Außenwirtschaft aktuell

Zoll- und Exportkontrollinformationen Dezember 2023

Präferenzen: EU verlängert APS

Die aktuellen APS-Regelungen gelten bis 2027 weiter. Mit dem Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) gewährt die EU Entwicklungsländern Zollpräferenzen bei der Einfuhr von Waren in die EU. Die begünstigten Länder können von Zollfreiheiten beziehungsweise Zollerleichterungen profitieren. Die aktuelle APS-Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2023. 
Die EU überarbeitet die Verordnung. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund verlängert die EU die aktuellen APS-Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2027. Tritt die neue APS-Verordnung vor Ablauf dieser Frist in Kraft, ersetzt sie nach einer Übergangsfrist die alte Verordnung. 
Quelle: Verordnung (EU) 2023/2663 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen; ABl. L vom 27. November 2023.
Quelle: Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Verlängerung der Geltungsdauer des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen

Präferenzen: EU/Neuseeland

Die EU hat das politische Verfahren zur Ratifizierung des Freihandelsabkommens mit Neuseeland abgeschlossen. Der Beschluss des Rates der Europäischen Union erfolgte nur wenige Tage nach der Zustimmung durch das Europäische Parlament. 
Das Abkommen wird Unternehmen in der EU ab dem ersten Jahr der Anwendung einen Zollabbau in Höhe von jährlich etwa 140 Millionen Euro bringen: Das Abkommen baut weitgehend sämtliche Zölle für Ursprungswaren der beteiligten Länder ab. Dadurch dürfte der bilaterale Handel innerhalb eines Jahrzehnts um bis zu 30 Prozent wachsen. Die EU-Investitionen in Neuseeland könnten um bis zu 80 Prozent ansteigen.
Nächste Schritte: Bevor das Abkommen in Kraft treten kann, muss Neuseeland sein Ratifizierungsverfahren abschließen. Dies wird voraussichtlich im ersten oder zweiten Quartal 2024 geschehen.

Exportkontrolle: RU-Embargo – Eisen- und Stahlvorprodukte

Eine Anfrage der IHK-Organisation an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergab:
1. Konkrete Nennung des Ursprungslandes nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist
Solange der nichtrussische Ursprung erkennbar ist, ist die konkrete Nennung des Ursprungslands nicht erforderlich. Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt. Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall. Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.
2. Nachweispflicht gilt auch bei Re-Import
Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).
Weitere Informationen unter: Zoll online - Russland

Erinnerung: Schweiz schafft Industriezölle ab

Zum 1. Januar 2024 werden in der Schweiz die Zölle auf Industriegüter abgeschafft. Industriegüter sind Waren, die ab Kapitel 25 im Zolltarif gelistet sind! Gleichzeitig wird der komplexe Schweizer Zolltarif grundlegend überarbeitet und vereinfacht. Der Schweizer Bundesrat hat die Maßnahme im Februar 2022 beschlossen und möchte damit die wirtschaftliche Erholung unterstützen. 
Einzelheiten zu den Neuerungen hat der Schweizer Zoll auf einer eigenen Internetseite ausführlich und rechtzeitig zusammengestellt.
Weitere Infos unter: Aufhebung Industriezölle (admin.ch).

Erinnerung: BAFA-Gebühren ab 2024

Ab 1. Januar 2024 erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für seine Leistungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle Gebühren. Über die „Besondere Gebührenverordnung für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung“ werden Gebühren u.a. für Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter (sowohl zivil als auch militärisch verwendbare Güter) im Sinne der EU-Dual-Use-Verordnung erhoben. Bestimmte Leistungen, z.B. Nullbescheide, bleiben gebührenfrei. Die Gebührenerhebung beginnt ab dem 1. Januar 2024.

Großbritannien: Brexit

Das neue Border Target Operating Model gilt ab Januar 2024 und wird phasenweise eingeführt. Änderungen betreffen tierische Erzeugnisse und Pflanzenprodukte, darunter auch Lebensmittel, sowie Sicherheitsanmeldungen. Damit kommt der Brexit langsam an einen Punkt, an dem die meisten Änderungen, die durch den Austritt selbst erforderlich waren, umgesetzt sind. Einige Unklarheiten bleiben, zum Beispiel im Bereich Data Protection, Vergaberecht oder UKCA-Produktkennzeichnung. Mehr Informationen dazu sowie zu den wichtigsten „brexitbedingten“ Änderungen im Jahr 2024 gibt es am 5. Dezember in einem Webinar der GTAI

Zoll: EU-Zollreform praxisnäher gestalten

Das europäische Zollwesen soll und muss dringend reformiert werden. An dem entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission vermisst die IHK-Organisation allerdings in einigen Punkten Praxistauglichkeit und Verhältnismäßigkeit.
 Der Handlungsdruck ist enorm, vor allem in den Bereichen Digitalisierung, Harmonisierung und Vereinfachung: Stark gestiegene Sendungszahlen und zahlreiche zusätzliche Vorschriften stellen die Zollabfertigung in Europa vor massive Herausforderungen. Allein das Aufkommen an Standardzollanmeldungen habe sich zwischen 2019 und 2021 verdoppelt, meldet die EU-Kommission. Vor diesem Hintergrund hat sie einen Reformvorschlag vorgelegt. Die IHK-Organisation beteiligt sich an der aktuellen Konsultation mit einer Stellungnahme, in der sie neben einer deutlichen Vereinfachung der bestehenden EU-Zollvorschriften und des EU-Zolltarifs auch eine Entlastung von zusätzlichen Auflagen fordert.

