Zoll- und Exportkontrollinformationen November 2024
- Zoll: Codierungen No-Russia/Belarus
- Präferenzen: PEM-Regelungen ab 1. Januar 2025
- CBAM: Infoblätter
- Ausgleichszölle auf E-Autos aus China
- Exportkontrolle: EU-Dual-Use aktualisiert
- Exportkontrolle: AGG-Änderungen
- Exportkontrolle: Sorgfaltspflichten bei high priority items
- Exportkontrolle: Iran
- Exportabwicklung Libyen: ACI-LIBYA verschoben
- Exportabwicklung USA: Warenbeschreibungen
Zoll: Codierungen No-Russia/Belarus
Die Zollverwaltung informiert in der ATLAS-Info 0669/24 vom 24. Oktober 2024 über neue Codierungen zur "No Russia Clause" (Y227) oder "No Belarus Clause" (Y230). Auch für die Ausnahmetatbestände existieren entsprechende Codierungen. Die Codierungen sind u.a. in der TARIC-Datenbank/EZT-online hinterlegt und nachfolgend dargestellt:
Russland
- Y227 "Die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland wurden gemäß Artikel 12g Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 vertraglich untersagt“
- Y228 "Ausnahme gemäß Artikel 12g Abs. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 833/2014 von der Verpflichtung nach Artikel 12g Abs. 1, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen“
- Y229 "Ausnahme gemäß Artikel 12g Abs. 2a VO (EU) Nr. 833/2014 von der Verpflichtung nach Artikel 12g Abs. 1, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen“
Belarus
- Y230 "Die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus wurden gemäß Artikel 8g Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006 vertraglich untersagt“
- Y231 "Ausnahme gemäß Artikel 8g Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2006 von der Verpflichtung nach Artikel 8g Abs. 1, die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen“
- Y232 "Ausnahme gemäß Artikel 8g Abs. 3 VO (EG) Nr. 765/2006 von der Verpflichtung nach Artikel 8g Abs. 1, die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen“
Präferenzen: PEM-Regelungen ab 1. Januar 2025
Die Zollverwaltung informiert, dass die derzeit alternativ und von den meisten Unternehmen auch weiterhin verwendeten "alten“ Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens im PEM-Raum, auch im nächsten Jahr alternativ anwendbar sein werden.
Der ursprüngliche Plan, dass die neueren "transitional rules / Übergangsregeln“ (im nächsten Jahr als "revised rules“ bezeichnet) ab dem 1. Januar 2025 ausschließlich anzuwenden sind, wurde um ein Jahr verschoben.
Für Unternehmen, die nach den "alten“ Ursprungsregeln arbeiten, besteht daher regelmäßig kein konkreter Handlungsbedarf.
Soweit Unternehmen bereits die neuen Ursprungsregeln anwenden, sind ab dem 1. Januar 2025 Änderungen zu berücksichtigen. Diese fasst die Zollverwaltung in der Fachmeldung Regionales Übereinkommen vom 1. November 2024 zusammen.
Für Unternehmen, die nach den "alten“ Ursprungsregeln arbeiten, besteht daher regelmäßig kein konkreter Handlungsbedarf.
Soweit Unternehmen bereits die neuen Ursprungsregeln anwenden, sind ab dem 1. Januar 2025 Änderungen zu berücksichtigen. Diese fasst die Zollverwaltung in der Fachmeldung Regionales Übereinkommen vom 1. November 2024 zusammen.
Derzeit wird ein Beschluss des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens erwartet, der die zuvor geschilderte Vorgehensweise formal bestätigen soll.
CBAM: Infoblätter
Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission stellt neue Infoblätter für Hersteller von CBAM-Waren in Nicht-EU-Ländern auf verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Die neuen Infoblätter enthalten wichtige Informationen und nützliche Links für Unternehmen, die die folgenden Güter herstellen und in die EU exportieren: Aluminium, Düngemittel, Strom, Wasserstoff, Eisen und Stahl. Sie sind auf folgenden Sprachen verfügbar: Englisch, Deutsch, Französisch, Spanisch, Portugiesisch, Chinesisch, Türkisch, Arabisch, Hindi, Serbisch, Ukrainisch und Mazedonisch.
Ausgleichszölle auf E-Autos aus China
Die Europäische Kommission hat ihre Antisubventionsuntersuchung zu batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen aus China abgeschlossen und führt endgültige Ausgleichszölle ein. Die Zölle gelten seit dem 30. Oktober 2024 für fünf Jahre und variieren je nach Hersteller. Die gtai gibt eine detaillierte Übersicht. Deutschland stimmte im EU-Rat zwar gegen die Zölle, konnte jedoch keine Mehrheit dagegen finden.
Exportkontrolle: EU-Dual-Use aktualisiert
Die EU-Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2024/2547 vom 5. September 2024 den Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung neu gefasst. Diese Delegierte Verordnung ist am 7. November 2024 in Kraft getreten. Das BAFA stellt einen unverbindlichen Überblick über die Änderungen zur Verfügung.
