Außenwirtschaft aktuell

Zoll- und Exportkontrollinformationen April 2023

Export Großbritannien: Tierische Erzeugnisse und Pflanzenprodukte

Die Einführung der vollständigen Zollkontrollen für Waren aus der EU ist bereits mehrmals verschoben worden. Nun legt die britische Regierung einen neuen Plan vor. Die Neuerungen sollen in drei Stufen eingeführt werden. Bereits ab dem 31.10.2023 könnten Veterinärbescheinigungen (Export Health Certificates) und Pflanzengesundheitszeugnissen verpflichtend sein. Diese Anforderung gilt jedoch nur für tierische Erzeugnisse und Pflanzenprodukte mit einem mittleren Risiko.
Der entsprechende Entwurf des „Border Target Operating Models“ wurde am 5. April 2023 von der britischen Regierung veröffentlicht. Vorgeschlagen wird einen neuen Ansatz für Sicherheitskontrollen bei allen Importen sowie für sanitäre und phytosanitäre Kontrollen an den britischen Grenzen. Die erste Phase der Kontrollen beginnt am 31. Oktober 2023. Der Entwurf wird vor seiner endgültigen Verabschiedung während einer 6-wöchigen Konsultationsphase überarbeitet.
Konsultation
Es handelt sich aktuell nur um einen Entwurf. Zunächst führen die zuständigen britischen Behörden eine Stakeholder Konsultation durch, bevor sie die finale Version veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Laufe des Jahres vorgesehen. 

Zeitplan
Für Einfuhren aus der EU ist folgender Zeitplan vorgesehen:
  • 31. Oktober 2023: Die Vorlage von Veterinärbescheinigungen (Export Health Certificates) und Pflanzengesundheitszeugnissen wird verpflichtend. Diese Anforderung gilt jedoch nur für tierische Erzeugnisse und Pflanzenprodukte mit einem mittleren Risiko.
  • 31. Januar 2024: Einführung von Kontrollen für tierische Erzeugnisse und Pflanzenprodukte mit einem mittleren Risiko an Grenzkontrollstellen (Border Control Post, BCP). Die Kontrollen umfassen physische Kontrollen und die Prüfung von Dokumenten.
Betroffene Waren zum 31. Oktober 2023
Die betroffenen tierischen Erzeugnisse mittleren Risikos sind hier einzusehen: www.gov.uk
Pflanzenprodukte mit einem mittleren Risiko wie folgt: https://planthealthportal.defra.gov.uk
Muster der geplanten Veterinärbescheinigungen (Export Health Certificates): www.gov.uk
Betroffene Exporteure: Getreide, Eiern, Geflügelfleisch, Imkereierzeugnissen
Wir empfehlen betroffenen Exporteuren frühzeitig Rücksprache mit dem zuständigen Veterinär zu halten, um zum Stichtag zeitliche Engpässe zu vermeiden.

Exportabwicklung Polen: Meldepflicht bei der grenzüberschreitenden Warenbeförderung

Das polnische Gesetz zur Überwachung der Warenbeförderung im Straßenverkehr (Ustawa o systemie monitorowania drogowego przewozu towarów) regelt die Meldepflicht für Warentransporte besonderer Güter.
Betroffen sind unter anderem Transporte von Alkohol, Tabakprodukten, Kraftstoffen und ab dem 21. April 2023 von Getreide, Eiern, Geflügelfleisch, Imkereierzeugnissen. Das Gesetz gilt für in- und ausländische Unternehmen gleichermaßen. Es spielt keine Rolle, ob Polen das Zielland des Transports oder lediglich ein Transitland ist. Eine Ausnahme bilden die Transittransporte im Rahmen des NCTS-Verfahrens.
Die Güter müssen online auf der elektronischen Plattform PUESC angemeldet werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter: Warenbeförderung in Polen wird überwacht - IHK Ostbrandenburg.

