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Aktualisiert am 6. März 2024

Wichtig: Auch für Unternehmen ohne Russland-Geschäft: No-Russia-Klausel (“no re-export to Russia“ clause)

Webinarhinweis:

Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. Hierdurch soll die Sanktionsumgehung über Drittländer unterbunden werden, da zwar viele Unternehmen keine direkten Verkäufe nach Russland tätigen, über Umwege ihre Güter aber trotzdem nach Russland gelangen.
Entsprechende Klauseln müssen jedoch nur beim Verkauf von folgenden Gütern und Technologien aufgenommen werden:
  1. Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014
  2. Gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014
  3. Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201.
Entsprechende Klauseln sind darüber hinaus nicht notwendig, sofern der Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt, diese sind derzeit:
  • USA
  • Japan
  • Vereinigtes Königreich/Großbritannien
  • Südkorea
  • Australien
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Norwegen
  • Schweiz
Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter: 
- Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.
Artikel 12g sieht darüber hinaus eine Altvertragsklausel vor. Demnach gilt die No-Russia-Klausel nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zum Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher gilt. Die vertragliche Vereinbarung muss außerdem für den Fall eines Verstoßes „angemessene“ Abhilfemaßnahmen enthalten, die jedoch nicht näher spezifiziert werden. Außerdem sind Verstöße gegen die Wiederausfuhr nach Russland, den zuständigen Behörden (in Deutschland dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) zu melden.
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in den FAQs zu den Russland-Sanktionen Erläuterungen zur No-Russia-Klausel veröffentlicht. Diese umfassen einen Formulierungsvorschlag, der wesentlicher Bestandteil des Vertrags sein muss und mit dessen Verwendung die Vorgaben des Art. 12g erfüllt sein sollen. Abweichende Formulierungen sind möglich.

Exportkontrolle: 13. Sanktionspaket gegen Russland

Webinarhinweis: 

Zum zweiten Jahrestag des russischen Angriffs auf die Ukraine haben die EU-Mitgliedstaaten das 13. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Es ist am 24. Februar 2024 in Kraft getreten. Damit will die Gemeinschaft ein Zeichen setzen und weitere russische Vermögenswerte in der EU einfrieren.
Die Europäische Union hat anlässlich des zweiten Jahrestages des völkerrechtswidrigen Angriffes Russlands auf die Ukraine ein neues Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Damit werden die Vermögen von weiteren knapp 200 Personen, Unternehmen und Institutionen in der EU eingefroren. In diesem Zusammenhang soll auch die russische Drohnenproduktion erheblich sanktioniert werden.

Militärische Stärkung Russlands aus der EU unterbinden

Von den aktuellen Sanktionen sind Unternehmen betroffen, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung von dessen Verteidigungs- und Sicherheitssektor beitragen. Ein Verkauf militärisch nutzbarer Güter an sie aus der EU wird damit unterbunden. Ziel ist es, den Druck auf die Betroffenen weiterhin hochzuhalten, um die Kriegsmaschinerie des russischen Präsidenten Wladimir Putin weiter zu schwächen.

Erweiterte Sanktionsliste

Der am 24. Februar 2024 in Kraft getretene Beschluss stellt die größte Erweiterung der Sanktionsliste bisher dar: Neben 106 Einzelpersonen wurden auch 88 Einrichtungen in die EU-Sanktionsliste aufgenommen, die nun mehr als 2.000 Einträge enthält.
  • Ein Fokus der Sanktionen liegt weiterhin auf dem russischen Militär- und Verteidigungssektor. Jüngst aufgenommen wurden mehr als 140 Unternehmen und Einzelpersonen aus dem Bereich der Militärindustrie: Sie konzentrieren sich auf die Produktion von Raketen, Drohnen, Flugabwehrsystemen, Militärfahrzeugen, High-Tech-Komponenten für Waffen und andere militärische Ausrüstung.
  • Kernanliegen der EU ist eine weitere Eindämmung der Sanktionsumgehungen, daher wurden in die neue Listung auch zehn russische Unternehmen und Einzelpersonen aufgenommen, die sich daran beteiligen, Rüstungsgüter aus Nordkorea nach Russland zu bringen. Auch der nordkoreanische Verteidigungsminister und mehrere belarussische Unternehmen und Einzelpersonen, die die russischen Streitkräfte unterstützen, sind dort nun aufgeführt.

