Update US-Zölle
Der Außenhandel wird zunehmend komplex: Die USA haben zusätzliche Zölle gegen wichtige Handelspartner verhängt. Unter Berücksichtigung des am 27. Juli 2025 zwischen der EU und den USA vereinbarten Handelsdeals erhalten Sie im Folgenden die wichtigsten Informationen zu den aktuellen Maßnahmen.
Gemeinsame Erklärung (Joint Statement)
Die USA und die EU haben sich am 27. Juli 2025 auf einen neuen Deal verständigt und am 21. August eine gemeinsame Erklärung (US: Joint Statement) veröffentlicht.
Die Erklärung konkretisiert Aspekte, die mehrheitlich bereits mit Verkündung des Deals kommuniziert wurden.
Bei der gemeinsamen Erklärung handelt es sich um eine politische Verständigung ohne rechtliche Verbindlichkeit. Beide Seiten bekräftigen darin ihre Absicht, die zentralen Verpflichtungen aus der Erklärung umzusetzen. Konkrete Fristen und Modalitäten für die Umsetzung dieser Verpflichtungen sind bislang nicht bekannt. Die wichtigsten Aspekte der Erklärung im Überblick:
Die Erklärung konkretisiert Aspekte, die mehrheitlich bereits mit Verkündung des Deals kommuniziert wurden.
Bei der gemeinsamen Erklärung handelt es sich um eine politische Verständigung ohne rechtliche Verbindlichkeit. Beide Seiten bekräftigen darin ihre Absicht, die zentralen Verpflichtungen aus der Erklärung umzusetzen. Konkrete Fristen und Modalitäten für die Umsetzung dieser Verpflichtungen sind bislang nicht bekannt. Die wichtigsten Aspekte der Erklärung im Überblick:
- Abbau tarifärer Hemmnisse; Einfuhr US-Ursprungswaren in die EU:
- Die EU beabsichtigt, sämtliche Zölle auf US-amerikanische Industriegüter abzuschaffen und US-Erzeugnissen aus der Fischerei sowie der Landwirtschaft – darunter Nüsse, Milchprodukte, frische und verarbeitete Obst- und Gemüseprodukte, verarbeitete Lebensmittel, Saatgut, Sojaöl sowie Schweine- und Bisonfleisch – einen bevorzugten Marktzugang zu gewähren. Darüber hinaus soll das bereits ausgelaufene Joint Statement zum Hummer verlängert und ausgeweitet werden.
- Abbau tarifärer Hemmnisse; Einfuhr EU-Ursprungswaren in die USA:
- Seit dem 7. August 2025 findet ein einheitlicher Zollsatz in Höhe von 15 Prozent für den Großteil der Waren mit EU-Ursprung Anwendung. Die Obergrenze von 15 Prozent (inklusive MFN-Zollsatz) gilt für nahezu alle EU-Exporte, die derzeit unter reziproke Zölle fallen. Ausgenommen sind Fälle, in denen der MFN-Zollsatz der USA über 15 Prozent liegt - in solchen Fällen wird ausschließlich der MFN-Zoll erhoben, ohne zusätzliche Aufschläge.
- Höhere Zölle gelten derzeit im Bereich Stahl und Aluminium sowie bestimmte daraus hergestellte Derivate und Kupfer. Hier sind Verhandlungen zu Zollkontingenten vereinbart.
- Ab dem 1. September 2025 werden eine Reihe strategischer Produkte wie Flugzeug- und Flugzeugteile, Generika und nicht verfügbare natürliche Ressourcen (einschließlich Kork) bei der Einfuhr in die USA ausschließlich mit den MFN-Zöllen belegt. Beide Parteien prüfen weitere strategisch relevante Produkte für eine mögliche MFN-Begünstigung und somit Erweiterung dieser Liste.
- Die Obergrenze von 15 Prozent wird ebenfalls auf potenziell zukünftige Zölle für Pharmazeutika, Halbleiter und Bauholz Anwendung finden, sobald die US-Untersuchungen abgeschlossen sind. Bis dahin gelten die MFN-Zölle der USA.
