Zusätzliche Sektoren bei BECV anerkannt: Bis 14. September beantragen

Die Europäische Kommission hat die von der Bundesregierung vorgelegte Liste für die nachträgliche Anerkennung als kompensationsfähige Sektoren im nationalen Emissionshandel vollumfänglich genehmigt. Die Anerkennung geht bis 2021 zurück. Die Liste der beihilfefähigen Sektoren wurde erheblich erweitert bzw. angepasst. Unternehmen aus neu aufgenommenen oder angepassten Sektoren können rückwirkend für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 bzw. 2023 bis 2025 Anspruch auf Beihilfen haben. Die Antragsfrist endet am 14. September 2026. Die DEHSt hat ein Hinweispapier veröffentlicht.
Im Rahmen der Verfahren der nachträglichen Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors als beihilfeberechtigt (gemäß Abschnitt 6 der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)) sowie dem Besonderen Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrads für bereits anerkannte Sektoren (gemäß Abschnitt 7 BECV) hatte die Bundesregierung bei der EU-Kommission die beihilferechtliche Genehmigung entsprechender Sektoren oder Teilsektoren beantragt. Die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission (SA.122480 (2026/N)) liegt seit dem 28. Mai 2026 vor.

Liste der anerkannten Sektoren und Teilsektoren

Ab dem Abrechnungsjahr 2021
  • 08.12.11.50: Quarzsand (Industriesand)
  • 08.12.22.55: Anderer Ton und Lehm
  • 10.61.33.53: Andere Lebensmittelzubereitungen, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
  • 10.82.11: Kakaomasse, auch entfettet
  • 10.83.12.40: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee
  • 10.86: Herstellung von homogenisierten und diätischen Nahrungsmitteln
  • 10.91.20.00: Mehl und Pellets von Luzerne
  • 20.59.60.80: Gelatine und ihre Derivate (ohne Caseinleime, Knochenleime und Hausenblase)
  • 24.32: Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
  • 24.34.11: Kaltgezogener Draht aus nicht legiertem Stahl
  • 24.34.13: Kaltgezogener Draht aus anderem legierten Stahl
  • 25.61.12.30: Plastifizieren von Metallen (einschließlich Pulverbeschichtung)
  • 25.61.21: Wärmebehandlungsleistungen an Metallen (ohne metallische Überzüge)
  • 25.61.22.50: Anodische Oxidation von Metallen
  • BWA 211: Spezialisierte Gemüsebaubetriebe Unterglas
  • BWA 231: Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe
Ab dem Abrechnungsjahr 2023
  • 25.50.12: Gesenkschmiedeteile aus Stahl
  • 25.93.16.31: Schraubenfedern aus Eisen oder Stahl, warmgeformt
B) Nachträgliche Anerkennung nach qualitativen Kriterien gemäß § 21 BECV
Ab dem Abrechnungsjahr 2021
  • 10.51: Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)
  • 10.83.11.50: Kaffee, geröstet (nicht entkoffeiniert)
C) Anpassung der Emissionsintensität (bereits) beihilfefähiger Teilsektoren gemäß § 23 BECV
Ab dem Abrechnungsjahr 2021
  • 11.06.10: Malz
  • 10.41.57: Palmöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
  • 25.50.11.34: Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln
  • 10.89.13.34: Backhefen

Weitere Informationen

(DIHK)