Weitere Handelseinschränkungen

Die neuen Sanktionen sollen Russland daran hindern, sensible Komponenten für Entwicklung und Bau von Kampfdrohnen zu erwerben. Es werden nun auch Unternehmen gelistet, die Russland mit wichtigen Drohnenkomponenten versorgen, und es werden Sanktionen in bestimmten Sektoren verhängt, um Schlupflöcher zu stopfen und die Kriegsführung mit Drohnen zu erschweren.

Unternehmen aus Russland und weiteren Drittländern erfasst

Insgesamt wurden 27 weitere Unternehmen aus Russland und Drittländern in die Liste aufgenommen. Diese Firmen arbeiten eng mit dem russischen militärisch-industriellen Komplex zusammen. Für diese Unternehmen gelten nun strengere Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. 

Exportkontrolle: 18. Exportkontrolltag

Das BAFA plant in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Außenwirtschaftsrecht e. V. (ZAR) den diesjährigen Exportkontrolltag am 28. und 29. Mai 2024.
Das Veranstaltungsformat soll in hybrider Form stattfinden. Neben den Teilnehmenden vor Ort können Interessierte die Veranstaltung also auch online verfolgen. 
Anmeldestart: 6. März 2024 um 10 Uhr. Anmeldung unter: BAFA - Außenwirtschaft - 18. Exportkontrolltag

Exportkontrolle: AGG Nr. 42/Russland

Unternehmenssoftware und Dienstleistungen: Das BAFA hat am 20. Februar die AGG Nr. 42 bezüglich der Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger im Rahmen der Russland Sanktionen veröffentlicht. (Artikel 5n der EU-VO 833/2014). Die AGG ist gültig vom 21. Februar bis zum 31. März 2025. Die AGG finden Sie auf der Website des BAFA.

Exportkontrolle: Handbuch Ausfuhrgenehmigungen aktualisiert

Das "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung" wurde zum 01. März 2024 aktualisiert (Version 12.4) und steht zum Download bereit.

Präferenzen: EU/Chile

Arbeiteten an einem modernisierten Abkommen schreiten voran: Am 29. Februar 2024 hat das Plenum des Europäischen Parlaments dem EU-Chile Abkommen zugestimmt. Ende 2022 hatten die Handelspartner die Verhandlungen zu einem Abkommen neuer Generation abgeschlossen. 
Das fortgeschrittene Rahmenabkommen (AFA) besteht aus den Säulen "Politischer Dialog und Zusammenarbeit“ und "Handel und Investitionen“ (einschließlich Investitionsschutzbestimmungen) und einem Interims-Freihandelsabkommen (ITA), das nur die Säule "Handel und Investitionen“ (ohne Investitionsschutzbestimmungen) abdeckt. Da die EU-Handelspolitik in der alleinigen Zuständigkeit der EU-Kommission fällt, müssen die Mitgliedstaaten das ITA nicht ratifizieren. Nach der Ratifizierung durch den Europäischen Rat und das Parlament von Chile kann das ITA unmittelbar in Kraft treten. Sobald alle EU-Mitgliedstaaten das AFA ratifizieren, läuft das ITA aus.

Details zum Inhalt

Das Abkommen vertieft die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen Chile und der EU in folgenden Punkten:
  • Zollfreiheit: 99,9 Prozent aller von der EU nach Chile exportierten Produkte werden zollfrei sein
  • Besserer Zugang zu Rohstoffen und sauberen Brennstoffen 
  • Erleichterungen für Unternehmen in der EU bei der Erbringung von Dienstleistungen in Chile
  • Gleichbehandlung von Investoren beider Seiten
  • Verbesserte Teilnahme von Unternehmen in der EU und in Chile an öffentlichen Ausschreibungen
Außerdem wird das Abkommen durch umfangreiche Bestimmungen zum Ausbau der Themen Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit, Nachhaltigkeit und Innovationen beitragen.
Zwischen den Handelspartnern besteht seit 2003 ein Assoziierungsabkommen, das derzeit die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Chile regelt.

