POP-Verordung PFHxS in Anhang I

Ende Mai hat die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung C(2023)3387 (Anhang) zur Aufnahme von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), entsprechenden Salzen und mit PFHxS verwandten Verbindungen in den Anhang I (Liste der verbotenen Stoffe) der POP-Verordnung ((EU) 2019/1021) angenommen. PFHxS wurde in verschiedenen Produkten verwendet.
PFHxS gehört zu den persistenten organischen Schadstoffen und damit ebenfalls zur Obergruppe der Per- und Polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS). Der chemische Stoff wurde in Schaumlöschmitteln, als Antischleiermittel in der Verchromung, in Imprägnierungsmitteln für Textilien, Leder und Polstermöbeln, in Polier-, Reinigungs- und Waschmitteln, in Beschichtungen und bei der Herstellung von Halbleitern verwendet.
PFHxS sind gekennzeichnet durch:
  • Persistenz (Verbleiben für lange Zeit in der Umwelt)
  • Bioakkumulation (Anreicherung in organischem Gewebe)
  • (Öko-)Toxizität (Schädigung der menschlichen Gesundheit und Umwelt)
  • Mobilität (Verteilung über weite Entfernungen in der Umwelt)
Mit der POP-Verordnung (2019/1021) werden die Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe umgesetzt. Dort wurde PFHxS bereits im Jahr 2022 als weiteres POP aufgenommen. Die EU-POP-Verordnung regelt das Verbot oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen (Persistent Organic Pollutants – POP). Zudem wird die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe und die Festlegung von Bestimmungen zur Entsorgung von Abfällen, die aus solchen Stoffen hervorgehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, definiert. Lagerbestände, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten, werden ebenfalls durch die Verordnung reguliert.
Die Liste der POP, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, wird in regelmäßigen Abständen geprüft und gegebenenfalls mit neuen POP erweitert.
Die Aufnahme von PFHxS in den Anhang der POP-Verordnung ist unabhängig von dem Beschränkungsverfahren von PFAS, da die POP-Verordnung lediglich bereits geltendes internationales Recht in EU-Recht umsetzt. Im Gegensatz dazu, läuft das Beschränkungsverfahren zu PFAS im Rahmen der EU-Chemikalienverordnung REACH.
(Quelle DIHK)