Außenwirtschaft aktuell

Zoll- und Exportkontrollinformationen August 2023

Exportkontrolle: 11. Sanktionspaket

Am 23. Juni 2023 wurde das Russland-Embargo über das 11. Sanktionspaket (Verordnung (EU) 2023/1214) angepasst.
Ziel dieses Sanktionspaketes ist es, die Umgehungen bestehender Sanktionen stärker zu verhindern. Entsprechend beinhaltet dieses Sanktionspaket eine Ermächtigungsgrundlage für einen Mechanismus, über den Exporte in andere Länder als Russland oder Belarus beschränkt werden können, sofern diese Länder nicht selbst Maßnahmen ergreifen, eine Weiterleitung von kontrollierten EU-Waren nach Russland zu verhindern. Diese Maßnahmen stellen also eine Ultima Ratio dar, soweit die EU mit diplomatischen Maßnahmen keine Erfolge erzielt. Möglich sind Maßnahmen gegen einzelne Unternehmen aus Drittstaaten, aber auch Exportbeschränkungen gegenüber Drittstaaten selbst. 
Passend zu dieser Strategie wurden weiterer Personen, Einrichtungen und Organisationen, nunmehr auch solcher außerhalb Russlands oder Belarus (u.a. in China, Armenien) gelistet.
Nachstehend die wesentlichen Änderungen im Überblick (nicht abschließend):
  • Neues Instrument zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken: Das Instrument ermöglicht es der EU, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter mit Sanktionen belegter Güter und Technologien zu beschränken, und zwar mit Blick auf bestimmte Drittländer, für die das Umgehungsrisiko als andauernd und besonders groß angesehen wird. Dieses neue Instrument soll erst dann zum Einsatz kommen, wenn andere Einzelmaßnahmen und Kontakte zu den betroffenen Ländern nichts bewirken.
  • Verbote i. Z. m. der Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse an vom Embargo betroffenen Gütern an Unternehmen in Russland
  • Ausweitung des Durchfuhrverbots auf Güter des Anhang VII (Art. 2a Abs. 1a) sowie Ausnahmen hiervon (Art. 2a Abs. 3a, Abs. 4a)
  • Verbot der Durchfuhr von Gütern des Anhang XI (Luft- und Raumfahrtindustrie) und des Anhang XX (Flugturbinenstoffe und Kraftstoffadditive) durch Russland (Art. 3c Abs. 1a) und Ausnahmen hiervon (Art. 3c Abs. 6d) sowie für Güter des Anhang XI Teil B (Art. 3c Abs. 6e)
  • Ausweitung des Verbots des Zugangs von Schiffen zu Häfen und Schleusen in der EU (Art. 3eb Abs. 1, Art. 3ec Abs. 1) und Ausnahmen hiervon (Art. 3eb Abs. 2-4, Art. 3ec Abs. 2, Abs. 3)
  • Aufnahme einer Nachweispflicht für Einführer über das Ursprungsland von Eisen- und Stahlvorprodukten (Art. 3g Abs. 1 d)
  • Erweiterung des Luxusgüterembargos auf das Verbot der Erbringung Technischer Unterstützung (Art. 3h Abs. 2)
  • Aufnahme einer Altvertragsregelung für bestimmte Güter des Anhang XXIII (Art. 3k Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b)
  • Ausweitung des Beförderungsverbots für russische Speditionen auf das Verbot der Nutzung russischer Anhänger (Art. 3l Abs. 1a) sowie Ausnahmen hiervon (Art. 3l Abs. 3a, Abs. 4)
  • Erstreckung des Ölembargos auf die Lieferung von Öl durch die Druschba Nord Pipeline sowie Ausnahmen für Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu Gunsten des kasachischen Betreibers (Art. 5q)
  • Ausweitung der Güterlisten für Ausfuhrverbote für Elektronikprodukte, Industriegüter, Stahlprodukte und PKW. Ein vollständiges Verbot bestimmter Arten von Maschinenbauteilen.
  • PKW: Ausweitung des Ausfuhrverbots für Luxusfahrzeuge auf alle Neu- und Gebrauchtwagen ab einer bestimmten Motorgröße (> 1 900 cm³) sowie auf alle Elektro- und Hybridfahrzeuge.
  • Zusammenfassung der Einfuhrverbote nach Art. 3i und Art. 3j zu einem gemeinsamen Einfuhrverbot (Art. 3i)
  • Darüber hinaus besteht eine Pflicht aller Wirtschaftsbeteiligten dem BAFA Informationen zur erleichterten Umsetzung dieser Verordnung zu übermitteln (Art. 6b Abs. 1).
Weitergehende Informationen erhalten Sie unter:
Tipp: Eine bereits konsolidierte Fassung (nicht amtliche, unverbindliche Fassung) der Russland-Embargoverordnung (VO (EU) Nr. 833/2014) erhalten Sie bereits unter https://auskunft.ezt-online.de/ -> Texte -> „AWR-UN/EU-Embargo-(A 0201)“ -> Nr. 41

