Aktuelle Zoll- und Exportkontrollinformationen

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Update US-Zölle: Gemeinsame Erklärung

Die USA und die EU haben sich am 27. Juli 2025 auf einen neuen Deal verständigt und am 21. August eine gemeinsame Erklärung (US: Joint Statement) veröffentlicht.
Die Erklärung konkretisiert Aspekte, die mehrheitlich bereits mit Verkündung des Deals kommuniziert wurden.
Bei der gemeinsamen Erklärung handelt es sich um eine politische Verständigung ohne rechtliche Verbindlichkeit. Beide Seiten bekräftigen darin ihre Absicht, die zentralen Verpflichtungen aus der Erklärung umzusetzen. Konkrete Fristen und Modalitäten für die Umsetzung dieser Verpflichtungen sind bislang nicht bekannt. Die wichtigsten Aspekte der Erklärung im Überblick:
  • Abbau tarifärer Hemmnisse; Einfuhr US-Ursprungswaren in die EU:
    • Die EU beabsichtigt, sämtliche Zölle auf US-amerikanische Industriegüter abzuschaffen und US-Erzeugnissen aus der Fischerei sowie der Landwirtschaft – darunter Nüsse, Milchprodukte, frische und verarbeitete Obst- und Gemüseprodukte, verarbeitete Lebensmittel, Saatgut, Sojaöl sowie Schweine- und Bisonfleisch – einen bevorzugten Marktzugang zu gewähren. Darüber hinaus soll das bereits ausgelaufene Joint Statement zum Hummer verlängert und ausgeweitet werden.
  • Abbau tarifärer Hemmnisse; Einfuhr EU-Ursprungswaren in die USA:
    • Seit dem 7. August 2025 findet ein einheitlicher Zollsatz in Höhe von 15 Prozent für den Großteil der Waren mit EU-Ursprung Anwendung. Die Obergrenze von 15 Prozent (inklusive MFN-Zollsatz) gilt für nahezu alle EU-Exporte, die derzeit unter reziproke Zölle fallen. Ausgenommen sind Fälle, in denen der MFN-Zollsatz der USA über 15 Prozent liegt - in solchen Fällen wird ausschließlich der MFN-Zoll erhoben, ohne zusätzliche Aufschläge.
    • Höhere Zölle gelten derzeit im Bereich Stahl und Aluminium sowie bestimmte daraus hergestellte Derivate und Kupfer. Hier sind Verhandlungen zu Zollkontingenten vereinbart.
    • Ab dem 1. September 2025 werden eine Reihe strategischer Produkte wie Flugzeug- und Flugzeugteile, Generika und nicht verfügbare natürliche Ressourcen (einschließlich Kork) bei der Einfuhr in die USA ausschließlich mit den MFN-Zöllen belegt. Beide Parteien prüfen weitere strategisch relevante Produkte für eine mögliche MFN-Begünstigung und somit Erweiterung dieser Liste.
    • Die Obergrenze von 15Prozent wird ebenfalls auf potenziell zukünftige Zölle für Pharmazeutika, Halbleiter und Bauholz Anwendung finden, sobald die US-Untersuchungen abgeschlossen sind. Bis dahin gelten die MFN-Zölle der USA.
    • Sobald die EU den erforderlichen Gesetzgebungsvorschlag einbringt, um die Zölle auf US-amerikanische Industriegüter zu senken, werden die USA die Zölle auf Autos wie folgt senken: Für Automobile und Autoteile aus der EU mit einem MFN-Zollsatz von mindestens 15Prozent entfallen die Section-232-Zölle vollständig (25 Prozent); bei niedrigeren MFN-Sätzen wird ein kombinierter Zollsatz von insgesamt 15Prozent angewendet.
  • Digitaler Handel:
    • Beide Seiten halten daran fest, den zollfreien Handel mit elektronischen Übertragungen beizubehalten und auch künftig auf die Erhebung entsprechender Zölle zu verzichten. Beide Parteien unterstützen weiterhin das Zollmoratorium für elektronische Übertragungen im Rahmen der WTO und streben die Annahme einer dauerhaften multilateralen Verpflichtung an.
  • Abbau nichttarifärer Hemmnisse:
    • Die USA und die EU verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um nichttarifäre Handelshemmnisse abzubauen oder zu beseitigen, unter anderem durch die Zusammenarbeit bei Normen und die Straffung von SPS-Zertifikaten (Sanitär- und Pflanzenschutzzertifikaten) sowie durch die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen in zusätzlichen Industriezweigen.
    • Beide Parteien wollen Normen für Kraftfahrzeuge gegenseitig anerkennen und die technische Zusammenarbeit zwischen Normungsorganisationen stärken. Ziel ist die Entwicklung gemeinsamer Standards in Schlüsselbranchen sowie die Erleichterung von Konformitätsbewertungen in weiteren Industriesektoren.
    • Ferner sollen regulatorische Hürden beim Handel mit Lebensmitteln und Agrarprodukten abgebaut werden.
    • Die EU erkennt an, dass bestimmte US-Rohstoffe kein relevantes Entwaldungsrisiko darstellen, und will daher Handelshemmnisse durch die EU-Entwaldungsverordnung vermeiden. Sie nimmt zudem die US-Bedenken zum CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ernst und strebt weitere Flexibilitäten für KMU an. Auch bei den Richtlinien zur unternehmerischen Nachhaltigkeit (CSDDD und CSRD) verpflichtet sich die EU, Belastungen für den transatlantischen Handel zu minimieren und Drittstaaten mit hohen Standards angemessen zu berücksichtigen.
  • Ursprungsregeln:
    • Die USA und die EU beabsichtigen, klare Ursprungsregeln festzulegen, um sicherzustellen, dass die Vorteile des Abkommens ausschließlich beiden Vertragsparteien zugutekommen.