Exportkontrolle: AGG-Änderungen
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 für Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender wurde zum 25. Oktober 2024 neu bekannt gegeben. Die wesentliche Änderung: Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele wurde um die Türkei erweitert. Weitere inhaltliche Änderungen gibt es nicht. Die Genehmigung gilt weiterhin bis zum 31. März 2025.
Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 16 und Nr. 41: Da Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) umfasst werden, aber die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden soll, wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 12, die Allgemeine Genehmigung Nr. 13, die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 sowie die Allgemeine Genehmigung Nr. 41, jeweils mit Wirkung zum 23. September 2024, neu bekannt gegeben. Im Vergleich zu den bisherigen Fassungen dieser Allgemeinen Genehmigungen wurden Armenien und Aserbaidschan in den Kreis der nicht zugelassenen Bestimmungsziele explizit aufgenommen. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der ausgeschlossenen Bestimmungsziele ergibt sich hierdurch nicht, da Armenien und Aserbaidschan bereits ausgeschlossen waren.
Quelle: BAFA - Außenwirtschaft - Exportkontrolle Aktuell Dezember 2024
Quelle: BAFA - Außenwirtschaft - Exportkontrolle Aktuell Dezember 2024
Exportkontrolle: Sorgfaltspflichten bei high priority items
Relevant auch für Unternehmen ohne direktes Russland-Geschäft
Russland
An dieser Stelle sei erinnert, dass mit dem Artikel 12gb des Russland-Embargos (VO 833/2014) im Hinblick auf EU-Unternehmen, die Güter des Anhangs XL (common high priority items bzw. CHPL-Güter) verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, ab dem 26. Dezember 2024 ausdrücklich Sorgfaltspflichten vorgeschrieben sind, die gemäß Art. 12gb Abs. 3 auch im Hinblick auf Tochtergesellschaften (in Drittstaaten) umzusetzen sind:
- Sie unternehmen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und stellen sicher, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
- Sie setzen zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren um, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.
Ausgenommen sind Unternehmen, welche die Güter des Anhangs XL nur innerhalb der EU oder an in Anhang VIII der VO gelistete Länder (USA, Japan, VK, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Island) verkaufen, liefern oder verbringen.
Anhang XL umfasst über 650 Güterpositionen aus verschiedenen Segmenten, sogenannte gemeinsame Güter mit hoher Priorität (common high priority items bzw. CHPL-Güter). Es handelt sich um eine Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittener Technologie, die in russischen Militärsystemen verwendet werden, die auf dem Schlachtfeld in der Ukraine gefunden wurden, oder die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung dieser Systeme entscheidend sind, z.B. bestimmte Schaltungen, elektrische Geräte, Werkzeugmaschinen und weitere bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90 Zolltarif.
Weitere Informationen zu den Sorgfaltspflichten erhalten Sie u.a. über das BMWK-Hinweispapier zur Sanktionsumgehung. Darüber hinaus hat die EU-Kommission eine G7-Leitlinie veröffentlicht, die unter anderem die Liste der Risikogüter, Warnindikatoren und Tools zur Unterstützung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht zusammenfasst.
Weitere Informationen zu den Sorgfaltspflichten erhalten Sie u.a. über das BMWK-Hinweispapier zur Sanktionsumgehung. Darüber hinaus hat die EU-Kommission eine G7-Leitlinie veröffentlicht, die unter anderem die Liste der Risikogüter, Warnindikatoren und Tools zur Unterstützung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht zusammenfasst.
Belarus
Eine weitgehend analoge Regelung sieht Artikel 8ga des Belarus-Embargos (VO 765/2006) vor, die ab dem 2. Januar 2025 gilt.
Exportkontrolle: Iran
In Reaktion auf die militärische Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine durch die Beschaffung, Entwicklung, Herstellung und Weitergabe von unbemannten Luftfahrzeugen (UAV) an Russland hatte die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2023/1529 weitere Sanktionen gegen den Iran verhängt. Gegenstand dieser Sanktionen ist vor allem das Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Durchfuhr von Gütern des Anhangs II dieser Verordnung.
Anhang II enthält u. a. UAVs, Antriebs- und Navigationselemente, elektronische Bauelemente und Systeme und sonstige Güter (u. a. Ausrüstung für Satellitennavigationssysteme und LIDAR-Systeme) und wurde mit Verordnung (EU) 2024/2897 um weiterer Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von UAV verwendet werden, und von Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von Flugkörpern verwendet werden, ergänzt.
Mit der gleichen Verordnung wurde mit Art. 2a ein sog. Transaktionsverbote eingefügt. Danach ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit den in Anhang IV aufgeführten Häfen und Schleusen zu tätigen. Dies schließt den Zugang zu Anlagen der in diesem Anhang aufgeführten Häfen und Schleusen und die Erbringung von Dienstleistungen für Schiffe ein. Art. 2a Abs. 3 enthält ergänzend eine Freistellung zur Gewährleistung der maritimen Sicherheit.
