Außenwirtschaft aktuell

Zoll- und Exportkontrollinformationen September 2023

Exportkontrolle: Russland-Sanktionen / FAQ-Update           

Die FAQs der Europäischen Kommission wurden im Anschluss an das 11. Sanktionspaket (siehe ältere Meldungen ) aktualisiert.

Exportkontrolle: Belarus

EU weitet Sanktionen gegenüber Belarus aus: Die neuen Maßnahmen sollen eine Umgehung der Sanktionen gegenüber Russland über Belarus verhindern. 
Als Ausweitung der Sanktionen findet eine Angleichung der Sanktionen gegenüber Belarus mit den Sanktionen gegenüber Russland statt. Die Änderungen erfolgen als Reaktion auf die belarussische Unterstützung für Russlands Krieg gegen die Ukraine.
Die neuen Maßnahmen umfassen Ausfuhrverbote für
  • Schusswaffen und Munition,
  • Güter und Technologien, die für den Einsatz in der Luftfahrt und in der Raumfahrtindustrie geeignet sind, 
  • Güter, die von Russland für seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, einschließlich Halbleiterbauelemente, elektronische integrierte Schaltungen, Herstellungs- und Testausrüstung, Fotoapparate und optische Komponenten, 
  • Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck.
Daneben gelten personenbezogene Sanktionen: 38 Personen und drei Organisationen werden neu in die Liste aufgenommen. Insgesamt sind damit 233 Personen und 37 Organisationen betroffen. 
Nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 hatte die EU restriktive Maßnahmen gegenüber Belarus erlassen und diese nach  der russischen Invasion in der Ukraine ausgeweitet. Details finden Sie in unserem Überblick über die wichtigsten Maßnahmen.
Quellen: 

Exportkontrolle: BAFA-Einladung AGG-Infoveranstaltung

Virtuelle Informationsveranstaltung am 19. September 2023
Wie in der gemeinsamen Pressemitteilung vom 25. Juli 2023 angekündigt, haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Maßnahmen ergriffen, um die Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle zu stärken und zu beschleunigen.
Zu diesen Maßnahmen zählen vor allem eine grundlegende Überarbeitung der bereits bestehenden nationalen Allgemeinen Genehmigungen sowie die Bekanntgabe fünf neuer Allgemeiner Genehmigungen. Diese Änderungen sowie die fünf neuen Allgemeinen Genehmigungen treten am 1. September 2023 in Kraft.
Vor diesem Hintergrund lädt das BAFA am 19. September 2023 zu einer virtuellen Informationsveranstaltung ein. Die Veranstaltung bietet der deutschen Industrie und Wissenschaft die Gelegenheit, sich aus erster Hand umfassend über die Änderungen und Neuerungen zu informieren.

CBAM: Durchführungsverordnung veröffentlicht

Am 17.08.2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht. Wie von der DIHK gefordert plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll. Zusätzlich bietet die EU-Kommission folgende Webinare an:
  • Zement (15.09.)
  • Aluminium (21.09.)
  • Düngemittel (26.09.)
  • Elektrizität (28.09.)
  • Wasserstoff (03.10.)
  • Eisen und Stahl (05.10.).
Schließlich sollen auf folgender Webseite, auf der auch die Webinare stattfinden, digitale Schulungsmaterialien veröffentlicht werden: https://customs-taxation.learning.europa.eu/

Die Stellungnahme der IHK-Organisation zu CBAM finden Sie unter hier

Zur Durchführungsverordnung gelangen Sie hier.
 
Den Annex der Durchführungsverordnung finden Sie hier.
 
Zu den Leitlinien für EU-Einführer gelangen Sie hier.
 
Die Leitlinien für Nicht-EU-Anlagen sind hier hinterlegt.
 
Die Excel-Vorlage finden Sie hier.

Exportabwicklung UK: CE-Kennzeichnung

Damit entfällt die Pflicht zur Umstellung auf das UKCA-Label. Für gewisse Produktgruppen gelten abweichende Regelungen.
Das Ministerium für Wirtschaft und Handel (DBT) hat in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass das Vereinigte Königreich die CE-Kennzeichnung weiterhin anerkennen wird. Damit rückt die britische Regierung von ihrem ursprünglichen Plan ab, die Produktkennzeichnung verpflichtend auf das neue UKCA-Label umzustellen. Die Frist hierfür wurde seit dem Austritt aus der Europäischen Union (EU) mehrmals verlängert, zuletzt galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024.
Unternehmen können ihre CE-gekennzeichneten Produkte somit wie bisher auf dem britischen Markt in Verkehr bringen. Sie können die neue UKCA-Kennzeichnung freiwillig verwenden. 
Für welche Produkte gilt die Anerkennung?
Die unbefristete Anerkennung der CE-Kennzeichnung gilt für folgende Produkte:
  • Spielzeug
  • Pyrotechnik
  • Freizeitboote und Wasserfahrzeuge (beispielsweise Jet-Skis)
  • einfache Druckbehälter
  • Geräte und Anlagen, die den Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit unterliegen
  • nichtselbsttätige Waagen
  • Messgeräte
  • Messbehälterflaschen
  • Aufzüge
  • Geräte für explosionsgefährdete Bereiche (ATEX)
  • Funkanlagen
  • Druckgeräte
  • persönliche Schutzausrüstung (PPE)
  • Geräten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
  • Maschinen
  • Geräte und Maschinen zur Verwendung im Freien
  • Aerosolprodukte
  • elektrische Niederspannungsgeräte
Bei welchen Produkten gibt es noch Unklarheiten?
Produktspezifische EU-Richtlinien und Verordnungen regeln die Pflicht zur Verwendung der CE-Kennzeichnung. Die meisten dieser Gesetze liegen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Handel (DBT). Bestimmte Produktgruppen fallen jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des DBT. Ob die CE-Kennzeichnung auch in diesen Produktbereichen unbefristet weiterverwendet werden kann oder ob eine Umstellung auf UKCA erfolgen muss, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Die zuständigen Behörden haben angekündigt, ihre Pläne zeitnah mitzuteilen. Das gilt für folgende Produktgruppen:
  • Bauprodukte
  • Seilbahnen
  • transportable Druckgeräte
  • unbemannte Flugsysteme
  • Bahnprodukte
  • Schiffsausrüstung
Für Medizinprodukte gelten gesonderte Übergangsfristen.