- Sobald die EU den erforderlichen Gesetzgebungsvorschlag einbringt, um die Zölle auf US-amerikanische Industriegüter zu senken, werden die USA die Zölle auf Autos wie folgt senken: Für Automobile und Autoteile aus der EU mit einem MFN-Zollsatz von mindestens 15 Prozent entfallen die Section-232-Zölle vollständig (25 Prozent); bei niedrigeren MFN-Sätzen wird ein kombinierter Zollsatz von insgesamt 15 Prozent angewendet.
- Digitaler Handel:
- Beide Seiten halten daran fest, den zollfreien Handel mit elektronischen Übertragungen beizubehalten und auch künftig auf die Erhebung entsprechender Zölle zu verzichten. Beide Parteien unterstützen weiterhin das Zollmoratorium für elektronische Übertragungen im Rahmen der WTO und streben die Annahme einer dauerhaften multilateralen Verpflichtung an.
- Abbau nichttarifärer Hemmnisse:
- Die USA und die EU verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um nichttarifäre Handelshemmnisse abzubauen oder zu beseitigen, unter anderem durch die Zusammenarbeit bei Normen und die Straffung von SPS-Zertifikaten (Sanitär- und Pflanzenschutzzertifikaten) sowie durch die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen in zusätzlichen Industriezweigen.
- Beide Parteien wollen Normen für Kraftfahrzeuge gegenseitig anerkennen und die technische Zusammenarbeit zwischen Normungsorganisationen stärken. Ziel ist die Entwicklung gemeinsamer Standards in Schlüsselbranchen sowie die Erleichterung von Konformitätsbewertungen in weiteren Industriesektoren.
- Ferner sollen regulatorische Hürden beim Handel mit Lebensmitteln und Agrarprodukten abgebaut werden.
- Die EU erkennt an, dass bestimmte US-Rohstoffe kein relevantes Entwaldungsrisiko darstellen, und will daher Handelshemmnisse durch die EU-Entwaldungsverordnung vermeiden. Sie nimmt zudem die US-Bedenken zum CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ernst und strebt weitere Flexibilitäten für KMU an. Auch bei den Richtlinien zur unternehmerischen Nachhaltigkeit (CSDDD und CSRD) verpflichtet sich die EU, Belastungen für den transatlantischen Handel zu minimieren und Drittstaaten mit hohen Standards angemessen zu berücksichtigen.
- Ursprungsregeln:
- Die USA und die EU beabsichtigen, klare Ursprungsregeln festzulegen, um sicherzustellen, dass die Vorteile des Abkommens ausschließlich beiden Vertragsparteien zugutekommen.
Update: Paketversand (DeMinimis)
Ab dem 29. August 2025 gilt wie folgt: Sendungen mit einem Warenwert von bis zu 800 US-Dollar, die bisher zollfrei in die USA eingeführt werden konnten, unterliegen künftig Zöllen und weiteren Einfuhrbestimmungen. Die bisherige zollfreie Behandlung für solche „geringwertigen Sendungen“ wird durch Executive Order vom 30. Juli 2025 aufgehoben. Die CBP hat entsprechende FAQs veröffentlicht. Wichtige Punkte sind noch ungeklärt, etwa:
- Wer genau die Zollgebühren erhebt.
- Welche zusätzlichen Daten erforderlich sind.
- Wie die Daten an die US-Zollbehörde (CBP) übermittelt werden sollen.
Aufgrund der aktuellen Herausforderungen hat DHL temporäre Einschränkungen beim Paketversand kommuniziert.
Exporteure sollten insbesondere sicherstellen, dass bei der Abwicklung korrekte Ursprungsangaben, HS-Codes und präzise Warenbeschreibungen verwendet werden.
Exporteure sollten insbesondere sicherstellen, dass bei der Abwicklung korrekte Ursprungsangaben, HS-Codes und präzise Warenbeschreibungen verwendet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: USA setzen De-Minimis-Ausnahme weltweit aus | Zollbericht | USA | Zolltarif, Einfuhrzoll
Politische Einigung ("Deal") im Zollstreit zwischen der EU und den USA
Am 27. Juli 2025 haben sich die Vereinigten Staaten und die Europäische Union auf einen "Deal” verständigt, der den Handelskonflikt vorerst entschärft. Allerdings hat der Kompromiss seinen Preis – und dieser fällt spürbar zulasten der deutschen und europäischen Wirtschaft aus.