Präferenzen: Modernisierte Ursprungsregeln im PEM-Raum ab 2025

Bitte beachten Sie, dass der Gemischte Ausschuss des PEM-Übereinkommens Anfang Dezember 2023 die neuen und modernisierten Ursprungsregeln verabschiedet hat. Der Beschluss wurde am 19.02.2024 veröffentlicht. Die modernisierten Ursprungsregeln sollen am dem 1. Januar 2025 vollumfänglich in Kraft treten und sorgen von da an für einen flexibilisierten Handel zwischen den 24 Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens. Die modernisierten Ursprungsregeln (derzeit „Übergangsregeln“ bzw. „transitional rules“) sind in einigen PEM-Ländern bereits alternativ zu den bestehenden „alten“ Regeln des Regionalen Übereinkommens anwendbar.

Bis Ende des Jahres können Exporteure also weiterhin die Ursprungsregeln des „alten“ Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) oder die Übergangsregeln anwenden. Ab 2025 treten sodann die modernisierte Ursprungsregeln vollständig in Kraft. So zumindest das erklärte Ziel der EU-Kommission.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: gtai.de und zoll.de

Präferenzen: Beendigung der Sondermaßnahmen

Die Zollverwaltung informiert wie folgt: Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie veranlassten restriktiven Schutzmaßnahmen, insbesondere durch verordnete Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen in Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen unterhält, hatte die Europäische Kommission im gegenseitigen Einvernehmen mit diesen Ländern Maßnahmen abgestimmt, die dafür sorgen sollten, dass während der Krise und bis auf weitere Mitteilung auch ein nicht im Original vorgelegter Präferenznachweis für die Gewährung einer Präferenzbehandlung ausnahmsweise akzeptiert werden konnte (z.B. eingescannte Kopie in Papierform oder per E-Mail übermittelt). Die Europäische Kommission hat in ihrem Internetauftritt auf der Webseite "Guidance on Customs issues related to the COVID-19 emergency" die Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten der EU bzw. der Partnerländer dargestellt. Guidance on Customs issues related to the COVID-19 emergency (in englischer Sprache)
Nunmehr hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass diese Sondermaßnahmen nicht mehr gerechtfertigt sind und ab dem 1. Mai 2024 nicht mehr gelten. Förmliche Präferenznachweise, die nicht in ordnungsgemäßer Form (d.h. handschriftlich unterzeichnet, mit einem Nassstempel versehen und im erforderlichen Papierformat) ausgestellt wurden, können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt werden.
Gleichwohl besteht zwischen den Vertragsparteien des regionalen Übereinkommens Einvernehmen darüber; dass die Erfahrungen mit den Sondermaßnahmen im Präferenzhandel, die während der COVID-19-Pandemie getroffen worden waren, positiv waren. Daher werden künftig unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen bei Einfuhren aus Ländern des Pan-Europa-Mittelmeerraums akzeptiert werden. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Fachmeldung "Warenverkehr im PAN-Europa-Mittelmeerraum, Verwendung von elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen" vom 19. Februar 2024.

Quelle: Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Beendigung der Sondermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie bei der Vorlage von Präferenznachweisen