Einfuhr aus Moldau: Zollaussetzungen/Zollkontingente

Verlängerung der Aussetzung der EU-Zölle und Zollkontingente für Einfuhren aus der Republik Moldau: Am 02.05.2023 hat die EU-Kommission vorgeschlagen, › die Aussetzung von Einfuhrzöllen und Kontingenten für moldauische Ausfuhren in die EU ein weiteres Jahr zu verlängern. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Ausfuhren von sieben landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus der Republik Moldau, für die Zollkontingente gelten, nun vollständig liberalisiert werden. Im Einzelnen betrifft dies Tomaten, Knoblauch, Tafeltrauben, Äpfel, Kirschen, Pflaumen und Traubensaft.

Einfuhr von Futter- und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

Die Liste für verstärkte Einfuhrkontrollen wurde aktualisiert: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 enthält Vorschriften über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr sowie besondere Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Lebens- und Futtermittel in die Europäische Union. Die Anhänge dieser Verordnung werden regelmäßig aktualisiert.
  • Anhang I enthält die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen.
  • Anhang II enthält Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang besonderen Bedingungen unterliegt.
Änderungen in Anhang I
Folgende Erzeugnisse werden neu in die Liste aufgenommen:
  • Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa) aus Ägypten
  • Kreuzkümmelfrüchten aus Indien
  • Papaya (Carica papaya) aus Mexiko
  • Tahini und Halva aus Syrien
Folgende Erzeugnisse werden in die Liste in Anhang I aufgenommen und im Gegenzug aus Anhang II gestrichen:
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus der Dominikanischen Republik
  • Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Indien sowie aus Pakistan
  • Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Indien sowie aus der Türkei
  • Guarkernmehl aus Indien
  • Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Südkorea sowie aus Vietnam
  • Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Gambia sowie aus dem Sudan
Folgende Waren werden aus Anhang I gestrichen:
  • Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Malaysia
  • Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Nigeria 
  • Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Senegal
  • Getrocknete Aprikosen und Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, aus Usbekistan
Änderungen in Anhang II
Folgende Erzeugnisse werden neu in die Liste aufgenommen und im Gegenzug aus Anhang I gestrichen: 
  • Unverarbeitete Aprikosenkerne aus der Türkei
Weitere Änderungen
Für folgende Erzeugnisse werden die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erhöht:
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) sowie Orangen aus Ägypten
  • Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) aus Indien 
  • Reis aus Indien
  • Guaven (Psidium guajava) aus Indien 
  • Gotu Kola (Centella asiatica) und Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis) aus Sri Lanka
  • Granatäpfel aus der Türkei 
  • Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnissen aus Ägypten
  • Orangen aus der Türkei
Quelle: gtai, Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110; ABl. L 147 vom 7. Juni 2023, S. 111. 

