Außenwirtschaft aktuell

Zoll- und Exportkontrollinformationen Februar 2024

Bescheinigungswesen – Gebührenanpassung

  • Ursprungszeugnisse und sonstige Außenwirtschaftsbescheinigungen: Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und sonstigen Außenwirtschaftsbescheinigungen erheben die Industrie- und Handelskammern (IHKs) Gebühren nach Maßgabe ihrer jeweiligen Gebührentarife. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Ausstellungsgebühr 15 Euro pro Exemplar inklusive aller Durchschriften. Die Gebührentarife sind einsehbar unter IHK zu Lübeck / IHK Flensburg.
  • Carnet ATA/CPD: Für die Ausstellung von Carnets ATA/CPD fallen seit dem 1. Januar 2024 folgende Kosten und Gebühren an:
    Carnets A.T.A./C.P.D. - Kosten und Gebühren

CBAM: Zugang Übergangsregister und Fristverlängerung

Bis zum 31. Januar 2024 mussten vom CBAM betroffene Unternehmen ihren ersten Quartalsbericht einreichen. Die Abgabe der Berichte erfolgt über das CBAM-Übergangsregister. Der Zugang zum CBAM-Übergangsregister erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal. Die deutsche Zollverwaltung hat eine Anleitung veröffentlicht, wie Unternehmen Zugang zum Übergangsregister erhalten. 
Bei Fragen zur Registrierung können sich deutsche Unternehmen an die deutsche Zollverwaltung über den Service Desk Zoll wenden. Der inhaltliche User-Support zum Übergangsregister erfolgt laut EU-Kommission über die national zuständigen Behörden, in Deutschland also über die DEHSt.
Fristverlängerung: Bei zahlreichen Anmeldern sind technische Probleme bei der Erstellung der Berichte aufgetreten. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission eine Fristverlängerung angekündigt: Anmelder können eine Fristverlängerung um 30 Tage beantragen. Die Beantragung erfolgt im CBAM-Übergangsregister. Die Funktion soll am 1. Februar 2024 freigeschaltet worden sein. Für Anmelder, bei denen keine technischen Schwierigkeiten aufgetreten sind, gilt weiterhin die Frist zum 31. Januar 2024. 
Sanktionen: Die DEHSt teilt in ihrer Meldung vom 16.01.2024 wie folgt mit: „Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.“
Standardwerte: Am 22. Dezember 2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Standardwerte veröffentlicht, diese Werte finden Sie hier.
Quelle: Pressemitteilung der EU-Kommission vom 29. Januar 2024/DEHSt - Homepage - Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder verfügbar – Meldung vom 16. Januar 2024

Großbritannien: UK-CBAM

Ab 2027 will das Vereinigte Königreich eine Emissionsabgabe auf Einfuhren erheben. Das kündigte der britische Finanzminister Jeremy Hunt am 18. Dezember 2023 in einer Pressemitteilung an. Betroffen sind Waren, deren Herstellung besonders energieintensiv ist. Dazu zählen die Sektoren Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff, Keramik, Glas sowie Zement. Damit umfasst der geplante britische CBAM einen weiteren Anwendungsbereich als das Pendant der EU. 
Weitere Informationen unter: Vereinigtes Königreich führt UK CBAM ein | Zollbericht | Vereinigtes Königreich | Luft-, Klimaschutz (gtai.de)

No-Russia-Klausel

Vorsicht - nun sind auch bestimmte Unternehmen betroffen, die bisher keine Berührungspunkte mit den Russland-Sanktionen hatten: Mit dem 12. Sanktionspaket wurde erstmalig die sogenannte No-Russia-Klausel eingeführt, die ab dem 20. März 2024 Anwendung findet.
Hiernach werden Wirtschaftsbeteiligte dazu verpflichtet, beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr bestimmter Güter oder Technologien (Anhang XI, XX, XXXV, XL der Verordnung 833/2014 und Anhang I der Verordnung Nr. 258/2012) in ein Drittland die Wiederausfuhr nach und zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen.
Ausgenommen hiervon sind bestimmte Partnerländer (aufgelistet in Anhang VIII, u. a. USA, UK, Japan etc.). Somit sind nun unter Umständen auch Unternehmen betroffen, die bisher keine Berührungspunkte mit den Russland-Sanktionen hatten. Es empfiehlt sich daher, eine erneute gründliche Prüfung vorzunehmen, ob bestimmte Geschäftsvorfälle nun von den erweiterten Embargobestimmungen erfasst sind. Eine praktische Übersicht über die Regelung finden Sie unter: No-Russia-Klausel in Verkaufsverträge (IHK)

