BEG: Neue Regeln für Heizungsförderung und Einzelmaßnahmen

Mit Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) sind zum 21. Juli 2026 die Rahmenbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) insbesondere in den Programmteilen Einzelmaßnahmen und Heizungsförderung geändert worden. Förderanträge können bei KfW und BAFA nur noch nach den neuen Bedingungen gestellt werden. Bereits bewilligte Förderungen bleiben unverändert bestehen. Für bereits eingereichte, noch nicht entschiedene Anträge gilt eine Vertrauensschutzregelung.

BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Das Programm BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM: Richtlinie, Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen) fördert Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes. Die technischen Mindestanforderungen sind zu beachten. Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes sowie für Fachplanung und Baubegleitung ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE) erforderlich.
Einzelmaßnahmen Zuschuss iSFP-Bonus WPB-Bonus
Gebäudehülle
(Dämmung, Erneuerung bzw. Aufbereitung von Vorhangfassaden, Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren, sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung)
15 % 5 % 5 %
Anlagentechnik
(Raumlufttechnik inkl. Wärme-/Kälterückgewinnung, digitale Systeme zur energetischen Betriebs-und Verbrauchsoptimierung bei Wohngebäuden sowie bei Nichtwohngebäuden Gebäudeautomatisierungstechnik, Klimatechnik)
15 % 5 %
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung 15 % 5 %
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung 50 %

Boni

  • iSFP-Bonus: Bonus für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iFSP): Maßnahmen an der Gebäudehülle, Investitionen in die Anlagentechnik (ohne Heizung) sowie Maßnahmen zur Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung
    Der Bonus von 5 Prozent wird künftig nur gewährt, wenn das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro überschritten wird. Der Bonus gilt ausschließlich für den Betrag oberhalb dieser Grenze. Jeder einzelne Antrag muss das Mindestinvestitionsvolumen erfüllen; eine Zusammenrechnung mehrerer oder früherer Anträge ist nicht möglich.
  • WBP-Bonus für energetisch besonders ineffiziente Gebäude (Worst Performing Buildings)
    Der Bonus gilt ausschließlich für Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle (Nr. 5.1 a), ausgenommen Fenstermaßnahmen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen Bestandteil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) oder einer geförderten Energieberatung für Nichtwohngebäude sind oder falls der Eigentümer für den iSFP (EBW) nicht antragsberechtigt ist. Der WPB-Bonus wird für maximal drei Anträge gewährt. Die Definition eines „Worst Performing Buildings“ wird künftig über eine Energiebedarfsberechnung angepasst:
    • Bei Wohngebäuden ist ein Endenergiebedarf von mindestens 300 kWh/(m²a) oder ein Energiebedarfsausweis der Klasse H erforderlich.
    • Bei Nichtwohngebäuden muss der Jahres-Primärenergiebedarf mindestens das Vierfache des Referenzgebäudewerts betragen.
      Die zugrunde liegende Berechnung (z. B. iSFP oder Energieberatungsbericht für Nichtwohngebäude) darf bei Antragstellung höchstens ein Jahr alt sein. Für Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten und zentraler Warmwasserversorgung sowie für Nichtwohngebäude kann der Nachweis alternativ über Baujahr und Sanierungszustand der thermischen Gebäudehülle erfolgen.

Höchstgrenzen förderfähiger Kosten

bei Wohngebäuden
  • Die maximal förder­fähigen Gesamt­kosten des Gebäudes (Förder­höchst­betrag), richten sich nach der An­zahl der Wohn­einheiten des Wohn­gebäudes (30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit)
  • Maßnahmen zur energetischen Sanierung: max. 30.000 Euro pro Wohneinheit; max. 60.000 Euro bei Bonus für intelligenten Sanierungsfahrplan (iSFP);
  • Baubegleitung: max. 5.000 Euro bei Ein-und Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten max. 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt max. 20.000 Euro.
bei Nichtwohngebäuden
  • Maßnahmen zur energetischen Sanierung: max. 500 Euro/qm Nettogrundfläche
  • Fachplanung und Baubegleitung: max. 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt max. 20.000 Euro

Antragstellung

Die Zuschüsse für die Einzelmaßnahmen (außer Heizungstechnik) können ausschließlich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.
Die Antragstellung für die Heizungsförderung erfolgt über die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, freiberuflich Tätige, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Körperschaften, Privatpersonen, Wohnungsbaugenossenschaften u.a..

