44. BImSchV: Mittelgroße Feuerungsanlagen bis 1. Dezember 2023 registrieren

Wer eine mittelgroße Feuerungsanlage im Sinne der 44. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) betreibt, muss dies bis zum 1. Dezember 2023 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde anzeigen. Betroffen sind Anlagen, die bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
Paragraph 6 der 44. BImSchV regelt die Registrierung
  • von neuen und bestehenden Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, sowohl wenn sie genehmigungsbedürftig als auch nicht genehmigungsbedürftig sind,
  • von bestehenden genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt,
  • von neuen und bestehenden gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen fällt.
Ausnahmen werden in § 1 Abs. 2 aufgezählt, hierzu zählen zum Beispiel Wärmebehandlungsanlagen, Nachverbrennungsanlagen oder Reaktoren in der chemischen Industrie.
Die Anzeige muss die in Anlage 1 der Verordnung aufgeführten Informationen enthalten. Für die Anzeige von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ist in Nordrhein-Westfalen bis zur Implementierung einer Web-Anwendung das Formular „Anzeige einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage“ zu verwenden.
Zuständige Behörden sind ja nach Überwachungszuständigkeit die Unteren Immissionsschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten bzw. die Bezirksregierungen. Nach Abschluss der Registrierungen sollen die Behörden bis zum 30. September 2024 ein Verzeichnis aller registrierten Anlagen öffentlich einsehbar machen.
Bußgelder: Wer die vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Auf seiner Homepage informiert das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) über die Registrierungspflichten.
(Quelle LANUV, IHK Südlicher Oberrhein)