Präferenzen: Freihandelsabkommen EU/Neuseeland

Das Abkommen wurde im Juli 2023 unterzeichnet und liegt gegenwärtig dem EU-Parlament zur Zustimmung vor. Es soll 2024 in Kraft treten. Unter anderem folgende Industriebereiche werden laut Bericht der EU-Kommission vom Abbau der Zölle profitieren: Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile, Maschinen, Chemikalien, Elektrische Ausrüstung. Aber auch im Dienstleistungsbereich und für Lebensmittelexporte werden bisherige Handelsschranken durch das Abkommen beseitigt. Eine Besonderheit ist die Verpflichtung beider Parteien auf soziale und klimapolitische Grundsätze, deren schwerwiegende Verletzungen die Möglichkeit handelspolitischer Sanktionen nach sich ziehen kann. Weitere Informationen finden Sie hier

Präferenzen: Ghana

Der Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) teilt Folgendes in der ATLAS-Teilnehmerinfo 0497/23 vom 17.08.2023 mit:
Ab dem 20.08.2023 erhalten Waren mit Ursprung in Ghana (GH) gemäß Artikel 17 Abs. 3 des Ursprungsprotokolls Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits bei der Einfuhr in die Europäische Union nur dann eine Zollpräferenzbehandlung, wenn eine Ursprungserklärung vorgelegt wird. Damit sind für Waren mit Ursprung in Ghana zur Präferenzgewährung nur noch folgende Unterlagen zulässig:

U162“ - (Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungser-zeugnisse einer Sendung bis 6.000 Euro) oder  
N864“ - (Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier). 

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 („N954“) wird ab dem 20.08.2023 nicht mehr präferenzbegründend anerkannt. 

ATLAS-Teilnahmeinformationen abrufbar unter: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-Publikationen/Teilnehmerinformationen/teilnehmerinformationen_node.html

Großbritannien: Präferenzen für Entwicklungsländer

Mit dem neuen DCTS möchte die britische Regierung auch weiterhin den Marktzugang für Entwicklungsländer fördern. Im Rahmen des unilateralen Handelsinstruments können Waren aus Entwicklungsländern zollermäßigt oder sogar zollbefreit in das Vereinigte Königreich (VK) eingeführt werden. Da es sich um ein einseitiges Präferenzabkommen handelt, welches nicht auf Gegenseitigkeit beruht, müssen die Entwicklungsländer beziehungsweise die in den Entwicklungsländern ansässigen Unternehmen keine Handelserleichterungen gewähren. Weitere Informationen finden Sie hier: Das Präferenzsystem für Entwicklungsländer | Zollbericht | Vereinigtes Königreich | Zolltarif, Einfuhrzoll (gtai.de)

USA: Höhere Zollabfertigungsgebühren 2024

Die Zollabfertigungsgebühr "Merchandise Processing Fee" beträgt für Warensendungen mit einem Wert von mehr als 2.500 US Dollar (sogenannte "formal entries") 0,3464 Prozent des Zollwertes. Dabei gelten immer ein Minimal- und ein Maximalbetrag. Diese Beträge wird die Zollbehörde zu Beginn des neuen Haushaltsjahres ab dem 1. Oktober 2023 erhöhen. Ab diesem Zeitpunkt wird die CBP immer mindestens 31,67 US$ (vorher: 29,66 US$) und maximal 614,35 US$ (vorher: 575,35 US$) berechnen. Der Ad-Valorem-Prozentsatz von 0,3464 Prozent bleibt bestehen. 
Die Gebühren für sogenannte "Informal Entries" (Warensendungen mit einem Wert von unter 2.500 US$) und für die zollamtliche Behandlung von im Postverkehr eingeführten Paketen werden ab dem 1. Oktober 2023 ebenfalls steigen.
Quelle: GTAI

EU-Antidumpingmaßnahmen

Die EU hat erneut diverse Dumpingmaßnahmen (u.a. Keramikfliesen Türkei/Indien, Keramik, Feinpapier sowie nahtlose Rohre aus Eisen und Stahl mit Ursprung in China, Birkensperrholz mit Ursprung in Russland, Flacherzeugnisse Indien und Indonesien) verabschiedet und angepasst. Tipp: Laufend aktualisierte Informationen zu Dumpingmaßnahmen erhalten Sie über die folgenden Listen: