Energiebremsen

Energiepreisbremsen beschlossen

Berlin, 16.12.2022. Nach dem Beschluss des Bundestages hat auch der Bundesrat die Gesetzentwürfe zur Gas- und Strompreisbremse passieren lassen. Damit treten die Gesetze am 1. Januar 2023 in Kraft. 

Ziel: Steigende Energiekosten begrenzen

Die Hilfen sollen mit Beginn des neuen Jahres die stark steigenden Energiekosten begrenzen. Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Die Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmpreise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden und nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen. Die Finanzierung erfolgt aus dem neu ausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt, müsste dann aber noch gesondert entschieden werden. Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert.  

Zusätzliche Regelungen und Meldepflichten zu beachten 

Je nach Höhe der gesamten Entlastungssumme aus den Energiepreisbremsen und möglichen weiteren mit der Energiekrise verbundenen Entlastungen haben Unternehmen Voraussetzungen, Auflagen und Meldepflichten zu erfüllen. So besteht ab einer Entlastungssumme von 2 Millionen Euro pro rechtlich selbstständigem Unternehmen eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht. Diese Pflicht gilt ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode. 
Es bestehen folgende weitere Meldepflichten: 
  • Wenn der Entlastungsbetrag 150 000 Euro in einem Monat überschritten wird, muss das Unternehmen seinem Lieferanten bis zum 31. März 2023 verschiedene Informationen mitteilen, u.a. welche Höchstgrenze voraussichtlich Anwendung finden wird.  
  • Unternehmen (einschließlich verbundener Unternehmen) bei denen die gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, ist verpflichtet, dies seinem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich mitzuteilen.  
  • Unternehmen dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen, muss dem Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet, bis zum 30. Juni 2024 verschiedene Informationen mitteilen, u.a. Anschrift, Wirtschaftszweig und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 
  • Ein Letztverbraucher, dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vorlegen, der darlegt, welche Maßnahmen der Letztverbraucher zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Versorgungssicherheit der Letztverbraucher ergreifen will. 
  • PV-Anlagen und weitere Anlagen, die der Erlösabschöpfung unterliegen: Bereits ab einer Anlagengröße von 1 MW bestehen Meldepflichten, sobald selbst geringe Mengen ins öffentliche Netz eingespeist werden.  

Weitere Informationen

Weitere Informationen und einen Überblick zu den Energiepreisbremsen finden Sie auch unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/energiepreisbremsen-2145728
Quellen: DIHK, BMWK, IHK KA