Update US-Zölle: Paketversand

DeMinimis USA: Wie bereits in den vorherigen Newslettern kommuniziert, gilt ab dem 29. August 2025 wie folgt: Sendungen mit einem Warenwert von bis zu 800 US-Dollar, die bisher zollfrei in die USA eingeführt werden konnten, unterliegen künftig Zöllen und weiteren Einfuhrbestimmungen. Die bisherige zollfreie Behandlung für solche „geringwertigen Sendungen“ wird durch Executive Order vom 30. Juli 2025 aufgehoben. Die CBP hat entsprechende FAQs veröffentlicht. Wichtige Punkte sind noch ungeklärt, etwa:
  • Wer genau die Zollgebühren erhebt.
  • Welche zusätzlichen Daten erforderlich sind.
  • Wie die Daten an die US-Zollbehörde (CBP) übermittelt werden sollen.
Aufgrund der aktuellen Herausforderungen hat DHL temporäre Einschränkungen beim Paketversand kommuniziert.
Exporteure sollten insbesondere sicherstellen, dass bei der Abwicklung korrekte Ursprungsangaben, HS-Codes und präzise Warenbeschreibungen verwendet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: USA setzen De-Minimis-Ausnahme weltweit aus | Zollbericht | USA | Zolltarif, Einfuhrzoll

Zoll: AEO-Abkommen Kanada/EU

Ab dem 1. August 2025 erkennen die Europäische Union und Kanada ihre Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) gegenseitig an.
Im Rahmen der Vereinbarung erhalten zugelassene Unternehmen – in der EU als AEOS oder AEOF und in Kanada im Rahmen des "Partners in Protection" (PIP)-Programms – künftig Zugang zu vereinfachten Einfuhrverfahren sowie erleichterten Sicherheitskontrollen.
Laut EU-Kommission werden die Zollbehörden in der EU und Kanada das Bewusstsein für das EU-Canada Mutual Recognition Agreement (MRA) durch FAQs, Leitfäden und enge Zusammenarbeit mit Branchenvertretern stärken. Unternehmen sollen ihre Unterlagen aktualisieren, um den AEO-/PIP-Status auszuweisen und die vereinfachten Verfahren effektiv nutzen zu können.

Präferenzen: Ukraine

Die Zollverwaltung informiert in einer Fachmeldung vom 15.08.2025 über die rückwirkende Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in der Ukraine.

Einfuhr: Schutzmaßnahmen Stahl

Seit Februar 2019 gelten endgültige Schutzmaßnahmen auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse. Die EU verlängerte die Maßnahmen bis zum 30. Juni 2026. Nun gibt die EU erneut Änderungen bekannt. 13 EU-Mitgliedstaaten hatten eine Überprüfung gefordert. Die Änderungen vom März 2025 umfassten eine Begrenzung der Kontingentsmengen, strengere Regelungen zum Umgang mit Restkontingenten sowie die Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer. Nun gibt es eine weitere Änderung, die die Warenkategorie 17 (Profile aus Eisen und nicht legiertem Stahl) betrifft.
Weitere Informationen erhalten Sie über einen aktuellen gtai-Artikel.

Einfuhr: Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

Die EU aktualisiert die Liste für verstärkte Einfuhrkontrollen: Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 regelt die vorübergehende verstärkte amtliche Kontrolle bei der Einfuhr sowie die besonderen Einfuhrbedingungen für bestimmte Lebens- und Futtermittel in die EU. Die Anhänge dieser Verordnung werden regelmäßig angepasst.
Anhang I
Enthält die Liste der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die bei der Einfuhr am benannten Eingangsort verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen.
Neu aufgenommen in Anhang I:
  • Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria) aus Indien
  • Tomaten (Solanum lycopersicum L.) aus der Türkei
Aus Anhang II gestrichen und in Anhang I aufgenommen:
  • Pfeffer der Gattung Piper,
  • Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta (getrocknet, gemahlen oder anderweitig zerkleinert),
  • Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und weitere Gewürze aus Äthiopien
Anhang II
Beinhaltet Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Einfuhr besonderen Bedingungen unterliegt.
Neu aufgenommen in Anhang II (und aus Anhang I gestrichen):
  • Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera, „Drumsticks“) aus Indien
  • Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis und ssp. unguiculata) aus Indien
Weitere Änderungen
Die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen wurde für folgende Produkte angepasst:
  • Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis, Passiflora edulis) aus Kolumbien
  • Weinblätter aus Ägypten
  • Tahini und Halva aus Sesamsamen aus Syrien
  • Mangofrüchte (Mangifera indica) aus Ägypten
  • Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, ssp. unguiculata) aus Sri Lanka
  • Grapefruits aus der Türkei
  • Feigen sowie Mischungen und Erzeugnisse aus getrockneten Feigen aus der Türkei
  • Kreuzkümmelfrüchte aus der Türkei

Exportkontrolle: Genehmigungscodierungen

Die Zollverwaltung informiert über ATALAS-Info 0822/2025 über neue Genehmigungscodierungen sowie Codierungen für die Erklärung, dass eine Altvertragsregelung in Anspruch genommen wird bzw. bestimmte Verbote nicht gelten. Das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung wurde entsprechend aktualisiert.

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