Aktuelle Zoll- und Exportkontrollinformationen

Workshops – Seminare – Newsletter:
Abonnieren Sie unser Serviceangebot Außenwirtschaft und bleiben Sie immer bestens informiert.

Jetzt anmelden: Aktuelle Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2025/2026

Die Anmeldephase für die Veranstaltungsreihe "Aktuelle Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2025/2026" ist eröffnet! Ab sofort können Sie sich für einen der Termine anmelden. Die Veranstaltungen finden entweder in Präsenz an verschiedenen Veranstaltungsorten oder online als Webinar statt. Hier finden Sie eine Übersicht aller Zoll- und Außenwirtschaftstermine und Veranstaltungsorte inklusive einer Möglichkeit zur Anmeldung.
Für die IHK Flensburg: Save the date
Aktuelle Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2025/2026 am 19. Januar 2026 (kostenpflichtig)

Finnland: Webinar Mitarbeiterentsendung

Finnland ist in vielen Bereichen für deutsche Unternehmen ein wichtiger Markt. Bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Finnland stellen sich deutschen Handwerks- und Industriebetrieben aber regelmäßig einige Fragen. Folgende Fragen werden daher im kostenlosen Webinar der Handwerkskammer Lübeck beantwortet:
Inhalte
  • Wann muss eine Entsendemeldung gemacht werden?
  • Muss immer ein Vertreter benannt werden?
  • Wie erhalte ich finnische Baustellenausweise?
  • Benötigen die Mitarbeiter eine finnische Steuernummer?
  • Welche Bedingungen des finnischen Arbeitsrechts sind zu beachten?
  • Müssen Tarifverträge und besondere Versicherungen abgeschlossen werden?
  • Wie ist meine Dienstleistung steuerlich abzurechnen?
📅 Datum: 6. November 2025, 14 bis 15 Uhr
💻 Plattform: Microsoft Teams (keine Aufzeichnung)
💵 Veranstaltungskosten: kostenfrei
🗣️ Referentin: Petra Steffen, Director Tax & HR Services der Deutsch-Finnischen Handelskammer
Weitere Informationen und eine Möglichkeit zur Anmeldung gibt es hier: Informationen und Anmeldung

EU: Kommission schlägt erneute Verschiebung der EUDR vor

Die EU-Kommissarin für Umwelt, Jessika Roswall, hat am 23. September 2025 vorgeschlagen, die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) noch einmal um ein Jahr zu verschieben. Jetzt sind die Gremien, Parlament und Rat, am Zug, um über diesen Vorschlag zu entscheiden.
Die EUDR sollte ursprünglich bereits ab Ende 2024 Unternehmen zu Sorgfaltspflichten und Berichten verpflichten, die Waren aus den Grundstoffen Holz, Kakao, Kaffee, Soja, Rindern, Kautschuk und Palmöl ein- oder ausführen, weiterverarbeiten oder damit handeln. Vor nahezu einem Jahr hatte es bereits eine Verschiebung gegeben, da die notwendigen IT-Systeme noch nicht bereit waren.

Saudi-Arabien: Neue Anforderung an Importeure

Ab dem 1. Oktober 2025 sind Importeure in Saudi-Arabien verpflichtet, ein sogenanntes "Shipment Certificate" über die Plattform Saber zu beantragen. Die Beantragung muss vor der Zollanmeldung der Importwaren erfolgen. Diese Vorgabe gilt unabhängig davon, ob es sich um regulierte oder nicht regulierte Produkte handelt. Ohne das Zertifikat ist eine Einfuhrabfertigung durch den saudi-arabischen Zoll künftig nicht mehr möglich.

Exportabwicklung Türkei: Bestimmte Lebensmittelprodukte

Ab dem 1. Januar 2026 ist die Einfuhr von Milch- und Milchprodukten, Fischerei- und Aquakulturprodukten sowie Gelatine- und Kollagenprodukten für den menschlichen Verzehr aus nicht zugelassenen Ländern und Betrieben in die Türkei nicht mehr gestattet.
Am 22. April 2025 fand hierzu im Ministerium eine Informationssitzung mit den Handelsvertretern der betroffenen Länder statt. Zusätzlich wurden alle Handelspartnerländer über diplomatische Kanäle offiziell informiert. Darüber hinaus erhielten die zuständigen Stellen ein offizielles Schreiben mit Anlagen, in dem die erforderlichen Schritte erläutert sind.