Großbritannien: CE-Kennzeichnung bleibt unbefristet in Großbritannien gültig

Die britische Regierung weitet die CE-Anerkennung auf drei weitere Verordnungen aus. Bestimmte Produktgruppen sind davon ausgenommen. Beim Label gibt es mehr Flexibilität.
Das Ministerium für Wirtschaft und Handel (DBT) hatte im August 2023 bekannt gegeben, dass das Vereinigte Königreich die CE-Kennzeichnung weiterhin anerkennen wird. Diese Maßnahme war ursprünglich auf 18 Verordnungen beschränkt. Nun weitet die britische Regierung die Anerkennung aus und schließt drei weitere Verordnungen ein. Es handelt sich dabei um folgende Verordnungen:
  • Ökodesign (Ecodesign for Energy-Related Products Regulations 2010)
  • Explosivstoffe (The Explosives Regulations 2014)  
  • RoHS - Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (The Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances in Electrical and Electronic Equipment Regulations 2012 (‘The RoHS Regulations’)
Unternehmen können ihre CE-gekennzeichneten Produkte somit wie bisher auf dem britischen Markt in Verkehr bringen. Sie können die UKCA-Kennzeichnung freiwillig verwenden. 
Für welche Produkte die Anerkennung gilt und für welche Produkte andere Regelungen gelten, finden Sie hier: CE-Kennzeichnung bleibt unbefristet in Großbritannien gültig | Zollbericht | Vereinigtes Königreich | Brexit (gtai.de)

Belarus, China und Indien: Einfuhr von Holzverpackungen

Für China und Belarus gelten zusätzliche Anforderungen bei der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial. Grund für die Maßnahmen waren Defizite bei der korrekten Kennzeichnung sowie die Gefahr, dass Schädlinge einschleppt werden. Kontrollen der Mitgliedstaaten zeigen, dass diese Gefahr nicht zurückgegangen ist. Daher werden die Anforderungen beibehalten. 
Bestimmte Warengruppen in Holzverpackungsmaterial oder auf Holzpaletten aus diesen Ländern unterliegen somit weiterhin besonderen Pflanzengesundheitskontrollen. Dabei sollten die Kontrollen mindestens 15 Prozent der Einfuhren umfassen. Anhang I der Durchführungsverordnung enthält die Liste der betroffenen Waren. 
Verpackungsmaterial aus Holz, das den Ausnahmen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) unterliegt, ist von der Durchführungsverordnung ausgenommen. 
Die Durchführungsverordnung gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 der Kommission vom 18. Januar 2024 über die Häufigkeit der Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz, mit dem bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern getragen, geschützt oder unterstützt werden; ABl. L vom 19. Januar 2024.

Peru: Carnet A.T.A.

Die Handelskammer Lima wird ab dem 30. April 2024 als 79. operativer bürgender Verband Mitglied der internationalen Bürgschaftskette sein. Im Ergebnis sind Carnets können ab diesem Zeitpunkt Carnets für vorübergehende Ausfuhren nach Peru ausgestellt werden. Folgende Verwendungszwecke werden akzeptiert:
  • Dokumente für die vorübergehende Verwendung
  • Waren, die zur Ausstellung oder Verwendung bei Ausstellungen, Messen, Tagungen oder ähnlichen Veranstaltungen bestimmt sind und
  • Berufsausrüstung

USA: Aussetzung Stahl- und Aluminiumzölle

US-Präsident Biden hat am 29. Dezember 2023 beschlossen, die 25 % Zölle auf Stahl und die 10 % Zölle auf Aluminium bis zum 1. Januar 2026 auszusetzen. Die Zolltarifquoten bleiben unverändert. Zu den US-Beschlüssen gelangen Sie hier.

Exportkontrolle: Erweiterungen Allgemeine Genehmigungen (AGGs)

Das BAFA möchte die Genehmigungsverfahren beschleunigen. Neben einer Stärkung der Entscheidungsbefugnisse des BAFA werden Genehmigungsverfahren durch Anpassung bestehender und die Einführung neuer Allgemeiner Genehmigungen weiter gestrafft. Die Einzelheiten können Sie dem BAFA Sonder-Newsletter „Exportkontrolle Aktuell“ vom 05.01.2024 entnehmen