Erste Details gehen aus einer offiziellen Mitteilung der EU-Kommissionspräsidentin, einem Q&A der EU-Kommission sowie einem Fact Sheet und einer Executive Order "Further Modifying the Reciprocal Tariff Rates" des Weißen Hauses hervor. Die Verlautbarungen sind teilweise widersprüchlich.
Weitere Einzelheiten
Zentrale Aspekte des Handelsdeals bedürfen einer weiteren (rechtlichen) Konkretisierung und stehen unter dem Vorbehalt politischer und rechtlicher Verfahrensschritte. Der Deal ist rechtlich nicht bindend.
Neuer einheitlicher US-Basiszollsatz
Der Deal sieht einen von den USA erhobenen einheitlichen US-Zollsatz (sog. Reziproker Zoll) von 15 Prozent für Einfuhren aus der EU vor. Dieser Satz soll ab dem 7. August 2025 branchenübergreifend Anwendung finden – laut dem Fact Sheet der US-Regierung auch auf Automobile und deren Komponenten. Lediglich für wenige spezifische Branchen und Warengruppen soll es Ausnahmen geben.
Nach Angaben der Europäischen Union handelt es sich bei dem vereinbarten einheitlichen US-Zollsatz (sogenannte Reziproker Zoll) von 15 Prozent für US-Einfuhren aus der EU um einen "All-inclusive"-Tarif, der zugleich als Obergrenze fungiert. Eine Kumulierung mit weiteren Zöllen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für den bislang zusätzlich erhobenen MFN-Zollsatz (Most Favoured Nation). Damit gilt:
- Die Obergrenze von 15 Prozent gilt für nahezu alle EU-Waren, die derzeit unter reziproke US-Zölle fallen. Ausgenommen sind Fälle, in denen der MFN-Zollsatz der USA über 15 Prozent liegt - in solchen Fällen wird ausschließlich der MFN-Zoll erhoben, ohne zusätzliche Aufschläge.
- Die Obergrenze von 15 Prozent gilt auch für Autos und Autoteile, die zuvor einem US-Zollsatz von bis zu 25 Prozent sowie einem zusätzlichen MFN-Zoll von 2,5 Prozent unterlagen.
Verschlechterung für EU-Exporte
Zusammenfassend stellt der neue US-Basiszollsatz von 15 Prozent für die meisten Branchen (ausgenommen Automobil) eine erhebliche Verschlechterung gegenüber den bisherigen Regelungen dar. Zum Vergleich: Der zuletzt geltende Satz lag bei zehn Prozent. Vor der Amtsübernahme von Donald Trump lag der durchschnittliche Zoll bei circa zwei Prozent.
Stahl und Aluminium sowie bestimmte daraus hergestellte Waren (Derivate)
Die Einfuhr dieser Produkte in die Vereinigten Staaten unterliegt zunächst weiterhin einem US-Zollsatz von 50 Prozent. Die nachstehenden Regelungen bleiben zunächst bestehen:
Update - Ausweitung der Section-232-Zölle: Zusätzliche Listung von Waren aus Eisen, Stahl und Aluminium (Derivate)
Die USA haben die Liste der Derivate aus Eisen, Stahl und Aluminium, die unter die Section-232-Zölle in Höhe von 50 % fallen, erweitert – mit Wirkung ab dem 18. August 2025.
In der Folge unterliegen nun deutlich mehr Waren den zusätzlichen Section-232-Zöllen.
Die relevanten Informationen der U.S. Customs and Border Protection (CBP) finden Sie unter den folgenden Links:
- Additional Steel Derivative Tariff Inclusion Products
- Additional Aluminum Derivative Tariff Inclusion Products
Hinweis: Die Produktlisten mit den entsprechenden HS-Codes sind im unteren Bereich der jeweiligen Mitteilungen verlinkt. Maßgeblich sind die 10-stelligen US-Zolltarifnummern – die Änderungen sind fett hervorgehoben.