Exportabwicklung Ägypten: Halal-Zertifizierung

Ägypten hat die Frist für die Einfuhr von Milch und Milchprodukten ohne Halal-Zertifikat bis 30. September 2023 verlängert. Hierbei gilt das Datum der Ankunft im ägyptischen Hafen. Von der verpflichtenden Halal-Zertifizierung sind neben Fleischprodukten auch Milchprodukte mit den folgenden HS-Positionen betroffen: 0401, 0402, 0403, 0404, 0405, 0406. 
Hintergrund: Das Wirtschafts- und Handelsbüro der ägyptischen Botschaft hat im Jahr 2021 mitgeteilt, dass ab dem 1. August 2021 „IS EG Halal“ das einzige Unternehmen ist, dessen Zertifikate beim Import von Halal-Produkten nach Ägypten anerkannt werden.
Die kurzfristige Ankündigung der Maßnahme, die damit verbundenen Kosten sowie der Mangel an offiziellen Informationen zum Zertifizierungsprozess sind eine Herausforderung für viele europäische Lebensmittelexporteure.
Weitere Informationen:

Exportkontrolle: Export Control Forum

Gemeinsam mit dem U.S. Department of Commerce, Bureau of Industry and Security (BIS) und dem U.S. Konsulat in Frankfurt führt das BAFA nach 2020 wieder eine Konferenz zur U.S. Exportkontrolle durch. Das BIS/BAFA Export Control Forum bietet der deutschen Industrie eine gute Gelegenheit, sich aus erster Hand über neuere Entwicklungen des U.S. Exportkontrollrechts zu informieren. Die Konferenz wird vom 27. bis zum 28. September 2023 in der Stadthalle Oberursel (in der Nähe von Frankfurt) in Englischer Sprache stattfinden. Anmeldestart ist Mittwoch, der 5. Juli 2023 über die BAFA-Homepage. Die Teilnahmegebühr beträgt 350,00 Euro/ Person. Nähere Informationen zur Veranstaltung sowie zur Anmeldung, finden Sie unter: www.bafa.de/bbecf.

Exportkontrolle: Umschlüsselungsverzeichnis aktualisiert

Das Umschlüsselungsverzeichnis, abrufbar unter https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Gueterlisten/gueterlisten.html, wurde zum Stichtag 09.06.2023 aktualisiert. Das Umschlüsselungsverzeichnis ist als Hilfsmittel für die Prüfung gedacht, ob Güter vom Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU-Dual-Use-VO) oder der Ausfuhrliste erfasst werden und damit der Exportkontrolle unterliegen.

EU: Konsultation zum CO₂-Grenzausgleichsmechanismus CBAM

Bereits am 1. Oktober 2023 (siehe Info aus unserem letzten Newsletter: Archiv Mai) beginnt für betroffene Unternehmen die Übergangsphase des neuen EU-CO₂-Grenzausgleichsmechanismus CBAM, womit Berichtspflichten einhergehen. Wir haben dazu am 05. Juli 2023 im Rahmen einer Kooperationsveranstaltung mit der Handelskammer Hamburg informiert.
Am 13. Juni 2023 hat die EU-Kommission den Entwurf für die CBAM-Durchführungsvorschriften veröffentlicht, die bis zum Spätsommer 2023 förmlich angenommen werden sollen. Der Entwurf der Durchführungsverordnung sieht eine gewisse Flexibilität bezüglich der Berechnung der in den Einfuhren enthaltenen Emissionen vor. Im ersten Jahr der Umsetzung können Unternehmen zwischen drei Arten der Berichterstattung wählen: 
a)    vollständige Berichterstattung nach der neuen Methode (EU-Methode),
b)    Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern und 
c)    Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten.
Ihr Feedback zum Gesetzesentwurf können Sie in der öffentlichen Konsultation bis zum 11. Juli 2023 einreichen. Parallel werden wir als IHK-Organisation die uns erreichten Rückmeldungen im Rahmen einer Stellungnahme aufgreifen und an die EU-Kommission kommunizieren.