EU-Taxonomie wird entschlackt

Im Omnibusverfahren zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind auch die Regelungen zur EU-Taxonomie entschlackt und überarbeitet worden. In diesem Zusammenhang ist im Januar die delegierte Verordnung (EU) 2026/73 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie ist ab 1. Januar 2026 anwendbar.

Wesentliche Änderungen

  • Zentraler Aspekt ist die Einführung einer 10-Prozent-Wesentlichkeitsschwelle in Artikel 2 Absätze 1a bis 1d. Demnach müssen Nicht-Finanzunternehmen Tätigkeiten, die in Summe unterhalb eines Anteils von 10 Prozent an den Investitionen, den Betriebsausgaben oder den Investitionen liegen, nicht mehr auf Taxonomiefähigkeit oder -konformität bewerten. Sie sind aber gesondert als nicht wesentliche Umsätze, Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben auszuweisen. Vergleichbare Regelungen gelten auch für Kreditinstitute und Versicherungen.
  • Bei den "Do No Significant Harm"-Kriterien (DNSH) wurden geringfügige Änderungen der Anlage C in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 vorgenommen.
  • Die Reduzierung von Templates und Datenpunkten soll den Aufwand im Reporting verringern.
Die EU-Kommission hat zur Umsetzung der Änderungen einen FAQ-Entwurf veröffentlicht.

CSRD ändert auch den Kreis der Betroffenen

Der Kreis der von der Taxonomie betroffenen Unternehmen orientiert sich an der CSRD, die ebenfalls durch das Omnibusverfahren geändert worden. Der Anwendungsbereich wird dadurch im Wesentlichen auf Unternehmen beschränkt, die folgende Kriterien erfüllen:
  • durchschnittliche Beschäftigtenanzahl: > 1.000 und
  • Nettoumsatz > 450 Millionen Euro
(Quelle EU-Amtsblatt)