Einfuhr diverser Waren: CBAM-Berichtspflichten

Hintergrund
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll u.a. "Carbon Leakage" verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Zum anderen sollen Produzenten außerhalb der EU motiviert werden, ihre Produktionsprozesse klimafreundlicher zu gestalten. Um diese Ziele zu erreichen, werden Einfuhren verteuert: EU-Importeure kaufen CO2-Zertifikate. Der Preis der Zertifikate ist abhängig von der Höhe des CO2-Preises, der gezahlt worden wäre, wenn die Ware innerhalb der EU hergestellt worden wäre.
Problematisch ist, dass der in CBAM integrierte Warenkreis deutlich ausgeweitet wurde. Wichtig ist zu erkennen, dass CBAM voraussichtlich nicht nur Rohstoffe und Halbfertigprodukte, sondern auch diverse „Endprodukte“ am Ende der Wertschöpfungskette umfassen soll.

Aktueller Stand
Bei der aktuellen Fassung des Gesetzesentwurfs handelt es sich um den Kompromiss, der nach den Trilog-Verhandlungen im Dezember 2022 erzielt wurde. Der Rat der EU hat am 25. April 2023 dem EU CO2-Grenzausgleich zugestimmt. Gemäß diesem Zeitplan soll CBAM zum 1. Oktober 2023 in Kraft treten.
Fristen: Meldepflicht voraussichtlich ab 1. Oktober 2023!
Basierend auf dem aktuell vorliegenden Entwurf sind insbesondere folgende Fristen zu beachten:
  • Ab 1. Oktober 2023: Beginn der CBAM-Übergangsphase (CBAM-Berichtspflicht). Direkte finanzielle Auswirkungen durch die Pflicht zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten treten noch nicht ein.
  • Ab 31. Dezember 2024: Nur „authorized CBAM declarants” dürfen CBAM-betroffene Waren anmelden.
  • Ab 1. Januar 2026: Beginn CBAM-Vollimplementierung -> phasenweise Steigerung der CBAM-Kostenbelastung für die folgenden Jahre.
  • Voraussichtlich ab 2034: volle Kostenbelastung durch CBAM.
Importeure müssen nach dem aktuellen Gesetzesentwurf also ab Oktober 2023 ihre Einfuhren zunächst dokumentieren. Die Einführung der CBAM-Zertifikate wird an das Auslaufen der kostenlosen ETS-Zertifikate gekoppelt. Die CBAM-Zertifikate spiegeln die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten CO2-Preis und dem Preis der CO2-Zertifikate im EU-ETS wider. Importe aus Ländern, die ebenfalls eine ambitionierte Klimaschutzpolitik verfolgen, sind ohne CBAM-Zertifikate möglich.
Betroffene Produkte
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus soll nicht für alle Einfuhren gelten, sondern nur für Waren, deren Herstellung besonders energieintensiv ist. Zunächst sollen folgende Waren betroffen sein:
Aluminium-Produkte: 7600, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
Eisen- und Stahl-Produkte: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Strom: 27160000
Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Wasserstoff: 280410000
Auf EU-Ebene wurde bekannt, dass perspektivisch bis 2030 alle vom EU-ETS umfassten Warenkategorien auch von CBAM erfasst werden sollen. Damit wären u.a. auch Mineralölprodukte, diverse Chemieprodukte, Papier und Pappe etc. erfasst. Im nächsten Schritt könnten zunächst Polymere (Kap. 39) integriert werden.