Laut EU-Kommission sollen diese Zölle zukünftig durch "gemeinsam Zollkontingente für EU-Exporte in beispiellosem Umfang” gesenkt werden. Genauere Details stehen aus.
Kupfer
Auch der ab dem 1. August geltende 50-prozentige US-Zoll auf Kupfer soll zunächst bestehen bleiben und zukünftig durch die gemeinsamen Zollkontingente gesenkt werden.
Pharmazeutika und Halbleiter
Hier bestehen aktuell noch Unklarheiten - wir erwarten kurzfristige Informationen aus Brüssel und Washington. Entgegen Verlautbarungen der EU-Kommission hat die US-Regierung per Fact Sheet kommuniziert, dass die Obergrenze von 15 Prozent ebenfalls auf Pharmazeutika und Halbleiter Anwendung finden. Bisher waren viele dieser Branchenwaren von Zöllen weitgehend ausgenommen. Diese Anpassung würde insbesondere für die Pharmabranche eine erhebliche Belastung darstellen.
Weitere zu konkretisierende Aspekte des Deals
Die nachstehenden Aspekte des Deals bedürfen zwingend einer weiteren Konkretisierung sowie einer rechtlichen und politischen Fundierung. Die zugrundeliegenden Verlautbarungen sind teilweise widersprüchlich.
- Zollfreiheit für ausgewählte strategische Waren: Laut den Mitteilungen habe man sich zudem auf eine gegenseitige Zollfreiheit ("zero-for-zero tariffs") für eine Reihe von Waren verständigt. Dazu zählen unter anderem Flugzeuge und deren Bauteile, bestimmte Chemikalien, ausgewählte Generika, Halbleiterausrüstungen, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, natürliche Ressourcen sowie kritische Rohstoffe. Eine Erweiterung dieser Liste bleibt ausdrücklich möglich.
- Ursprungsregeln: Für Waren mit Ursprung außerhalb der EU können andere US-Zollsätze als der EU-Ursprungswaren gelten, da sich die länderspezifischen US-Zölle derzeit am nichtpräferenziellen Ursprung - und nicht an der Herkunft - orientieren. Damit wären beispielsweise bei CN-Ursprungswaren die einschlägigen CN-Zölle in den USA zu berücksichtigen, auch wenn diese aus der EU heraus exportiert wird.
Die EU und USA haben im Deal vereinbart, die Ursprungsregeln gerade im Hinblick auf die Vorteile des Abkommens präzisieren zu wollen, damit die Vorteile des Abkommens ausschließlich beiden Seiten zugutekommen. - Abbau von Industriezöllen durch die EU: Die üblichen MFN-Zölle der Europäischen Union auf Industriegüter liegen bereits auf niedrigem Niveau. Im Zuge der Vereinbarung will die EU zukünftig die verbleibenden niedrigen Zölle auf US-amerikanische Industriegüter vollständig abschaffen.
- EU kündigt milliardenschwere Investitionen in den USA an – weitere Details offen: Laut Aussagen von Donald Trump plant die Europäische Union, zusätzlich 600 Milliarden US-Dollar in die Vereinigten Staaten zu investieren. Konkrete Angaben zur Umsetzung dieser Investitionszusage stehen bislang aus.
Die EU hat diesen Aspekt wie folgt kommuniziert: "EU-Unternehmen haben Interesse daran bekundet, bis 2029 mindestens 600 Mrd. USD (circa 550 Mrd. EUR) in verschiedene US-Sektoren zu investieren und so die bereits erheblichen Investitionen in Höhe von 2,4 Billionen Euro weiter aufzustocken.” - Energie- und Rüstungsimporte: Darüber hinaus kündigt die EU an, Energie aus den USA im Umfang von 750 Milliarden US-Dollar zu beziehen. Auch hier bleibt offen, wie diese Vereinbarung praktisch realisiert werden soll. Laut dem US-Factsheet hat sich die EU bereit erklärt, erhebliche Mengen an US-amerikanischer Militärausrüstung zu kaufen.
- Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse: Den Verlautbarungen zufolge beabsichtigen die Vereinigten Staaten und die Europäische Union, gemeinsame Schritte zur Reduzierung nichttarifärer Handelshemmnisse zu unternehmen. Genannt werden unter anderem der Abbau regulatorischer Hürden im Handel mit Lebensmitteln und Agrarprodukten sowie die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen in weiteren Industriesektoren.
- Im Digitalbereich bleibt der DSA und DMA bestehen, wobei die EU vereinbart hat, keine Gebühren für die Netzwerknutzung einzuführen, sowie keine Zölle auf "elektronische Übertragungen” (Dienstleistungen) zu erheben.
- EU-Gegenmaßnahmen: Gemäß der am 5. August 2025 veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2025/1727 wird die Anwendung der ursprünglich geplanten EU-Gegenmaßnahmen aufgrund des getroffenen Handelsdeals mit den USA vorerst ausgesetzt. Die EU-Kommission sollte die Aussetzung im Lichte der weiteren Entwicklung der Handelsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten fortlaufend überprüfen und kann weitere Maßnahmen ergreifen.
Umsetzung
Laut EU-Kommission ist der Deal vom 27. Juli aktuell nicht rechtsverbindlich. Wie bereits dargestellt, bedürfen zentrale Elemente des Deals einer Konkretisierung. Eine rechtliche Fundierung sowie weitere verfahrensbezogene Schritte stehen aus, um die Einigung in ein verbindliches Abkommen zu überführen, das zudem unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Europäische Parlament sowie weiterer institutioneller Verfahren steht.
Das Weiße Haus hat am 31. Juli 2025 die Executive Order "Further Modifying the Reciprocal Tariff Rates" veröffentlicht. Demnach soll der von den USA erhobene einheitliche US-Zollsatz (sog. Reziproker Zoll) von 15 Prozent für US-Einfuhren aus der EU durch eine Anpassung von Unterkapitel III in Kapitel 99 des HTSUS umgesetzt werden und ab dem 7. August 2025 00:01 Uhr Eastern Time 00:01 Uhr in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen alle Einfuhren in den USA, die entweder zum freien Verkehr abgefertigt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, den neuen US-Zollsätzen (gemäß Anhang II der Verordnung).
Ergänzende Aspekte
De-minimis-Regel
Die "de-minimis-Behandlung" gemäß 19 U.S.C. 1321 bleibt lediglich bis zum 28. August 2025 bestehen. Ab dem 29. August 2025 unterliegen gem. Executive Order 14324 vom 30. Juli 2025 alle Sendungen, die nicht über das internationale Postnetz versendet werden, unabhängig vom Warenwert, den regulären Zöllen und Abgaben.
Berücksichtigung von US-Vormaterialien
Die Zölle (Reciprocal Tariffs) sollen ausschließlich auf den nicht-US-amerikanischen Anteil einer Ware angewendet werden, sofern mindestens 20 Prozent des Warenwertes US-Ursprung haben. Ursprung bezieht sich auf die vollständige Herstellung bzw. letzte wesentliche Bearbeitung einer Ware. Weitere Details zur Dokumentation und Nachweispflichten enthält die Guidance CSMS # 64680374 der US-Zollbehörden.
Drawback
Unter bestimmten Voraussetzungen erstattet die US-Zollbehörde anlässlich der Wiederausfuhr von Waren vorher gezahlte Einfuhrabgaben. Für die reziproken Zölle der USA ist eine Rückerstattung der zusätzlichen Zölle durch das sogenannte Drawback möglich. Dies unterscheidet sich von anderen US-Zusatzzöllen, bei denen Drawback nicht verfügbar ist.
Reziproke US-Zölle gegenüber weiteren Ländern
Die Executive Order 14324 vom 30. Juli 2025 weist in Annex I die weiteren länderspezifischen "reziproken” Zölle aus. Waren aus Ländern, die nicht in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, unterliegen einem US-Zollsatz von 10 Prozent gemäß den Bestimmungen der Executive Order 14257 in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Hinweis: Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen erhebt sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist unverbindlich.
Aktualisiert am 27. August 2025