Taxonomie: Mehr Klarheit über Vereinfachungen
Die Europäische Kommission hat Anfang Juli 2025 den delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung der EU-Taxonomie-Verordnung (C(2025) 4568, Anhänge) verabschiedet. Für unwesentliche Tätigkeiten müssen keine taxonomiebezogenen Kennzahlen mehr ermittelt und gemeldet werden. Die Zahl der zu meldenden Datenpunkte wird deutlich verringert. Die Anforderungen an die Einhaltung der Do-no-significant-harm-Kriterien in Anhang C (Umweltschutz) werden reduziert. Der Rechtsakt kann ab 1. Januar 2026 für Berichterstattungen über das Geschäftsjahr 2025 angewendet werden.
Erleichterungen für Nichtfinanzunternehmen
Die delegierte Verordnung führt eine Wesentlichkeitsschwelle für die Berücksichtigung von berichtspflichtigen Tätigkeiten ein. Unternehmen können auf die Bewertung der Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität von Wirtschaftstätigkeiten verzichten, wenn Sie in Summe (kumulativ) unter 10 Prozent des Umsatzes, der Investitionen (CapEx) bzw. der Betriebsausgaben (OpEx) bleiben. Die Wesentlichkeit ist je Kennzahl separat zu bewerten. Unternehmen müssen jedoch separat mitteilen, welche Tätigkeiten als unwesentlich ermittelt worden sind.
Durch eine Vereinfachung der Meldebögen (Templates) reduziert die EU-Kommission die Zahl der zu meldenden Datenpunkte nach eigenen Angaben um 64 Prozent.
Änderung der DNSH-Kriterien in Anlage C
Die EU-Kommission hat die umweltschutzbezogenen Do-no-significant-harm-Kriterien der Anlage C der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und der Anhänge I, II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 überarbeitet.
Damit werden Ausnahmen von der Anwendung der DNSH-Kriterien der Ozonverordnung klarer formuliert. Die Einhaltung der Ausnahmen bzw. Übergangsregelungen der RoHS-Richtlinie für kritische Stoffe sowie die bloße Existenz von Stoffen der Kandidatenliste (REACH) in Erzeugnissen oder Gemischen, deren Verwendung nicht als wesentlich für die Gesellschaft gilt, führen nicht mehr automatisch zum Ausschluss einer Tätigkeit als taxonomiekonform. Die Regelung für sonstige Stoffe, die die Kriterien eines SVHC-Stoffes erfüllen, wurde gestrichen.
Anlage C der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und der Anhänge I, II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 Die hier nicht gelisteten Regelungen unter a), b) und e) bleiben unverändert. |
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Geltende Anlage C | Änderungen der neuen Anlage C |
Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von: | Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von: |
c) in Anhang I oder II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen) aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen; |
c) Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die in den Anhängen I oder II der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 mit Ausnahme der folgenden Punkte:
i) in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführte Stoffe unter den in dieser Verordnung geltenden Ausnahmebedingungen;
ii) in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführte Stoffe für die Verwendungsarten, die für in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführte Stoffe zulässig sind
iii) in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführte Stoffe, die in Feuerlöschern oder Brandschutzsystemen von Flugzeugen verwendet werden
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d) in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie wird vollständig eingehalten; | d) Stoffe, ob als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU, außer bei vollständiger Einhaltung der in den Anhängen III und IV dieser Richtlinie aufgeführten Anwendungen; |
f) Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Kandidatenliste REACH) festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden, es sei denn, ihre Verwendung hat sich als wesentlich für die Gesellschaft erwiesen; | Stoffe, ob als solche, in Gemischen oder in einem Erzeugnis, in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w), die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen und die gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden, für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten, es sei denn, die Betreiber haben festgestellt und dokumentiert, dass keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien auf dem Markt verfügbar sind und dass sie unter kontrollierten Bedingungen verwendet werden. |
g) anderen Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Kandidatenliste REACH) festgelegten Kriterien erfüllen, es sei denn, ihre Verwendung hat sich als wesentlich für die Gesellschaft erwiesen. | gestrichen |
Eine umfassendere Überprüfung sowohl der technischen Bewertungskriterien als auch des Rechtsakts über die „Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung für die Meldung von taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten“ wird für einen späteren Zeitpunkt angekündigt.
Weitere Schritte
EU-Parlament und EU-Rat können innerhalb von maximal sechs Monaten Einwände erheben oder aktiv zustimmen. Inhaltliche Änderungen sind nicht mehr zulässig. Danach kann der delegierte Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden und 20 Tagen später in Kraft treten. Er kann dann ab 1. Januar 2026 für Berichterstattungen über das Geschäftsjahr 2025 angewendet werden. Unternehmen können jedoch für Geschäftsjahre mit Beginn zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2025 auf die Anwendung des delegierten Rechtsakts verzichten.
(Quelle EU-Kommission)