Zoll: Zolltarifnummer 2024

Alle Jahre wieder: Durch Verordnung der Kommission der Europäischen Union (EU) werden zum 1. Januar 2024 mehrere Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2024 und damit auch im deutschen Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (WA) rechtswirksam.
Das Warenverzeichnis für 2024 und 2023 ist auf der Website des Statistischen Bundesamtes zum Download hinterlegt.
  • Alternativ wird die SOVA-Leitdatei 2023 und 2024 (ZIP, Excel) bereitgestellt. Sie enthält alle gültigen Warennummern und Warenbeschreibungen.
  • Eine gute Möglichkeit, Warennummern online zu recherchieren, bietet das Statistische Bundesamt über das Angebot Warenverzeichnis online.
  • Alle Änderungen zum 1. Januar 2024 gegenüber dem Warenverzeichnis 2023 sind in der Gegenüberstellung der alten und der geänderten Warennummern auf 10 Seiten dargestellt (pdf/xsls).
  • Von Änderungen betroffene Warenpositionen: 0803, 2002, 3915, 5007, 5603, 7019, 9013, 9401
  • Wichtig: die beiden folgenden Warennummern werden jeweils aufgespalten, Inhalt prüfen: 8517 6990 und 8544 7000.
Bitte beachten Sie, dass ein reiner Vergleich der Warennummern nicht ausreichend ist, weil sich immer auch inhaltliche Änderungen ergeben. So kann es durchaus möglich sein, dass die in der Vergangenheit genutzte Warennummer im neuen Jahr noch besteht, die Ware aber einer anderen Nummer zugeordnet werden müsste. Diesmal betroffen: 8517 6990 und 8544 7000.
Seit Januar 2022 steht mit der Warenverzeichnis Suchmaschine ein weiteres Hilfsmittel zur Verfügung, um die richtige Warennummer zu finden.

Exportabwicklung: Access2Conformity

Am 13.November 2023 hat die EU-Kommission das neue EU-Außenhandelstool „Access2Conformity“ vorgestellt. Dieses soll zum internationalen Bürokratieabbau beitragen, indem Unternehmen EU-Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung in Drittländern besser nutzen können.
 
Wenn Unternehmen Waren in ein Handelspartnerland exportieren, müssen diese Waren von Konformitätsbewertungsstellen im Bestimmungsland zertifiziert werden, um sicherzustellen, dass sie den örtlichen Vorschriften und Regelungen entsprechen, selbst wenn sie bereits für den heimischen Markt zertifiziert sind. Dies bedeutet, dass Exporteure ihre Waren doppelt prüfen lassen müssen. Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung können dieses Problem lösen. Im Falle der EU ermöglichen sie es dem ausführenden Mitgliedstaat, seine eigene Konformitätsbewertungsstelle zu benennen, die in der Lage ist, die ausgeführten Produkte zu prüfen und zu zertifizieren, um sicherzustellen, dass sie den Regeln und Vorschriften des einführenden Handelspartners entsprechen. So müsste beispielsweise ein EU-Exporteur, der seine Waren nach Kanada versendet und dessen Produkte bereits von einer Konformitätsbewertungsstelle eines EU-Mitgliedstaats geprüft und zertifiziert wurden, nicht das kostspielige Verfahren einer erneuten Prüfung seiner Produkte durch eine kanadische Konformitätsbewertungsstelle durchlaufen.
 
Access2Conformity, das in das Access2Markets-Portal integriert ist, kann EU-Exporteuren dabei helfen festzustellen, wo in der EU sie Produktprüfungen und -zertifizierungen durchführen können, wenn sie in bestimmte Drittländer exportieren. Dies gilt für Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, die Vereinigten Staaten und die Schweiz. Bei einer Suche im Portal nach Gütern, die von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung mit den jeweiligen Ländern abgedeckt sind, erscheint nun ein automatischer Hinweis auf die relevanten Konformitätsbewertungsstellen.

Exportabwicklung Saudi-Arabien: Halal-Zertifizierer - Akkreditierung in Saudi-Arabien notwendig

Drei deutsche Unternehmen sind bei der saudi-arabischen Behörde SFDA akkreditiert.
Die saudi-arabische Behörde für Nahrungs-und Arzneimittel (Saudi Food and Drug Authority - SFDA) weist erneut darauf hin, dass nur von akkreditierten Unternehmen erstellte Halal-Zertifikate bei der Einfuhr in Saudi-Arabien anerkannt werden. Welche deutschen Halal-Zertifizierer akkreditiert sind, kann bei SFDA unter "List of recognized bodies" recheriert werden. Derzeit besitzen drei deutsche Unternehmen eine Akkreditierung.
Mit dem Rundschreiben Nr. 10130/C betont die Behörde, dass sie andere Halal-Zertifikate nicht akzeptiert. Folglich können solche Warensendungen in Saudi-Arabien nicht abgefertigt und eingeführt werden, da ihre Übereinstimmung mit den gültigen technischen Regulierungen nicht gewährleistet ist.
Bei Einfuhren von Fleisch und daraus hergestellten Waren muss ein Halal-Zertifikat vorgelegt werden. Die Prüfung und anschließende Zertifizierung soll die Einhaltung der islamischen Reinheits- und Speisegebote während des gesamten Produktionsprozesses nachweisen. Das arabische Wort „halal“ bedeutet „zulässig“ oder „erlaubt“. Beispielsweise dürfen Lebensmittel weder Alkohol noch Schweinefleisch noch Tierblut oder Erzeugnisse daraus enthalten.
Auch die Einfuhr anderer Lebensmittel mit Inhaltsstoffen tierischen Ursprungs, zum Beispiel Gelatine in Gummibärchen oder im Joghurt ist grundsätzlich nicht erlaubt, wenn kein Halal-Zertifikat vorgelegt wird. 
Quelle: Germany Trade & Invest