Anforderungen an exportierende Unternehmen

Unternehmen, die Produkte in die Türkei exportieren möchten, müssen die im offiziellen Schreiben genannten Unterlagen einreichen. Konkret bedeutet dies:
  • Für Betriebe im EU-System TRACES NT registriert:
    → Ausfüllen der Tabelle in Anlage 2 des offiziellen Schreibens.
  • Für Betriebe, die nicht im TRACES NT-System registriert sind:
    → Ausfüllen der Tabelle in Anlage 3 des offiziellen Schreibens.
  • Für alle Betriebe (unabhängig von TRACES NT):
    → Vorbereitung bzw. Vervollständigung der Anlagen 4 und 5 des offiziellen Schreibens.

Handlungsempfehlung

Da die Umsetzungsfrist näher rückt, ist es für Import- und Exportunternehmen von großer Bedeutung, die genannten Anforderungen zeitnah zu prüfen und die notwendigen Unterlagen einzureichen.
Nur so kann sichergestellt werden, dass der Export der genannten Landwirtschaftlichen Produkte in die Türkei ab 2026 weiterhin möglich bleibt.

Präferenzen/Einfuhr: APS-Aussetzung Indien, Indonesien und Kenia

Entwicklungsländer, die bei bestimmten Produktsektoren über ausreichende Wettbewerbsfähigkeit verfügen, verlieren für diese Sektoren die APS-Vorteile. Diese "Graduierung" beziehungsweise Aussetzen von APS-Zollpräferenzen soll den weniger fortgeschrittenen Entwicklungsländern im jeweiligen Sektor Vorteile verschaffen. Desgleichen ist eine "De-Graduierung", also eine Wiedergewährung von APS-Präferenzen vorgesehen, wenn die Voraussetzungen für die Graduierung wieder wegfallen.
  • Für Indien, Indonesien und Kenia gelten gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 derzeit Aussetzungen der APS-Zollpräferenzen bis zum 31. Dezember 2025.
  • Mit der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2025/1909 wurden diese Maßnahmen überarbeitet und bis zum 31. Dezember 2028 verlängert – oder bis zum Ablauf der Geltungsdauer der APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012, falls diese vorher endet.
  • Die betroffenen Waren und weitere Einzelheiten sind den jeweiligen Anhängen der genannten Durchführungsverordnungen zu entnehmen.

Präferenzen: Israel

Am 17. September 2025 hat die EU-Kommission die Aussetzung bestimmter handelsbezogener Bestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Israel vorgeschlagen. Der Rat muss den Beschluss mit qualifizierter Mehrheit annehmen, damit er in Kraft tritt. Nach einer etwaigen Annahme würde der Assoziationsrat EU-Israel informiert – die Aussetzung würde dann 30 Tage später wirksam. Soweit dies erfolgt, hätte der getroffene Beschluss auch Auswirkungen auf den Präferenzverkehr mit Israel – mit dem Ergebnis der Aussetzung der Präferenzmaßnahmen.

Exportkontrolle: EU-Dual-Use-Güterliste

Die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck wird regelmäßig aktualisiert, um die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund kündigte die Europäische Kommission eine Aktualisierung von Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 an. Der Entwurf kann im Register der Kommissionsdokumente abgerufen werden. Nach Abschluss aller Formalitäten wird die Delegierte Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie soll voraussichtlich Ende 2025 in Kraft treten. Die Pressemitteilung der Generaldirektion Handel vom 8. September 2025 enthält eine Übersicht über die Änderungen im Vergleich zur vorherigen Liste.

Exportkontrolle: Aktualisierung Merkblatt "Optimierte Antragstellung"

Das aktualisierte BAFA-Merkblatt "Optimierte Antragstellung" wurde am 11. September 2025 veröffentlicht.
Es enthält insbesondere nähere Informationen zu den Neuerungen in der Antragsmaske des ELAN-K2-Systems.

