Zoll- und Exportkontrollinformationen September 2024

Zoll: Zentrale Zollabwicklung Einfuhr (CCI)

Am 1. Juli 2024 ist die erste Phase des neuen Systems zur zentralisierten Einfuhrzollabfertigung („Centralised Clearance for Import“, kurz: CCI) gestartet. Es ermöglicht Unternehmen, Zollformalitäten zentral abzuwickeln, unabhängig vom Einfuhrort in die EU.
An der ersten Phase nehmen acht Mitgliedsstaaten der EU-27 teil: Das System steht damit zunächst nur EU-Unternehmen in Bulgarien, Estland, Spanien, Luxemburg, Lettland, Litauen, Polen und Rumänien zur Verfügung. Die zweite Phase des CCI-Systems ist laut UZK-Arbeitsprogramm für den 2. Juni 2025 vorgesehen. Laut EU-Kommission planen die restlichen 19 Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland, Österreich, Dänemark, Frankreich, Niederlande und Belgien, sich im kommenden Jahr schrittweise anzuschließen.
Hintergrund: Bisher war die zentrale Zollabwicklung ausschließlich für die Ausfuhrabfertigung vorgesehen. Mit dem neuen CCI-System sollen zukünftig auch deutsche Unternehmen Einfuhranmeldungen zentral beim national zuständigen Zollamt einreichen können, auch wenn die Waren in einem anderen Mitgliedstaat physisch vorliegen bzw. gestellt werden. Interessierte deutsche Unternehmen werden zu gegebener Zeit eine CCI-Bewilligung beantragen müssen, um am Verfahren teilnehmen zu können. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die CCI-Bewilligung bisher als eine exklusive Verfahrenserleichterung für Wirtschaftsbeteiligte mit AEO C- oder AEO F-Zertifizierung konzipiert ist.

Zoll: Verlängerung der Antidumpingregelung auf Fahrräder/Fahrradteile

Auf die Einfuhren von Fahrrädern und Fahrradteilen mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen. Die Maßnahmen wurden 2013 auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren ausgeweitet. Im Dezember 2023 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen zum 30. August 2024 an. Nun gibt die EU-Kommission die Einleitung einer Auslaufprüfung bekannt. Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumpingmaßnahmen verlängert werden sollen. Wichtig: Während dieser Überprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.
Betroffene Unternehmen können sich zum Zwecke der Fahrradproduktion befreien lassen, bei Stückzahlen von weniger als 300 Fahrrädern im Monat beim Hauptzollamt, im Übrigen bei der EU Kommission. Interessierte Unternehmen können sich kurzfristig an der jetzt eingeleiteten Untersuchung der EU-Kommission beteiligen. Das ermöglicht den Nachweis des Nichtvorliegens von Dumping und mögliche Rechtsmittel gegen eine Verlängerung. Das gilt auch für die Lieferanten in den betroffenen Ländern.
Weitere Infos erhalten Sie unter über die gtai-Website.

Aufgrund des Umfangs der Dumpingverfahren informieren wir im Newsletter nicht über jede Dumping-Maßnahme. Eine gut nutzbare, regelmäßig aktualisierte Übersicht stellt das österreichische Wirtschaftsministerium zu Verfügung.

Exportkontrolle: Aktualisierung der EU-Dual-Use-Liste

Mit der Delegierten Verordnung vom 05.09.2024 hat die EU-Kommission die Aktualisierung des Anhang I („EU-Dual-Use-Liste“) der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht. Die Änderungen treten voraussichtlich ab November 2024 in Kraft. Die Vorab-Fassungen ist im Register der Kommissionsdokumente verlinkt.

USA erhöhen Schutzzölle

Präsident Biden kündigte im Mai 2024 als Resultat einer Untersuchung eine Erhöhung der Schutzzölle auf zahlreiche Waren mit Ursprung in China an. Die Handelsbeauftragte veröffentlichte eine vorläufige Produktliste und bat die betroffenen Unternehmen um detaillierte Anmerkungen. Nach Auswertung der Anmerkungen hat sie nun die endgültige Produktliste veröffentlicht.
Elektro- und Hybridfahrzeuge im Fokus
Von der Erhöhung der Schutzzölle sind insbesondere Elektro- und Hybridfahrzeuge betroffen. Für diese soll ab dem 27. September 2024 ein Schutzzoll von 100 Prozent gelten (bisher: 25 Prozent).
Ebenso wird für Spritzen und medizinische Nadeln ein Schutzzoll von 100 Prozent gelten. Für Halbleiter, Solarzellen und Gesichtsmasken soll künftig ein Schutzzoll von 50 Prozent gelten. Batterien und Teile davon, Graphit und andere Mineralien, Cobalt- und Wolframerze, Permanentmagneten, Hafenkräne sowie Waren aus Stahl und Aluminium sollen künftig einem Strafzoll von 25 Prozent unterliegen.
Für viele Produkte (beispielsweise Stahlprodukte) sollen diese Schutzzölle noch im Jahr 2024 in Kraft treten. Für einige Produkte werden sie erst ab 2025 oder 2026 gelten. Die jeweilige Höhe der Schutzzölle und der jeweilige Geltungszeitpunkt sind aus dem US-Zolltarif ersichtlich (bei Eingabe der Zolltarifnummer in das Suchfeld).
Ausnahmen für den Maschinensektor
Umfangreiche Ausnahmen wird es für bestimmte Maschinen geben. Ferner werden Ausrüstung für die Solarproduktion und bestimmte Hafenkräne (abhängig von den kaufvertraglichen Voraussetzungen) von den Schutzzöllen ausgenommen sein.
Weitere Informationen:

