DEHSt: Wichtige Hinweise zum CBAM

Die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt hat wichtige Hinweise für Unternehmen veröffentlicht, die CBAM-Güter einführen. Dabei geht es um noch nicht abgeschlossene Zulassungen als Anmelder, um die Berücksichtigung von Rückwaren und Fehler bei der Nutzung von Zollcodes.

Zulassung als CBAM-Anmelder

Laut DEHSt gibt immer noch viele nicht genehmigte Anträge für die Zulassung als CBAM-Anmelder. Antragsteller werden aufgefordert, bis zur Zulassung im CBAM-Register regelmäßig zu prüfen, ob beim Antrag Dokumente oder Angaben fehlen, trotzdem die E-Mail-Benachrichtigungen aus dem Portal heraus wieder funktionieren sollte.
Verzögerungen bei der Zulassung als Anmelder seien fast immer auf fehlende Dokumente zurückzuführen. Irgendwann würden Anträge schließlich abgelehnt.

Zoll-(TARIC-)Codes und Zollfragen

Die Daten der Zollanmeldung und der angewendeten TARIC-Codes werden ins CBAM-Register übernommen. Das funktioniert nur bei korrekten Codes und Registriernummern. Bislang ist die Datenqualität relativ schlecht. Das führt dazu, dass beispielsweise die Überwachung der Einfuhren oder die Berechnung der erforderlichen Zertifikatsmenge über das CBAM-Register nicht gut funktionieren kann.
Wichtig ist, dass nicht mehrere Codes pro Warennummer verwendet werden. Außerdem werden häufig falsche Registriernummern (zugelassener CBAM-Anmelder/gestellter Antrag) verwendet.
  • Der Code Y128 gilt nur für zugelassene Anmelder. Unternehmer, die bisher nur eine Antragsnummer und keine Zulassung haben, müssen den Code Y238 benutzen.
  • Der Code Y135 gilt nur für militärische Güter in strenger Abgrenzung nach der CBAM-Verordnung.
    Dazu bitte Ziffer 1.13 der FAQs der Kommission bzw. im Abschnitt 7 der FAQs prüfen. Die FAQs wurden gerade aktualisiert.
  • Code Y137 gilt nur innerhalb der 50-Tonnen-Mengenschwelle: Rückwaren (aus Drittländern) zählen aktuell noch zu den importierten Mengen, obwohl für Rückwaren in der CBAM-Erklärung keine Zahlpflicht besteht. Das erhöht die Einfuhrmenge. Ende des Jahres wird die CBAM-Verordnung für diese Fälle geändert. Diese Änderung gilt aber voraussichtlich erst ab Anfang nächsten Jahres. Deshalb sollten Importeure CBAM-pflichtiger Waren im Zweifelsfall immer einen Antrag für die Anmelderzulassung stellen.
(Quelle DEHSt)