CBAM-Eckpunkte
Der CBAM berücksichtig sowohl die Treibhausemissionen, die unmittelbar bei der Erzeugung von Produkten entstehen, als auch indirekte Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom entstehen. Zunächst soll er nur auf die folgenden Güter angewendet werden, die ein hohes Potenzial für Carbon Leakage bergen: Aluminium, Eisen, Stahl, Düngemittel, Strom, Wasserstoff und Zement. Zusammen decken diese knapp die Hälfte der vom EU ETS umfassten Sektoren ab. Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen. Für den Import der oben genannten Güter müssen nach einer Übergangsphase Emissions-Zertifikate gekauft werden, die äquivalent zum Preis der ETS-Zertifikate sind, welche für die Produktion innerhalb der EU hätten erworben werden müssen. Wurde für ein Produkt aus einem Drittland nachweislich bereits einen CO₂-Preis entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden. Damit soll eine Doppelbelastung vermieden und Länder weltweit motiviert werden, eigene Steuern und Abgaben auf Emissionen einzuführen, die sie selbst vereinnahmen können.
Die Einfuhrkontrolle der von CBAM betroffenen Güter obliegt den jeweiligen nationalen Zollbehörden. Die Berechnung der Abgabe muss allerdings vom Importeur vorgenommen werden, der sicherstellen muss, fortlaufend die richtige Menge an CBAM-Zertifikaten einzukaufen und dabei jederzeit wenigstens 80 Prozent der eingeführten Waren abdecken zu können. Fraglich ist derzeit, inwieweit bestimmte Pflichten auf drittländische Lieferanten verlagert werden können. Zeitnah wird es also um Fragen der Gestaltung u.a. von Kaufverträgen und der Optimierung der CBAM-Kosten durch die Nutzung besonderer Zollverfahren gehen.
Die Berechnung der spezifischen grauen Emissionen unterscheidet sich hierbei je nachdem, ob es sich um Waren mit oder ohne Vormaterialien mit grauen Emissionen handelt. Sollte es einem Importeur nicht möglich sein, die entsprechenden Daten vom Hersteller zu bekommen, kann er auf von der EU-Kommission festgelegte Benchmark-Werte für die jeweiligen Ursprungsländer beziehungsweise -ländergruppen zurückgreifen. Die Zertifikate sollen über eine zentrale Plattform erworben werden können, wobei sich der Preis aus dem jeweils aktuellen durchschnittlichen Wochenauktionswert der ETS-Zertifikate errechnen soll.
Im Gegensatz zu den ETS-Zertifikaten soll die Menge der zur Verfügung stehenden CBAM-Zertifikate nicht begrenzt werden. Importeure müssen dabei jährlich zum 31. Mai die Gesamtemissionen der im Vorjahreszeitraum importierten Güter, die unter den CBAM fallen, angeben, und die entsprechende Anzahl an Zertifikaten abgeben. Danach haben sie bis zum 30. Juni Zeit, übriggebliebene Zertifikate zum ursprünglichen Einkaufspreis an die Plattform zurückzugeben. Sie bekommen dabei maximal ein Drittel der ursprünglich gekauften und nicht verwendeten Zertifikate erstattet. Alle darüber hinaus übriggebliebenen Zertifikate erlöschen nach diesem Stichtag ersatzlos. Für das folgende Jahr müssen dann neue Zertifikate erworben werden.
Weiterführende Informationen:

Einfuhr: Definition des Einführers in Zollanmeldungen

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2023 - enthält im Titel II Abschnitt III eine neue Definition des Einführers (Datenelement 13 04 000 000) zur Angabe in Zollanmeldungen bei der Einfuhr.
Während im Anhang 9 UZK-TDA noch die Angabe des Empfängers in (vereinfachten) Einfuhranmeldungen vorsah, sieht nunmehr der Anhang B UZK-DA nur die Angabe des Einführers vor. Da der Empfänger im Anhang 9 Anlage C1 UZK-TDA nicht definiert war, konnte dieser national als Einführer im Sinne von § 2 Abs. 10 AWG festgelegt werden. Gemäß Anhang B UZK-DA ist der Einführer dagegen als die Person, die die Zollanmeldung abgibt bzw. in deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, definiert. Diese Definition gilt für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Anmeldung zum Zolllagerverfahren, zur vorübergehenden Verwendung und zur aktiven Veredelung und zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten (Spalten H1-H5 des Anhangs B UZK-DA). In der Regel ist somit der Einführer auch der Anmelder, nur bei indirekter Vertretung sind der Anmelder (der indirekte Vertreter) und der Einführer (der Vertretene) unterschiedliche Personen. Der Einführer kann bei indirekter Vertretung auch außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sein. Bei indirekter Vertretung ist zudem der Einführer neben dem Anmelder Zollschuldner (Art. 77 Abs. 3 UAbs. 1 UZK). Sofern der Einführer ein im Zollgebiet der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter ist, ist die Angabe der EORI-Nummer obligatorisch.
Für Zollanmeldungen für Sendungen mit geringem Wert (Art. 143a UZK-DA, Spalte H7 UZK-DA) ist der Einführer dagegen definiert als die Person, der die Waren tatsächlich geliefert werden. Diese Definition des Einführers kann für Sendungen mit geringem Wert nicht nur bei Abgabe der Zollanmeldung über ATLAS-IMPOST, sondern auch bei Nutzung von ATLAS-Zollbehandlung angewendet werden. Bei Zollanmeldungen für Sendungen mit geringem Wert gilt zudem, dass die EORI-Nummer nur anzugeben ist, wenn sie dem Anmelder vorliegt. Den Anmeldern bzw. Vertretern wird eine Übergangszeit eingeräumt, um die neue Definition des Einführers in ihren Zollanmeldungen zu berücksichtigen. Bis auf in ATLAS-IMPOST wird im Bereich ATLAS-Einfuhr sowie in den entsprechenden Dokumentationen einschließlich dem EDI-IHB der Einführer noch als Empfänger bezeichnet. Bis zur technischen Anpassung ist der Einführer im Feld für den Empfänger einzutragen. Gleiches gilt bei Verwendung des Einheitspapiers (Feld Nr. 8). In summarischen Eingangsanmeldungen ist weiterhin der Empfänger als die Person, der die Waren tatsächlich geliefert werden, anzugeben.

EU-Antidumpingmaßnahmen

Die EU hat kürzlich für spezifische Stahlprodukte Dumpingmaßnahmen gegen Indonesien und Türkei sowie China, Taiwan und Malaysia verabschiedet. Weitere Informationen zu laufenden Dumpingmaßnahmen erhalten Sie über die regelmäßig aktualisierte Liste der aktuellen Antidumping-Fälle sowie über die Liste der aktuellen Antisubvention-Fälle.

Zusatzzölle auf bestimmte US-Ursprungswaren

Mit Wirkung zum 1. Mai 2023 wird der Zusatzzoll für bestimmte Waren mit Ursprung in den USA bei der Einfuhr in die Europäische Union (EU) auf 0,164 Prozent festgesetzt.
Von dieser Maßnahme sind insgesamt vier Waren betroffen:
  • Zuckermais (07104000)
  • Kranwagen/Autokrane (87051000)
  • Brillenfassungen aus unedlen Metallen (90031930)
  • Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen oder ähnliche Hosen) für Frauen und Mädchen, aus Denim (62046231)
Hintergrund ist der WTO-Streit zwischen der EU und den USA hinsichtlich des amerikanischen "Continued Dumping and Subsidy Offset Act of 2000“ (“Byrd-Amendment”). Dieses Gesetz sieht vor, dass in den USA erhobene Antidumping- und Ausgleichszölle an die Unternehmen verteilt werden, die die entsprechenden Antidumpingverfahren angeregt beziehungsweise unterstützt haben.
Das Gesetz wurde 2005 vom zuständigen WTO-Panel als nicht WTO-konform eingestuft. Der EU und sieben weiteren Klägern wurde die Erhebung von Strafzöllen zugebilligt. Die Genehmigung der WTO zur Aussetzung von Zollzugeständnissen sieht vor, dass der Umfang der Strafmaßnahmen jedes Jahr an den Umfang der durch das CDSOA zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft angepasst wird.
Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2023/858; ABl. L 111 vom 26. April 2023, Seite 15