Außenwirtschaft aktuell

Zoll und Exportkontrollinformationen Januar 2023

Exportabwicklung Ägypten: Ende der Akkreditivpflicht

Wie im letzten Newsletter angekündigt, hat die ägyptische Zentralbank die Pflicht zur Verwendung eines Akkreditivs (Letter of Credit, LC) zur Zahlungsabwicklung bei Einfuhren nach Ägypten zum 1. Januar 2023 vollständig aufgehoben. Siehe hierzu die aktuellen Mitteilungen der AHK Ägypten und des ägyptischen Premierministers. Damit wird der Zahlungsverkehr für Einfuhren nach Ägypten erheblich erleichtert. So ist dann zum Beispiel die Zahlungsbedingung „Cash-against-Documents“ (Vorkasse) wieder möglich.
Hintergrund:
Die Ägyptischen Zentralbank (CBE) hatte Anfang 2022 die ägyptischen Geschäftsbanken informiert, dass für Einfuhren ab dem 22. Februar 2022 „Cash against Documents“-Zahlungsbedingungen (CAD) nicht mehr zulässig sind. Seitdem war bis auf einige Ausnahmen nur noch die Verwendung eines Letter of Credit (L/C) zulässig. Im Oktober war die Wertschwelle für die Akkreditivpflicht bereits leicht gelockert und auf 500.000 USD angehoben worden

Endbeglaubigungen: Geänderte Zuständigkeit BVA → BfAA

Für die Legalisierung deutscher öffentlicher Urkunden (z.B. IHK-Ursprungszeugnisse) durch ausländische Konsulate kann unter Umständen zuvor eine sogenannte „Endbeglaubigung“ erforderlich sein. Mit dem 1. Januar 2023 ist die Zuständigkeit für solche Endbeglaubigungen (und Apostillen) vom Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) mit Dienstsitz in Brandenburg an der Havel übertragen worden.
Die Änderung der entsprechenden Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47 vom 6. Dezember 2022 veröffentlicht. Die Verordnung selbst fokussiert zwar allein auf den Bereich „Apostillen“ für die Beglaubigung von Bundesurkunden für die Verwendung im Ausland. De facto wurde aber auch der Bereich „Endbeglaubigungen von Unterschriften auf öffentlichen Urkunden“ für die Verwendung im Ausland (zum Beispiel Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen) übertragen. Siehe hierzu auch die Meldungen auf den Websiten des BVA und des BfAA.
 
BVA und BfAA haben der DIHK bestätigt, dass: 
  • die Gebühren nicht geändert wurden,
  • die ausländischen Konsulate in Deutschland vom Bundesinnenministerium bzw. vom Auswärtigen Amt über den Wechsel der Zuständigkeit informiert wurden.
Die Endbeglaubigung von Handelsdokumenten (bzw. die Apostillierung von Bundesurkunden) ist weiterhin zu beantragen. Das Antragsformular entspricht mit Ausnahme der auf das BfAA geänderten Anschrift dem Antragsformular des BVA. Von IHKs elektronische bescheinigte und anschließend von Unternehmen ausgedruckte Dokumente endbeglaubigt das BfAA genau wie das BVA weiterhin nicht. Die IHK-Organisation arbeitet weiterhin an einer Verbesserung dieser Situation.
Zudem empfehlen wir betroffenen Unternehmen, genau zu prüfen, ob eine Endbeglaubigung von Handelsdokumenten durch das BfAA überhaupt erforderlich ist.
Länderkreis: Lediglich folgende Länder werden vom BVA bzw. BfAA zum Stichwort „Beglaubigung“ überhaupt gelistet, eine Endbeglaubigung ist jedoch auch bei diesen Ländern oft nicht notwendig: Afghanistan, Bangladesch, Myanmar, China, Irak, Iran, Jordanien, Kambodscha, Katar, Libanon, Mali, Mauretanien, Nepal, Ruanda, Senegal, Somalia, Sudan, Syrien, Taiwan/Taipeh, Vereinigte Arabische Emirate.
Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen sich vorab bei den betreffenden Konsulaten erkundigen, für welches Dokument konkret eine Endbeglaubigung durch das BfAA zwecks anschließender konsularischer Legalisierung tatsächlich notwendig ist.

Exportkontrolle: Neufassung Dual-Use-Liste

Am 11.01.2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/66 vom 21. Oktober 2022 zur Neufassung der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 im Amtsblatt L 009 veröffentlicht (siehe hier). Die Liste umfasst Güter, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken genutzt werden können und deshalb einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen. In Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erteilung solcher Ausfuhrgenehmigungen zuständig.
Die neue Lister der Dual-Use-Güter ist zum 12. Januar 2023 in Kraft getreten.

Exportkontrolle Russland: Neuntes Sanktionspaket

Die EU-Staaten haben sich auf das neunte Sanktionspaket gegen Russland geeinigt, das am 16. Dezember erlassen wurde. Dafür wurde die Russland-Embargoverordnung (EU) Nr. 833/2014 durch die Verordnung (EU) 2022/2474 angepasst.
Das Paket beinhaltet im Wesentlichen eine Erweiterung der Sanktionsliste um knapp 200 Personen und Einrichtungen, unter anderem die russischen Streitkräfte sowie einzelne Offiziere und Unternehmen der Verteidigungsindustrie, Mitglieder der Staatsduma und des Föderationsrates, Minister, Gouverneure sowie politische Parteien. Auch weitere russische Banken wurden sanktioniert; ein vollständiges Transaktionsverbot gilt jetzt für die Russian Regional Development Bank (russische Bank für regionale Entwicklung).
Die wesentlichen Änderungen in der Übersicht:
  • Ausweitung des Beteiligungsverbots im Bezug zum Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Art. 3a Abs. 2 i. V. m. Art. 1x)
  • Anpassungen i. Z. m. Erdölerzeugnissen (Art. 3m) und Erdgas (Art. 3n)
  • Erweiterung des Verbots der Bekleidung von Leitungspositionen in russischen Unternehmen (Art. 5aa)
  • Erweiterung der Dienstleistungsverbote um Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie Produktprüfung und technische Überwachung (Art. 5n)
  • Aufnahme von weiteren Gütern in den Anhängen VII, XI, XVII und XXIII
  • Anpassung der Ausnahmebestimmungen i. Z. m. Gütern des Anhang XI (Art. 3c), Anhang XVII (Art. 3g), Anhang XXI (Art. 3i) und Anhang XXIII (Art. 3k)
  • Neue Ausnahmebestimmungen zu Einfuhr- und Ausfuhrverboten zur Erleichterung des Ausstiegs aus dem russischen Markt (Art. 12b)
Die vollständigen Regeln mit Informationen zu den einzelnen Sanktionspaketen finden Sie unter: BAFA - Restriktive Maßnahmen gegen Russland

Exportkontrolle: Aktualisierung Handbuch

Das "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung" wurde aktualisiert und steht auf der Website des Zoll unter der Rubrik „Merkblätter“ als PDF-Version in der Version 11.0 vom 1. Januar 2023 zum Download bereit.
Ziel dieses Handbuchs ist es, über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren zu informieren und einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich zu geben. Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entfaltet.
Das Handbuch basiert auf den derzeit auf europäischer und nationaler Ebene festgelegten Codierungen und erhebt angesichts der Vielzahl an genehmigungsrechtlichen Codierungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Mit Veröffentlichung dieser aktualisierten Version 11.0 vom 1. Januar 2023 verliert die Vorgängerversion ihre Gültigkeit. Dieses Handbuch wird – soweit entsprechender Änderungsbedarf besteht – im Turnus von drei Monaten aktualisiert. Fachlich relevante Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe werden kursiv kenntlich gemacht. Einen schnellen Überblick über die Änderungsstellen gibt zudem die Tabelle „Änderungshistorie“ auf den Seiten 34 ff.

Zoll: Ausfuhranmeldung mit AES 3.0

Für Teilnehmer, die auf AES 3.0 umstellen, sind neue verpflichtende Datenfelder vorgesehen.
Eine Übersicht gibt die Zollverwaltung mit der ATLAS-Info 0393/23 vom 2. Januar 2023.
Wie bereits auf unseren Veranstaltungen zu den Aktuellen Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht dargelegt, sind die Probleme u.a. bezüglich der Datenfelder „Beförderer“ und „Kennzeichen des Beförderungsmittels“ bekannt und werden weiterhin im Rahmen der Interessenvertretung mit der Zollverwaltung diskutiert.

Präferenzen: Singapur

Ausfuhr: Der Zoll teilt mit, dass für EU-Ausführer das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System der "registrierten Ausführers" ersetzt wird.
Dies bedeutet, dass Einführer in Singapur ab dem 1. Januar 2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen müssen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden (sogenannte REX-Erklärung).
Übergangszeitraum: Es ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, durch den sichergestellt wird, dass die Zollbehörden Singapurs Ursprungserklärungen, die von in der EU ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, weiterhin bis zum 31. März 2023 akzeptieren.
Einfuhr: Der Zoll teilt ebenfalls in der ATLAS Info 0389/22 mit, dass Singapur ab dem 1. Januar 2023 eine neue Unterlage für die Anerkennung der Ursprungseigenschaft verwendet. Für die Gewährung einer Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Singapur bei der Einfuhr in die EU ist nunmehr als Ursprungsnachweis die folgende TARIC-Unterlagencodierung anzumelden:
„U101“ - Erklärung zum Ursprung, von einem registrierten Ausführer in Singapur ausgefertigt (sogenannte REX-Erklärung).
Die bisher verwendete Unterlagencodierung „N864“ (Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier) wird ab dem 1. Januar 2023 in ATLAS nicht mehr anerkannt.
Übergangszeitraum: Ein Übergangszeitraum wurde nicht bekanntgegeben.

