Richtlinie zur Strompreiskompensation veröffentlicht
Die EU-Kommission hat Anfang 2026 die Leitlinien zur Strompreiskompensation (C/2026/196, 2020/C 317/04) im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) angepasst. Kernpunkte der Anpassung waren eine höhere Beihilfeintensität, eine erweiterte Sektorenliste, neue CO₂-Emissionsfaktoren und Investitionspflichten. In Deutschland sind die Leitlinien durch die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen umgesetzt und am 22. Juli 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2025 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) endete am 17. August 2026.
Die neuen Grundsätze gelten seit dem 22. Dezember 2025, die aktualisierten CO₂-Faktoren und geografischen Gebiete ab dem 1. Januar 2026. Durch die Ausweitung der Sektoren und die höhere Beihilfeintensität soll die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen im Rahmen des europäischen CO₂-Handels gesichert und das Risiko der Verlagerung von CO₂-Emissionen in Drittstaaten (Carbon Leakage) reduziert werden.
Die Änderungen der Leitlinien gelten für den Zeitraum 2026 bis 2030 und betreffen insbesondere folgende Punkte:
Beihilfehöchstintensität
- 80 Prozent der indirekten CO₂-Kosten für Sektoren in Tabelle 1 (z. B. Aluminium, Stahl, Papier, Chemie)
- 75 Prozent für Sektoren in Tabelle 2 (z. B. Kunststoffe, Flach- und Hohlglas, Batterien, Düngemittel, Eisenerzbergbau)
Neuer CO₂-Emissionsfaktor
- Für Deutschland: 0,73 t CO₂/MWh (Anhang III)
Erweiterte Sektorenlisten
Sektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht:
Anhang I, Tabelle 1:
| Sektoren nach NACE Revision 2.1 | Bezeichnung |
|---|---|
| 1424 | Herstellung von Lederbekleidung und Pelzwaren |
| 1711 | Herstellung von Holz- und Zellstoff |
| 1712 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
| 1920 | Herstellung von Mineralölerzeugnissen und von fossilen Brennstoffen |
| 2011 (Teile) |
Teile des Sektors Herstellung von Industriegasen
20111150 Wasserstoff
20111290 Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
|
| 2013 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
| 2016 (Teil) |
Teil des Sektors Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
20164015 Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen
|
| 2314 (Teile) |
Teile des Sektors Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
23141210 Matten aus Glasfasern
23141230 Vliese aus Glasfasern
|
| 2410 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
| 2442 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
| 2443 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
| 2444 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
| 2445 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
| 2451 | Eisengießereien |
Anhang I, Tabelle 2: Liste der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren nach NACE-Revision 2.1 gemäß den EU-Beihilfe-Leitlinien 2025
| Sektoren nach NACE Revision 2.1 | Bezeichnung |
|---|---|
| 0710 | Eisenerzbergbau |
| 0729 | Sonstiger NE-Metallerzbergbau |
| 1041 | Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) |
| 1106 | Herstellung von Malz |
| 1310 | Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei |
| 1395 | Herstellung von Vliesstoff und nicht-konfektionierten Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) |
| 1621 | Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten |
| 2012 | Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten |
| 2014 | Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien |
| 2015 | Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen |
| 2016 | Herstellung von Kunststoffen in Primärformen |
| 2017 | Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen |
| 2059 (Teil) | Teil des Sektors der sonstigen chemischen Erzeugnisse a. n. g. 20595670 Alkylbenzol- und Alkylnaphthalin-Gemische (ohne solche der HS-Positionen 2707 und 2902) |
| 2060 | Herstellung von Chemiefasern |
| 2311 | Herstellung von Flachglas |
| 2313 | Herstellung von Hohlglas |
| 2314 | Herstellung von Glasfasern und Waren daraus |
| 2331 | Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten |
| 2399 (Teil) |
Teil des Sektors der sonstigen Erzeugnisse aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
23991910 Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (ohne Glaswolle), auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen
|
| 2431 | Herstellung von Blankstahl |
| 2434 | Herstellung von kaltgezogenem Draht |
| 2720 | Herstellung von Batterien und Akkumulatoren |
Investitionspflichten
- Mindestens 50 Prozent der Beihilfe müssen in Projekte zur Emissionsminderung oder Stromkostensenkung fließen (z. B. erneuerbare Energien, Speicher, Wasserstoff).
Antragstellung
Die Antragsfrist wird von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Sie endet frühestens am 31. Mai und spätestens am 30. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres. Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2025 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) endet am 17. August 2026.
Unternehmen, die erstmals eine Billigkeitsleistung für das Abrechnungsjahr 2025 beantragen, können ihren Antrag fristgerecht einreichen, auch wenn zuvor noch kein Aktenzeichen beantragt wurde. Das Aktenzeichen ist keine Voraussetzung für die fristgerechte Antragstellung.
Der Beihilfeantrag muss eine Bescheinigung einer*eines Wirtschaftsprüferin*Wirtschaftsprüfers oder einer*eines vereidigten Buchprüferin*Buchprüfers enthalten, die*der die tatsachenbezogenen Angaben bestätigt.
Die Anträge müssen über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden.
Für die Fortführung der Erleichterungen im Rahmen des SPK-Beihilfeverfahrens ab dem Abrechnungsjahr 2025 werden folgenden Erleichterungen bis auf Weiteres fortgeführt:
Für Unternehmen mit einer zu erwartenden Gesamtbeihilfesumme bis zu 100.000 Euro:
- Möglichkeit des Verzichts auf den separaten Prüfungsbericht durch den Wirtschaftsprüfer*die Wirtschaftsprüferin (das Vorlegen eines separaten Prüfungsvermerks ist nach wie vor notwendig)
- Anpassung der Prüftiefe vom Ansatz der „hinreichenden Sicherheit“ auf „begrenzte Sicherheit“
Für alle antragstellenden Unternehmen:
- Möglichkeit der Abgabe einer Verbesserungsempfehlung durch prüfungsbefugte Stellen für das nachfolgende Abrechnungsjahr bei der nachgelagerten Prüfung von Klimaschutzmaßnahmen nach § 11 BECV.
- Verzicht auf Prüfung der Wirtschaftlichkeit von bereits umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen durch die prüfungsbefugte Stelle.
- Hinweis: Bei Unterschreiten der geforderten Mindestinvestitionshöhe ist die Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen, die im Managementsystem identifiziert, aber nicht umgesetzt wurden, weiterhin zwingend erforderlich.
- Verzicht auf Beurteilung vor Ort bei der Fremdzertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems.
(Quelle DIHK, DEHSt)
