Außenwirtschaft aktuell

Zoll- und Exportkontrollinformationen Mai 2023

Exportkontrolle: Aktualisierung der EU-Dual-Use Güterliste

Die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck („EU-Dual-Use Güterliste“ bzw. „Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821“) wird regelmäßig aktualisiert, um die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sicherzustellen.
Am 25. Mai 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2023/996 im EU-Amtsblatt zwecks Aktualisierung der aktuellen EU-Dual-Use Güterliste.
Die Verordnung enthält die aktuelle Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Die Änderungen sind zum 26. Mai 2023 in Kraft getreten.
Das BAFA stellt einen unverbindlichen Überblick zu den Änderungen der Dual- bereit unter: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_eg-dual-use-verordnung_unverbindlicher_ueberblick.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Weitere Informationen unter: BAFA - Ausfuhrkontrolle - Aktualisierung der Anhänge der EU-Dual-Use-VO

Zoll: Vorübergehende Verwahrung

Verlagerung der Beantragung und der Zulassung von Verwahrungsorten an das Bewilligungshauptzollamt
Die Generalzolldirektion (GZD) informierte über eine geplante Änderung bei der Beantragung von Verwahrungsorten im Rahmen der Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslager. Dabei ist eine einheitliche Beantragung von Verwahrungsorten und Bewilligungen beim Bewilligungshauptzollamt vorgesehen. Ursprünglich sollte diese Änderung im November 2022 in Kraft treten. Die Umsetzung soll nun zum 15.07.2023 erfolgen.
Bisher wurden Verwahrungsorte bei den jeweiligen Zollämtern beantragt, während die Bewilligung selbst beim Bewilligungshauptzollamt beantragt wurde. Nun soll die Beantragung der Verwahrungsorte ebenfalls beim Bewilligungshauptzollamt erfolgen, um eine einheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten. Dies soll die Kommunikation und das Verwaltungsverfahren erleichtern und beschleunigen. Weiterhin soll zukünftig die elektronische Beantragung von zollrechtlichen Bewilligungen über das Bürger- und Geschäftskundenportal möglich sein. Die Änderung sollte ursprünglich im November 2022 eingeführt werden.
Die GZD informiert nun, dass die Verlagerung der Beantragung der Zulassung von Verwahrungsorten an das Bewilligungshauptzollamt zum 15. Juli 2023 erfolgen soll.
Anträge müssen dann zusammen mit dem Neuantrag oder Änderungsantrag einer Bewilligung beim zuständigen Bewilligungshauptzollamt gestellt werden. In dringenden Fällen kann der Antrag auch beim örtlichen Zollamt eingereicht werden, wenn bereits eine gültige Bewilligung vorhanden ist. Dann muss jedoch der Antragsteller nachweisen, dass der Antrag gleichzeitig beim Bewilligungshauptzollamt gestellt wurde.

Zoll: Verzögerungen bei der Umsetzung von Rechtsänderungen im Zollversandverfahren

Weitere Informationen erhalten Sie über das Schreiben der Generalzolldirektion, abrufbar unter GZD-Schreiben Verzögerung NCTS (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 221 KB)

Zoll: Inbetriebnahme von ICS2 Release 3

Zoll: Reform der EU-Zollunion

Die EU-Kommission hat am 17. Mai 2023 zahlreiche Vorschläge für die umfassendste Reform der EU-Zollunion seit deren Gründung im Jahr 1968 vorgelegt.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stellen eine datengesteuerte Vision für den EU-Zoll dar, die die Zollprozesse für Unternehmen, insbesondere für die vertrauenswürdigsten Händler, massiv vereinfachen soll. Geplant ist u.a. eine EU-Zollbehörde als EU-Zolldatenplattform.
Die Kommission schlägt außerdem vor, den derzeitigen Schwellenwert anzuheben, der eine Zollbefreiung von Waren mit einem Wert von weniger als 150 Euro ermöglicht. Bis zu 65 Prozent solcher in die EU eingeführten Waren würden aktuell mit einem zu niedrigen Wert angemeldet, um Zollgebühren bei der Einfuhr zu umgehen, so die Kommission. Kernelemente der Reform sollen ab dem Jahr 2028 umgesetzt sein.
Die IHKs in Schleswig-Holstein werden im Schulterschluss mit der IHK-Organisation die Reformvorschläge und deren Umsetzung im Rahmen der Interessenvertretung eng begleiten. Detaillierte Informationen zu den Reformvorschlägen erhalten Sie unter: EU-Zollreform soll Zollverfahren moderner und effizienter machen (europa.eu)

