CSRD: Verspätete Umsetzung in Deutschland
Durch das vorzeitige Ende der Regierungskoalition ist das CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht beschlossen worden und nicht mehr rechtzeitig vor Ende des Jahres 2024 in Kraft getreten. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat ein Mitgliederrundschreiben und eine FAQ-Liste veröffentlicht, die die Folgen der nicht erfolgten Umsetzung in deutsches Recht erläutern.
So bleibt nach Einschätzung des IDW „der gegenwärtige, durch das CSR-RUG aus 2017 geschaffene Rechtsrahmen zur nichtfinanziellen Berichterstattungspflicht für 2024 weiterhin gültig.“
Nach Auffassung des IDW sind für die nichtfinanzielle (Konzern-)Berichterstattung für kalenderjahrgleiche Geschäftsjahre 2024 sowohl die vollständige also auch die teilweise Anwendung sowie der Verzicht auf die Anwendung des ersten Satzes der ESRS als Rahmenwerk zulässig.
Diese Berichterstattung würde nach IDW-Angaben „ … keiner externen (materiellen) Pflichtprüfung unterliegen“. Der Abschlussprüfer müsse nur (formell) prüfen, ob die nichtfinanzielle Berichterstattung vorgelegt wurde. Die nichtfinanzielle Berichterstattung muss nicht verpflichtend im Lagebericht verortet werden.
Nach Einschätzung des IDW dürfte eine rückwirkende Anwendung der CSRD-Vorgaben auf laufende Geschäftsjahre verhältnismäßig und verfassungskonform sein. Das bedeute, dass eine Umsetzung der CSRD im Jahr 2025 die nach CSRD für das Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtigen Unternehmen richtlinienkonform zur (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichten kann.
(Quelle IDW)