Zoll: Proof of Union IT-System

Zum 1. März 2024 wurde das elektronische System Proof of Union Status (PoUS) in Betrieb genommen. Dieses löst EU-weit T2L- bzw. T2LF-Dokumente in Papierform ab. Mit T2L- oder T2LF-Dokumenten weisen Unternehmen den Unionscharakter Ihrer Waren nach, die Sie innerhalb des Zollgebiets der Union versenden. Diese Dokumente kommen hauptsächlich im Seeverkehr zum Einsatz, wenn keine anderen Statusnachweise verwendet werden. Bislang werden diese in Papierform erstellt. Seit dem 1. März 2024 ist dies ausschließlich in elektronischer Form zulässig. In einer zweiten Phase, ab 2. Juni 2025 sollen auch als Statusnachweis dienende Warenmanifeste über das IT-System abgewickelt werden.
Weitere Informationen der Zollverwaltung:
Übergangsweiße Verwendung von T2L/T2LF Einheitspapier in besonderen Fällen auch nach 01.03.2024 möglich: Die IHK-Organisation hat sich bei der GZD und der Europäischen Kommission erfolgreich für eine Übergangslösung eingesetzt. In besonderen Fällen soll es nun möglich sein, das Einheitspapier T2L/T2LF auch nach dem 01.03. zu verwenden. Somit können Statusnachweise derzeit weiterhin über das Einheitspapier beantragt bzw. ausgestellt und vorgelegt werden, sofern dies aufgrund von Schwierigkeiten bei den Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit dem System PoUS erforderlich ist. Wir bitten, bei Bedarf hierzu umgehend Kontakt mit Ihrem jeweils zuständigen Zollamt bzw. Hauptzollamt aufzunehmen.

Zoll: Post- und Kuriersendungen

Seit dem 19. September 2023 steht die neue Zollanmeldung, die Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) im Zoll-Portal zur Verfügung. Ab dem 1. April 2024 ist die Nutzung für alle gewerblichen Anmelder aufgrund von EU-Vorgaben verpflichtend. Fortan ist die Abgabe einer mündlichen Zollanmeldung durch gewerbliche Anmelder nicht mehr möglich.
Mit der internetbasierten Anwendung können Post- und Kuriersendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro sowie private Geschenksendungen aus Drittstaaten mit einem Sachwert bis 45 Euro angemeldet werden. Die IPK wird für private Sendungsempfänger sowie für Unternehmen zur Verfügung gestellt, welche nicht ATLAS-Teilnehmer sind oder Dienstleister beauftragt haben. Bei dieser Form der Zollanmeldung wird nur ein spezieller und verringerter Datensatz von den Beteiligten benötigt.
Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" zugänglich. Die Registrierung erfolgt im Zoll-Portal mittels eines ELSTER-Zertifikats oder des elektronischen Personalausweises.
Hinweis:  Mit der Einführung der IPK wird der Art. 143a UZK-DA (Durchführungsverordnung des Unionszollkodex) umgesetzt. Danach können Sendungen von geringem Wert mit einem speziellen Datensatz zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sofern die Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen.

Für ATLAS-Teilnehmer steht weiterhin der Zollanmeldungstyp APK (Anmeldungen von Post- und Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro) zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie hier:

CBAM: Release 3.0

Die Zollverwaltung hat wie folgt informiert: Am 26. Februar 2024 wird die Dienstleistung "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal" Release 3.0 veröffentlicht. Mit diesem Release wird die Verwaltung der Vollmachten ausgebaut, welche den Nutzerinnen und Nutzern mehr Kontrolle und Sicherheit bietet. Der Vollmachtgeber kann nun bei der Einrichtung der Vollmacht sogenannte "Business Profile" seinem Bevollmächtigten individuell zuordnen und somit entscheiden, welche EU-Anwendungen der Bevollmächtigte aufrufen darf. Bei bereits bestehenden Vollmachten muss keine Neuzuordnung der Berechtigungen vorgenommen werden, diese können aber bei Bedarf angepasst werden. EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal
Für Fragen, Probleme und Verbesserungsvorschläge steht nun ein Service Desk sowohl für alle fachlichen Anwenderfragen als auch für alle technischen Fragen und Störungsmeldungen zur Verfügung.
Service Desk Zoll (fachlicher Anwendersupport)
Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: 0800 8007-5452 oder +49 228 303-26090
E-Mail: servicedesk@zoll.de
De-Mail: auskunft-zoll.gzd@zoll.de-mail.de

Quelle: Zoll online - EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal

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