USA: Verschärfte Kontrollen bei De-Minimis Sendungen

Die US-Regierung hat verschiedene Maßnahmen gegen den Missbrauch der 800 Dollar-Freigrenze für Kleinsendungen angekündigt.
Die US-Regierung hat in einem aktuellen Merkblatt umfangreiche Maßnahmen gegen den steigenden Missbrauch der 800 Dollar-Freigrenze bei Paket- und Kuriersendungen angekündigt.
Vor allem will sie beispielsweise dagegen vorgehen, dass Einfuhren chinesischer Produkte, die Schutzzöllen nach Abschnitt 302 des "Trade Act of 1974" unterliegen, als Kleinsendungen innerhalb der sogenannten "De-Minimis"-Ausnahmeregelung eingeführt und auf diese Weise die Zölle umgangen werden. Ferner sollen die Maßnahmen unter anderem auf Stahl- und Aluminiumprodukte abzielen, die ebenfalls Schutzzöllen unterliegen (Abschnitt 232 des "Trade Expansion Act of 1962"). Darüber hinaus sollen die Maßnahmen weitere sensible Produkte treffen, gegen die die Regierung Schutzmaßnahmen erlassen hat.
Diese Sendungen sollen künftig wesentlich genauer geprüft werden. Beispielsweise soll die Zollbehörde Customs and Border Protection (CBP) anlässlich der Zollabfertigung künftig zusätzliche Daten, etwa die zehnstellige Unterposition des US-Zolltarifs, verlangen. Ferner soll die CBP genauere Informationen über die Person verlangen, in deren Namen die Ausnahmeregelung eingefordert wird. Hierzu will die Regierung in nächster Zeit Regelungsvorschläge veröffentlichen und zügig umsetzen.
Ferner plant die Verbraucherschutzbehörde Consumer Product Safety Commission (CPSC), eine endgültige Regelung vorzulegen, die von Importeuren von Konsumgütern verlangt, Konformitätsbescheinigungen (Certificates of Compliance - CoC) zum Zeitpunkt der Einfuhr elektronisch bei der CBP und CPSC einzureichen. Dies soll auch für De-Minimis-Sendungen gelten.
Darüber hinaus appelliert die Biden-Administration an den Kongress, zügig an Gesetzesvorschlägen zu arbeiten, um die Reform der De-Minimis-Ausnahmeregelung voranzutreiben.
Die sogenannte "De-Minimis"-Ausnahmeregelung ermöglicht die Einfuhr von Warensendungen mit einem Wert unter 800 US$ in einem vereinfachten Abfertigungsverfahren ohne genauere Prüfung durch die Zollbehörde. Die Regelung wurde in der Vergangenheit aus Sicht der Zollbehörde zunehmend missbraucht, um sensible Produkte wie Textilien und Bekleidung, Vorprodukte für die Herstellung von Drogen oder Produkte, die Schutzzöllen unterliegen, in die USA einzuführen. Einfuhrverbote und -beschränkungen sowie zusätzliche Zölle zum Schutz der Wirtschaft wurden auf diese Weise umgangen.
Weitere Informationen: Merkblatt der Biden-Administration
Quelle: GTAI

Saudi-Arabien: Zoll streicht Gebühren für Exporte

Die saudi-arabische Behörde für Zoll und Steuern (ZATCA) hat Änderungen bei den Dienstleistungsgebühren der Zollverwaltung angekündigt. Laut Mitteilung werden sie am 6. Oktober 2024 wirksam. Das Ziel sei, die Wettbewerbsfähigkeit saudi-arabischer Exporteure zu stärken, vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen.
Die Gebühren für alle Dienstleistungen der Zollverwaltung, die im Zusammenhang mit Exporten stehen, fallen weg. Dazu gehören zum Beispiel Zollanmeldungen, Zollverschluss, Röntgen, Entnahme und Analyse von Proben in spezialisierten Laboratorien sowie Ladedienstleistungen in Seehäfen.
Die Dienstleistungsgebühren für Importe werden neu strukturiert. Die neue Servicegebühr beträgt 0,15Prozent des Warenwerts, wobei mindestens 15 Saudi Riyal (S.RI.) und höchstens 500 S.RI erhoben werden. Beispielsweise kostete bisher die Röntgenkontrolle eines Containers 100 S.RI. Zusätzlich fielen 100 S.RI. für den Informationsaustausch und 20 S.RI. für die Zolldeklaration an.
Die Bearbeitung zoll- und steuerfreier Einfuhren kostet ab dem 6. Oktober 130 S.RI.
Für die Zollbearbeitung von Online-Käufen durch Privatpersonen fällt künftig ein Pauschalbetrag in Höhe von 15 S.RI. an. Diese Regelung gilt für Sendungen mit einem Warenwert von bis zu 1.000 S.RI. Für Sendungen mit einem höheren Warenwert wird die neue Gebührenstruktur für Importe angewandt.
Quelle: GTAI