BEG: Heizungsförderung für Unternehmen

Die Programme “Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (Zuschuss Nr. 459, Merkblatt)” und “Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (Zuschuss Nr. 522, Merkblatt) der Kreditanstalt für Wiederaufbau fördern den Kauf und Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizung.

Antragsberechtigt sind

  • Einzel­unter­nehmen und frei­beruflich Tätige
  • Unternehmen und kommunale Unter­nehmen sowie Contractoren,
  • Körper­schaften und An­stalten des öffent­lichen Rechts,
  • gemein­nützige Orga­nisationen und Kirchen
  • jurist­ische Personen des Privat­rechts und Wohnungs­bau­genossenschaften
die Investitionen in bestehenden Gebäuden durchführen, deren Bau­antrag beziehungs­weise Bau­anzeige zum Zeit­punkt der Antrag­stellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Der Antrag muss vor Vorhabens­beginn gestellt werden.

Förderfähige Maßnahmen

  • Kauf und die Installation von
    • solar­thermischen Anlagen
    • Bio­masse­heizungen
    • elektrisch ange­triebenen Wärme­pumpen
    • Brenn­stoff­zellen­heizungen
    • wasser­stoff­fähigen Heizungen
    • innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuer­barer Energien
  • Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
  • Fach­planung und Bau­begleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energie­effizienz
  • akustische Fachplanung durch eine Akustikerin oder einen Akustiker
  • Kosten für vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen (Umfeldmaßnahmen)

Fördersätze

Einzelmaßnahmen Zuschuss Klimageschwindigkeits-Bonus Einkommens- Bonus Wertschöpfungs-Bonus
solarthermische Anlagen 30 % max. 16 %2 max. 40 %3
Biomasseheizungen 30 % max. 16 %2 max. 40 %3
Wärmepumpen [max.] 30 %1 max. 16 %2 max. 40 %3 15 %
Brennstoffzellenheizung 30 % max. 16 %2 max. 40 %3
Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben) 30 % max. 16 %2 max. 40 %3
Innovative Heizungstechnik 30 % max. 16%2 max. 40 %3
Errichtung, Umbau, Erweiterung
Gebäudenetz
30 % max. 16 %2 max. 40 %3
Gebäudenetzanschluss 30 % max. 16 %2 max. 40 %3
Wärmenetzanschluss 30 % max. 16 %2 max. 40 %3
Strahlungsheizung NWG4 30%
Übersicht der Fördersätze für Einzelmaßnahmen der Heizungsförderung (Quelle: Öko-Zentrum NRW GmbH)
1 Der Fördersatz reduziert sich bei Einführung des Wertschöpfungs-Bonus auf 15 %
2 Der Klimageschwindigkeits-Bonus reduziert sich ab 1.2.2027 halbjährlich um je 4-Prozentpunkte
3 Der Einkommens-Bonus ist gestaffelt nach zu versteuerndem Jahreshaushaltseinkommen
4 Strahlungsheizungen in Nichtwohngebäuden sind noch nicht förderfähig, der Start wird noch bekannt gegeben.