Daneben ordnet Art. 3 dieser Verordnung an, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Personen befinden, eingefroren sind. Diesen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot). Ausnahmen sind in eng begrenzten Bereichen gemäß den Artikeln 3a bis 3e vorgesehen. Anhang III wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2697 vom 14. Oktober 2024 sowie mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2896 vom 18. November 2024 gefüllt.
Quelle: BAFA - Außenwirtschaft - Exportkontrolle Aktuell Dezember 2024
Quelle: BAFA - Außenwirtschaft - Exportkontrolle Aktuell Dezember 2024
Exportabwicklung Libyen: ACI-LIBYA verschoben
Wie die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) mitteilt, hat die libysche Zollbehörde den Beginn der Implementierung des „Advance Cargo Information (ACI LIBYA) Systems“, einem Fracht-Voranmeldesystem, bekanntgegeben. Ein ähnliches System existiert bereits in Ägypten.
Die neuen Regelungen sollten laut des offiziellen Dekrets zum 1. November 2024 in Kraft treten. Jedoch wurde am 28. Oktober 2024 bekanntgegeben, dass dieser Termin aufgeschoben wird. Es wurde bisher kein neues Datum für das Inkrafttreten des ACI LIBYA Systems genannt. Alle aktuellen Sendungen können noch ohne dem ACI LIBYA System abgewickelt werden.
Sobald das ACI LIBYA System aber – an einem noch unbekannten Termin – in Kraft tritt, müssen alle Sendungen mittels ACI LIBYA System abgewickelt werden. Ansonsten wir die Zollabwicklung verweigert.
Die Implementierung des ACI LIBYA-Systems erfolgt im Rahmen der Bemühungen der Zollbehörde, die Zollabwicklung digitaler und automatisierter durchzuführen. Derzeit läuft die Testphase des ACI-Systems. Daher fordert die Zollbehörde alle Exporteure, Importeure bzw. deren Vertreter auf, sich im System zur Vorabregistrierung von Sendungen (ACI LIBYA) unter https://aci.customs.gov.ly/en zu registrieren.
Von der libyschen Zollbehörde wurde bereits jetzt festgehalten, dass nach der verpflichtenden Einführung des Systems keine Waren mehr in den libyschen Staat verschifft werden dürfen, ohne ein (ACI-)Dokument zu erhalten.
Das ACI LIBYA System soll sicherstellen, dass alle Frachtinformationen vor dem Verlassen des Ursprungshafens (Port of Origin) und bei der Ankunft im Zielhafen in Libyen (Port of Destination) bereits an die Zollbehörde übermittelt werden. Durch die Bereitstellung dieser Daten an die Zollbehörde und sonstige Regulierungsbehörden ermöglicht das ACI-System die Überprüfung der eingehenden Fracht und stellt eine Risikobewertungen vor der endgültigen Zustellung der Waren sicher.
Weiterführende Informationen für ausländische Exporteure finden sich unter ACI-LIBYA.
Die am Advance Cargo Information (ACI) System in Libyen beteiligten Akteure sind:
- Exporteure: Dies sind Unternehmen oder Einzelpersonen, die Waren nach Libyen exportieren möchten und somit direkt von den Vorschriften und Verfahren des ACI-Systems betroffen sind.
- Speditionen: Speditionen spielen eine entscheidende Rolle bei der Verwaltung und Koordination des Warentransports und stellen sicher, dass die ACI-Anforderungen für Sendungen nach Libyen eingehalten werden.
- Importeure und Zollagenten: Innerhalb Libyens sind Importeure und ihre beauftragten Zollagenten die wesentlichen Akteure, die dafür verantwortlich sind, dass die ACI-LIBYA Regelungen bei der Einfuhr der Waren nach Libyen eingehalten werden.
- Reedereien: Unternehmen, die Schiffe nach Libyen betreiben, sind ebenfalls wichtige Interessengruppen, da sie direkt an der physischen Beförderung der Fracht beteiligt sind und die ACI-Richtlinien und -Berichterstattung einhalten müssen.
Exportabwicklung USA: Warenbeschreibungen
Lieferungen in die USA – Ablehnung von ungenauen Warenbeschreibungen ab dem 12. November 2024 möglich: Am 4. September 2024 hat der US-Zoll- und Grenzschutz (U.S. Customs & Border Protection, CBP) angekündigt, dass generische Warenbeschreibungen im Air Cargo Advanced Screening (ACAS) abgelehnt werden. Eine genaue und spezifische Beschreibung der Ware ist nun für Sendungen in die USA oder den Transit durch die USA zwingend erforderlich. Als direkte Folge können sich Sendungen mit generischen Beschreibungen am Ursprungsort verzögern. Artikelbeschreibungen müssen spezifisch und präzise sein, um akzeptiert zu werden.
Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden für akzeptable und inakzeptable Beschreibungen auf Website des US Grenzschutzes.