Einfuhr diverser Waren: CBAM tritt in Kraft

Wie bereits im letzten Newsletter angekündigt, ist am 16.05.2023 der EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Der Rat der EU hat am 25. April 2023 dem EU CO2-Grenzausgleich zugestimmt, das Europaparlament am 18. April 2023. Das CO2-Grenzausgleichssystem der EU ist derzeit in aller Munde. Bereits ab Oktober 2023 beginnt die phasenweise Implementierung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), dessen Umsetzung die CO2-Reduktion in der Europäischen Union zum Ziel hat. Hierbei knüpft die einschlägige EU-Verordnung an europäische Unternehmen jeder Größe an, die ausgewählte emissionsintensive Produkte aus dem Drittland in die EU importieren, für die ein „Klimazoll“ in Form eines CO2-Zertifikatskaufs zu entrichten sein wird. Neben Produkten wie Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Elektrizität und Düngemittel sind hiervon jedoch auch einige importierte vor- und nachgelagerte Waren - insbesondere Waren aus Eisen und Stahl - betroffen.
Um unsere Mitgliedsunternehmen für kommende Melde- und Ausgleichspflichten zu sensibilisieren, bieten wir zusammen mit der Handelskammer Hamburg und Handelskammer Bremen sowie mit Experten der Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen einer Veranstaltung in der Handelskammer Hamburg am 5. Juli 2023 (10 bis 12.30 Uhr) erste Hilfestellungen im Umgang mit dem CBAM-Regelwerk und zeigen auf, wie die Implementierung geeigneter unternehmerischer Maßnahmen erfolgreich gelingen kann. Die Teilnahme ist für Mitgliedsunternehmen kostenlos. Zur Anmeldung 
Programm
  • 10 Uhr Begrüßung
  • 10.05 Uhr Einführung und Umfang des CBAM
  • 10.50 Uhr Herausforderung für Unternehmen
  • 11.15 Uhr Kaffeepause
  • 11.30 Uhr Lösungsansätze und Praxisbeispiele
  • 12.10 Uhr Offene Diskussionsrunde
  • 12.30 Uhr Ende der Veranstaltung

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.
Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 werden dann Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten direkt vom Gesetz erfasst.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz um und kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen. Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen.

Weiterhin wurde jüngst das LkSG-Faktenpapier zu den Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern und staatliche Unterstützungsangebote in verschiedenen Sprachen veröffentlich. Diese können bei der Sensibilisierung der Lieferanten eine Unterstützung sein:
Deutsch: BAFA - Homepage - LkSG-Faktenpapier „Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern und staatliche Unterstützungsangebote“ (deutsch)
Englisch: BAFA - Homepage - LkSG-Faktenpapier „Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern und staatliche Unterstützungsangebote“ (englisch)
Spanisch: BAFA - Homepage - LkSG-Faktenpapier „Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern und staatliche Unterstützungsangebote“ (spanisch)
Französisch: BAFA - Homepage - LkSG-Faktenpapier „Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern und staatliche Unterstützungsangebote“ (französich)

Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s2959.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s2959.pdf%27%5D__1683030755585
Weitere Infos erhalten Sie unter: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Überblick | Rechtsbericht | Deutschland | Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (gtai.de)
Ihren IHK-Ansprechpartner finden Sie unter: Neue Sorgfaltspflichten in der Lieferkette - IHK Schleswig-Holstein

