CLP-Verordnung: Neue Gefahrenklassen beachten
Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 sind die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen um folgende neue Gefahrenklassen erweitert worden:
- Endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt (chemische Stoffe, die sich auf das Hormonsystem von Lebewesen auswirken und Fortpflanzungs- und Entwicklungsstörungen verursachen sowie das Krebsrisiko erhöhen können);
- PBT- und vPvB-Eigenschaften (persistente bioakkumulierbare Stoffe: Stoffe, die sich in der Umwelt sehr langsam abbauen und sich in der Umwelt und in Organismen akkumulieren und langfristig die Umwelt und Organismen schädigen können);
- PMT- und vPvM- Eigenschaften: persistente Stoffe, die sich in der Umwelt sehr langsam abbauen, in Wasser (sehr) mobil sind und ggf. toxisch wirken;
Stoffe bzw. Gemische mit entsprechenden Eigenschaften müssen zum 1. Mai 2025 bzw. zum 1. Mai 2026 eingestuft und gekennzeichnet werden. Für vor diesen Stichtagenbereits in Verkehr gebrachte Stoffe bzw. Gemische gelten verlängerte Fristen (1. November 2026 bzw. 1. Mai 2028).
Ein neues Poster der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) definiert die Gefährdungen, die von den neuen Gefahrenklassen ausgehen, gibt eine Übersicht über deren Einstufung und Kennzeichnung für Stoffe und Gemische und veranschaulicht die Anwendung der neuen Gefahrenklassen anhand eines Kennzeichnungsbeispiels. In einem Sechs-Seiter werden die Gefahrenklassen kurz vorgestellt und erste, beim REACH-CLP-Biozid-Helpdesk eingegangene Fragen sowie Antworten zusammengefasst.
(Quelle EU-Amtsblatt, BAuA)