Präferenzen: Côte d‘Ivoire und Madagaskar

23. Januar 2023 eine Mitteilung über die Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (REX) der Europäischen Union durch Côte d‘Ivoire und Madagaskar im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Côte d‘Ivoire bzw. des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika.
Diese Mitteilung informiert ergänzend zur Veröffentlichung im Amtsblatt (EU) C 452/06 vom 29. November 2022, dass Côte d‘Ivoire die Europäische Kommission darüber unterrichtete, dass Ausführer aus Côte d‘Ivoire gemäß dem Rundschreiben Nr. 2226/MBPE/DGD vom 16. November 2022 im System der registrierten Ausführer der Europäischen Union registriert werden.

Präferenzen: Vereinigtes Königreich und Japan

Nach Weiterentwicklung der Rechtsauslegung der Europäischen Kommission kann auch eine Erklärung zum Ursprung (EzU) für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Das Ausfertigungsdatum muss jedoch stets vor dem Datum der Präferenzbeantragung liegen. Die unter www.zoll.de veröffentlichten Merkblätter zum TCA bzw. zum EU-Japan-EPA wurden bereits entsprechend angepasst.
Bezüglich in der Vergangenheit erfolgter Ablehnungen der Präferenzbehandlung aus vorgenanntem Grund besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Auf die Mindestgrenze des Art. 116 Abs. 2 UZK (Mindesterstattungsbetrag 10 Euro) wird hingewiesen.

Import: Photovoltaikanlagen

Seit dem 1. Januar 2023 wird auf die Einfuhr von Photovoltaikanlagen keine (Einfuhr-) Umsatzsteuer erhoben (Nullsteuersatz). Erfasst sind hiervon Photovoltaikanlagen, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Begünstigt sind auch Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, sowie die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten.
Im Rahmen der elektronischen Zollanmeldung wird durch die Anmeldung des EU-Codes 5F8 darauf hingewiesen, dass unter die Steuerermäßigung fallenden Waren eingeführt werden.
FAQs und weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen: Bundesfinanzministerium - FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“

Exportabwicklung Türkei: Sonderzölle 2023

Die Türkei erhebt Sonderzölle auf zahlreiche Waren (s. verwandte Inhalte, rechts unten). Im Jahr 2023 wird der Kreis der betroffenen Waren erweitert. Hinzu kommen bestimmte Chemikalien, pharmazeutischer Zement, bestimmte Holzwaren, Gewebe aus Wolle, bestimmte Stein- und Asphaltwaren, Fliesen, Glaswaren, legierte Flachstahlerzeugnisse, Metallgitter, Nadeln, Nagelscheren, Büromaterialien, bestimmte Fördermaschinen, Teile für landwirtschaftliche Maschinen, Schneide- und Abkantmaschinen, Stromrichter, bestimmte Elektrofahrzeuge und Schmuckwaren.
Details ergeben sich aus der Liste im Anhang zum Erlass Nr. 6626 vom 31. Dezember 2022. Die Liste ist wie folgt aufgebaut:
Die mit „G.T.I.P.“ bezeichnete Spalte enthält die türkischen Zolltarifnummern. Diese sind bis zur achten Stelle identisch mit den in der EU verwendeten Zolltarifnummern. Diese findet man im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes. Es kann im Internet kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Die mit 1 bis 8 bezeichneten Spalten enthalten die anzuwendenden Sonderzollsätze. Die Spalten 1 bis 4 gelten für Waren mit Ursprung in der EU oder in anderen Ländern, mit denen die Türkei Freihandelsabkommen unterhält. Die Spalten 5 bis 7 gelten für Entwicklungsländer, denen die Türkei grundsätzlich Zollpräferenzen gewährt (Indien, Bangladesch…). Spalte 8 gilt für alle anderen Länder, z. B. China.
Waren mit Ursprung in der EU, EFTA, und anderen Ländern, mit denen die Türkei Freihandelsabkommen unterhält, sind von den Sonderzöllen also nicht betroffen. Zum Nachweis des Ursprungs EU reicht eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder eine Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung aus. Dies wurde durch eine Anpassung des Art. 205 (4) c der türkischen Zollverordnung ermöglicht. In der Praxis verlangen türkische Zolldienstleister häufig dennoch ein Ursprungszeugnis. Sie wollen dadurch theoretische Haftungsrisiken minimieren.
Quelle: gtai

Präferenzen: Indien, Indonesien, Kenia

Die Europäische Kommission hat eine neue Übersicht der APS-Abschnitte und der dazugehörigen Kapitel veröffentlicht, bei denen die Zollpräferenzen für bestimmte Länder ausgesetzt sind. Betroffen sind Indien, Indonesien und Kenia. Die Liste gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und findet sich im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039.
Hintergrund:
Das APS-System ist ein handelspolitisches Instrument der Europäischen Union (EU). Es gewährt Entwicklungsländern Zollpräferenzen bei der Wareneinfuhr in die EU. Die APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht unter bestimmten Umständen jedoch eine Aussetzung der gewährten Zollpräferenzen vor. Das ist der Fall, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die EU eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Schwellenwerte übersteigt. Die Schwellenwerte werden als Prozentsatz des Gesamtwertes der Einfuhren der gleichen Waren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union berechnet.
Quelle: gtai