Energieaudit: Neue Regeln

Die Energiemanagement- bzw. Energie-Auditpflicht orientiert sich nicht mehr an der KMU-Grenze, sondern am Gesamtenergieverbrauch. Das sieht Artikel 11 der Energieeffizienz-Richtlinie (EU) 2023/1791 vor, der durch das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) in deutsches Recht umgesetzt wird. Die Bundesregierung hat Ende Juni 2026 den Referentenentwurf des Bundeministeriums für Wirtschaft und Energie beschlossen.

Wer ist verpflichtet?

Das EnEfG legt in § 8 fest, dass alle Unternehmen ab einem durchschnittlichen Jahresgesamtenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 23,6 GWh pro Jahr bis zum 11. Oktober 2027 bzw. – falls sie den Status erst nach dem 31. Dezember 2025 erreichen – innerhalb von 24 Monaten nach Erreichen des Verbrauchsstatus ein Energiemanagementsystem (EMS) oder ein Umweltmanagementsystem (UMS: EMAS III oder DIN EN ISO 14001) einführen und betreiben müssen.
Gemäß § 8 EDL-G fordert, dass Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch größer 2,77 GWh angelehnt an die europäische Energieeffizienz-Richtlinie (EU) 2023/1791 mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit ndurchführen lassen müssen, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des letzten Energieaudits. Wenn das Unternehmen ein EMS/UMS eingerichtet hat oder damit begonnen hat, ist es von der Auditpflicht befreit. Die erstmalige Auditpflicht besteht innerhalb von 12 Monaten nach Erlangung des Status bzw. Inkrafttreten des Gesetzes.
Laut BAFA wird als “Unternehmen” „die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile“ betrachtet. Berücksichtigt wird der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste. Dabei sollen sich betroffene Unternehmen an der Abrechnung des Hauptenergieträgers orientieren (BAFA-Merkblatt für Energieaudits).
Das BAFA hat ein Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs veröffentlicht. Der Gesamtenergieverbrauch eines verpflichteten Unternehmens muss alle im Eigentum befindlichen, selbst genutzten sowie alle angemieteten Gebäude und Standorte, an denen Energie verbraucht wird und alle weiteren, zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher (Anlagen, Prozesse, Fuhrpark, etc.) umfassen. Vermietete Gebäude/Standorte sind bei dem Unternehmen, welches diese Räumlichkeiten betrieblich nutzt bzw. angemietet hat, zu bilanzieren. Die verwendeten Energieträger und -kosten müssen in kWh und Euro/a online angegeben werden. Dazu enthält das Merkblatt eine Umrechnungstabelle.

Anforderungen an das Energieaudit

Das unabhängig durchgeführte Energieaudit muss
  • den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen,
  • i.d.R. auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren,
  • eine eingehende Prüfung, Analyse und Dokumentation des Endenergieverbrauchs des Unternehmens und von dessen Standorten (Gebäude, Betriebsabläufe, Anlagen, Beförderung) einschließen.
  • das Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energie aufzeigen,
  • auf einer Methode der Kapitalwertberechnung basieren und
  • angemessen und repräsentativ sein, um den Gesamtendenergieverbrauch (mindestens 90 Prozent) ermitteln, ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz erzeugen und die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten finden zu können.

Audit nach DIN EN 16247-1

Das Audit muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen. Dabei geht es um eine umfassende Pflicht zur Datenerhebung und Bewertung, weniger um eine externe Zertifizierungspflicht.
Die Audits können durch externe Berater oder durch interne Experten durchgeführt werden. Die mit der Durchführung des Energieaudits beauftragte Person müssen die für die Erbringung von Energieaudits nach DIN 16247-1 erforderlichen Fachkenntnisse mitbringen hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten. Das Energieaudit darf von unternehmensinternen Personen durchgeführt werden, wenn diese nicht unmittelbar an auditierten Tätigkeiten beteiligt sind und unmittelbar der Leitung des Unternehmens unterstehen und weisungsfrei sind (z. B. Stabsstelle).
Die Auditoren müssen dafür eine geeignete Ausbildung nachweisen:
  • Hochschul- oder Fachhochschulstudium in den entsprechenden Gebieten (Ingenieure aus Energietechnik, Umwelttechnik, TGA, …) oder
  • Meisterprüfung oder staatliche Technikerprüfung und
  • mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden.
Die für die Erbringung von Energieaudits nach DIN 16247-1 erforderlichen Fachkenntnisse sind durch regelmäßige Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Dies ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegenüber regelmäßig nachzuweisen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt ein Register, in das sich die bisher nicht öffentlich gelisteten Auditoren eintragen müssen. Das BAFA veröffentlicht die Auditoren auf Wunsch zudem in einer öffentlichen Datenbank externer Energieauditoren, sofern sie die Fachkunde erfüllen. Der Nachweis der regelmäßigen Fortbildung ist für alle externen Auditoren Pflicht, erstmals bis zum 26. November 2022. Die Fachkunde aller anderen bzw. interner Auditoren muss ggf. bei den Stichproben der BAFA nachgewiesen werden.

Alternativen zum Energieaudit

Alternativ zum Energieaudit können die betroffenen Unternehmen auch ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS III inkl. einer umfassenden energetischer Bewertung einführen.

Umsetzungspläne

Gemäß § 9 EnEfG muss das Unternehmen für alle im Energieaudit als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen konkrete, durchführbare Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
Die Umsetzungspläne sind jährlich zu aktualisieren. Die Geschäftsführung muss die Umsetzungspläne zur Kenntnis nehmen. Die Umsetzungspläne und die Umsetzungsquote der Maßnahmen sollen im Jahresbericht des Unternehmens aufgeführt werden, sofern dies unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen möglich ist.

Bußgelder drohen

Die Nichtdurchführung eines Energieaudits kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Nachweisführung

Alle Unternehmen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Energieaudits über ein elektronisches Portal eine Meldung abgeben, die folgende Informationen umfasste:
  1. Angaben zum Unternehmen,
  2. Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,
  3. Angaben zum Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und unterteilt nach Energieträgern,
  4. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr auch unterteilt nach Energieträgern,
  5. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen inklusive Angabe der Investitionskosten, der zu erwartenden Nutzungsdauer, zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro und
  6. die Kosten des Energieaudits (unternehmensintern und -extern).
Diese Meldepflichtung trifft auch Unternehmen, die noch kein Energieaudit durchgeführt haben oder wegen der Einrichtung eines EMS/UMS hiervon befreit sind. Sie müssen innerhalb von zwei Monaten nach dem maßgeblichen Stichtag die Angaben nach Nummer 1 und 3 übermitteln.

Stichprobenkontrolle

Das BAFA führt voraussichtlich bei jährlich 5 Prozent der verpflichteten Unternehmen Stichprobenkontrollen durch. Die ausgewählten Unternehmen erhalten vom BAFA eine schriftliche Aufforderung, das elektronische Formular zur Nachweisführung auszufüllen. Die Richtigkeit der Angaben ist in einem gesonderten PDF-Formular zu bestätigen. Der Nachweis über ein durchgeführtes Energieaudit erfolgt ebenfalls über ein PDF-Formular. Beide Formulare müssen mit dem Formular zur Nachweisführung hochgeladen werden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Nachweise wie Zertifikate, Prüfberichte oder Energieaudits digital vorliegen und fristgerecht eingereicht werden können.
(Quelle BAFA)