Exportkontrolle: Iran

Die Europäische Union hat eine Reihe von restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit den nuklearen Aktivitäten des Iran wieder in Kraft gesetzt, die mit dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action - JCPoA) im Jahr 2015 ausgesetzt worden waren. Die EU-Ratsentscheidung vom 29. September 2025 wurde nach der Wiedereinführung der UN-Sanktionen getroffen, nachdem der UN-Sicherheitsrat beschlossen hatte, die Aufhebung der Sanktionen gegen den Iran nicht zu verlängern.
Die wieder eingeführten Maßnahmen umfassen sowohl diejenigen, die seit 2006 vom UN-Sicherheitsrat in aufeinanderfolgenden Resolutionen beschlossen und automatisch in EU-Recht umgesetzt wurden, als auch autonome Maßnahmen der EU.
Im Bereich Handel mit Waren betrifft dies neben dem Waffenausfuhrverbot gegenüber dem Iran und dem Verbot der Weitergabe von Gegenständen, Materialien, Gütern und Technologien, die zu den Anreicherungs- und Wiederaufbereitungsaktivitäten sowie zu den Programmen für ballistische Raketen des Iran beitragen könnten, auch folgende Maßnahmen und Verbote:
  • die Einfuhr, den Kauf und den Transport von Rohöl, Erdgas, petrochemischen und Erdölprodukten und damit verbundenen Dienstleistungen
  • den Verkauf oder die Lieferung von Schlüsselausrüstung für den Energiesektor
  • den Verkauf oder die Lieferung von Gold, anderen Edelmetallen und Diamanten
  • bestimmte Marineausrüstung
  • ein Verbot bestimmter Software
Neben den Handelssanktionen gelten unter anderem auch wieder Wirtschafts- und Finanzsanktionen, die den Finanz- und Verkehrssektor betreffen.
Weiterführende Informationen:
Quelle: gtai

Zoll: Angabe Kontoinhaber

Ab dem 9. Oktober 2025 wird bei Überweisungen an Zollzahlstellen ein automatischer Abgleich zwischen IBAN und Kontoinhaber durchgeführt ("Verification of Payee"). Damit dieser Abgleich funktioniert, muss als Kontoinhaber ausschließlich die Bezeichnung des zuständigen Hauptzollamts in der Form "Hauptzollamt Musterstadt" angegeben werden – ohne Zusatzangaben wie Dienstort oder Abteilung.
Weitere Infos unter der ATLAS-Info 0842/25.

US-Zölle: Update KFZ und KFZ-Teile

Seit 3. April 2025 gilt ein Zusatzzoll in Höhe von 25 Prozent; seit 3. Mai 2025 auch für KFZ-Teile. Für die EU gelten nun rückwirkend 15 Prozent.
Im Detail:
  • Für Fahrzeuge und Fahrzeugteile mit Ursprung in der EU gilt rückwirkend zum 1. August 2025 der pauschale Satz von 15 Prozent, sofern der MFN-Zollsatz nicht mehr als 15 Prozent vorsieht:
  • Für KFZ und KFZ-Teile aus der EU mit einem MFN-Zollsatz von mindestens 15 Prozent beträgt der zusätzliche Zollsatz 0 Prozent;
  • Für KFZ und KFZ-Teile aus der EU mit einem MFN-Zollsatz von weniger als 15 Prozent beträgt der kombinierte Zollsatz aus Spalte 1 des US-amerikanischen Zolltarifs (Spalte 1) und dem Zusatzzoll gemäß Section 232 15 Prozent.

US-Zölle: Update zum Abkommen zwischen den USA und der EU

Zölle auf KFZ und -Teile werden rückwirkend zum 1. August 2025 gesenkt. Zusatzzölle auf bestimmte Pharma- und Zivilluftfahrtprodukte sollen rückwirkend zum 1. September 2025 entfallen.
Die Zoll-Obergrenze von 15  Prozent soll ebenfalls auf potenziell zukünftige Zölle für Pharmazeutika und Halbleiter Anwendung finden, sobald die US-Untersuchungen abgeschlossen sind. Bis dahin gelten die MFN-Zölle der USA.

Weitere Informationen

Ältere Meldungen