Litauen: Sanktionen gegen Russland und Belarus

Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 hat die litauische Zollverwaltung mitgeteilt, dass mit Wirkung 5. Juni 2023, zur Verhinderung von Umgehungslieferungen nach Russland und Belarus, verstärkte Kontrollen und Maßnahmen betreffend die Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus mit Bestimmung in Drittländern angewendet werden.
Danach besteht in Fällen, in denen Waren im Transit durch das Gebiet der Russischen Föderation und/oder Belarus in Drittländer transportiert werden, ein erhebliches Risiko der Umgehung. Um derartige Umgehungen hintanzuhalten, muss der Wirtschaftsbeteiligte auf Verlangen der litauischen Zollbehörde bestimmte Nachweise/Unterlagen vorlegen, beziehungsweise dem Frachtführer zur Vorlage bei der litauischen Zollbehörde übergeben.
Abhängig vom jeweiligen Fall müssen die von den Wirtschaftsbeteiligten zu erbringenden Nachweise/Unterlagen folgendes belegen -
  1. die Waren unterliegen nach ihrer Ausfuhr aus der Europäischen Union keinem Verkauf oder Eigentumswechsel. Der litauischen Zollbehörde sind die Kauf- und Verkaufsverträge, Rechnungen, Zahlungsdokumente und eine Erklärung vom Eigentümer der Waren vorzulegen, dass die Ware nicht an andere Personen verkauft werden;
  2. da die Durchfuhr durch die Russische Föderation und/oder Belarus nur eine Teilstrecke des vollständigen Transports darstellt, sind der Zollbehörde sämtliche Beförderungsdokumente, einschließlich die Zahlungsbelege für die Beförderung bis zur Endbestimmung im Drittland vorzulegen;
  3. während der Warenbeförderung durch die Russische Föderation und/oder Belarus darf die Ware nicht weiterverkauft, verarbeitet, gelagert oder auf ein anderes Transportmittel umgeladen werden. Um sicherzustellen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, prüft die litauische Zollbehörde, ob die Warenbeförderung so gewählt wurde, dass die Waren ohne Umladung mit demselben Transportmittel in das Bestimmungsland (Drittland) transportiert werden können;
  4. die Güter müssen in den vorgelegten Dokumenten so beschrieben sein, dass eine eindeutige Klassifizierung und Identifizierung als NICHT der Dual Use Güterliste unterliegend, ermöglicht. Darüber hinaus ist nach dem Versand der Waren auf Verlangen der Zollbehörde eine Kopie der Einfuhrerklärung des Drittlandes vorzulegen;
  5. da der Exporteur/Verkäufer über Informationen über den Endverbraucher und die Endverwendung der Waren im jeweiligen Drittland verfügt, werden Informationen über die Registrierung des Warenempfängers im Drittland sowie eine Erklärung des Warenempfängers über die von ihm ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit und die beabsichtigte Endverwendung (End User Certificate „EUC“) der Waren angefordert. Ferner ist eine Erklärung abzugeben, dass die Waren nicht zur Verwendung in der Russischen Föderation und/oder Belarus bestimmt sind, beziehungsweise nicht weiterverkauft oder weitergegeben werden.
Aufgrund dieser Maßnahmen ist - laut Mitteilung der litauischen Zollbehörden - bei Nichtvorliegen der Unterlagen mit erheblichen Verzögerungen beziehungsweise mit Zurückweisungen zu rechnen. Quelle: Bundesministerium für Finanzen Österreich

Polen: Grenze für Lkw aus Russland und Belarus geschlossen

Die polnische Regierung schließt zum 1. Juni 2023 alle Grenzübergänge für russicher und  belarussische Lkw. Damit wird eines der letztes Logistik-Nadelöhre nach Osten dicht gemacht. Polen verschärft sein Grenzregime für Gütertransporte aus Russland und Belarus. Das Innenministerium ändert die "Verordnung über die vorübergehende Aussetzung oder Beschränkung des Grenzverkehrs an bestimmten Grenzübergangsstellen" und beschränkt bis auf Weiteres den Grenzübertritt für Lastkraftwagen aus beiden Ländern. Ab 0.00 Uhr des 1. Juni 2023 dürfen Lkw, Sattelzugmaschinen, Anhänger, Sattelauflieger und Fahrzeugkombinationen, die in Russland und Belarus zugelassen sind, keinen Grenzübergang nach Polen mehr passieren. Zudem erweiterte Polen seine Sanktionsliste um 365 weitere Vertreter der belarussischen Regierung.
Hintergrund der Maßnahme sind die wachsenden politischen Spannungen mit Belarus nach dem Urteil gegen den Angehörigen der polnischen Minderheit, Andrzej Poczobut. Das Oberste Gericht von Belarus bestätigte ein im Februar 2023 verhängtes Urteil zu acht Jahren Lagerhaft gegen den 50-jährigen Journalisten. Schon unmittelbar nach der Verurteilung Poczobuts begann Polen mit Einschränkungen des Güterverkehrs und schloss die Grenzübergänge Bobrowniki und Kururyki-Koroszczyn für Lkw aus Belarus. Bis dato können Auflieger aus Belarus noch mit einer polnischen Zugmaschine die Grenze überqueren. Mit dem neuen Erlass kommt der Transitverkehr aus Belarus und Russland auch am letzten noch offenen Grenzübergang Koslowitschi vorläufig vollständig zum Erliegen. Als Alternativen bleiben der Umweg über Litauen und Lettland, oder die Umladung der Fracht auf einen Lkw aus der EU.
Quelle: Germany Trade & Invest

