere Belastung darstellen. Das Land NRW hat die erste von drei Stufen der
Härtefallhilfe am 21. März 2023 gestartet. Insgesamt stehen in NRW 300 Millionen Euro zur Verfügung.
(Quelle DIHK, BMWK, MPK)