Richtlinie zur Strompreiskompensation veröffentlicht

Die EU-Kommission hat Anfang 2026 die Leitlinien zur Strompreiskompensation (C/2026/196, 2020/C 317/04) im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) angepasst. Kernpunkte der Anpassung waren eine höhere Beihilfeintensität, eine erweiterte Sektorenliste, neue CO₂-Emissionsfaktoren und Investitionspflichten. In Deutschland sind die Leitlinien durch die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen umgesetzt und am 22. Juli 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2025 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) endete am 17. August 2026.
Die neuen Grundsätze gelten seit dem 22. Dezember 2025, die aktualisierten CO₂-Faktoren und geografischen Gebiete ab dem 1. Januar 2026. Durch die Ausweitung der Sektoren und die höhere Beihilfeintensität soll die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen im Rahmen des europäischen CO₂-Handels gesichert und das Risiko der Verlagerung von CO₂-Emissionen in Drittstaaten (Carbon Leakage) reduziert werden.
Die Änderungen der Leitlinien gelten für den Zeitraum 2026 bis 2030 und betreffen insbesondere folgende Punkte:

Beihilfehöchstintensität

  • 80 Prozent der indirekten CO₂-Kosten für Sektoren in Tabelle 1 (z. B. Aluminium, Stahl, Papier, Chemie)
  • 75 Prozent für Sektoren in Tabelle 2 (z. B. Kunststoffe, Flach- und Hohlglas, Batterien, Düngemittel, Eisenerzbergbau)

Neuer CO₂-Emissionsfaktor

  • Für Deutschland: 0,73 t CO₂/MWh (Anhang III)

Erweiterte Sektorenlisten

Sektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht:
Anhang I, Tabelle 1:
Sektoren nach NACE Revision 2.1 Bezeichnung
1424 Herstellung von Lederbekleidung und Pelzwaren
1711 Herstellung von Holz- und Zellstoff
1712 Herstellung von Papier, Karton und Pappe
1920 Herstellung von Mineralölerzeugnissen und von fossilen Brennstoffen
2011 (Teile)
Teile des Sektors Herstellung von Industriegasen
20111150 Wasserstoff
20111290 Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
2013 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
2016 (Teil)
Teil des Sektors Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
20164015 Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen
2314 (Teile)
Teile des Sektors Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
23141210 Matten aus Glasfasern
23141230 Vliese aus Glasfasern
2410 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
2442 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
2443 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
2444 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
2445 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
2451 Eisengießereien
Anhang I, Tabelle 2: Liste der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren nach NACE-Revision 2.1 gemäß den EU-Beihilfe-Leitlinien 2025
Sektoren nach NACE Revision 2.1 Bezeichnung
0710 Eisenerzbergbau
0729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau
1041 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
1106 Herstellung von Malz
1310 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
1395 Herstellung von Vliesstoff und nicht-konfektionierten Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
1621 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
2012 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
2014 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
2015 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
2016 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
2017 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
2059 (Teil) Teil des Sektors der sonstigen chemischen Erzeugnisse a. n. g.
20595670 Alkylbenzol- und Alkylnaphthalin-Gemische (ohne solche der HS-Positionen 2707 und 2902)
2060 Herstellung von Chemiefasern
2311 Herstellung von Flachglas
2313 Herstellung von Hohlglas
2314 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
2331 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
2399 (Teil)
Teil des Sektors der sonstigen Erzeugnisse aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
23991910 Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (ohne Glaswolle), auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen
2431 Herstellung von Blankstahl
2434 Herstellung von kaltgezogenem Draht
2720 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

Investitionspflichten

  • Mindestens 50 Prozent der Beihilfe müssen in Projekte zur Emissionsminderung oder Stromkostensenkung fließen (z. B. erneuerbare Energien, Speicher, Wasserstoff).

Antragstellung

Die Antragsfrist wird von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Sie endet frühestens am 31. Mai und spätestens am 30. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres. Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2025 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) endet am 17. August 2026.
Unternehmen, die erstmals eine Billigkeitsleistung für das Abrechnungsjahr 2025 beantragen, können ihren Antrag fristgerecht einreichen, auch wenn zuvor noch kein Aktenzeichen beantragt wurde. Das Aktenzeichen ist keine Voraussetzung für die fristgerechte Antragstellung.
Der Beihilfeantrag muss eine Bescheinigung einer*eines Wirtschaftsprüferin*Wirtschaftsprüfers oder einer*eines vereidigten Buchprüferin*Buchprüfers enthalten, die*der die tatsachenbezogenen Angaben bestätigt.
Die Anträge müssen über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden.
Für die Fortführung der Erleichterungen im Rahmen des SPK-Beihilfeverfahrens ab dem Abrechnungsjahr 2025 werden folgenden Erleichterungen bis auf Weiteres fortgeführt:
Für Unternehmen mit einer zu erwartenden Gesamtbeihilfesumme bis zu 100.000 Euro:
  • Möglichkeit des Verzichts auf den separaten Prüfungsbericht durch den Wirtschaftsprüfer*die Wirtschaftsprüferin (das Vorlegen eines separaten Prüfungsvermerks ist nach wie vor notwendig)
  • Anpassung der Prüftiefe vom Ansatz der „hinreichenden Sicherheit“ auf „begrenzte Sicherheit“
Für alle antragstellenden Unternehmen:
  • Möglichkeit der Abgabe einer Verbesserungsempfehlung durch prüfungsbefugte Stellen für das nachfolgende Abrechnungsjahr bei der nachgelagerten Prüfung von Klimaschutzmaßnahmen nach § 11 BECV.
  • Verzicht auf Prüfung der Wirtschaftlichkeit von bereits umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen durch die prüfungsbefugte Stelle.
  • Hinweis: Bei Unterschreiten der geforderten Mindestinvestitionshöhe ist die Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen, die im Managementsystem identifiziert, aber nicht umgesetzt wurden, weiterhin zwingend erforderlich.
  • Verzicht auf Beurteilung vor Ort bei der Fremdzertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems.
(Quelle DIHK, DEHSt)