Aktuelle Zoll- und Exportkontrollinformationen

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Aktualisiert am 1. Juli 2025

Update US-Zölle

Aluminium

  • Aluminiumprodukte und -derivate unterliegen – analog zu Stahlprodukten und -derivaten - einem Zollsatz von 50Prozent und erfordern die Angabe des Schmelz- und Gießlands.
  • Die bisherige Übergangsregelung, nach der Importeure bei unbekanntem Schmelz- oder Gießland weiterhin nur 50Prozent Zoll auf den Aluminiumanteil zahlen konnten, endete am 27. Juni.
  • Ab dem 28. Juni gilt gemäß einer Mitteilung der CBP wie folgt :
    • Wird für das Schmelz- oder Gießland "unbekannt“ angegeben, wird das Aluminium als russischen Ursprungs behandelt.
    • In diesem Fall wird ein Zollsatz von 200Prozent auf den gesamten Warenwert erhoben – nicht nur auf den Aluminiumanteil.
    • Die Angabe des Schmelz- und Gießlands ist daher zwingend erforderlich.
    • Obwohl die US-Zollbehörde bei der Einfuhr keine Bescheinigung verlangt, wird empfohlen, entsprechende Nachweise bereitzuhalten.
    • Hinweis zu Stahlprodukten: Für Stahl gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Die Angabe "OTH“ ("sonstiges“) für Schmelz- und Gießland bleibt zulässig, und der Zollsatz von 50Prozent bleibt bestehen.
  • Weitere Infos unter Update US-Zölle und EU-Gegenmaßnahmen - IHK Schleswig-Holstein sowie gtai.de

Stahl

  • In einer Mitteilung vom 16. Juni 2025 aktualisiert das BIS den Annex 1, indem es weitere Stahlderivate in die Liste der betroffenen Produkte aufnimmt. Die darin festgelegten Zölle gelten für diese neuen Stahlderivate, sobald sie am bzw. nach dem 23. Juni 2025, 00:01 Uhr EST zum Verbrauch eingeführt oder aus einem Lager für den Verbrauch entnommen werden.
  • Zu den neu aufgenommen Waren gehören Kühl-Gefrier-Kombinationen (8418.10.00), Wäschetrockner – klein und groß (8451.21.00 & 8451.29.00), Waschmaschinen (8450.11.00 & 8450.20.00), Geschirrspüler (8422.11.00), Gefriertruhen und Gefrierschränke (8418.30.00 & 8418.40.00), Herde, Kochfelder und Öfen (8516.60.40), Abfallzerkleinerer für Lebensmittelreste (8509.80.20) sowie geschweißte Drahtregale (9403.99.9020)
  • Weitere Infos unter Update US-Zölle und EU-Gegenmaßnahmen - IHK Schleswig-Holstein sowie auf gtai.de

Russland und Belarus: Düngemittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die EU erhöht Zölle auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Düngemittel auf Stickstoffbasis aus Russland und Belarus. Betroffen sind sowohl Waren mit Ursprung in Russland und Belarus als auch Waren, die von dort ausgeführt werden. Ziel ist es, die Abhängigkeit der EU von diesen Einfuhren und gleichzeitig russische Ausfuhreinnahmen zu verringern.
Die betroffenen Waren sind in den Anhängen I und II anhand ihrer KN-Codes aufgeführt. Es gelten folgende Zusatzzölle:
  • Für Waren, die in Anhang I aufgeführt sind, gilt ein zusätzlicher Zoll in Höhe von 50 Prozent. Er wird ab 20. Juli 2025 erhoben. Die Nutzung von zollbegünstigten Kontingenten ist für diese Waren nicht möglich.
  • Für Waren, die in Anhang II aufgeführt sind, gilt ein zusätzlicher Zoll sowie ein Festbetrag, der schrittweise über einen Zeitraum von drei Jahren jährlich erhöht wird.
Quelle: Verordnung (EU) 2025/1227 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025

Präferenzen: Einfuhren aus PEM-Ländern

Die präferenzbegründende Unterlage "U163“ – "Erklärung auf der Rechnung oder Ursprungserklärung EUR-MED, die durch einen Ausführer auf einer Rechnung erstellt wurde, oder ein anderes Handelsdokument für einen Gesamtwert von Ursprungswaren von höchstens 6000 EUR“ für Waren mit Ursprung im Pan-Euro-Med-Raum führt im IT-Verfahren ATLAS aktuell nicht zur Gewährung von reduzierten Zollsätzen. In bestimmten Anmeldekonstellationen wäre diese Unterlage als präferenzbegründend anzuerkennen.
Bis zur Umsetzung im IT-Verfahren ATLAS wird folgender Workaround angeboten:
  • Sollten alle Voraussetzungen erfüllt sein, kann die Präferenzgewährung erreicht werden, indem die nachstehende Unterlagenkonstellation angemeldet wird:
    • U163 (als die tatsächlich anzumeldende Unterlage) und
    • N864 und
    • 7HHF
Im Datenfeld "Positionszusatz“ wäre auf diese ATLAS-Info zu verweisen und zu vermerken, dass die Unterlage U163 die relevante Unterlage ist.

Quelle: ATLAS – Info 0798/25 vom 11. Juni 2025

Präferenzen: Einfuhren aus Israel

Neue Liste der nicht-präferenzrechtlich begünstigten Orte veröffentlicht: Waren, die in israelischen Siedlungen, die seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehen, fallen nicht unter das Assoziierungsabkommen (Präferenzabkommen) zwischen der EU und Israel. Das Merkblatt "Präferenznachweise aus Israel" in dem auch auf die entsprechenden Seiten der Europäischen Kommission verlinkt ist, wurde aktualisiert.

ATLAS-Codierungen

Die Zollverwaltung hat mehrere ATLAS-Infos zu Codierungen veröffentlicht:

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