Schweiz: Abschaffung Industriezölle zum 1. Januar 2024

Wie bereits in früheren Newslettern berichtet erhebt die Schweiz ab 2024 keine Einfuhrzölle auf Industrieprodukte mehr. Präferenznachweise sind dennoch in einigen Fällen erforderlich. Ziel ist es, den Import von Industrieprodukten zu erleichtern und Schweizer Unternehmen einen günstigeren Zugang zu Vorprodukten aus Drittländern zu ermöglichen.
Industrieprodukte profitieren von der Abschaffung
Mit der Änderung des Zolltarifgesetzes schafft die Schweiz Zölle für sämtliche Industrieprodukte ab. Ausgenommen sind einige Waren der Kapitel 35 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe, Enzyme) und 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie), die als Agrarprodukte klassifiziert sind. 
Der Zolltarif ändert sich
Gleichzeitig wird der Schweizer Zolltarif (TARES) für Industrieprodukte vereinfacht. In den Kapiteln 25 bis 97 werden die Zolltarifnummern reduziert. Somit verringert sich die Anzahl der Tarifpositionen von 9114 auf 7511. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt eine Übersicht über die Änderungen der Zollansätze sowie die neue Struktur des Zolltarifs zur Verfügung.
Auswirkungen auf präferenzielle Ursprungsnachweise
Durch die Aufhebung der Industriezölle ist in vielen Fällen kein präferenzieller Ursprungsnachweis mehr notwendig, denn der Zollsatz beträgt für alle Einfuhren 0 Prozent. Dennoch brauchen Schweizer Unternehmen in bestimmen Fällen weiterhin einen Präferenznachweis von ihren Lieferanten. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich um eine Ware handelt, die nicht in der Schweiz verbleibt und präferenzbegünstigt in ein weiteres Drittland exportiert werden soll.
In folgenden Fällen ist kein Präferenznachweis notwendig: 
  • Endverbleib der Ware in der Schweiz,
  • Wiederausfuhr oder Verarbeitung der Ware in der Schweiz und Wiederausfuhr ohne Präferenzzollbehandlung in Bestimmungsländer, mit denen kein Freihandelsabkommen besteht,
  • Ausreichende Verarbeitung und Wiederausfuhr mit Schweizer Ursprung, ohne dass im Rahmen des jeweiligen Freihandelsabkommen kumuliert wird.
In folgenden Fällen ist ein Präferenznachweis erforderlich: 
  • Verarbeitung und Wiederausfuhr der verarbeiteten Ware in ein Bestimmungsland, mit dem ein Freihandelsabkommen besteht. Die verarbeitete Ware hat Schweizer Ursprung, der unter Nutzung einer Kumulierung erlangt wurde. Dies gilt beispielsweise im Rahmen des Pan-Euro-Med-Übereinkommens (PEM),
  • Durchhandel (sogenannte Handelswarenkumulierung des Regionalen Übereinkommens).
Einfuhranmeldungen bleiben Pflicht
Die Abschaffung der Industriezölle hat keine Auswirkungen auf die notwendigen Zollformalitäten. Einfuhrzollanmeldungen sind weiterhin verpflichtend. Hierfür müssen Einführer ab 1. Januar 2024 die neuen Zolltarifnummern nutzen. 
Unternehmen, die ihre Waren nur vorübergehend in die Schweiz einführen, können weiterhin das Carnet ATA nutzen. Dies gilt beispielsweise für Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung oder Güter, die zu wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken in die Schweiz ein- und wieder ausgeführt werden. 
Zum Hintergrund
Das Parlament hatte der Änderung des Zolltarifgesetzes bereits im Oktober 2021 zugestimmt. Infolgedessen hat der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens zum 1. Januar 2024 festgelegt. Die Abschaffung der Zölle ist Teil des Maßnahmenpakets "Importerleichterungen", das bereits 2017 beschlossen wurde.
Quelle und weiterführende Informationen:
  • Pressemitteilung des Bundesrats vom 3. Februar 2022
  • FAQ des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)

Seychellen: Präferenzen

Im Rahmen des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Union (EU) einerseits und den Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ESA) andererseits wenden die Seychellen ab dem 1. Juli 2023 das System des Registrierten Ausführers (REX) an. Ab 1. Juli 2023 können Waren mit Ursprung in den Seychellen nur dann präferenzbegünstigt in die EU eingeführt werden, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt,
  • die von einem registrierten Ausführer (REX) ausgefertigt wurde,
  • oder die von einem Ausführer (ohne Registrierung) ausgefertigt wurde, sofern der Wert der Sendung 6.000 Euro nicht übersteigt.
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die vom ermächtigten Ausführer ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung sind dann nicht mehr gültig, um Zollpräferenzen im Rahmen des oben genannten Abkommens zu beantragen. 
Quelle:     
Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika ab dem 1. Juli 2023; ABl. C 145 vom 27. April 2023, Seite 9.