Boni

  • Klimageschwindigkeitbonus (Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt bzw. von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme):
    • bis 31. Januar 2027: 16 Prozent,
    • ab 1. Februar 2027 bis 31. Juli 2027: 12 Prozent,
    • ab 1. August 2027 bis 31. Januar 2028: 14 Prozent,
    • ab 1. Februar 2028 bis 31. Juli 2028: 4 Prozent,
    • Ab 1. August 2028 entfällt der Bonus.
  • Einkommensbonus für Wohngebäude (neue dreistufige Staffelung mit Familienzuschlag):
    Der bisher einstufige Einkommensbonus wird durch eine dreistufige Staffelung ersetzt und stärker sozial ausgerichtet: Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 € erhalten künftig 40 Prozent Einkommensbonus (bisher 30 Prozent). Für Einkommen bis 40.000 Euro bleibt er unverändert bei 30% und Haushalte mit einem Einkommen bis 50.000 Euro können künftig einen Bonus von 10 Prozent erhalten. Zusätzlich wird ein Familienzuschlag eingeführt. Familien mit minderjährigen Kindern sollen dadurch leichter Zugang zum Einkommensbonus erhalten.
    Die maximale Förderhöhe beträgt künftig bis zu 80 Prozent für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro (bzw. bis 40.000 Euro mit Kind), bis zu 70 Prozent für alle übrigen Antragsberechtigten (unverändert).
  • Wertschöpfungs-Bonus für Wärmepumpen (ab 1. Quartal 2027)
    Gefördert werden Wärmepumpen aus EU-Fertigung einschließlich assoziierter Märkte mit einem Bonus von 15 Prozent. Im Gegenzug wird die Grundförderung für Wärmepumpen von derzeit 30 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt, sodass die Gesamtförderung weiterhin 30 Prozent beträgt. Mit dem Bonus soll die europäische Wertschöpfung gestärkt und die Produktion sowie technologische Souveränität in Deutschland und Europa unterstützt werden. Die Regelung soll europäische Hersteller gegenüber außereuropäischen Wettbewerbern stärken, ohne andere Hersteller grundsätzlich von der Förderung auszuschließen.
Den Klimageschwindigkeits-Bonus sowie der Einkommens-Bonus können nur Eigentümer erhalten, die in der selbst genutzten Wohneinheit in die Heizungstechnik investieren.
Für Wärmepumpen wird der Einsatz natürlicher Kältemittel (z. B. Propan, Isobutan, Propen, Ammoniak oder CO₂) ab 1. Januar 2028 verpflichtend.

Förderhöchstbeträge Wohngebäude

Die maximal förder­fähigen Gesamt­kosten des Gebäudes (Förder­höchst­betrag), richten sich nach der An­zahl der Wohn­einheiten des Wohn­gebäudes:
  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit
Weitere Absenkungen betreffen ausschließlich die erste Wohneinheit und erfolgen ab 1. Februar 2027 halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August. Die Degression endet zum 1. August 2030 mit einem Förderhöchstbetrag von 22.000 € für die erste Wohneinheit.

Förderhöchstbeträge Nichtwohngebäude

Die maximal förderfähigen Kosten des Gebäudes (Förder­höchstbetrag), richten sich nach der beheizten Nettogrundfläche des Nicht­wohngebäudes:
Zeitraum Nettogrundfläche
bis 150 m² > 150 m² bis 400 m² > 400 m² bis 1000 m² > 1000 m²
ab 21.07.2026 28 000 €/m² 197 €/m² 118 €/m² 79 €/m²
ab 01.02.2027 27 250 €/m² 194 €/m² 116 €/m² 78 €/m²
ab 01.08.2027 26 500 €/m² 191 €/m² 114 €/m² 77 €/m²
ab 01.02.2028 25 750 €/m² 188 €/m² 112 €/m² 76 €/m²
ab 01.08.2028 25 000 €/m² 185 €/m² 110 €/m² 75 €/m²
ab 01.02.2029 24 250 €/m² 182 €/m² 108 €/m² 74 €/m²
ab 01.08.2029 23 500 €/m² 179 €/m² 106 €/m² 73 €/m²
ab 01.02.2030 22 750 €/m² 176 €/m² 104 €/m² 72 €/m²
ab 01.08.2030 22 000 €/m² 173 €/m² 102 €/m² 71 €/m²
Übersicht der Degression bei der Heizungsförderung für Nichtwohngebäude (Quelle: Öko-Zentrum NRW GmbH)
(Quelle DIHK, KfW, BAFA, Öko-Zentrum NRW GmbH)